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VGW-042/055/27/2025•LVwG W VGW-042/055/27/2025
VGW-042/055/27/2025Landesverwaltungsgericht01.07.2025
Arbeitnehmerschutzvorschriften, Störungsbehebung, verantwortlicher Beauftragter, Bestellungsurkunde, Verantwortungsbereich, handelsrechtliche Geschäftsführerin, Verfolgungshandlung, Doppelbestrafung, Strafverfahren, Sperrwirkung, Verschulden, Kontrollsystem
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 13. Dezember 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19. November 2024, Zl. ..., mit dem der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung zur Last gelegt wurde, (haftungsbeteiligte Gesellschaft: C. GmbH, weitere Partei: Arbeitsinspektorat NÖ …) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2025 und am 22. Mai 2025
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG wie folgt lautet: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D., (Tatort) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 3. Februar 2023 nicht dafür gesorgt hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, da Herr E. F. (geb. am ...) am genannten Tag im „Objekt 20“ des Werkes der C. GmbH in G., H. Straße, während des laufenden Betriebes der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eine Störungsbehebung daran durchführte.“
Die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG lautet „§ 17 Abs. 1 AM-VO, BGBl. II 2000/164 idF BGBl. II 2002/313“, die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG „§ 130 Abs. 1 Z 16 erster Strafsatz ASchG, BGBl. 1994/450 idF BGBl. I 2017/126“.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 320,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH (FN ...) für die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. November 2024, Zl. ..., wurde Frau Mag. A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum: 03.02.2023
Ort:G., H. Straße
Funktion:handelsrechtliche Geschäftsführerin
Firma:C. GmbH mit Sitz in Wien, D.
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber für die Zweigniederlassung in G., H. Straße, folgende Übertretung begangen hat: Anlässlich einer Überprüfung am 15.2.2023 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates NÖ ... wurde festgestellt, dass am 03.02.2023 durch Herrn F. E. eine Störungsbehebung im Objekt 20, Plattenfertigung, an dem im Betrieb befindlichen RHA (Rollerhead-Anlage) Aufwickler 2 in der Arbeitsstätte der C. GmbH in G., H. Straße, durchgeführt wurde, obwohl Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Dadurch wurde § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO) übertreten, wonach Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idgF i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 1.600,00 2 Tagen 16 Stunden§ 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutz-
gesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.760,00
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über dieden zur Vertretung nach außen Berufenen, Mag. A. B. verhängte Geldstrafe von € 1.600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 160,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ..., welche ihr von Seiten der Bezirkshauptmannschaft I. übermittelt worden sei. Auf deren Grundlage sei zunächst ein Straferkenntnis gegen Herrn Dipl.Ing. J. K. als verantwortlicher Beauftragter ergangen, welches das Verwaltungsgericht Wien behoben habe, da sich der Verantwortungsbereich des Bestraften nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestellungsurkunde nicht auf das „Objekt 20“ beziehe. In Anbetracht der Überschneidungen der Verantwortungsbereiche der verschiedenen verantwortlichen Beauftragten sei nunmehr davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin treffe.
Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Einstellung eines durch die Staatsanwaltschaft L. geführten Strafverfahrens eine unzulässige Doppelbestrafung moniere, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Doppelbestrafungsverbot nur hinsichtlich ein- und derselben beschuldigten Person gelte. Werde ein nach einem Arbeitsunfall eingeleitetes strafgerichtliches Verfahren gegen den Vorarbeiter oder – wie im vorliegenden Fall – gegen unbekannte Täter geführt, erweise sich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber als zulässig. Zudem gehe aus den von der Staatsanwaltschaft übermittelten Informationen nicht hervor, ob diese im Strafverfahren, das wegen des gerichtlichen Tatbestandes der Körperverletzung und nicht wegen des im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Sachverhalts geführt worden sei, die Einhaltung des Kontrollsystems überprüft habe.
Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einer starken Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und von einem nicht bloß geringen Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei als mildernd gewertet worden, erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Mangels Bekanntgabe durch die Beschwerdeführerin und mangels Hinweisen auf eine schlechte wirtschaftliche Lage sei von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen gewesen.
2. In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten – in rechtsfreundlicher Vertretung verfassten – Beschwerde vom 13. Dezember 2024 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Staatsanwaltschaft L. nach einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall geführt habe. In diesem habe sich herausgestellt, dass mangels Fremdverschulden kein Straftatbestand erfüllt worden sei, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 12. April 2023 eingestellt habe. Dies müsse nun auch für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren relevant sein, das bereits mangels Verschuldens, darüber hinaus aber auch in Hinblick den Vorrang des gerichtlichen Strafrechts gemäß § 22 Abs. 1 VStG einzustellen sei – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasse und um das Element der Körperverletzung darüber hinausgehe.
Des Weiteren stehe der Bestrafung auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG entgegen, weil bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 5. Februar 2024 keine den Kriterien des § 32 Abs. 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft I. vom 28. März 2023 insofern eine unklare Formulierung aufweise, als sich der darin enthaltene Vorwurf auf die Durchführung einer Störungsbehebung durch Herrn E. F. beschränke, während von § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 AM-VO die mangelnde Verhinderung der Störungsbehebung bei sich in Betrieb befindlichen Maschinen unter Strafe gestellt werde. In diesem Sinn enthalte die Aufforderung zur Rechtfertigung keine Darstellung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG.
Im Übrigen sei auch der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da der betreffende Arbeitnehmer keine Störungsbehebung iSd § 17 Abs. 1 AM-VO vorgenommen habe. Herr E. F. sei am Unfallstag neben dem Maschinenführer als sogenannter „Aushänger“ an der Extrusionsmaschine tätig gewesen. Als solcher hätte er die Aufgabe gehabt, die produzierten Rollenbahnen aus der Maschine zu nehmen und leere Aufwickeldorne für den nächsten Zyklus bereitzustellen. Im Zuge der händischen Abwicklung der unvulkanisierten Gummiplatten sei seine Hand stecken geblieben und der Unterarm zwischen Material und Wickeltrommel geraten, wobei er sich die linke Hand verletzt habe. Ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Produktionsprozess ein Mitwirken an der Produktion oder eine Störungsbehebung darstelle, könne nicht immer festgestellt werden.
Sollte ungeachtet dessen von einem strafbaren Verhalten auszugehen sein, könne dieses der Beschwerdeführerin subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hierbei sei anzumerken, dass weder die Behörde noch das Arbeitsinspektorat das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems geprüft hätten, welches aber tatsächlich bestehe. Durch die Einrichtung eines elektronischen Systems, das die Sicherung von Maschinen gegen einen unerwarteten Anlauf bei einer Störungsbehebung regle, und aufgrund der regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen, Schulungen und Audits habe die Beschwerdeführerin unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten können. Da der gegenständliche Arbeitsunfall ex ante nicht absehbar gewesen sei, habe kein Bedarf nach noch strengeren Maßnahmen im Bereich der Rollerhead-Anlage bestanden.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 2. Jänner 2025 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
4. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien eine Kopie der Beschwerde an das Arbeitsinspektorat NÖ …. Gleichzeitig gab das Verwaltungsgericht Wien dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde zu erstatten. Von dieser Möglichkeit hat das Arbeitsinspektorat keinen Gebrauch gemacht.
5. Am 9. April 2025 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters (beide auch als Vertreter der haftungsbeteiligten Gesellschaft) sowie zweier Vertreter des Arbeitsinspektorates Wien Zentrum (in Vertretung des Arbeitsinspektorates NÖ ...) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und die Beschwerdeführerin als Beschuldigte sowie Herr E. F. und Herr M. N. als Zeugen einvernommen wurden. Diese Verhandlung wurde mit jener über die Beschwerde des Herrn Dipl.Ing. Franz O. P. (eines weiteren Geschäftsführers der haftungsbeteiligten Gesellschaft) gegen ein denselben Sachverhalt betreffendes Straferkenntnis verbunden, in der Herr Dipl.-Ing. Franz O. P. als Beschuldigter einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm entsprechend ihrem Verzicht nicht an dieser Verhandlung teil.
6. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Parteien wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 22. Mai 2025 in Anwesenheit der Parteien fortgesetzt. Am Ende dieses Verhandlungstermins, in dessen Rahmen Herr Dipl.Ing. Q. R. und Herr Dipl.Ing. J. K. als Zeugen einvernommen wurden, verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. August 2022 gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugte Geschäftsführerin der C. GmbH (FN ...; im Folgenden: haftungsbeteiligte Gesellschaft) mit Sitz in Wien, D.. Auf Grundlage einer internen Aufgabenverteilung obliegt ihr die kaufmännische Leitung des Unternehmens.
2. Im Wege eines mit 22. Dezember 2020 datierten und am selben Tag per E-Mail übermittelten Schreibens gab die haftungsbeteiligte Gesellschaft gegenüber dem Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk in L., S.-gasse, die (Änderung der) Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG, § 23 Abs. 1 ArbIG und § 28a AuslBG bekannt, wozu sie dem Arbeitsinspektorat insgesamt elf neue Bestellungsurkunden vorlegte.
2.1. Unter anderem war diesem Schreiben eine mit 25. November 2020 bzw. 10. Dezember 2020 datierte Urkunde über die Bestellung des Herrn Dipl.Ing. J. K. zum verantwortlichen Beauftragten angeschlossen, die eine Zustimmungserklärung des Herrn Dipl.Ing. J. K. enthält und sowohl von diesem als auch von den vertretungsbefugten Organen der haftungsbeteiligten Gesellschaft unterfertigt wurde. Diese Urkunde, in der die Wirksamkeit der Bestellung ab 1. Dezember 2020 festgelegt wird, lautet auszugsweise:
„1. Firmensitz: Name und Adresse
C. GmbH
T.-straße, Wien
2. Verantwortlicher Beauftragter:
[…]
Dienstort: T.-straße, Wien
3. Rechtlicher Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Beauftragung:
● Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften soweit sie nicht in die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen insbesondere
● die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes
● die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes
● die Einhaltung aller sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften und
● die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (im Rahmen dessen die rechtliche Verantwortung wahr zu nehmen ist)
● Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Formteile
● Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches …
● Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Sonderanwendungen (…)
5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich:
Der oben definierte rechtliche (siehe 3.) und sachliche (siehe 4.) Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Standort G., konkret auf folgende Gebäude: Objekt 43 (Mischobjekt), Objekt 7 (Mischobjekt), Objekt 8 (Mischobjekt), Objekt 31 (Mischobjekt) und jeweils zugehörige Lagerflächen im Objekt 30 (Mischobjekt) und Objekt 27 (Mischobjekt) sowie jeweils zugehörige Lagerflächen im Außenbereich. „Mischobjekt“ bedeutet, dass in diesem Objekt bzw. Gebäude auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches (im Sinne Pkt. 4 – Sachlicher Zuständigkeitsbereich) auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind.
Die Zuständigkeit umfasst sowohl die …mitarbeiter als auch in diesem Bereich eingesetzte Leiharbeiter, Fremdpersonal und Trainees dieses Standorts (siehe auch Dienstort).
[…]
Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse
Director Operations – … bei U. AG.
Herr DI J. K. gehört damit zum Senior Management bei U. AG., welche Alleineigentümerin von C. GmbH ist und ist mit allen notwendigen Anordnungsbefugnissen ausgestattet, die es ihm ermöglichen, das Verhalten der Mitarbeiter in dem Ausmaß zu beeinflussen, als er dies zu verantworten hat.“
2.2. Des Weiteren war dem genannten Schreiben vom 22. Dezember 2020 auch eine mit 17. Dezember 2020 bzw. 21. Dezember 2020 datierte Urkunde über die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. zum verantwortlichen Beauftragten angeschlossen, die eine Zustimmungserklärung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. enthält und sowohl von diesem als auch von den vertretungsbefugten Organen der haftungsbeteiligten Gesellschaft unterfertigt wurde. Diese Urkunde, in der die Wirksamkeit der Bestellung ab 1. Dezember 2020 festgelegt wird, lautet auszugsweise:
„1. Firmensitz: Name und Adresse [Firmensitz]
C. GmbH
T.-straße, Wien
2. Verantwortlicher Beauftragter:
[…]
Dienstort: H. Straße, A-G.
3. Rechtlicher Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Beauftragung:
● Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften soweit sie nicht in die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen insbesondere
● die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes
● die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes
● die Einhaltung aller sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften und
● die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (im Rahmen dessen die rechtliche Verantwortung wahr zu nehmen ist)
Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Mischbetrieb
5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich:
Der oben definierte rechtliche (siehe 3.) und sachliche (siehe 4.) Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Standort G., konkret auf folgende Gebäude: Objekt 22, Objekt 20 (Mischobjekt), Objekt 40 (Mischobjekt), Objekt 18 (Mischobjekt) sowie Objekt 31 (Mischobjekt) und jeweils zugehörige Lagerflächen im Außenbereich. „Mischobjekt“ bedeutet, dass in diesem Objekt bzw. Gebäude auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches (im Sinne Pkt. 4 – Sachlicher Zuständigkeitsbereich) auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind.
Die Zuständigkeit umfasst sowohl die …mitarbeiter als auch in diesem Bereich eingesetzte Leiharbeiter, Fremdpersonal und Trainees dieses Standorts (siehe auch Dienstort).
[…]
Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse
Director Mixing Operations
Herr DI Q. R. gehört damit zum Senior Management und ist mit allen notwendigen Anordnungsbefugnissen ausgestattet, die es ihm ermöglichen, das Verhalten der Mitarbeiter in dem Ausmaß zu beeinflussen, als er dies zu verantworten hat.“
2.3. Gemeinsam mit den genannten Bestellungsurkunden wurde auch eine tabellarische Aufstellung an das Arbeitsinspektorat übermittelt, in deren linker Spalte die Namen der als verantwortliche Beauftragte vorgesehen Personen aufgelistet sind und in deren weiteren Spalten die jeweiligen Verantwortungsbereiche dieser Personen mit einem „x“ markiert wurden. Für Herrn Dipl.-Ing. Q. R. ist ein solches „x“ in den Spalten „MB“ und „MB EM“ (mit der Untersparte „Corporate“) vermerkt, für Herrn Dipl.-Ing. J. K. in den – ident bezeichneten – Spalten „Form“ und „Form“ (mit der Untersparte „…“). Eine unter der Tabelle angeordnete Legende präzisiert die Abkürzung „EM“ als „Engineering and Maintenance“. Die Abkürzungen „MB“ und „Form“ werden darin nicht näher erläutert.
2.4. Ansonsten wurden keine weiteren Unterlagen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat übermittelt.
3. Die haftungsbeteiligte Gesellschaft betreibt ein Werk am Standort G., H. Straße, das mehrere Objekte umfasst. Im „Objekt 20“ dieses Werkes ist neben der Abteilung „…“ – für die Herr Dipl.Ing. J. K. faktisch als Verantwortlicher fungierte – auch die Abteilung „Mischbetrieb“ untergebracht – für die Herr Dipl.-Ing. Q. R. faktisch die Verantwortlichkeit wahrnahm. Zwischen diesen baulich nicht abgegrenzten Bereichen befindet sich ein geradliniger Weg, der von beiden Abteilungen genutzt wird und auch dem Staplerverkehr dient. Die im „Objekt 20“ verwendeten Arbeitsmittel sind den einzelnen Bereichen zugeordnet. Die darin befindliche Beleuchtung kann für die jeweiligen Bereiche getrennt aktiviert werden.
4. Am 3. Februar 2023 war Herr E. F. (geb. am ...) als Arbeitnehmer der haftungsbeteiligten Gesellschaft an der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ tätig, die sich im Bereich „…“ des „Objektes 20“ am Standort G. befindet. Diese Anlage dient der Erzeugung nicht vulkanisierter Gummiplatten und läuft grundsätzlich im vollautomatischen Betrieb, sodass ein Eingriff durch die Mitarbeiter nicht vorgesehen ist. Als sogenannter „Aushänger“ bestand die Aufgabe des Herrn E. F. darin, die produzierten Rollenbahnen aus der Maschine auszuhängen und anschließend neue (leere) Rollen (Aufwickeldorne) für den nächsten Zyklus einzuhängen.
Gegen 19 Uhr am 3. Februar 2023 kam es aufgrund einer Störung der Elektronik zu einer Fehlfunktion der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, in deren Folge die Regelschwinge zu früh eingeschwenkt wurde und eine der Platten – anstatt automatisch eingezogen zu werden – zu Boden fiel. Hierauf hob Herr E. F. die unvulkanisierte Platte vom Boden auf und führte sie händisch (durch Einlage zwischen Folie und Dorn) dem Aufwickler zu, wobei seine Hand in die Maschine eingezogen wurde. Aufgrund dieses Vorfalles erlitt Herr E. F. einen Bruch am rechten Unterarm.
Im Zuge dieses Vorfalles versuchte Herr E. F. eine im Bereich des Aufwicklers vorhandene Notreißleine zu betätigen, welche er allerdings nicht erreichen konnte. Stattdessen wurde die Maschine durch die Reaktion eines anderen Mitarbeiters gestoppt, der durch die Rufe des Herrn E. F. aufmerksam geworden war und den Notausschalter betätigte.
5. Vor dem genannten Vorfall am 3. Februar 2023 arbeitete Herr E. F. für gewöhnlich nicht an der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, sondern an der „Presse“. Nur gelegentlich, wenn jemand ausfiel, wurde er auch bei der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eingesetzt.
Herr E. F. hatte trotz Absolvierung einer Schulung am 11. April 2022 (im Ausmaß von 30 Minuten) zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 kein Wissen darüber, dass er während des laufenden Betriebes der Anlage keine Störungsbehebungen durchführen darf.
Im Bereich des Einzugsbandes, in dem sich Herr E. F. verletzte, war am 3. Februar 2023 (und auch bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. April 2025) keine Kennzeichnung vorhanden, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist.
6. Bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft, welche über eine Zertifizierung nach ISO 45001 verfügt, werden Aspekte des Themenbereiches „Health Safety Environment“ (HSE) sowohl im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen als auch im Rahmen der monatlichen „operational board meetings“, der Standortleitersitzungen (bei denen auch unsichere Zustände oder unsichere Handlungen besprochen werden), der quartalsmäßig für den jeweiligen Standort abgehaltenen „Town Halls“ und der vier- bis sechsmal jährlich abgehaltenen Arbeitssicherheitssitzungen besprochen.
Darüber hinaus finden als Teil des „management on the shopfloor“ regelmäßige Meetings des Managements mit den Arbeitnehmern sowie wöchentliche Rundgänge mit den Vorarbeitern statt. Diese Rundgänge erfolgen mindestens 48-Mal pro Jahr, womit jeder der insgesamt 16 Bereiche des Werkes am Standort G. mindestens alle acht Wochen begangen wird.
Im Rahmen dieser Rundgänge werden unsichere Vorfälle und unsichere Umstände mit den Mitarbeitern und den Vorarbeitern besprochen, im Rahmen eines „Track-Systems“ dokumentiert und anschließend aufgearbeitet. Die Entscheidung über die dabei erforderlichen Schritte obliegt grundsätzlich den Produktionsleitern, die in gewissem Rahmen auch technische Maßnahmen treffen können.
6.1. Zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer ist bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein sogenanntes „Lock-Out / Tag-Out“-System etabliert. Bei diesem handelt es sich um ein elektronisches Kontrollsystem zur Sicherung der Maschinen gegen einen unerwarteten Anlauf (unter anderem) im Fall einer Störungsbehebung. Sein Anwendungsbereich und seine Anwendungsmodalitäten sind in einem eigenen Dokument im Detail dargelegt. In den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall am 3. Februar 2023 wurden in Bezug auf die Plattenabteilung im „Objekt 20“ insgesamt 49 Fälle in diesem System rückgemeldet, wobei allerdings keine dieser Meldungen eine Störung betraf, wie er sich am 3. Februar 2023 vor dem Unfall des Herrn E. F. zugetragen hat.
6.2. Die Mitarbeiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft werden mindestens einmal jährlich – auch unter Verwendung bildlicher Darstellungen und Videovorführungen sowie mittels praktischer Übungen – einer Sicherheitsunterweisung unterzogen. Im Rahmen dieser – von den Produktionsleitern organisierten und im „Safety-Center“ abgehaltenen – Schulungen werden die Mitarbeiter unter anderem darauf hingewiesen, dass Störungen von Maschinen nicht im laufenden Betrieb behoben werden dürfen. Gleichfalls wird dabei die Funktion des „Lock-Out / Tag-Out“-Systems erörtert. Die hierfür verwendeten Schulungsunterlagen gehen auch auf die Funktionsweise der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ ein.
6.3. Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9. April 2025 liefen bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft Arbeiten zur Einführung eines kombinierten Unterweisungssystems, für das Tablets zur Verfügung gestellt werden, mittels derer jeder Mitarbeiter drei Fragen pro Woche beantworten muss. Zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 gab es im „Objekt 20“ noch kein derartiges System der Wissensüberprüfung, das Wissen der Arbeitnehmer wurde aber bei den regelmäßigen Rundgängen abgefragt.
6.4. Unter dem Namen „Sicherheits-Euro“ wurde bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein Anreizsystem geschaffen, in dessen Rahmen die Mitarbeiter unter Aussicht auf eine finanzielle Abgeltung aufgefordert werden, unsichere Handlungen und unsichere Zustände zu melden. Dieses System wurde in seiner heutigen Form im Jahr 2023 etabliert, aber schon zuvor in Bezug auf „Unfälle“ praktiziert.
6.5. Die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Risiken werden von der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsplatzevaluierungen überprüft. Da in den einschlägigen Evaluierungen für die Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ (aus den Jahren 2013 und 2021) kein größeres Risiko für jenen Bereich erkannt wurde, in dem sich Herr E. F. am 3. Februar 2023 verletzte, wurden in diesem Bereich lediglich organisatorische, aber keine technischen Maßnahmen getroffen, womit dieser Bereich am 3. Februar 2023 für Mitarbeiter zugänglich war.
6.6. In einer speziellen Arbeitsanweisung der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Umfang von 28 Seiten werden für den Bereich „…“ die notwendigen Tätigkeiten zur Herstellung von Rohplatten auf der Roller-Head-Anlage beschrieben. Unter anderem finden sich in dieser Arbeitsanweisung Vorgaben unter dem Titel „Störungsbehebung Anlage“ (Anordnung: „Info an VA oder Mechanische Werkstätte.“) sowie unter dem Titel „Störungsbehebung Produkt“ (Anordnung: „Nachbearbeitung / neu Füttern“).
6.7. Sofern sich in einem Werk der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein Unfall zuträgt, werden bestimmte Personen (darunter Herr M. N. als Sicherheitsfachkraft, Herr Dipl.-Ing. Franz O. P. als Geschäftsführer und Herr Dipl.Ing. J. K.) umgehend per SMS sowie durch eine Expressmeldung vom Vorfall informiert, sodass geprüft werden kann, ob dieser in den jeweiligen Verantwortungsbereichen Relevanz hat und ob entsprechende Maßnahmen zu setzen sind. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Unterscheidung zwischen Vorfällen mit und ohne Ausfallszeit der betreffenden Arbeitnehmer.
7. Nach dem Vorfall am 3. Februar 2023, bei dem sich Herr E. F. eine Verletzung zuzog, wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr Dipl.Ing. Franz O. P. (als weiterer Geschäftsführer), Herr M. N. (als Sicherheitsfachkraft), Herr Dipl.-Ing. Q. R. und Herr Dipl.Ing. J. K. umgehend per SMS über den Unfall informiert, woraufhin Herr M. N. in den Betrieb fuhr und sich bei den Einsatzkräften der Feuerwehr über den Unfallhergang informierte. In weiterer Folge fanden betriebsinterne Untersuchungen bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft zur Erhebung der Unfallursache statt – unter anderem am 4. Februar 2023 gemeinsam mit dem zuständigen Ingenieur direkt an der Maschine und am 10. Februar 2023 nach der Entlassung des Herrn E. F. aus dem Krankenhaus gemeinsam mit diesem, dem zuständigen Vorarbeiter und einer Sicherheitsfachkraft. Als Konsequenz dieser Erhebungen, in deren Rahmen sich die Ursache der Störung mit einer Einstaubung durch einen vorangegangenen Produktionsschritt identifizieren ließ, wurde das mit der Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz verbundene Risiko neu bewertet. In Zusammenhang damit erfolgte die Installation eines Schutzzaunes und einer Lichtschranke in Teilbereichen der Anlage, aufgrund derer ein Zutritt, wie er zum gegenständlichen Unfall geführt hat, nicht mehr möglich ist. Indes wurde eine komplette Einhausung der Anlage als nicht mit der Produktion vereinbar angesehen, da weiterhin die Möglichkeit spezifischer Arbeitsschritte, wie das Durchschneiden der Platten, gegeben sein muss. In diesem Sinn wurde eine derartige gänzliche Einhausung auch nicht umgesetzt.
8. In Bezug auf die Verletzung des Herrn E. F. wurde aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023 ein zur Zahl ... protokolliertes Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB gegen unbekannte Täter geführt. Nach einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizeiinspektion V. (mit Note vom 15. März 2023) um Durchführung von Sachverhaltserhebungen, Einvernahmen des Herrn E. F. (als Opfer) und des Herrn M. N. (als Zeugen) – jeweils am 22. März 2023 –, wobei Herr E. F. und Herr M. N. lediglich „Zur Person“ und „Zur Sache“ befragt wurden (ohne spezifische Fragestellung zu einzelnen Aspekten), und einem darauffolgenden Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 25. März 2023 wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft L. mit einem Aktenvermerk vom 12. April 2023, dem keine Begründung für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2024/157) eingestellt. Gegen die Beschwerdeführerin wurden in diesem Verfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt. Sie wurde auch nicht gemäß § 194 StPO von der Einstellung des Verfahrens verständigt.
Auf ein Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft I. hin gab die Staatsanwaltschaft L. die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft wie folgt bekannt: „F. E. gibt in seiner Vernehmung am 22.3.2023 an, dass sie grundsätzlich zu zweit an der Maschine gearbeitet haben, jedoch beim Aushängen alleine war. Er gibt auch an, dass ihm nicht bekannt war, dass er die Störung nicht alleine beseitigen darf, was jedoch durch die von ihm unterschriebene Sicherheitsunterweisung vom 11.4.2022 widerlegt wurde. Aufgrund dessen wurde von einem Eigenverschulden mit Eigenverletzung ausgegangen und war das Verfahren daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.“
9. Das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst von der Bezirkshauptmannschaft I. geführt, und zwar sowohl gegen die Beschwerdeführerin und Herrn Dipl.-Ing. Franz O. P. (als weiteren Geschäftsführer) als auch gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG. In diesen Verfahren verfügte die Bezirkshauptmannschaft I. mit 28. März 2023 und 7. Juni 2023 datierte Aufforderungen zur Rechtfertigung, wobei in dem an die Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben folgende „Tatbeschreibung“ enthalten ist:
„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber für die Zweigniederlassung in G., H. Straße, folgende Übertretung begangen hat:
Anlässlich einer Überprüfung am 15.2.2023 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates NÖ ... wurde festgestellt, dass am 03.02.2023 durch Herrn E. F. eine Störungsbehebung im Objekt 20, Plattenfertigung, an dem im Betrieb befindlichen RHA (Rollerhead-Anlage) Aufwickler 2 in der Arbeitsstätte der C. GmbH in G., H. Straße, durchgeführt wurde, obwohl Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.
Dadurch wurde § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO) übertreten, wonach Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.“
Das im Verfahren gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. erlassene Straferkenntnis vom 25. Jänner 2024, Zl. ..., wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25. April 2024, Zl. ..., wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben, da der Tatort am Sitz des Unternehmens in Wien liege. In Folge dieses Erkenntnisses trat die Bezirkshauptmannschaft I. das Verfahren mit Schriftsatz vom 26. April 2024 gemäß § 27 VStG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde ab.
10. Die Beschwerdeführerin weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis zum heutigen Tag noch nicht getilgt wurden.
11. Der Beschwerdeführer verfügt über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist für zwei Kinder (im Alter von 14 und 15 Jahren) sorgepflichtig.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Stellungnahmen der Parteien, Einsichtnahme in den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zahl VGW-042/055/8536/2024 (betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.), Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.), Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, an die Landespolizeidirektion Burgenland, an die Bezirkshauptmannschaft W. und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 zu allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2025 und am 22. Mai 2025, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und die Beschwerdeführerin (bzw. Herr Dipl.-Ing. Franz O. P.) als Beschuldigte sowie Herr E. F., Herr M. N., Herr Dipl.-Ing. Q. R. und Herr Dipl.Ing. J. K. als Zeugen einvernommen wurden.
1. Die Feststellungen zur Funktion der Beschwerdeführerin bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft gründen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer internen Aufgabenverteilung die kaufmännische Leitung des Unternehmens obliegt, stützt sich auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind, sowie auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden zur Darstellung der internen Unternehmensstruktur (vgl. die im behördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2023, Beilage 13 zur Beschwerde und Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).
2. Die Feststellungen zu den genannten Urkunden über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (samt Beilagen) und zu deren Übermittlung an das Arbeitsinspektorat für den … Aufsichtsbezirk ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.Ing. J. K.), in dem diese Dokumente einliegen, sowie aus der EMail des Arbeitsinspektorates vom 21. Mai 2025, mit dem das Arbeitsinspektorat die relevanten Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte. Auf diese E-Mail stützt sich auch die Feststellung, wonach im Übrigen keine weiteren Unterlagen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat übermittelt wurden, zumal das Schreiben als Reaktion auf eine Anfrage durch das Verwaltungsgericht Wien erging, mit der das Gericht um diese Information ersuchte.
3. Die Feststellungen zu den im „Objekt 20“ vorhandenen Bereichen (bzw. Abteilungen), zu deren Abgrenzung und zu den darauf bezogenen, faktisch wahrgenommenen Verantwortlichkeiten stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. die Seiten 3 f. und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025).
4. Die Feststellungen zur (bloß gelegentlichen) Tätigkeit des Herrn E. F. am 3. Februar 2023 und zu seiner Tätigkeit während seiner sonstigen Beschäftigung, zu seinen Aufgaben als „Aushänger“, zur Funktionsweise der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, zum Störfall, zu den daraufhin gesetzten Handlungen des Herrn E. F. und zu dessen Verletzungen gründen sich auf die in dieser Hinsicht widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), des Herrn M. N. (vgl. die Seiten 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) und des Herrn E. F. (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Damit in Einklang stehen auch die Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Seite 7), in der Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023, im Protokoll über die Opfereinvernahme des Herrn E. F. vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 22. März 2023 und im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 25. März 2023 (welche jeweils im Akt der Staatsanwaltschaft L. zur Zahl ... einliegen). Die Feststellungen zum Unfallzeitpunkt und zur Verletzung des Herrn E. F. können auch auf das im Akt der Staatsanwaltschaft L. zur Zahl ... einliegende Schreiben des Landesklinikums L. vom 27. März 2023 gestützt werden, dem zufolge sich Herr E. F. am 3. Februar 2023 um 19:00 Uhr einen Bruch des rechten Unterarms zuzog, aufgrund dessen er am 3. Februar 2023 ab 20:01 Uhr im Landesklinikum behandelt wurde. Soweit im Verfahren teilweise auf eine Verletzung des Herrn E. F. am „linken“ Arm verwiesen wurde (vgl. Seite 2 der Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023 und Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes), erweist sich dies im Hinblick auf die Angaben im genannten Schreiben des Landesklinikums L. und im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 25. März 2023 sowie unter Beachtung der damit übereinstimmenden Aussage des Herrn E. F. vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) als unzutreffend.
5. Die Feststellung, wonach sich der Vorfall am 3. Februar 2023 im Bereich „…“ des „Objekt 20“ zugetragen hat, stützt sich auf die Aussage des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), die in Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt steht.
6. Die Feststellung, wonach Herr E. F. am 11. April 2022 eine Schulung im Ausmaß von 30 Minuten absolvierte, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde übermittelten und im Akt einliegenden Schulungsprotokoll, auf dem Herr E. F. die Teilnahme an der Schulung durch seine Unterschrift bestätigt hat (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde). Von Seiten der sonstigen Parteien wurde diese Tatsache zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
7. Die Feststellung, wonach Herr E. F. am 3. Februar 2023 kein Wissen darüber hatte, dass er während des laufenden Betriebes der Anlage keine Störungsbehebungen durchführen darf, gründet sich auf dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind. In diesem Zusammenhang ist zwar darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Befragung des Herrn E. F. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. April 2025 mehr als zwei Jahre nach dem Unfall am 3. Februar 2023 erfolgte, wobei Herr E. F. in dieser Zeit nicht gearbeitet hat. Allerdings konnte sich Herr E. F. bei seiner Befragung an alle sonstigen mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Umstände im Detail erinnern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er das Wissen um das Vorgehen im Störungsfall lediglich vergessen hat. Im Übrigen gab Herr E. F. bereits im Rahmen der Opfereinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., am 22. März 2023, welche in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte, zu Protokoll, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Störung an der Maschine nicht selbst beseitigen dürfe, wenn diese in Betrieb sei, wobei ihm Derartiges nie gesagt worden sei. Wenn die Schlinge nicht funktioniert habe, sei es – so Herr E. F. bei dieser Befragung – immer so gewesen, dass „wir das […] selbst gerichtet haben“ (vgl. Seite 4 des Einvernahmeprotokolls).
8. Die Feststellung, wonach im Bereich des Einzugsbandes, in dem sich Herr E. F. die Verletzung zuzog, am 3. Februar 2023 und am 9. April 2025 keine Kennzeichnung vorhanden war, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist, stützt sich auf die Aussage des Herrn M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), zu der kein widersprechendes Vorbringen der Parteien vorliegt.
9. Die Feststellungen zur Wahrnehmung von Sicherheitsaspekten bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft in den verschiedenen Gremien bzw. Meetings, zu den genannten Rundgängen, zu den beschriebenen Schulungen der Mitarbeiter, zum Anreizsystem „Sicherheits-Euro“ und zum „Lock-Out / Tag-Out“-System stützen sich auf die insofern widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin, des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N., des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind (vgl. die Seiten 3 f. und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde (vgl. die Seiten 9 ff. des Beschwerdeschriftsatzes) sowie auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden (vgl. die Beilagen 5 bis 15 zur Beschwerde), wobei die anderen Parteien diesen Umständen nicht entgegengetreten sind.
10. Die Feststellungen zu den Erkenntnissen aus dem „Lock-Out / Tag-Out“-System und zu dessen Zweck, zu den Arbeitsplatzevaluierungen aus den Jahren 2013 und 2021 für die Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ samt Risikobewertung und zur darauf gestützten Beschränkung auf organisatorische Maßnahmen gründen sich auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Seite 9) sowie auf die weitgehend widerspruchsfreien Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N. und des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. die Seiten 4 und 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025). Zwischen den genannten Aussagen ergaben sich lediglich insofern Abweichungen, als Herr Dipl.Ing. O. P. angab, es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass es „in dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu unsicheren Zuständen oder Handlungen gekommen wäre“ (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), wogegen Herr M. N. ausführte, dass es „keinen Eintrag [gab], der auf eine Störung, wie sie in diesem Fall passiert ist, in Bezug auf den Aufwickler hingedeutet hätte“ (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025). In Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerde (vgl. Seite 9 des Beschwerdeschriftsatzes) und den Aussagen des Herrn Dipl.Ing. Q. R. sowie des Herrn Dipl.Ing. J. K. (vgl. die Seiten 4 und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025) lassen sich diese Ausführungen allerdings insofern in Übereinstimmung bringen, als es bis zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 keine Meldung über eine Störung der Rollerhead-Anlage gab, wie sie am 3. Februar 2023 eingetreten ist.
11. Die Feststellungen zur Arbeitsplatzanweisung für den Bereich „…“ stützen sich auf eine Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht Wien von Seiten der Beschwerdeführerin (auszugsweise) vorgelegten Urkunden sowie auf die Ausführungen des Herrn M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).
12. Die Feststellungen zum allgemeinen Ablauf nach einem Unfall stützen sich auf die Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. die Seiten 3 und 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025).
13. Die Feststellungen zu den Verständigungen und Erhebungen in Folge des Vorfalles am 3. Februar 2023 sowie zu den daraufhin getroffenen (bzw. nicht getroffenen) Maßnahmen stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N., des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. die Seiten 3 f. und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind, sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Seite 2). Die Feststellung, wonach am 10. Februar 2023 eine gemeinsame Erhebung der Unfallursache stattgefunden hat, stützt sich auf die Aussagen des Zeugen M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), die mit den weniger präzisen Ausführungen des Zeugen E. F., wonach dieser ca. bis zum 9. Februar 2023 im Krankenhaus gewesen sei und nach seiner Entlassung eine derartige Besprechung stattgefunden habe (vgl. die Seiten 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), in Einklang gebracht werden können.
14. Die Feststellungen zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L., zur Einstellung dieses Strafverfahrens, zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft I. und zum Schreiben der Staatsanwaltschaft L. vom 1. Dezember 2023 gründen sich auf den (im Verfahren zur Zahl VGW-042/055/8536/2024) vorgelegten Akt zur Zahl ... sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach gegen sie zu keiner Zeit wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt worden sei (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).
15. Die Feststellungen zum Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft I., zur Aufhebung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und zur Abtretung des Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.Ing. J. K.) einliegenden Entscheidungen.
16. Die Feststellung über das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Akteninhalt und auf die Ergebnisse der von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführten Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, an die Landespolizeidirektion Burgenland, an die Bezirkshauptmannschaft W. und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63. Weder dem Behördenakt noch den in Beantwortung der genannten Anfragen erstatteten Auskünften können verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin entnommen werden.
17. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren auf einer Schätzung, da dem Akt keine Hinweise zu diesen Umständen zu entnehmen sind und die Beschwerdeführerin über Befragung durch den zuständigen Richter keine Angaben machen wollte (zur Zulässigkeit einer Schätzung im Fall fehlender Informationen vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322). Die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Schätzung lässt sich unter anderem auf den „Allgemeinem Einkommensbericht 2024“ des Rechnungshofs Österreich stützen, nach dem das Bruttojahreseinkommen in der Gruppe „Geschäftsführer und Vorstände“ in Österreich im Jahr 2023 EUR 166.996,– betrug, wogegen das mittlere Bruttojahreseinkommen (Median) aller unselbständigen erwerbstätigen Frauen (Arbeiterinnen, Angestellte und öffentlich Bedienstete) vergleichsweise bei EUR 27.976,– lag (ungeachtet der Geschlechterunterschiede lag das mittlere Bruttojahreseinkommen bei EUR 35.314,–). Aufbauend auf der sohin anzunehmenden günstigen Einkommenslage ist auch von überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.
Die Feststellungen zu den Sorgepflichten der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 2000/164 idF BGBl. II 2002/313, dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. 1994/450 idF BGBl. I 2017/126, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,– bis EUR 8.324,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,– bis EUR 16.659,– zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung im Fall einer Übertretung der Arbeitsmittelverordnung vgl. u.a. VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161; weiters VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143, wonach Einstell- und Störungsbeseitigungsarbeiten an einer in Betrieb befindlichen Maschine als „Benutzung“ des Arbeitsmittels iSd § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 AM-VO zu beurteilen sind).
3. Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
3.2. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu erschließen. Dabei hat die – von den Umständen des Einzelfalles abhängige – Auslegung der Bestellungsurkunde nach einem objektiven Maßstab (dem objektiven Erklärungswert) zu erfolgen und sohin ohne Rücksicht auf die Absicht des Erklärenden (u.a. VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 13.7.2020, Ra 2020/02/0115).
3.4. Des Weiteren erschließt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 9 Abs. 4 VStG, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Unterbleibt eine solche klare Abgrenzung, liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verwaltungsstrafbehörden nicht in die Lage versetzt werden sollen, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Gleichfalls sollen die Behörden auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (u.a. VwGH 9.8.1994, 94/11/0207; VwSlg. 14.236 A/1995; VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238; 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076).
Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Dieser Voraussetzung einer möglichst klar definierten Verantwortlichkeit ist jedenfalls dann nicht Rechnung getragen, wenn aufgrund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können (u.a. VwSlg. 14.236 A/1995; weiters VwSlg. 14.981 A/1998; VwGH 3.9.1998, 95/09/0307; 19.3.2013, 2011/02/0238; 24.4.2015, 2011/17/0201; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 512; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band2 [2000] § 9 VStG, Anm 11, E 156, 167).
Wurden mehrere Personen für denselben, in einem konkreten Fall relevanten Bereich zu verantwortlichen Beauftragten bestellt, erweisen sich diese Bestellungen als unwirksam. In diesem Fall trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 VStG die außenvertretungsbefugten Organe der juristischen Person (u.a. VwSlg. 15.075 A/1999; VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300; 24.4.2015, 2011/17/0201).
3.5. Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG, BGBl. 1993/27, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
In diesem Sinn setzt der rechtswirksame Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person als verantwortlichen Beauftragten im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 ArbIG (im Allgemeinen) das Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über deren Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis beim zuständigen Arbeitsinspektorat voraus, wobei sich die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gemäß § 15 Abs. 1 ArbIG grundsätzlich – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – danach richtet, in welchem Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).
Hierbei trifft das Arbeitsinspektorat keine Verpflichtung, auf eine Mitteilung über eine unwirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der Aufforderung zu reagieren, eine wirksame Bestellung vorzunehmen (u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300). Ob eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung – die Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person – ausgelöst hat, ist immer von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).
Gemäß § 23 Abs. 2 ArbIG, BGBl. 1993/27, können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
3.6. Im vorliegenden Fall wurden zwar mehrere verantwortliche Beauftragte gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat bekannt gegeben. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse ist allerdings – in Einklang mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Anzeige vom 9. März 2023 – davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsmittelverordnung im „Objekt 20“ des Werkes der haftungsbeteiligten Gesellschaft am Standort G., H. Straße, vorlag, weshalb dafür die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat.
3.6.1. In Bezug auf die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. ist dessen Verantwortung für den verfahrensgegenständlichen Vorfall bereits deshalb zu verneinen, weil sich sein Verantwortungsbereich nach dem eindeutigen Wortlaut der (gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das Arbeitsinspektorat übermittelten) Bestellungsurkunde in räumlicher – und sohin auch in rechtlicher und sachlicher – Hinsicht nicht auf das „Objekt 20“ erstreckt. Da es in diesem Zusammenhang nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den objektiven Erklärungswert der Vereinbarung ankommt, bleibt das Vorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (in dem gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. geführten Verwaltungsstrafverfahren), wonach das „Objekt 20“ „mitgemeint“ gewesen sei, ohne Relevanz.
3.6.2. Hinsichtlich der Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. ergibt sich zwar aus der einschlägigen – gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das Arbeitsinspektorat übermittelten – Bestellungsurkunde eine Verantwortlichkeit für das „Objekt 20“. Allerdings lässt dieser Verantwortungsbereich unter Beachtung der damit verbundenen Einschränkungen eine klare sachliche und räumliche Abgrenzung vermissen, weshalb im Ergebnis auch die Verantwortlichkeit des Herrn Dipl.Ing. Q. R. für den verfahrensgegenständlichen Vorfall zu verneinen ist.
Näherhin lässt sich anhand der einschlägigen Bestellungsurkunde und der gleichzeitig mit dieser an das Arbeitsinspektorat übermittelten Tabelle über die Verantwortungsbereiche der jeweiligen verantwortlichen Beauftragten weder erschließen, was der mit „Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Mischbetrieb“ umfasste Verantwortungsbereich genau umfasst, noch wie sich die Verantwortung für die „Mischobjekte“ – bei denen es sich nach der Bestellungsurkunde um Objekte bzw. Gebäude handelt, in denen auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches im Sinne des sachlichen Zuständigkeitsbereiches auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind – im Detail gegenüber den sonstigen Bereichen abgrenzt.
Da der einschlägigen Bestellungsurkunde keine nähere Erläuterung der sachlichen Merkmale und keine planliche Darstellung der räumlichen Verhältnisse angeschlossen war, lässt sich der genaue Verantwortungsbereich des Herrn Dipl.Ing. Q. R. nur mit Hilfe spezifischer Kenntnisse der betriebsinternen Abläufe und Gegebenheiten definieren, deren Vorhandensein beim zuständigen Arbeitsinspektorat nicht vorausgesetzt werden kann. Dies wurde auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, in dem sich erst durch die Einvernahme der verantwortlichen Beauftragten als Zeugen ergab, wie sich die Verantwortungsbereiche im „Objekt 20“ im Konkreten voneinander abgrenzen.
3.6.3. In diesem Zusammenhang sind auch die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach die Behörde durch eine eindeutige Erklärung über den Verantwortungsbereich von mitunter aufwendigen (unternehmensinterne Vorgänge betreffenden) Ermittlungen befreit werden soll. Dieser Gedanke kommt in verstärkter Weise in den Regelungen des § 23 ArbIG zum Ausdruck, denen offenkundig die gesetzgeberische Absicht zugrunde liegt, das Arbeitsinspektorat mit einem klaren Bild über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf eine bestimmte juristische Person auszustatten (vgl. ErläutRV 813 BlgNR 18. GP, 31 ff., zu § 23 ArbIG).
3.6.4. Da sich die Verantwortlichkeit des Herrn Dipl.-Ing. J. K., wie oben dargestellt, nicht auf das „Objekt 20“ bezog und jene des Herrn Dipl. Ing. Q. R. nicht hinreichend abgegrenzt wurde, kann dahinstehen, ob die Bestellungen – wie vom Arbeitsinspektorat angenommen – zum angelasteten Tatzeitpunkt auch aufgrund sich überschneidender Verantwortungsbereiche unwirksam waren. Selbiges gilt für die Frage, ob die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. zum verantwortlichen Beauftragen aus ähnlichen Erwägungen, wie sie zur Bestellung des Herrn Dipl. Ing. Q. R. angestellt wurden, wegen Unklarheit nicht wirksam wurde.
3.7. Im Übrigen führt die bloß interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern, auf deren Grundlage der Beschwerdeführerin die kaufmännische Leitung des Unternehmens obliegt, zu keiner Einschränkung der Verantwortung der Beschwerdeführerin iSd § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (vgl. hierzu VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, wonach sich ein Übertragungsakt iSd § 9 Abs. 2 VStG – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen müsste).
3.8. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ der haftungsbeteiligten Gesellschaft iSd § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich für die angelastete Verwaltungsübertretung einzustehen hat.
4. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes:
4.1. Im Lichte der im Rahmen der Feststellungen dargelegten Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Sie hat es als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der haftungsbeteiligten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 3. Februar 2023 nicht dafür gesorgt hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, da Herr E. F. (geb. am ...) am genannten Tag im „Objekt 20“ des Werkes der haftungsbeteiligten Gesellschaft in G., H. Straße, während des laufenden Betriebes der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eine Störungsbehebung daran durchführte.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes mit dem Argument in Zweifel zieht, dass Herr E. F. am 3. Februar 2023 keine „Störungsbehebung“ vorgenommen habe, vermag sie damit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Bestrafung zu erwecken: Den obigen Feststellungen zufolge kam es am 3. Februar 2023 gegen 19 Uhr aufgrund einer Störung der Elektronik zu einer Fehlfunktion der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, wegen derer die Regelschwinge zu früh eingeschwenkt wurde und eine der Platten – anstatt automatisch eingezogen zu werden – zu Boden fiel. Die hierauf durch Herrn E. F. gesetzten Handlungen (Aufheben der unvulkanisierten Platte vom Boden und händisches Zuführen in den Aufwickler) sind nach Auffassung des Verwaltungsgericht Wien zweifelsohne als eine Arbeit zur Beseitigung einer Störung iSd § 17 Abs. 1 AM-VO zu qualifizieren. Da dies erfolgte, obwohl die Anlage nicht zuvor außer Betrieb gesetzt wurde, ist der objektive Tatbestand der genannten Bestimmung erfüllt.
4.3. Dem insofern gegenläufigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Herr E. F. beabsichtigt habe, das Material händisch abzuwickeln, und nicht immer eindeutig festgestellt werden könne, ob „eine Tätigkeit eines Mitarbeiters im Produktionsprozess ein Mitwirken an der Produktion oder aber eine Störungsbehebung ist“, ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahrens nicht zu folgen.
4.4. Im Übrigen ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 AM-VO – als Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (nunmehr der Richtlinie 2009/104/EG) – weit auszulegen (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).
5. Zum behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung:
5.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
5.2. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. In diesem Sinn ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, auf einen ausreichend konkretisierten Tatort und auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Nicht erforderlich ist hingegen die – korrekte – rechtliche Qualifikation der Tat (u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013).
5.4. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (u.a. VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121; 26.2.2020, Ra 2019/05/0305). Dem Beschuldigten muss die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Gleichzeitig muss der Spruch geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (u.a. VwSlg. 11.894 A/1985; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 29.10.2019, Ra 2019/09/0146).
5.5. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde – davon auszugehen, dass rechtzeitig eine hinreichend konkrete Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt wurde. Wenngleich die Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. März 2023 nur auf die Störungsbehebung durch Herrn E. F. während des laufenden Betriebes und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – auf die „mangelnde Verhinderung der Störungsbehebung bei sich im Betrieb befindlichen Maschinen“ Bezug nimmt, musste der Beschwerdeführerin in Anbetracht des Hinweises auf ihre Organstellung gemäß § 9 Abs. 1 VStG, des Verweises auf die Tatbegehung der haftungsbeteiligten Gesellschaft als „Arbeitgeberin“ und des Gesamtzusammenhanges der Tatbeschreibung klar sein, was ihr im Konkreten angelastet wird. Dass dies der Fall war, spiegelt sich auch im Inhalt ihrer im behördlichen Verfahren (in rechtsfreundlicher Vertretung) erstatteten Rechtfertigungen wider, die jeweils konkrete Entgegnungen zum Tatvorwurf enthalten und keine Unklarheiten in Bezug auf das angelastete Verhalten erkennen lassen.
5.6. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft I. gemäß § 32 Abs. 2 VStG keinen Einfluss auf die Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. März 2023 als taugliche Verfolgungshandlung hat.
6. Zur behaupteten Doppelbestrafung:
6.1. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aufgrund des gegenständlichen Arbeitsunfalles – in Folge einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... – ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB eingeleitet wurde, das die Staatsanwaltschaft mit einem Aktenvermerk vom 12. April 2023 (dem keine Begründung für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist) gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2024/157) eingestellt hat.
In diesem Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft L. gegen unbekannte Täter geführt wurde, wurden lediglich Herr E. F. (als Opfer) und Herr M. N. (als Zeuge) förmlich einvernommen, nicht aber die Beschwerdeführerin, die auch nicht gemäß § 194 Abs. 1 StPO von der Einstellung des Strafverfahrens verständigt wurde.
Als Grund für die Einstellung des Strafverfahrens nannte die Staatsanwaltschaft L. in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft I. vom 1. Dezember 2023, dass unter Beachtung der von Herrn E. F. unterschriebenen Sicherheitsunterweisung vom 11. April 2022 von „Eigenverschulden mit Eigenverletzung“ ausgegangen worden sei.
6.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das beschriebene Kriminalstrafverfahren – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – eine Sperrwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfaltet.
6.3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Damit ist nicht nur eine doppelte (bzw. mehrfache) Bestrafung, sondern auch eine doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (trotz endgültiger Entscheidung darüber) ausgeschlossen (VwSlg. 19.349 A/2016). Zulässig bleibt allerdings die parallele Führung von Verfahren, solange das zweite Verfahren beendet wird, nachdem das erste endgültig geworden ist (vgl. EGMR 10.2.2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, Rz 112 ff.).
6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und der dabei herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. In dieser Konstellation entfällt ein weitergehendes Strafbedürfnis, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen oder Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (u.a. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; 18.1.2022, Ra 2020/02/0061; 22.1.2025, Ra 2024/02/0236).
6.3.2. Zur Beantwortung der Frage, ob von „derselben Sache“ auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben. In diesem Sinn verstößt eine neuerliche Strafverfolgung gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwSlg. 18.062 A/2011, VwSlg. 19.453 A/2016, VwGH 27.4.2016, 2013/05/0099, VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266, VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020, VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017, VwGH 12.10.2023, Ra 2023/09/0073, und VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zum Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in diesem Zusammenhang näherhin auf jene Tatsachen ab, die eine Gesamtheit konkreter, zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbundener tatsächlicher Umstände bilden, an denen derselbe Beschuldigte beteiligt ist und deren Vorliegen nachgewiesen werden muss, um eine Verurteilung zu erreichen oder ein Strafverfahren einzuleiten (u.a. EGMR 10.2.2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, Rz 84; 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 34; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 29). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Bindungswirkung nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).
6.3.3. Im Kontext des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, G 51/97 u.a., (VfSlg. 15.293/1998) hinzuweisen, das einen Fall betraf, in dem die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, der mit einer schweren Verletzung der Arbeitnehmer einherging. In dieser Entscheidung stellte der Verfassungsgerichtshof nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck der Straftatbestände in § 130 ASchG einerseits und in den §§ 80 und 88 StGB andererseits fest, dass die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 ASchG ausschließe. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Delikte nach dem Strafgesetzbuch in der Regel den Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs. 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig erschöpften – insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, also die Verletzung von Verkehrsnormen (wie hier die Arbeitnehmerschutzvorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung), wie auch die objektive Zurechnung geprüft würden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden werde. In diesem Sinn gebe es, so der Verfassungsgerichtshof, neben einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stütze, kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens.
6.3.4. Schon zuvor war diese Auffassung auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem österreichischen Fall vertreten worden, dem ein tödlicher Absturz eines Arbeiters von einem Gerüst zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte der Gerichtshof zur Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer nach Einstellung der Vorerhebungen durch den Bezirksanwalt gemäß § 90 StPO (in der Fassung vor der Strafprozessreform BGBl. I 2004/19) erfolgten verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG in Verbindung mit diversen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung feststellt, dass die Anklage gegen den Beschwerdeführer im Strafverfahren (sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen) und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren (Versäumnis, für die Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter Sorge zu tragen) im Wesentlichen übereinstimmten (EGMR 18.9.2008, Müller gegen Österreich, Nr. 28034/04, Rz 32; vgl. zudem EGMR 25.6.2009, Maresti gegen Kroatien, Nr. 55759/07, Rz 63, wonach eine Doppelbestrafung auch dann vorliegen kann, wenn der Tatbestand eines der beiden in Rede stehenden Delikte im Unterschied zum anderen keine körperliche Verletzung des Beschuldigten erfordert, eine solche aber in beiden Fällen ein Element der Prüfung war, die zu einem Schuldspruch geführt hat).
6.3.5. Den genannten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes schloss sich in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, (VwSlg. 19.136 A/2015) auch der Verwaltungsgerichtshof an. Dabei lag der Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem die Außerachtlassung der Vorschriften über die Absturzsicherungen nach § 7 BauV, für die der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, zu einem Arbeitsunfall mit Körperverletzung geführt hatte, weshalb gegen den Arbeitgeber auch ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet wurde, das letztlich mit einer Einstellung endete. Mit Blick auf diese Konstellation konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass verschiedene Straftatbestände vorliegen, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die den Gegenstand des (später eingestellten) gerichtlichen Strafverfahrens und des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens bildeten, stehe im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasse die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und gehe sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus – wobei auch nicht davon gesprochen werden könne, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck komme, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei.
6.3.6. Zudem verbietet Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK nur die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, wobei sich eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – lediglich dann als endgültig („final“) erweist, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Eine derartige Endgültigkeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Entscheidung unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (u.a. VwSlg. 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.473 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057; 14.12.2023, Ro 2022/02/0012).
6.3.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 190 ff. StPO einen derartigen endgültigen Charakter besitzen – da es sich dabei um eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung handelt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber als eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; vgl. auch VwSlg. 19.163 A/2015; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 12.11.2024, Ra 2024/07/0002). Allerdings erfordert die Beantwortung der Frage, ob eine solche Einstellung Bindungswirkung entfaltet, eine Prüfung des Einzelfalles anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinn von unwiderruflich geworden ist und für die Staatsanwaltschaft insofern keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht (womit ein Anklageverbrauch stattgefunden hat). Darüber hinaus ist in einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung die Frage zu beantworten, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist, zumal eine Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen ist, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.453 A/2016; weiters VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057; auch EuGH 29.6.2016, C486/14, Kossowski, Rz 42 ff., zu § 54 SDÜ iVm § 50 GRC, wonach eine endgültige Entscheidung nur dann Sperrwirkung entfalten kann, wenn ihr eine „Prüfung in der Sache“ vorausgegangen ist – was im gegenständlichen Fall, in dem die Anklage, ohne eingehende Ermittlung und Sammlung von Beweismitteln, allein deshalb nicht eingebracht wurde, weil der Beschuldigte die Aussage verweigerte und der Geschädigte sowie ein Zeuge in einem anderen Land wohnten, verneint wurde; ähnlich EGMR 8.7.2019, Mihalache gegen Rumänien, 54012/10, Rz 96 ff.).
6.3.8. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers gemäß § 195 Abs. 2 StPO abgelaufen und ob eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist (vgl. VwSlg. 19.136 A/2015; weiters VwSlg. 19.349 A/2016).
6.3.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt es unbeachtlich, ob das Strafverfahren formal gegen „unbekannte Täter“ geführt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, gegen wen von Seiten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ermittelt wurde und aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061, wo der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes, das von der Staatsanwaltschaft formal gegen „unbekannte Täter“ geführte Strafverfahren habe auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zum Gegenstand gehabt, keine Bedenken an der Annahme einer Sperrwirkung erkennen konnte).
6.3.10. In diesem Sinn vermag der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres eine Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgt ist und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basiert (VwSlg. 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003).
6.4. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und der dargelegten Rechtsprechung liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK vor:
6.4.1. Zwar kann das von der Staatsanwaltschaft L. wegen des vorliegenden Arbeitsunfalls geführte Ermittlungsverfahren nach seiner Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2024/157) aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung nicht mehr gemäß § 193 Abs. 2 StPO formlos fortgeführt werden (vgl. § 88 Abs. 4 erster Fall StGB iVm § 57 Abs. 2 und Abs. 3 fünfter Fall StGB, wonach die einjährige Verjährungsfrist mit 3. Februar 2023 in Gang gesetzt wurde, und § 58 Abs. 3 Z 2 StGB zur Außerachtlassung des Zeitraumes zwischen dem 15. März 2023 [Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizeiinspektion V. um Durchführung von Sachverhaltserhebungen] und dem 12. April 2023 [Aktenvermerk über die Einstellung des Verfahrens]), womit das Verfahren rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist.
6.4.2. Allerdings zeichnet sich das von der Staatsanwaltschaft L. durchgeführte Verfahren – unter Berücksichtigung sowohl der Ermittlungsrichtung als auch der Ermittlungstiefe (vgl. hierzu VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061) – nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht durch die von der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte inhaltliche Basis und Prüfungstiefe aus, um eine Sperrwirkung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK für das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu begründen.
Hinsichtlich der Ermittlungsrichtung des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft L. ist zu bemerken, dass in diesem lediglich Herr E. F. (als Opfer) und Herr M. N. (als Zeuge) einvernommen wurden. Gegen die Beschwerdeführerin und gegen die sonstigen außenvertretungsbefugten Organe der haftungsbeteiligten Gesellschaft wurden hingegen keinerlei Ermittlungsschritte (wie eine Beschuldigten- oder Zeugeneinvernahme oder eine Aufforderung zur Stellungnahme) gesetzt. Zudem ergaben sich bis zum Abschluss des Verfahrens keine Hinweise auf einen bestimmten Täter (das Verfahren wurde durchwegs gegen „unbekannte Täter“ geführt).
In Bezug auf die Ermittlungstiefe ist zu bemerken, dass sich das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L. im Wesentlichen auf die genannten Zeugenbefragungen (durch die Landespolizeidirektion) beschränkt hat, wobei Herr E. F. und Herr M. N. lediglich „Zur Person“ und „Zur Sache“ befragt wurden (ohne spezifische Fragestellung zu einzelnen Aspekten). Weitergehende Ermittlungen, wie insbesondere zu den verschuldensrelevanten Umständen, wurden nicht durchgeführt (vgl. hierzu auch VwGH 15.2.2024, Ra 2023/02/0226, wonach es sich als maßgeblich erweist, dass im Kriminalstrafverfahren dieselben Fakten geprüft wurden, was dann nicht ersichtlich sei, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde das Faktum der Verletzung ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt hat).
Letztlich wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 12. April 2023 ohne Begründung eingestellt. Der Grund für diese Vorgangsweise lässt sich einzig aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft L. an die Bezirkshauptmannschaft I. vom 1. Dezember 2023 erschließen, dem zufolge die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen auf die von Herrn E. F. unterschriebenen Sicherheitsunterweisung vom 11. April 2022 gestützt hatte, aufgrund derer sie zum Ergebnis kam, das von „Eigenverschulden mit Eigenverletzung“ auszugehen sei – ungeachtet der gegenteiligen Aussage des Herrn E. F., wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Störung nicht alleine beseitigen dürfe (vgl. hierzu die obigen Nachweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne Weiteres eine Sperrwirkung entfalten kann).
6.4.3. Im Übrigen kann hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen werden (EGMR 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 130 ff.; weiters u.a. EGMR 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 69 f.; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 26), der zufolge auch bei Führung mehrerer Verfahren durch verschiedene Behörden gegen eine Person aus ein- und demselben Vorfall und der daraus folgenden Verhängung mehrerer Sanktionen gegen diese Person, die als Strafen im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden können, kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt, wenn sowohl inhaltlich („in substance“) als auch zeitlich („in time“) ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben ist. Da in diesem Fall nicht davon gesprochen werden könne, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist, werden die Verfahren in diesem Fall als Einheit betrachtet (dazu u.a. auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; 24.4.2018, Ro 2017/03/0016; 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; 5.9.2024, Ra 2023/09/0036; 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).
Um von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang ausgehen zu können, sind nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte allerdings mehrere Faktoren entscheidend: Zum einen ist maßgeblich, ob die verschiedenen Verfahren auch verschiedene Zwecke verfolgen und damit nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert werden. Zum anderen ist zu beachten, ob die unterschiedlichen Verfahren für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ob die Verfahren so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Beweisaufnahme und unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden bzw. Beweisergebnisse in den jeweils anderen Verfahren berücksichtigt werden, und, vor allem, ob die später auferlegte Sanktion auf die bereits erfolgten vorangegangenen Sanktionen Bedacht nimmt, sodass die Gesamtstrafe als verhältnismäßig anzusehen ist. Selbst wenn diese inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen den in Rede stehenden Verfahren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also die Verfahren möglichst gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (EGMR 15.11.2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., Rz 131 f.; 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 71 f.; 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 39; vgl. hierzu auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; 24.4.2018, Ro 2017/03/0016; 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).
6.4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben diese Überlegungen auch für die Frage Geltung, in welchem Umfang durch eine Einstellung eines Verfahrens nach § 190 Z 1 StPO Sperrwirkung für ein Verwaltungsstrafverfahren eintritt (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016).
6.4.5. Unter anderem wurden die genannten Kriterien (und damit die fehlende Identität der „Sache“) vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Bestrafung wegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO (mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) zum einen und der strafrechtlichen Verfolgung wegen Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB (welche in einem Freispruch durch das Bezirksgericht endete) zum anderen bejaht. Wie der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausführte, würden mit den Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgt und völlig unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt, wobei die Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für den Bestraften vorhersehbar gewesen seien. Darüber hinaus sei im betreffenden Fall von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen gewesen, zumal der Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf nach § 94 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht am 24. Februar 2021 (rechtskräftig mit 1. März 2021) erfolgte, nachdem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft am 15. Jänner 2021 ergangen war. Schließlich seien das Verwaltungsstrafverfahren und das Strafverfahren vor Gericht – wie der Verwaltungsgerichtshof bemerkt – insofern aufeinander abgestimmt geführt worden, als die Verwaltungsbehörde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. August 2020 von der Einstellung des Verfahrens (betreffend § 88 StGB) gemäß § 190 Z 1 StPO benachrichtigt worden sei und das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Gerichtsakten des Bezirksgerichts genommen habe (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241).
6.4.6. Selbiges galt für einen Vorfall, auf den zum einen ein Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 283 StGB (aufgrund einer Anzeige vom 15. Jänner 2016, wobei das Verfahren am 5. Februar 2016 eingestellt wurde) und zum anderen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG (aufgrund einer Anzeige vom 25. Jänner 2016, wobei ein mit 18. Juli 2016 datiertes Straferkenntnis erlassen wurde) folgte, in dem die Verwaltungsbehörde den Akt der Staatsanwaltschaft beigeschafft hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, verfolgten die beiden Verfahren unterschiedliche Zwecke (den Schutz vor Aufrufen zu Gewalt und Beschimpfung nach § 283 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie den Schutz vor Diskriminierung nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG), wobei unterschiedliche Aspekte eines Verhaltens beurteilt würden. Zudem sei es – so der Gerichtshof – für die betroffene Person vorhersehbar gewesen, dass sie wegen öffentlicher Postings, die einerseits den Verdacht der Verhetzung begründen könnten, andererseits aber auch in Hinblick auf ein von ihr betriebenes Lokal ein diskriminierendes Verhalten in Aussicht stellen, einer Verfolgung sowohl nach § 283 StGB als auch nach Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG ausgesetzt sein könnte (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016).
6.4.7. Und schließlich konnte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken daran erkennen, dass aufgrund desselben Sachverhaltes Bestrafungen sowohl nach § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L als auch nach § 20 Abs. 2 StVO ausgesprochen worden waren. Wie der Gerichtshof hierzu festhielt, würden mit diesen Sanktionen unterschiedliche Zwecke verfolgt, wobei die Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für den Bestraften vorhersehbar gewesen seien. Zudem sei im zugrunde liegenden Fall von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen, weil dieselbe Behörde in einem Straferkenntnis über beide Übertretungen entschieden habe (VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).
6.4.8. Diese Erwägungen lassen sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf den vorliegenden Fall übertragen: Zum Ersten wurden (bzw. werden) mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren – welches die (mögliche) Verletzung spezifischer ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen durch das Unternehmen betrifft – und das gerichtliche Strafverfahren – welches die (mögliche) Verletzung einer Person durch eine andere Person zum Gegenstand hat – unterschiedliche Zwecke verfolgt und unterschiedliche Aspekte des relevanten Verhaltens beurteilt (vgl. auch VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, zum Verhältnis zwischen einer Bestrafung wegen § 80 StGB und einer Bestrafung wegen § 19 Abs. 8 AM-VO, sowie EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 41, zum Verhältnis zwischen einer Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und einer Verurteilung wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei dem eine andere Person infolge einer rücksichtslosen Fahrweise ums Leben gekommen war). Zum Zweiten waren beide Verfahren aufgrund der gesetzlichen Determinierung für die Beschwerdeführerin vorhersehbar, wobei die Verfahren – aufgrund von unmittelbar nach dem Unfall am 3. Februar 2023 erstatteten Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat – in engem zeitlichen Zusammenhang eingeleitet und fortgeführt wurden. Zum Dritten erfolgte insofern eine Koordination zwischen den Verfahren, als die Bezirkshauptmannschaft I. eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft L. hinsichtlich des Grundes für die Einstellung des vor der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens gerichtet und das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren Einsicht in bei der Staatsanwaltschaft L. angeforderten Strafakt genommen hat (vgl. dazu auch EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 43).
An diesem Befund eines grundsätzlich engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Verfahren vermag nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch der zeitlich spätere Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens nichts zu ändern, zumal dieser lediglich auf die (besonders) rasche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft L. einerseits und auf die Komplexität der behördlichen Zuständigkeitsregelungen bzw. die unklaren Verantwortlichkeiten im betreffenden Unternehmen andererseits zurückzuführend ist (so musste das Verwaltungsstrafverfahren von einer anderen Behörde und gegen eine andere Person fortgeführt werden). In diesem Sinn verweist auch die oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass die Zulässigkeit paralleler Verfahren gegeben ist, wenn diese „möglichst“ gleichzeitig geführt und abgeschlossen werden (unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen einem mit Erkenntnis vom 29. Februar 2016 bestätigten Straferkenntnis vom 28. Oktober 2015 und einem mit Erkenntnis vom 9. Juni 2015 bestätigten Bescheid vom 10. Juni 2014, wobei sich der zugrunde liegende Vorfall am 23. Dezember 2013 ereignet hatte – vgl. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020; weiteres EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 45, wo der Gerichtshof noch von einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang ausging, obwohl das Kriminalstrafverfahren sechs Jahre und zehn Monate nach dem Abschluss des – zunächst parallel geführten – Ordnungswidrigkeitsverfahren beendet wurde; zuletzt auch EGMR 21.7.2020, Velkov gegen Bulgarien, 34503/10, Rz 72).
6.4.9. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft I. keine Sperrwirkung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK zu entfalten vermag, da das Straferkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben wurde, womit die Entscheidung keine Endgültigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erlangt hat (zur Annahme, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können, vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155).
7. Zur behaupteten Subsidiarität gegenüber dem Kriminalstrafrecht:
7.1. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle BGBl I 2013/33 ist eine Tat, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die „Tat“ ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, das sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, zur vergleichbaren Regelung in § 38 Abs. 7 TSchG; vgl. auch VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zu § 38 Abs. 7 TSchG). Hierbei bleibt es ohne Belang, ob die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ob tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet (oder sogar abgeschlossen) wurde, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung in Betracht kommt und ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat – oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344; 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280; 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). Zudem ist es nicht erforderlich, dass alle Aspekte des relevanten Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, und VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zur vergleichbaren Regelung in § 38 Abs. 7 TSchG; ebenso VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203).
7.3. Erschöpft sich daher die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar (VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).
7.4. Umgekehrt liegt jedenfalls keine Konstellation iSd § 22 Abs. 1 VStG vor, wenn sich die Tatbestände in wesentlichen Elementen unterscheiden bzw. wenn sie Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns betreffen, von denen – den Tatbeständen zufolge – jede auch ohne die jeweils andere vorliegen kann (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/09/0010, zu § 28 Abs. 1 AuslBG und § 30 Abs. 2 VStG).
7.5. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu beurteilen (VwSlg. 19.487 A/2016; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280; 21.8.2023, Ra 2023/03/0017). Dabei kann alleine aus der Einstellung eines gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens noch nicht auf eine Identität der Tat geschlossen werden. Vielmehr muss festgestellt werden, welcher Sachverhalt (welche „Tat“) dem Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren angelastet wurde (VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Sollte tatsächlich ein Fall der Subsidiarität vorliegen, wäre das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344, ebenfalls in Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall).
7.6. Im vorliegenden Fall erweist es sich bei der Prüfung einer möglichen Subsidiarität gemäß § 22 VStG als maßgeblich, dass der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis (lediglich) angelastet wurde, als außenvertretungsbefugtes Organ der haftungsbeteiligten Gesellschaft dafür verantwortlich zu sein, dass von einem Arbeitnehmer an einem näher bezeichneten Tag und an einem näher bezeichneten Ort eine Störungsbehebung an einer im Betrieb befindlichen Maschine durchgeführt wurde. Da die aus den Versäumnissen der Beschwerdeführerin resultierende und den objektiven Straftatbestand des § 88 StGB begründende Körperverletzung eines Arbeitnehmers keinen Bestandteil des spruchgemäßen Tatvorwurfes bildet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Subsidiarität gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht iSd § 22 VStG auszugehen (vgl. hierzu VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074).
7.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 88 Abs. 1 (iVm Abs. 4 StGB) ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten voraussetzt, welches in diesem Zusammenhang ein Verhalten beschreibt, das bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen objektiv befürchten lässt und dabei den Bereich des vom Recht vielfach tolerierten Risikos überschreitet (vgl. dazu u.a. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 1. Juni 2018, rdb.at] § 88 StGB Rz 9 und Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 22. November 2017, rdb.at] § 80 StGB Rz 11 ff.). Da der Beschwerdeführerin dieses „deliktstypisch sozialinadäquat gefährliches Verhalten“ (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [Stand 1. Juni 2018, rdb.at] § 88 StGB Rz 9) im Sinne des Kriminalstrafrechts – welches von den spezifischen Verschuldensanforderungen des Verwaltungsstrafrechts in Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems unterschieden werden muss – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sachverhaltskonstellation nicht zur Last gelegt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des § 88 Abs. 1 (iVm Abs. 4) StGB verwirklicht (vgl. im Übrigen Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1. Juli 2023, rdb.at] § 22 VStG Rz 3 zum Erfordernis der Beschuldigtenidentität hinsichtlich der Subsidiaritätsregel des § 22 Abs. 1 VStG).
8.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
8.2. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
8.3. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0036). Für dieses gilt aufgrund der unter EUR 50.000,– liegenden Strafdrohung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und jeden für ihre Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. u.a. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
8.4. Da die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft bestraft wurde, wäre eine solche Darlegung fehlenden Verschuldens nur dann anzunehmen, wenn im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, aufgrund dessen die Überwachung der Einhaltung jener Rechtsvorschrift, deren Übertretung der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (u.a. VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164).
8.4.1. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, das Vorhandensein eines solchen Systems im Einzelnen darzulegen (VwGH 29.1.2004, 2003/11/0289; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen konkret zu gestalten ist, sondern bloß zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist und ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
8.4.2. Im Konkreten muss für diese Darstellung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt werden, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter tatsächlich den maßgebenden Vorschriften entspricht und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten – d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden (u.a. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101). In diesem Sinn hat der nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche auch aufzuzeigen, inwiefern er selbst, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses entsprechend eingebunden war (vgl. VwGH 31.3.2000, 96/02/0052).
8.4.3. Hierbei hat die verantwortliche Person insbesondere (konkret) darzulegen, wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen (allenfalls durch die Hilfsorgane) vorgenommen wurden (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 30.7.2018, Ra 2018/03/0061).
8.4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Schulungen und Betriebsanweisungen, einschließlich deren Dokumentation, ein Kontrollsystem gegebenenfalls (als Vorsorge) unterstützen, sie können ein solches Kontrollsystem aber nicht ersetzen. Für sich genommen (ohne tatsächliche Überwachung ihrer Einhaltung) reichen Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen – ebenso wie die Aufnahme einschlägiger Klauseln in die Arbeitsverträge (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145) – jedenfalls nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164).
8.4.5. Darüber hinaus hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers zu enthalten. So gehört es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (u.a. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Dem wird nicht Genüge getan, wenn die beschuldigte Person auf bloße Verwarnungen nach einem erstmaligen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften verweist (vgl. VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018; 5.8.2009, 2008/02/0127; VwSlg. 18.941 A/2014) oder Konsequenzen (wie Entlassungen oder Kündigungen wegen Nichtbeachtung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen durch Arbeitnehmer) darlegt, die nach dem relevanten Tatzeitpunkt gesetzt wurden (vgl. VwGH 9.9.2005, 2005/02/0018).
8.4.6. Umgekehrt kann ein solches Sanktionssystem (darunter etwa Verwarnungen, Nachschulungen oder auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Mitarbeiter) das Erfordernis der Dartuung präventiver Kontrollmaßnahmen nicht entbehrlich machen, zumal ein Sanktionssystem die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen vermag (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
8.4.7. Da das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem gerade auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (aus eigenem Antrieb und gegen Anweisungen des Dienstgebers) gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die relevanten Vorschriften einhalten (u.a. VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045; VwSlg. 18.895 A/2014; VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 27.6.2023, Ra 2023/02/0101).
8.4.8. Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert. Im Ergebnis müssen alle Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007).
8.4.9. Wurde kein diesen Kriterien entsprechendes wirksames Kontrollsystem eingerichtet, vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, nichts am Verschulden des Arbeitgebers zu ändern (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 27.11.2019, Ra 2019/02/0164). In diesem Fall bleibt auch das Motiv des weisungswidrig handelnden Arbeitnehmers ohne Relevanz (VwGH 5.8.2009, 2008/02/0127, zum Verweis auf eine „Kurzschlusshandlung“).
8.5. Vor dem erwähnten rechtlichen Hintergrund und der obigen Feststellungen ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall letztlich nicht gelungen, ihr fehlendes Verschulden darzutun. Zwar wurden im Verfahren Maßnahmen dargelegt, die den Stellenwert des Arbeitnehmerschutzes bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft belegen (darunter regelmäßige Audits, Rundgänge und Berichte auf sämtlichen Ebenen, Arbeitsplatzevaluierungen, spezifische Arbeitsanweisungen und regelmäßige Schulungen, ein System zur Erfassung unsicherer Zustände und unsicherer Handlungen, die Einrichtung eines speziellen Systems zur Sicherung der Maschinen gegen einen unerwarteten Anlauf, Maßnahmen der Mitarbeiterpartizipation und ein strukturiertes Meldesystem nach einem Unfall), doch erreichen diese (noch) nicht jene Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein wirksames Kontrollsystem gestellt werden, auf dessen Basis das Verschulden der außenvertretungsbefugten Organe ausgeschlossen werden kann.
8.5.1. Hierbei ist – in Einklang mit dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates – zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Rollerhead-Anlage zum Unfallzeitpunkt am 3. Februar 2023 im Wesentlichen auf organisatorische Vorkehrungen beschränkt haben, obgleich bei Gefahrenstellen von Arbeitsmitteln grundsätzlich technische Schutzeinrichtungen vorzusehen sind (vgl. § 43 Abs. 3 bis 8 iVm § 2 Abs. 5 und 6 AMVO; weiters auch § 7 Z 8 ASchG, wonach ein allgemeiner Grundsatz des Vorranges des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz gilt). Unter anderem war im Zeitpunkt des Unfalles am 3. Februar 2023 im Bereich des – für die Arbeitnehmer zugänglichen – Einzugsbandes keine Kennzeichnung vorhanden, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist. Weitergehende technische Maßnahmen, wie die Installation eines Schutzzaunes und einer Lichtschranke, aufgrund derer eine Störungsbehebung während des laufenden Betriebes, wie sie zum gegenständlichen Unfall geführt hat, nicht mehr möglich ist, wurden erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall veranlasst.
8.5.2. Darüber hinaus hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, das von ihr beschriebene Kontrollsystem auf die spezifischen Verhältnisse im „Objekt 20“ zu beziehen, in dem sich der verfahrensgegenständliche Vorfall ereignet hat. Unter anderem wurde von ihr nicht konkret dargelegt, welche konkrete(n) – namentlich genannten – Person(en) neben Herrn Dipl.Ing. J. K. und Herrn Dipl.Ing. Q. R. in dieser Halle zum angelasteten Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Bestimmungen über die Benützung der Arbeitsmittel verantwortlich war (waren), welche Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen diese Person(en) im Detail durchgeführt hat (haben) und wie sie in die Unternehmenshierarchie eingegliedert war (waren).
8.5.3. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die Wahrnehmung der Verantwortlichkeit für den Bereich „…“ im „Objekt 20“ durch Herrn Dipl.Ing. J. K. zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 nicht dem in der einschlägigen Bestellungsurkunde dargelegten – verwaltungsstrafrechtlichen – Verantwortlichkeitsbereich entsprochen hat, da sich letztere nicht auf das „Objekt 20“ bezog. Auch diese Divergenz, welche nach der von Herrn Dipl.Ing. J. K. in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Rechtfertigung (vom 10. Mai 2023) darauf zurückzuführen ist, auf die Nennung des „Objekt 20“ „schlicht vergessen“ wurde, ist im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit des Kontrollsystems entsprechend zu würdigen.
8.5.4. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das in den Feststellungen beschriebene System einer systematischen Wissensüberprüfung erst im Nachhinein, also nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 3. Februar 2023, eingeführt wurde. Dies ist insbesondere auch deshalb relevant, weil die zuvor bestehenden Maßnahmen nicht sicherstellen konnten, dass Herr E. F. am genannten Tag – trotz Absolvierung einer Schulung mit entsprechendem Inhalt – Kenntnis über die Unzulässigkeit einer Störungsbehebung während des laufenden Betriebes der Maschine hatte. Aus dem fehlenden Wissen des Herrn E. F. lässt sich schließen, dass die Schulungsmaßnahmen zum Vorfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 nicht die gewünschte Effektivität hatten (vgl. zu den Implikationen eigenmächtigen Handelns entgegen einer eindeutigen Anweisung auf die Beurteilung des vorgebrachten Kontrollsystems u.a. VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).
8.5.5. Schließlich wurde auch nicht dargelegt, dass das beschriebene Kontrollsystem ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln der Arbeitnehmer enthält. Entsprechend den obigen Feststellungen gibt es im haftungsbeteiligten Unternehmen zwar ein strukturiertes System zur Erfassung, Dokumentation und Bearbeitung unsicherer Handlungen und unsicherer Zustände („Track-Systems“), die Beschwerdeführerin hat es aber versäumt, die daraus für die betreffenden Arbeitnehmer gezogenen Konsequenzen darzulegen – insbesondere, ob und inwiefern ein Verstoß gegen die einschlägigen Arbeitsanweisungen mit Konsequenzen für die Beschäftigten verbunden ist.
8.5.6. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern ohne gleichzeitige Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung der erteilten Weisungen keine exkulpierende Wirkung zu entfalten vermag (vgl. u.a. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244).
9.1. Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
9.3. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
9.4. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029).
9.5. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung kommt aufgrund des Fehlens einschlägiger Vormerkungen (vgl. hierzu VwGH 25.10.2013, 2013/02/0141) der erste Strafsatz iSd § 130 Abs. 1 ASchG zur Anwendung, weshalb eine Geldstrafe iHv EUR 166,– bis EUR 8.324,– zu verhängen ist.
9.6. Die der Bestrafung zugrunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als besonders gewichtig anzusehende öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.4.2017, Ra 2016/02/0061).
9.7. In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt – insbesondere vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074) – ist das Ausmaß ihres Verschuldens nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch auf die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern Bedacht zu nehmen, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin lediglich für kaufmännische Belange (und nicht für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen) zuständig war (vgl. hierzu u.a. VwGH 27.3.2008, 2007/07/0129).
9.8. Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Umgekehrt ist die Tatsache, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verletzung eines Arbeitnehmers nach sich gezogen hat, als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248; 22.4.2024, Ra 2024/02/0074; weiters ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 18 f., zu § 19 Abs. 1 VStG, wonach der Umstand, dass eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im ordentlichen Verfahren weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden kann). Ansonsten sind weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen.
9.9. Die Beschwerdeführerin verfügt über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist für zwei Kinder (im Alter von 14 und 15 Jahren) sorgepflichtig.
9.10. Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).
9.11. Da das aufgrund des Arbeitsunfalles eingeleitete Kriminalstrafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde und folglich auch zu keiner Sanktion gegen sie führen konnte, kommt eine Anrechnung von Sanktionen in parallel geführten Verfahren im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. im Übrigen EGMR 8.10.2020, Bajcic gegen Kroatien, 67334/13, Rz 44).
9.12. Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere vor dem Hintergrund der überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die Verwaltungsübertretung die Verletzung eines Arbeitnehmers nach sich gezogen hat – erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen.
Gleichfalls sind keine Bedenken gegen die festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe entstanden (vgl. hierzu u.a. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0077, wonach es nach dem Verwaltungsstrafgesetz keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt und eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen ist).
10. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können.
11. Die Spruchkorrekturen bezwecken zum einen die Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat (inklusive des Tatortes, der sich gegenständlich am Sitz des Unternehmens befindet – dazu u.a. VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092) und eine Bereinigung des Spruchs um für die Tatanlastung nicht erforderliche Elemente (zur ausreichenden Präzisierung im Fall einer Übertretung des § 17 Abs. 1 AM-VO vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143, und VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012), wobei zu berücksichtigen ist, dass es nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht des Verwaltungsgerichts darstellt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, sofern – wie im gegenständlichen Fall – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. u.a. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; zur Notwendigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vgl. u.a. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086, zur Zulässigkeit der Angabe des Tatzeitpunktes mit dem Kalenderdatum vgl. VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159). Zum anderen dienen die Spruchkorrekturen der Präzisierung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften in ihren zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen mitsamt Ergänzung des gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG relevanten Strafsatzes (wobei es fallbezogen ausreicht, die letzte vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf die einzelnen Paragraphen der Rechtsvorschriften zu zitieren – vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Da die Spruchkorrektur keine quantitative oder qualitative Reduktion des Tatvorwurfes bedeutet, hat sie auch keine Auswirkungen auf die Strafbemessung (vgl. hierzu VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143).
12. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 20 Prozent der verhängten Strafe (mindestens jedoch EUR 10,–) zu leisten hat. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis eine derartige Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgt, war der spruchgemäße Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.2. bis IV.11. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vorliegende Entscheidung konnte vielmehr auf Grundlage einer klaren Rechtslage und einer darauf bezogenen (nicht uneinheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen auf den vorliegenden Einzelfall gefasst werden.
Zwar liegt – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit der infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. November 2016, A und B gegen Norwegen, 24130/11 u.a., angestellten Erwägungen auf die verfahrensgegenständliche Konstellation einer Übertretung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen vor (dies auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VwSlg. 19.136 A/2015), da sich die vorliegende Entscheidung auf eine Alternativbegründung stützten kann, führt dies allerdings nicht zur Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. u.a. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall einer – tragfähigen – alternativen Begründung).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich (betriebliche) Kontrollsysteme in der Regel nicht gleichen und daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wäre insofern nur dann anzunehmen, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führt (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).
Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den durch die – nicht uneinheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, wobei sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben (vgl. u.a. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).
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