LVwG W VGW-041/040/6303/2024

VGW-041/040/6303/2024Landesverwaltungsgericht03.07.2025

Regest

vertriebene Person, Aufenthaltstitel, legale Beschäftigung, Günstigkeitsprinzip, Rechtsirrtum

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/040/6303/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.041.040.6303.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, C., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 10.04.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nach Durchführung einer Verhandlung am 23.06.2025 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Absatz 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Absatz 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gemäß § 9 Absatz 7 VStG haftet die D. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Strafbescheides lautet:

„Datum: 04.03.2023 - 06.03.2023

Ort: Wien, E.-Gasse

Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in

Firma D. GmbH mit Sitz in Wien, E.-Gasse (Arbeitgeberin)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma D. GmbH (FN …) mit Sitz in Wien, E.-Gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende/n ausländische/n Staatsbürger/in beschäftigt hat, für diese/n ihr als Arbeitgeberin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese/r Ausländer/in weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besaß.

Beschäftigte/r Ausländer/in:

Frau F. G., geb. …

Staatsangehörigkeit: Ukraine

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2022 bis 30.03.2023

Frau F. war laut Abfragen durch das Amt für Betrugsbekämpfung vom 04.03.2023 bis 06.03.2023 für die D. GmbH als Angestellte beschäftigt ohne dass eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) StF: BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von € 1.200,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von /

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz 1. Strafsatz AuslBG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.320,00“

Das Verhandlungsprotokoll zur Verhandlung vom 23.06.2025 lautet auszugsweise:

„Mit dem BF und seinem Vertreter wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der BFV verweist auf das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der „Vertriebenen Verordnung“ und der medialen Berichtserstattung, voraus die Beschuldigten irrtümlich den Schluss gezogen haben, dass keine Beschäftigungsbewilligung notwendig sei.

Der BF A. B. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Wir haben uns damals auf die mediale Berichterstattung verlassen. Wir haben das so verstanden, dass ukrainische Staatsbürger in Österreich arbeiten dürfen. Aus diesem Grund haben wir keine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt. Wir hatten damals eine hohe Personalfluktuation und ist uns dieser Fall durchgerutscht.

Der BF gibt über Befragen des BFV an:

Keine Fragen.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die Zustellung einer vollen Ausfertigung wurde fristgerecht beantragt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Sachverhalt (mit der von der Behörde angenommenen Tatzeit vom 4.3.2023 bis 6.3.2023) wird als erwiesen festgestellt. Die D. GmbH als Arbeit- und Dienstgeberin hatte eine ukrainische Staatsbürgerin namens G. F., … geboren, in der Zeit vom 1.10.2022 bis 30.3.2023 beschäftigt und auch zur Sozialversicherung angemeldet. Diese Ausländerin war Inhaberin eines Ausweises für Vertriebene (Blaue Karte), der ursprünglich bis 3.3.2023 gültig war. Mit dem Datum 7.3.2023 wurde der Ukrainerin ein neuer Ausweis für Vertriebene ausgestellt. In der Zeit vom 4.3.2023 bis 6.3.2023 besaß die Ausländerin keinen solchen gültigen Ausweis. Das Aufenthaltsrecht bestand nach der Vertriebenen Verordnung durchgängig, also auch während der von der Behörde angenommenen Tatzeit vom 3.3.2023 bis 6.3.2023. Ein Arbeitstitel lag nicht vor. Der BF war zur Tatzeit und ist immer noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH.

Die Beschäftigung der ukrainischen Staatsbürgerin durch die D. GmbH, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für diese gewesen zu sein, wird vom BF nicht bestritten. Es wird dem BF Glauben geschenkt, dass die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung „übersehen wurde“. Dafür spricht schon die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Rechtlich folgt daraus:

Die vorliegende Entscheidung basiert auf folgenden Normen des AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (auszugsweise Wiedergabe):

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

(…)

k) Vertriebene gemäß § 62 AsylG 20025, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen; (in der Fassung BGBl I 2023/42, in Kraft ab 21.4.2023)

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

(…)

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit. b) der Vertragspartner,

(…)

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungs-bewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmens-intern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthalts-bewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungs-bewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familien-gemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

(…)

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“

Der Ausländerin kam der Status einer vertriebenen Person nach § 62 AsylG zu. Solche waren bis zum 20.4.2023 nicht vom AuslBG ausgenommen und hätte es zu deren legalen Beschäftigung eines Arbeitstitels nach § 3 AuslBG bedurft, welcher nicht vorlag.

Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG von zwei Faktoren abhängig macht, nämlich vom Bestehen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts und des Besitzes eines Vertriebenenausweises (siehe IA 3158/A XXVII. GP). Dies ist hier nicht weiter zu vertiefen, weil diese Ausnahmeregel erst nach der Tatzeit in Kraft getreten ist.

Damit ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG verwirklicht.

Auf subjektiver Tatseite ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da sich der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht eingehend mit der Rechtslage auseinander-gesetzt hat. Ein Rechtsirrtum ist vorwerfbar, da nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF bei der zuständigen Behörde eine konkrete Anfrage gestellt hätte, die zudem inhaltlich falsch beantwortet wäre.

Der vorliegende Sachverhalt fällt nicht unter das sogenannte Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG, da weder § 3 noch § 28 AuslBG verändert oder aufgehoben wurden. § 1 Abs. 2 lit k AuslBG wollte keine Änderung der Rechtslage vor den 20.4.2023 vornehmen. Siehe dazu – wenn auch zu einer anderen Bestimmung des AuslBG ergangen – VwGH vom 19.3.2014, Ro 2014/09/0007:

„Der VfGH hat in seinem E vom 8. März 2012, B 1003/11 ua, in einem Fall der Bestrafung wegen Beschäftigung von ungarischen Staatsangehörigen vor dem 1. Mai 2011 (Erlassung des Berufungsbescheides nach dem 1. Mai 2011) ausgeführt, dass die Strafbarkeit der Beschäftigung von ua ungarischen Staatsbürgern ohne Bewilligung nach dem https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit2AuslBGhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit4 - zumindest ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 - von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gelten sollte. In derartigen Fällen hängt das Erfordernis der Vornahme eines Günstig-keitsvergleichs iSd § 1 Abs 2 VStG davon ab, ob durch die spätere Änderung der Rechtslage das strafrechtliche Unwerturteil beseitigt wurde. Das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit3AuslBGhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit5 durch BGBl. I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit4AuslBGhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit6 fallen, führte nicht zum Wegfall des Unwerturteils über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten. Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit5AuslBG ist weiterhin strafbar und mit der gleichen Strafsanktion bedroht, auch wenn das https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit6AuslBGhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit8 seit einem bestimmten, nach dem strafbaren Verhalten liegenden Zeitpunkt die im konkreten Fall beschäftigten ungarischen Staatsbürgerinnen nicht mehr umfasst und das gleiche strafbare Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann (vgl. VwSlg. 4275 A/1957; VwGH 23.11.1970, 553/69; 29.3.1978, 823/77; 16.3.1994, 92/03/0106; 27.2.1996, 93/05/0240; vgl. ferner VwGH 27.4.1995, 95/11/0012; VfSlg. 3562/1959). Der VwGH teilt diese Beurteilung, sie trifft auch in dem Fall zu, dass die Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen, wegen welcher der Bf bestraft worden ist, vor dem 1. Mai 2011 und auch der Bescheid der Behörde erster Instanz vor diesem Datum erlassen wurde. Die Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von dem Anwendungsbereich des https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit12AuslBGhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=03.07.2025Norm=VStG §1 Abs2ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=AuslBGWxeFunctionToken=ecb865b3-6939-49d3-86e6-1f36e1ae79c1 - hit14 unterliegenden Ausländern ist auch nicht im Allgemeinen weggefallen, im Hinblick auf das Auslaufen der Übergangsfrist ist nur hinsichtlich der Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von Staatsangehörigen der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Malta und Zypern eine Änderung eingetreten.“

Diese Rechtsprechung ist auch hier – umgelegt auf die Vertriebenen Verordnung und § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG – einschlägig.

Es sind somit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite verwirklicht.

Die Strafbemessung ist gemäß § 38 VwGVG nach § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen. Demnach sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Absatz 1 leg. cit.). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Absatz 2 VStG).

Der Unrechtsgehalt und das Verschulden sind durchschnittlich und deliktstypisch.

Der Milderungsgrund der Anmeldung zur Sozialversicherung wurde bereits von der Behörde berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Allerdings liegt eine lange Beschäftigungsdauer vor. Es wird von guten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Sorgepflichten bestehen keine.

Die Strafbemessung der Behörde ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden, da eine Geldstrafe knapp oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (1000 bis 10.000 Euro) verhängt wurde.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde hat der Bestrafte einen Anteil an den Kosten des Gerichtsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu tragen.

Die D. GmbH haftet für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszu-sprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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