LVwG W VGW-011/075/7567/2025

VGW-011/075/7567/2025Landesverwaltungsgericht07.07.2025

Regest

Brandschutz, feuerpolizeilicher Übelstand, Rauchfangkehrer, Feuerungsanlagen, Überprüfung, Abgasanlage, Verwaltungsübertretung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-011/075/7567/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.011.075.7567.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. BIER über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18. April 2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz iVm dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20. April 2022, Zl. ...,

zu Recht:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

"Sie haben als Betreiber der Feuerungsanlage in Wien, C.-straße, entgegen der Vorschrift des § 19 Abs. 1 und 3 Wr. FPolG den Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Zl. ..., vom 20. April 2022 (nachweislich zugestellt am 28. April 2022) erteilten Aufträgen zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes insofern nicht entsprochen, als Sie vom 26. August 2023 bis 13. Dezember 2024 keine Rauchfangkehrerin bzw. keinen Rauchfangkehrer bestellt und keine Mitteilung inkl. Nachweis über die Bestellung einer Rauchfangkehrerin oder eines Rauchfangkehrers für das Objekt in Wien, C.-straße, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, übermittelt haben.

Dadurch haben Sie § 13 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 und 3 iVm § 23 Abs. 2 und 3 Wr. FPolG, LGBl. 14/2016, idF LGBl. 2/2024 iVm dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20. April 2022, Zl. ..., verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 23 Abs. 2 und 3 Wr. FPolG, LGBl. 14/2016, idF LGBl. 2/2024 über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,– und für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG € 100,– als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.100,–."

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18. April 2025, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer – mit näherer Begründung – zur Last gelegt, er habe als Betreiber der Feuerungsanlage in Wien, C.-straße, entgegen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Wr. FPolG dem mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20. April 2022, Zl. ..., erteilten Auftrag insofern nicht entsprochen, als er vom 26. August 2023 bis zumindest 13. Dezember 2024 keine Mitteilung inkl. Nachweis über die Bestellung einer Rauchfangkehrerin oder eines Rauchfangkehrers für das Objekt in Wien, C.-straße, an die Magistratsabteilung 36 übermittelt habe.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs. 1 und 3 iVm § 19 Abs. 1 und 3 Wr. FPolG iVm dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Zl. ..., verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,– und für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt.

2. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2025, mit der er auszugsweise wie folgt vorbringt:

"Betreff: Ihr Schreiben vom 18.4.2025 Erhalten am 24.4.25

Mit der Bezeichnung Straferkenntnis –

Wegen Nicht Bezahlen des. Schutzgeldes....

…wie es richtigerweise heissen soll. Dagegen erhebe ich Beschwerde da es bei mir niemals Feuerpolizeiliche Übelstände gab und daher ist auch irgend eine Meldung an den Magistrat hinfällig da mein Kamin nicht der Kehrordnung unterliegt."

3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 19. Mai 2025) vor.

4. Am 2. Juli 2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Das Beweisverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung geschlossen. Der Beschwerdeführer kündigte die Erhebung von Rechtsmitteln an. Von der mündlichen Verkündung wurde Abstand genommen; vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auf die mündliche Verkündung verzichtet.

II.Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Wien, C.-straße, und wohnt an dieser Adresse.

2. Im Keller des Einfamilienhauses befinden sich ein Gas-Heizwertstandkessel und ein Festbrennstoffkessel. Die Feuerstätten sind an eine Abgasanlage angeschlossen (gemischt belegt).

3. Jedenfalls in den letzten 30 Jahren hat der Beschwerdeführer eine Kehrung oder Überprüfung dieser Feuerstätten durch einen Rauchfangkehrer oder eine Rauchfangkehrerin verweigert.

4. Als Grund für seine Weigerung gibt der Beschwerdeführer an, in den 1980er Jahren hätte ein Rauchfangkehrer übersehen, dass das Abgasrohr verstopft gewesen sei. Dadurch sei er in Lebensgefahr gewesen. Der Beschwerdeführer reinigt die Abgasanlage seither selbst und hat dafür einen Kehrbesen anfertigen lassen. Zudem hat er einen Gasdetektor in der Nähe der Feuerstätten angebracht und diesen mit Warnmelder verbunden, die im Haus verteilt sind. Er verfügt über einen Feuerlöscher, einen Erste-Hilfe-Kasten, einen Schlauch und eine Gasmaske.

5. In den Jahren 2011, 2017 und 2019 zeigte der Rauchfangkehrerbetrieb D. OG jeweils Kehrverhinderungen an.

6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien aufgefordert, dem zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb beim nächsten Überprüfungstermin den Zutritt zum Haus zu ermöglichen.

7. Der Beschwerdeführer verweigerte weiterhin eine Überprüfung durch einen Rauchfangkehrer oder eine Rauchfangkehrerin.

8. Mit Bescheid vom 20. April 2022 wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Wr. FPolG insofern zu beseitigen, als für die Überprüfung der Abgasanlage und die angeschlossenen Feuerstätten (ein Gas-Heizwertstandkessel und ein Festbrennstoffkessel) im Objekt Wien, C.-straße, eine Rauchfangkehrerin oder ein Rauchfangkehrer zu bestellen ist. Nach der Bestellung ist der Magistratsabteilung 36 darüber Mitteilung zu erstatten und ein entsprechender Nachweis zu übermitteln. Für die Erfüllung dieses Auftrages wurde eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 persönlich übernommen und ist am 27. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen.

9. Bis zur mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine Rauchfangkehrerin bzw. keinen Rauchfangkehrer für das Objekt in Wien, C.-straße, bestellt und folglich auch keine Meldung inkl. Nachweis darüber an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erstattet. Er weigert sich nachdrücklich, einen Rauchfangkehrer oder eine Rauchfangkehrerin zu bestellen.

10. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die Bestellung eines Rauchfangkehrers oder einer Rauchfangkehrerin bemüht und wurde nicht von RauchfangkehrerInnen abgelehnt.

11. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. August 2023, Zl. ..., eine Übertretung des § 23 Abs. 1 und 3 iVm § 19 Abs. 1 und 3 Wr. FPolG iVm dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Zl. ..., im Zeitraum von 24. Juni 2022 bis 22. September 2022 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von € 400,–, bzw. für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zur Zahl VGW-011/105/12443/2023 protokolliert und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 8. Oktober 2024 zurückgezogen.

12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juni 2022, Zl. VGW-011/055/6426/2022-7, wurde ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verwaltungsstrafverfahren mit folgender Begründung eingestellt:

"Im vorliegenden Fall ist (bzw. war bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht) hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Kehr- bzw. Überprüfungsverweigerung am 2. April 2019 Verjährung eingetreten (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 VStG; auch die mit 19. Mai 2020 datierte Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer erst am 3. Juni 2020 zugestellt). Was den weiteren, aus dem Spruch des Straferkenntnisses ableitbaren Vorwurf – die unterlassene Nachholung des Überprüfungstermins innerhalb von 13 Wochen (diese Frist endete am 2. Juli 2019) – betrifft, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die D. OG nie iSd § 13 WFPolG als Rauchfangkehrer „bestellt“ hat. In diesem Sinn könnte ihm zwar ein Verstoß gegen die in dieser Bestimmung angeordnete Verpflichtung zur Bestellung eines Rauchfangkehrers verwaltungsstrafrechtlich zur Last gelegt werden, nicht aber die Verweigerung einer Überprüfungs- bzw. Kehrtätigkeit durch einen von ihm nicht bestellten Rauchfangkehrer. Weiterhin konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Überprüfungstermin am 2. April 2019 hatte, womit ihm die unterlassene Nachholung dieses Termins auch subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte. Und schließlich ist auf die dem Beschwerdeführer zugestellte Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 9. August 2021 zu verweisen, aus der ableitbar ist, dass das Strafverfahren gegen ihn (auch hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 13 WKehrV) eingestellt wurde – womit die Sperrwirkung dieser Einstellung zu beachten ist."

13. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für seine Ehegattin. Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

III.Beweiswürdigung

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akt, Würdigung des Parteienvorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

2. Die Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den Grundbuchauszug (verwaltungsgerichtl. Akt), das E-Mail vom 5. Juni 2020 (AS 6), die Mitteilungen betreffend die Kehrverhinderungen (AS 11 ff), das Schreiben vom 26. Juni 2020 (AS 20 f), den Bescheid vom 20. April 2022 samt bezughabenden Rückschein (AS 55 und 59), die amtswegig beigeschafften Verhandlungsprotokolle zu den Zahlen VGW-011/105/12443/2023 und VGW-011/055/6426/2022-7 sowie das Straferkenntnis zur Zl. ... (jeweils verwaltungsgerichtl. Akt), und auf die Lichtbildbeilagen zum Verhandlungsprotokoll (ON 4). Die Richtigkeit des Akteninhaltes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, an denen das erkennende Gericht nicht zweifelt.

4. Die Eigentümerschaft und die Wohnadresse ergeben sich aus dem Grundbuch und den Angaben des Beschwerdeführers (VH-Protokoll).

5. Die Feststellungen zum Gas-Heizwertstandkessel und zum Festbrennstoffkessel ergeben sich aus dem E-Mail vom 5. Juni 2020 (AS 6) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie den Lichtbildbeilagen (VH-Protokoll). Insofern der Beschwerdeführer zunächst angibt, er habe den Festbrennstoffkessel nicht mehr in Betrieb, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass er damit meint, er benütze den Kessel nicht dauerhaft. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass dieser zur Gänze stillgelegt wurde. Dies ergibt sich aus der Aussage, der Beschwerdeführer habe den Festbrennstoffkessel letztes Jahr einmal ausprobiert (VH-Protokoll). Im Übrigen wurde auch keine Abmeldung behauptet.

6. Die Feststellungen zur Weigerung des Beschwerdeführers, die Feuerstätten überprüfen zu lassen, entsprechen auch seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er keinen Rauchfangkehrer bestellt habe, weil ihn vor 30 Jahren ein Rauchfangkehrer habe betrügen wollen und fast umgebracht hätte. Er habe die Anlage seither selbst gereinigt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die er mit Lichtbildern belegte (VH-Protokoll samt Beilagen). Dass sich der Beschwerdeführer nachdrücklich weigert, einen Rauchfangkehrer zu bestellen, hat er in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht. Er gibt diesbezüglich insbesondere an, er sehe nicht ein, dass er € 80,– dafür bezahle, dass jemand "in das schwarze Loch schaut". Ein Dreierpack Detektoren um € 70,– sei wesentlich sinnvoller, als die Überprüfung durch einen Rauchfangkehrer, für den er € 80,– bezahlen würde. Er habe alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und wüsste nicht, was er mit einem Rauchfangkehrer noch machen solle. Er wolle sich auch keinen Rauchfangkehrer über die Innung zuteilen lassen, weil er selbst entscheiden wolle, wer zu ihm komme. Selbst nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, er werde "sicher keinen Rauchfangkehrer bestellen". Insofern der Beschwerdeführer angibt, er habe sich darum bemüht, einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen, geht das Verwaltungsgericht Wien angesichts der vorgenannten Aussagen von einer Schutzbehauptung aus. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer weder einen Nachweis für seine Behauptung erbringen noch die von ihm angeblich kontaktierten RauchfangkehrerInnen benennen konnte (vgl. VH-Protokoll).

7. Die Anzeigen betreffend die Kehrverhinderungen liegen dem verwaltungsbehördlichen Akt ein (AS 11 ff).

8. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass ihm der Bescheid vom 20. April 2022 zugestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem bezughabenden Rückscheinbrief, demzufolge der Beschwerdeführer den Bescheid am 28. April 2022 persönlich übernommen hat (AS 59). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2020 (AS 60) ist nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht als Beschwerde zu werten, zumal der Beschwerdeführer (auszugsweise) insbesondere ausführt er "werde [s]ich bemühen alle ihre Forderungen des Bescheides [zu] erfüllen, […]. Aber ich hoffe das ich bis Ostern alles zu ihrer Zufriedenheit erledigt habe." Der 26. Mai 2022 war ein gesetzlicher Feiertag, der letzte Tag der Frist war daher Freitag, der 27. Mai 2022.

9. Die Feststellungen zu seinen Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, das erkennende Gericht geht daher aufgrund der Aktenlage (Pensionist, Eigentümer eines Einfamilienhauses) von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123).

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Wr. FPolG ist die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) verpflichtet, für die Kehrungen nach § 14 Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, die bzw. der berechtigt ist, diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sowie die weiteren sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach §§ 16 bis 19 im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Die Bestellung ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unverzüglich eine andere Rauchfangkehrerin oder einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Die bisher bestellte Person hat ihre Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Wr. FPolG hat feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

Gemäß § 19 Abs. 2 Wr. FPolG ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet.

Gemäß § 19 Abs. 3 Wr. FPolG hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen.

Gemäß § 23 Abs. 2 Wr. FPolG ist strafbar, wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wr. KehrVO sind Feuerungsanlagen unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 3 und 5 regelmäßig viermal jährlich durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nach Maßgabe des WFPolG 2015, insbesondere der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 1 und 18 WFPolG 2015, sowie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Dabei sind Abgasanlagen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu kehren.

Gemäß § 3 Abs. 5 Wr. KehrVO sind Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlussstellen sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Hierbei ist durch Augenschein der bauliche Zustand zu überprüfen und mit geeignetem Werkzeug der freie Querschnitt der Abgasanlage samt Höherführungen, Aufsätzen und festverlegten Verbindungsstücken sowie die einwandfreie Funktion der Abgasklappe festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 5 Wr. KehrVO unterliegen Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke nicht der Kehrpflicht. Ablagerungen sind jedoch gemäß Abs. 2 zu entfernen.

2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft in Wien, C.-straße. Im Keller des Einfamilienhauses befinden sich ein Gas-Heizwertstandkessel und ein Festbrennstoffkessel. Die Feuerstätten sind an eine Abgasanlage angeschlossen (gemischt belegt).

3. Mit Bescheid vom 20. April 2022 wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Wr. FPolG insofern zu beseitigen, als für die Überprüfung der Abgasanlage und die angeschlossenen Feuerstätten (ein Gas-Heizwertstandkessel und ein Festbrennstoffkessel) im Objekt Wien, C.-straße, eine Rauchfangkehrerin oder ein Rauchfangkehrer zu bestellen ist. Nach der Bestellung ist der Magistratsabteilung 36 darüber Mitteilung zu erstatten und ein entsprechender Nachweis zu übermitteln. Für die Erfüllung dieses Auftrages wurde eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28. April 2022 persönlich übernommen und ist am 27. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen.

4. Seit 27. Mai 2022, insbesondere auch im hier angelasteten Zeitraum von 26. August 2023 bis 13. Dezember 2024, ist der Beschwerdeführer seiner bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung zur Bestellung eines Rauchfangkehrers bzw. einer Rauchfangkehrerin für das Einfamilienhaus in Wien, C.-straße, nicht nachgekommen. Folglich wurden weder eine Meldung darüber noch ein Nachweis erstattet.

5. Der Beschwerdeführer hat sohin den gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Bescheid vom 20. April 2022, Zl. ..., innerhalb der vorgeschriebenen Frist von vier Wochen nicht erfüllt. Dadurch hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild des § 13 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 und 3 iVm § 23 Abs. 2 Wr. FPolG iVm dem Bescheid vom 20. April 2022, Zl. ..., erfüllt.

6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Feuerstätte bestehe aus Formstein mit glatter Innenfläche und unterliege daher nicht der Wr. KehrVO entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Zwar unterliegen Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke gemäß § 4 Abs. 5 Wr. KehrVO nicht der Kehrpflicht. Gemäß § 3 Abs. 5 Wr. KehrVO sind Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlussstellen sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe aber einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Jedenfalls für diese Zwecke ist der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Wr. FPolG verpflichtet, eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen und eine Meldung inkl. Nachweis darüber zu erstatten.

7. Die Verpflichtung besteht selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Abgasanlage selbst reinigt und zudem diverse Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (Anbringen eines Gasdetektors in der Nähe der Feuerstätten sowie von Warnmeldern im Haus; Anschaffung eines Feuerlöschers, eines Erste-Hilfe-Kastens, eines Schlauches und einer Gasmaske). Weder sehen das Wr. FPolG bzw. die Wr. KehrVO entsprechende Ausnahmen vor, noch ist der Beschwerdeführer ein Rauchfangkehrer.

8. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 und 3 iVm § 23 Abs. 2 Wr. FPolG iVm dem Bescheid vom 20. April 2022, Zl. ..., handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um straflos zu bleiben, liegt es am Beschuldigten zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift – die Erfüllung des bescheidmäßig erteilten Auftrages, eine Rauchfangkehrerin bzw. einen Rauchfangkehrer zu bestellen und darüber eine Meldung inkl. Nachweis zu erstatten – ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

9. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich um die Bestellung eines Rauchfangkehrers oder einer Rauchfangkehrerin bemüht, sei aber von den RauchfangkehrerInnen abgelehnt worden, war für das Verwaltungsgericht Wien – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft und kann daher sein Verschulden nicht ausschließen.

10. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer nachdrücklich weigert, eine Rauchfangkehrerin bzw. einen Rauchfangkehrer zu bestellen, ist dem Beschwerdeführer vielmehr sogar ein absichtliches und daher vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen.

11. Insofern der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine Feuerungsanlagen würden nicht der Wr. KehrVO unterliegen und er sei aus diesem Grund nicht verpflichtet, eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, einen Verbotsirrtum geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser jedenfalls nicht unverschuldet wäre.

Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Stelle. Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Kommt der Betroffene seiner Erkundigungspflicht nach, setzt sich aber in der Folge darüber hinweg und handelt – etwa aufgrund einer anderen Rechtsauffassung – dennoch entgegen der ihm erteilten Auskunft, kann er sich nicht auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum berufen; in einem solchen Fall handelt er mit Verbotskenntnis (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer spätestens mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20. April 2022, Zl. ..., nachweislich von der zuständigen Stelle darüber informiert, dass er verpflichtet ist, eine Rauchfangkehrerin bzw. einen Rauchfangkehrer zu bestellen und darüber eine Meldung inkl. Nachweis zu erstatten. Insofern ist das Vorliegen eines unverschuldeten Verbotsirrtumes im Tatzeitraum aber jedenfalls zu verneinen.

12. Das subjektive Tatbild des § 13 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 und 3 iVm § 23 Abs. 2 Wr. FPolG iVm dem Bescheid vom 20. April 2022, Zl. ..., ist daher ebenfalls erfüllt.

13. Einer Bestrafung des Beschwerdeführers steht auch das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. August 2023, Zl. ..., mit dem eine Übertretung des § 23 Abs. 1 und 3 iVm § 19 Abs. 1 und 3 Wr. FPolG iVm dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Zl. ..., zur Last gelegt wurde, nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Straferkenntnis für einen anderen Tatzeitraum (24. Juni 2022 bis 22. September 2022) bestraft wurde. Es liegt sohin keine Doppelbestrafung vor.

14. Ferner steht auch die Einstellung des zur Zahl VGW-011/055/6426/2022-7 geführten Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht die Nichterfüllung eines Bescheides, sondern Kehr- bzw. Überprüfungsverweigerungen zur Last gelegt wurden.

15. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

16. Im Beschwerdefall ist für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 2 und 3 Wr. FPolG ein Strafrahmen bis zu € 21.000,– bzw. für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen heranzuziehen.

17. Die übertretenen Normen dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie der Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen. Dieses öffentliche Interesse wurde angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 30 Jahren keine Rauchfangkehrerin bzw. keinen Rauchfangkehrer bestellt hat und seiner bescheidmäßigen Verpflichtung zur Bestellung und Erstattung einer Mitteilung sowie eines Nachweises darüber auch im Tatzeitraum nicht nachgekommen ist, in nicht nur geringem Maße beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird auch durch die vom Beschwerdeführer getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und die von ihm selbst vorgenommenen Überprüfungen nicht geschmälert, zumal der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Ausbildung eines Rauchfangkehrers verfügt.

18. Bei der Strafbemessung ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die der Strafbemessung durchschnittliches Verschulden zugrundegelegt hat – das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weil er – trotz des bescheidmäßigen Auftrages zur Bestellung einer Rauchfangkehrerin bzw. eines Rauchfangkehrers und Erstattung einer Mitteilung sowie eines Nachweises darüber – dieser Verpflichtung nachdrücklich nicht nachgekommen ist.

19. Angesichts des vorsätzlichen Verhaltens und der nicht bloß geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG (Beratung) von vornherein aus. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen aus diesem Grund nicht vor (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, wonach die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.).

20. Wie die belangte Behörde bei der Strafbemessung zutreffend berücksichtigt hat, scheint für den Beschwerdeführer eine im Tatzeitraum rechtskräftig gewordene Verwaltungsübertretung auf, die einschlägig ist. Dieser Umstand war daher erschwerend zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt nicht zur Anwendung. Zudem ist der lange Tatzeitraum erschwerend zu werten.

21. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind – wie auch die belangte Behörde angenommen hat – als durchschnittlich zu werten. Erstmals war die Sorgepflicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

22. Eine Herabsetzung kommt – trotz erstmaliger Berücksichtigung der Sorgepflicht des Beschwerdeführers – angesichts der Verschuldensform des Vorsatzes, der einschlägigen Vorstrafe und des langen Tatzeitraumes nicht in Betracht. Die im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer, der sich selbst nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich weigert, seinen bescheidmäßigen Verpflichtungen nachzukommen, von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

23. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Spruch war vom Verwaltungsgericht zu konkretisieren (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

24. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten, das sind € 200,–.

25. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Verbotsirrtumes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere stützt sich das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Feuerungsanlagen des Beschwerdeführers der Wr. KehrVO unterliegen, auf die insofern eindeutige Rechtslage (vgl. VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/16/0084).

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