LVwG W VGW-001/V/032/8722/2025

VGW-001/V/032/8722/2025Landesverwaltungsgericht26.06.2025

Regest

Verunreinigung, Gehsteig, Vogelfutter, Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, Dauer des Verbleibens

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/V/032/8722/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.V.032.8722.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PÜHRINGER über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 17. März 2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1. Die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgendermaßen zu lauten:

"Sie haben entgegen § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wiener Reinhaltegesetz eine Straße mit öffentlichem Verkehr verunreinigt, indem Sie eine Menge Reis und Semmeln zum Zwecke der Taubenfütterung auf dem Boden verstreut und dort zurückgelassen haben."

2. Als verletzte Rechtsvorschrift ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wiener Reinhaltegesetz, LGBl. 47/2007 idF LGBl. 13/2017, anzuführen.

3. Beim Zitat der Strafsanktionsnorm ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz, LGBl. 47/2007 idF LGBl. 71/2018, anzuführen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 56,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 29. September 2023 hat folgenden Spruch:

"1. Datum/Zeit: 14.12.2024, 12:55 Uhr

Ort: Wien, C.-straße, Hausgrenze, neben Litfasäule bzw. Geschäft …

Sie haben es zu verantworten, dass Sie eine Verunreinigung nach Sie haben es zu verantworten, dass Sie eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie eine Menge Reis und Semmeln zum Zwecke der Taubenfütterung auf den Boden verstreut haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs.1 Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz-Wr. ReiG), LGBl. Nr. 47/2007 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 280,00

8 Stunden

§ 6 Abs.1 Wr. ReiG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 308,00"

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer auf seine Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren verweist und der Sache nach die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte am 14. Dezember 2024 um 12:55 Uhr, in Wien, C.-straße, an der Hausgrenze neben der dortigen Litfaßsäule und dem Geschäftslokal "…" eine erhebliche Menge Reis und Semmeln auf dem Boden aus, um Tauben zu füttern. Es handelt sich bei der Örtlichkeit um einen öffentlich zugänglichen Gehsteig.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen als Pensionist in der Höhe von € 1.200,— und keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt 18 rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen des Wiener Reinhaltegesetzes auf.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Aus den vom Anzeiger der belangten Behörde vorgelegten Fotos sowie den schriftlichen Ausführungen des Anzeigers (AS 4) und dessen niederschriftlicher Einvernahme (AS 32ff) geht zweifellos hervor, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Menge Reis und Semmeln ausgestreut hat. Der Beschwerdeführer hat dieses Verhalten in seiner Rechtfertigung vom 17. Jänner 2025 und in seiner Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt, er hat dort nur die Rechtsmeinung vertreten, dass das Ausbringen von "artgerechtem" Futter, das innerhalb weniger Minuten von Vögeln aufgepickt werde, keine Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes darstelle. Auf den im Akt einliegenden Fotos ist klar erkennbar, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen öffentlichen Gehsteig handelt.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zu seinen rechtskräftigen, nicht getilgten Vormerkungen nach dem Wiener Reinhaltegesetz ergeben sich aus einer entsprechenden im Behördenakt ersichtlichen Übersicht über bisherige gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren (AS 54 bis 59).

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG, LGBl. 47/2007 idF LGBl. 71/2018, lauten:

"§ 2. (1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, anzuwenden ist

[…]

(5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird.

[…]

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.

[…]

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung."

2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er "hungrigen Stadttauben bzw. Vögel […] oder Krähe aus Empathie und Erbarmen gelegentlich mäßige und artgerechtes Futter" gebe, welches innerhalb weniger Minuten aufgepickt werde. Darin liege keine Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes, weil nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer "falsches oder übermäßige[s] Futter" hergestellt habe oder dieses "für längere Zeit stehen geblieben war".

3. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 und 5 Wr. ReiG liegt eine Verunreinigung von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von öffentlich zugänglichen Grünflächen unter anderem dann vor, wenn Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen werden. Das Gesetz enthält keine Regelung dahingehend, dass die Stoffe oder Gegenstände eine gewisse Zeit dort verbleiben müssten, wo sie zurückgelassen wurden. Die Erläuternden Bemerkungen (Beilagen Nr. 17/2007, LG-03228-2007/001) zu § 2 Abs. 5 leg. cit. unterstreichen diese Auslegung, wenn sie beispielsweise das Hinterlassen von Flugblättern als tatbestandsgemäßes Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen anführen. § 2 Wr. ReiG wird nicht nur dann erfüllt, wenn bezüglich der zurückgelassenen Gegenstände eine Entledigungsabsicht (etwa Zigarettenstummel usw.) vorliegt. Das Zurücklassen von Flugblättern geschieht üblicherweise mit der Absicht, dass diese von anderen Personen aufgenommen werden. Auch wenn ausgestreutes Vogelfutter von Vögeln aufgenommen wurde, besteht kein Zweifel daran, dass es zurückgelassen im Sinn von "nicht wieder mitgenommen" wurde (VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0027; darauf verweisend auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/06/0006).

Für den Beschwerdefall ist aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass es sich beim Ausbringen von Vogelfutter am Boden um ein Zurücklassen von Stoffen und Gegenständen und damit eine Verunreinigung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wr. ReiG handelt, ohne dass es dabei auf die Eignung des Vogelfutters für eine artgerechte Fütterung oder die Dauer des Verbleibens des Vogelfutters am Ort der Ausbringung ankommt.

Das objektive Tatbild des § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wr. ReiG ist im Beschwerdefall erfüllt. Aus sprachlichen Gründen und zur Präzisierung der Tat ist die Tatanlastung aber vom Verwaltungsgericht Wien neu zu fassen. Zudem sind im angefochtenen Straferkenntnis die angewendeten Übertretungs- und Strafsanktionsnormen in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuführen.

4. Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich Vogelfutter am Boden ausgebracht, um seinem Wunsch nach dem Füttern der Vögel nachzukommen und hat die damit einhergehende Verunreinigung einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Kauf genommen (vgl. grundsätzlich zum bedingten Vorsatz VwGH 26.5.2014, 2010/17/0123, mwN). Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wr. ReiG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. zu dieser Frage VGW 28.12.2021, VGW-001/057/15709/2020).

5. Zur Strafbemessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

5.2. Im Beschwerdefall ist gem. § 6 Abs. 1 Wr. ReiG als Strafrahmen eine Geldstrafe von € 50,— bis € 1.000,— (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tage) zu verhängen.

5.3. Wie bereits dargelegt, ist dem Beschwerdeführer vorsätzliches Verhalten anzulasten, es liegt durchschnittliches Verschulden vor.

Angesichts des durchschnittlichen Verschuldens scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein aus (vgl. zudem § 6 Abs. 5 Wr. ReiG). Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an einer Reinhaltung öffentlicher Verkehrsflächen beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).

Unter Berücksichtigung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie einer hohen Zahl einschlägiger Vormerkungen erweist sich die von der belangten Behörde im unteren Drittel des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und unbedingt erforderlich, um den Beschwerdeführer, der sich auch im Beschwerdeverfahren weiterhin uneinsichtig zeigt, von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde behauptet bzw. im angefochtenen Bescheid eine € 500,— nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Im Übrigen waren im Beschwerdefall einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären und konnte der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Wenn in einem Verfahren keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, kann aus Sicht des Art. 6 EMRK eine Verhandlung mitunter entfallen und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100, mit Verweis auf Rechtsprechung des EGMR).

7. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe, das sind im Beschwerdefall € 56,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei den aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob das angelastete Verhalten eine Verunreinigung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wr. ReiG darstellt, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im Übrigen haben sich im Beschwerdefall nur Fragen der Beurteilung des Einzelfalls gestellt, denen keine über den Beschwerdefall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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