LVwG W VGW-031/086/16677/2024

VGW-031/086/16677/2024Landesverwaltungsgericht29.06.2025

Regest

Halte- und Parkverbot, Ausnahme, Elektrofahrzeug, Ladevorgang, Dauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/086/16677/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.086.16677.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, Sitz in C., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.10.2024, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.1.2025 und am 29.4.2025 (Entscheidungsdatum), zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31.10.2024 zur GZ ... lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Dr. A. B. (in Folge kurz: BF) durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass ein Ladevorgang ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Am 17.1.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit Schreiben vom 17.2.2025 wurde die Wien Energie GmbH aufgefordert zum Ladevorgang nähere Angaben zu machen, was von dieser unter Hinweis auf den Datenschutz abgelehnt wurde.

Am 29.4.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer ein Vertreter der Wien Energie GmbH zum Ladevorgang befragt wurde.

Der Vertreter der Wien Energie GmbH gab in der Verhandlung (Schreibfehler berichtigt) an:

„Bei unseren E-Tankstellen ist es wie folgt: Man steckt einmal das Kabel beim Fahrzeug an. Der Ladevorgang ist dann gesondert zu starten. Gegenständlich wurde am 27.06.2024 um 11:17 Uhr der Ladevorgang gestartet. Das Fahrzeug begann zu laden. Der Ladevorgang dauert dann so lange bis der Ladevorgang manuell gestoppt wird und zwar manuell an der Tankstelle oder über die App. Der Ladevorgang wird auch dann gestoppt, wenn das Fahrzeug vollgeladen ist. Der Ladevorgang hat sich dann über 4:31 Stunden gestreckt. Der Ladevorgang ist erst dann vollendet, wenn das Kabel aus der Station entfernt wird. Um 15:49 Uhr wurde das Kabel aus der Station Wien Tanke entfernt. Das bedeutet, dass die 4:31 Stunden nicht jener Zeitraum sind in dem Strom bezogen wurde. Um 12:21 Uhr wurde fahrzeugseitig der Ladevorgang beendet, sprich es war vollgeladen.

Zur Frage, wann das Fahrzeug entfernt werden soll: Nach Beendigung des Ladevorgangs soll das Fahrzeug die Stelle raschest möglich verlassen. Da das natürlich nicht immer sofort möglich ist, gibt es eine Kulanzzeit. Das Ende dieser Kulanzzeit wäre gegenständlich 12:36 Uhr gewesen.

Gefragt wie man erfährt, wann man das Fahrzeug entfernen soll: Der Fahrer kennt den Verbrauch seines Fahrzeugs und die Ladeweise. Weiters gibt es eine fahrzeugseitige App die mich informiert, wann der Ladevorgang abgeschlossen ist, das ist aber Herstellerabhängig. Ob der gegenständliche Fahrzeughersteller eine solche App anbietet, ist mir nicht bekannt. Weiters gibt es von Wien Energie eine App, die eine Push Nachricht verschickt bei Ende des Ladevorgangs. Diese App kann sich jeder herunterladen. Wer keine App hat, muss vor Ort sehen wann das Fahrzeug geladen ist. Vor Ort kann man den Ladezustand beim Fahrzeug selbst ermitteln und weiters an der Station. Es gibt bei der Ladebuchse ein Lichtsignal und das Ende des Ladevorgangs wird mit blau-grün signalisiert. Die zweite Möglichkeit ist der LED Ring am Dach der Ladestation. Dieser leuchtet dann durchgehend rot, sobald eine abermalige 15-minütige Kulanzzeit abgelaufen ist. Das läuft wie folgt ab: Um 12:21 Uhr war fahrzeugseitig das Ende des Ladevorgangs. Dann beginnt die 15-minütige Kulanzzeit, in der das Fahrzeug weggebracht werden kann. Die endete um 12:36 Uhr. In dieser Zeit wurde auch eine Pushnachricht verschickt. Ob sie angekommen ist, können wir nicht kontrolliert. Ob der BF eine App hat, weiß ich nicht. Danach begann nochmal eine 15-minütige Kulanzzeit und erst nach Ablauf dieser Zeit leuchtet der rote LED-Streifen. Das ist dann ein Zeichen für die Parkraumüberwachung. Um 15:49 Uhr wurde dann das Fahrzeug abgesteckt. Ob das Fahrzeug dann nach Abstecken des Kabels wegfährt, wissen wir nicht.

Zur BF vorgelegten Urkunde: In der ersten Zeile wird die bezogene Energie abgerechnet. Die zweite Zeile besagt die umsatzwirksame Stammzeit. Es gibt nämlich 180 Minuten kostenlose Standzeit.

Befragt vom BFV gibt der Zeuge an: Der Ladevorgang, darunter verstehe ich jetzt Zeitpunkt des Startes des Ladevorgangs bis zum Abstecken des Kabels, war von 11:17 Uhr bis 15:49 Uhr.“

Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Am 13.5.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der BF hat am 27.6.2024 um spätestens 11:17 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen G-1 (A) im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „v. 8-22h, ausgen. Kraftfahrzeuge mit Elektromotor während des Ladevorgangs“ in 1010 Wien, Schottenring 27, Nebenfahrbahn abgestellt. Um 11:17 Uhr wurde ein Ladevorgang an der E-Tankstelle gestartet. Um 12:21 Uhr wurde fahrzeugseitig der Ladevorgang (iS Aufladen des Fahrzeuges) beendet und kein Strom mehr bezogen. Das Fahrzeug verblieb weiterhin am Standort, obwohl es nicht mehr aufgeladen wurde. Um 15:49 Uhr wurde das Fahrzeug schließlich von der E-Tankstelle abgesteckt.

Das Fahrzeug befand sich somit um 15:30 Uhr im Bereich des „Halten und Parken verboten“ ohne dass ein Ladevorgang stattfand.

Das Ende des Strombezuges kann vor Ort an der E-Tankstelle festgestellt werden oder über eine App, welche frei zur Verfügung steht.

Der BF weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der Parkometerabgabeverordnung sowie eine nach § 24 Abs. 1 lit. p StVO. 1960 auf.

Es ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des BF auszugehen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachfolgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Ladevorgangs durch den Vertreter der Wien Energie GmbH in der Beschwerdeverhandlung am 29.4.2025.

Die Feststellung zum Beginn des verfahrensgegenständlichen Ladevorgangs ist dem vom BF am 11.2.2025 vorgelegten Auszug aus der Abrechnung der Wien Energie Ladestation zu entnehmen.

Die Feststellung zum Ende des Ladevorgangs im Sinne des Strombezugs stützt sich auf die plausible Erklärung des Zeugen in der Verhandlung am 29.4.2025, wonach der Ladevorgang gegenständlich um 12:21 Uhr aufgrund der Vollladung des Fahrzeugs endete.

Der Zeuge schilderte auch nachvollziehbar, dass der „Ladevorgang“ zwar solange dauere, wie das Kabel am Fahrzeug angeschlossen sei, dies jedoch nicht dem Zeitraum entspreche, in dem tatsächlich Strom bezogen werde. Nach Beendigung des Strombezugs werde ein blau-grünes Lichtsignal gesendet. Nach Ablauf von 15 Minuten sende die Wien Energie App eine Benachrichtigung, mit welcher der Lenker über das Ende des Ladevorganges informiert werde. Diese Benachrichtigung sei gegenständlich um 12:36 Uhr verschickt worden. Nach Verstreichen weiterer 15 Minuten leuchte der rote LED-Streifen, welcher für die Parkraumüberwachungsorgane relevant sei. Um 15:49 Uhr sei das Fahrzeug abgesteckt worden. Unerheblich ist hierbei, dass der Zeuge unter dem Begriff „Ladevorgang“ die Dauer verstand, in welcher das Fahrzeug an der Tankstelle angesteckt ist, und nicht die Dauer des Strombezuges.

Unter Würdigung dieser anschaulichen und stringenten sowie unbestritten gebliebenen Erklärung des Zeugen ergeben sich die Feststellungen zum Ende des Ladevorgangs.

Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF ergibt sich aus einem im behördlichen Akt einliegenden Auszug.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des BF konnten mangels Angaben nicht festgestellt werden und beruhen auf einer Schätzung.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Wer dem zuwiderhandelt, begeht gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO. 1960 zeigt die verfahrensgegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Kraftfahrzeuge mit Elektromotor während des Ladevorgangs“ an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann (vgl. VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112). Der VwGH führte in diesem Fall weiter aus, dass die auf die mangelnde Überprüfung der tatsächlichen Beendigung des Energiebezuges in der App des Fahrzeugherstellers zurückzuführende unbestritten festgestellte Dauer vom tatsächlichen Ende des Energiebezuges bis zum Entfernen des Fahrzeuges aus dem Bereich des Halte- und Parkverbots von insgesamt dreiundvierzig Minuten mit der erwähnten Zweckwidmung jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden kann und daher im Zeitpunkt der Beanstandung nicht mehr als ein von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO erfasster Ladevorgang zu werten ist.

Gegenständlich dauerte der Ladevorgang (im Sinne des Bezugs von Strom) von 11:17 bis 12:21 Uhr. Das Fahrzeug blieb jedoch bis 15:49 Uhr angesteckt an der E-Tankstelle. Um 15:30 Uhr war die Abstellung des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen des BFV nicht mehr durch die Zusatztafel gedeckt.

Der BF hat damit das objektive Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung gilt, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den BF nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Der BF hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft erscheinen lässt, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Es liegt zumindest Fahrlässigkeit vor. Der BF hätte sich um das Ende des Ladevorgangs und die Entfernung des Fahrzeugs kümmern müssen. Hierzu hätte er entweder beim Fahrzeug bleiben oder die Dauer des Ladevorgangs mittels einer App überwachen können. Der BF hat daher den vorliegenden Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde das gesetzliche Interesse an der Freihaltung der Tatörtlichkeit zur ungehinderten Benützung durch Berechtigte in nicht bloß unerheblichem Ausmaß geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten ist. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat ist schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung berechtigter Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Das Ausmaß des Verschuldens konnte im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem BF zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den BF im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründe nur schwer hätte vermieden werden können.

Die ungetilgte einschlägige Vormerkung nach § 24 Abs. 1 lit. p StVO. 1960 war als erschwerend zu werten. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Mangels Angaben war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des BF auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens war die von der belangten Behörde verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Sie erweist sich zudem als erforderlich, um den BF in Zukunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des BF nicht als geringfügig angesehen werden konnten.

Ein Vorgehen nach § 20 VStG gelang schon mangels Mindeststrafe nicht zur Anwendung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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