LVwG W VGW-101/013/7702/2025

VGW-101/013/7702/2025Landesverwaltungsgericht24.06.2025

Regest

Brandschutz, feuerpolizeilicher Übelstand, brandgefährliche Gegenstände, Beseitigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/013/7702/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.013.7702.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde der A. Ges.m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. April 2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015,

zu Recht:

I. Gemäß § 19 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 sowie § 9 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Satz „Beim selbstlöschenden Altpapierbehälter ist der Deckel nicht montiert.“ zu streichen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 28. März 2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als zuständige Hausverwalterin für das Wohnhaus in Wien, B. Straße, zur unverzüglichen Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände auf.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Überprüfung am 27. März 2025 festgestellt worden sei, dass das Stiegenhaus und die allgemeinen Hausgänge durch folgende Gegenstände nicht freigehalten werden: Kartonagen, Schuhe, Kinderwagen-Zusatzsitz, Duschwanne, Duschkabine, Wisch-Mob, Einkaufstrolley, Teppich, Stofftuch, Werkzeug. Zudem seien in der Fensternische folgende brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert: Kunststoffkoffer, Pizzakartons, Plastiksackerl. Darüber hinaus seien im Innenhof folgende brandgefährliche Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Ausgängen gelagert: Restmüll- und Altpapiercontainer. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass der selbstlöschende Altpapierbehälter nicht ausreichend gegen Verschieben, Umfallen und Wegrollen gesichert sei und dass der Deckel fehle.

Diesem Schreiben waren Lichtbilder von der amtlichen Kontrolle am 27. März 2025 angeschlossen.

I.2. Mit E-Mail vom 17. April 2025 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Gerümpel entfernt und der beanstandete schwer entflammbare Papiereimer gegen Verschieben, Umfallen und Wegrollen gesichert worden sei. Zudem seien die Müllcontainer umgestellt worden.

I.3. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 17. April 2025, Zl. ..., hat folgenden Spruch:

„A. Ges.m.b.H. wird aufgetragen einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. Nr. 14/2016 i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende Gegenstände:

Einkaufstrolley

aus dem Stiegenhaus und den allgemeinen Hausgängen in Wien, B. Straße/ zu entfernen sind.

Weiters sind folgende nicht brandgefährliche Gegenstände in der Fensternische ausreichend gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben (z.B. durch Anketten) zu sichern und derart zu platzieren, dass sie nicht aus der Nische ragen:

Teekanne

Beim selbstlöschenden Altpapierbehälter ist der Deckel nicht montiert.

Frist: binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides

A. Ges.m.b.H. wird aufgetragen einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) insofern zu beseitigen, als die brandgefährlichen Stoffe in Form von Restmüll- und Altpapiercontainer im Innenhof in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Fenstern und Türen aufzustellen sind.

Frist: binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides

Rechtsgrundlage: § 19 Abs 3 WFPolG 2015, LGBl. Nr. 14/2016 i.d.g.F.“

Zur Begründung des angefochtenen Bescheids wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass bei amtlichen Erhebungen im Objekt in Wien, B. Straße, am 27. März 2025 und 17. April 2025 festgestellt worden sei, dass das Stiegenhaus und die allgemeinen Hauseingänge durch die im Spruch genannten Gegenstände nicht freigehalten bzw. dass nicht brandgefährliche Gegenstände in der Fensternische nicht ausreichend gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben gesichert gewesen seien. Darüber hinaus seien brandgefährliche Gegenstände im Innenhof in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Ausgängen gelagert gewesen. Daher seien Aufträge zur Beseitigung der feuerpolizeilichen Übelstände binnen angemessener Frist zu erteilen gewesen.

Dem Bescheid angeschlossen waren Lichtbilder von der amtlichen Erhebung am 17. April 2025.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 18. April 2025 zugestellt.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die beschwerdeführende Partei bringt darin vor, dass die Bewohner bereits wiederholt auf die feuerpolizeilichen Bestimmungen hingewiesen und dass auch bereits mehrmals unzulässig abgestellte Gegenstände entfernt worden seien. Zudem habe das Hausbetreuungsunternehmen den Auftrag, derartige Gegenstände im Zuge der wöchentlichen Hausreinigung zu entfernen. Die Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei seien auch wirksam, da bei der offensichtlich durchgeführten Nachkontrolle der Behörde – bis auf den Einkaufstrolley und eine neu auf einem Fensterbrett abgestellte Teekanne – sämtliche im Schreiben vom 28. März 2025 beanstandeten Gegenstände bereits entfernt gewesen seien. Die übrigen Gegenstände wären beim nächsten Besuch des Hausbetreuungsunternehmens zu entfernen gewesen bzw. sei dies inzwischen bereits veranlasst worden.

Die beschwerdeführende Partei unternehme daher alle zumutbaren Bemühungen zur Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen. Es könne aber wohl nicht verlangt werden, dass etwa eine von einem Dritten in einer Fensternische abgestellte nicht brandgefährliche Teekanne durch Anketten gesichert bzw. dass das Wohnhaus täglich auf verbotenerweise abgestellte Gegenstände kontrolliert werde. Die Erlassung eines Bescheids aufgrund eines Einkaufstrolleys und einer Teekanne sei unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der im Hof der Liegenschaft aufgestellten Mülltonnen, die zum Teil nicht in einem Mindestabstand von zwei Metern zu Fenstern aufgestellt gewesen seien, werde darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Mülltonnen von der Magistratsabteilung 48 festgesetzt werde. Die beschwerdeführende Partei habe mittlerweile eine Umstellung der Mülltonnen beauftragt und auch die Müllabfuhr aufgefordert, die Mülltonnen künftig mit einem entsprechenden Mindestabstand zu den Fenstern aufzustellen. Es bestehe nunmehr die Situation, dass die Einhaltung des Mindestabstands zu den Fenstern unter Berücksichtigung der erforderlichen Anzahl an Müllcontainern nur schwer oder vielleicht gar nicht gewährleistet werden könne. Diesbezüglich müssten andere Lösungen geplant und mit der Magistratsabteilung 48 akkordiert werden. Hinsichtlich der Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen sei diesbezüglich eine Einbindung der Magistratsabteilung 36 erwünscht.

I.5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung, legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde zur Entscheidung vor und räumte einen lesenden Zugriff auf den elektronischen Verwaltungsakt ein.

II. Feststellungen:

II.1. Die beschwerdeführende Partei übt die Verwaltung des Gebäudes in Wien, B. Straße, aus.

II.2. Im Rahmen einer amtlichen Erhebung am 17. April 2025 wurde festgestellt, dass im Gang des Stiegenhauses, unmittelbar vor Top 25, ein Einkaufstrolley abgestellt war. Zudem war in einer Fensternische im Stiegenhaus eine Teekanne abgestellt. Diese Gegenstände waren nicht gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben gesichert.

II.3. Darüber hinaus waren im Innenhof des Objekts mehrere brandgefährliche Restmüll- und Altpapiercontainer unmittelbar unter Fenstern bzw. neben Ausgängen des Gebäudes abgestellt.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Dass die beschwerdeführende Partei die Hausverwaltung für das gegenständliche Gebäude ausübt, ergab sich aus der von der Behörde intern eingeholten Auskunft der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9 (vgl. Behördenakt, ON 4) und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

III.2. Die Feststellungen zum Einkaufstrolley, der Teekanne und den Müllcontainern stützten sich auf die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbilder der amtlichen Erhebung vom 17. April 2025.

Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausdrücklich angeführt, dass am 17. April 2025 zwar die meisten der mit Schreiben vom 28. März 2025 beanstandeten Gegenstände entfernt waren, nicht jedoch der Einkaufstrolley und die in der Fensternische abgestellte Teekanne.

Hinsichtlich der Müllcontainer im Innenhof wurde zugestanden, dass diese nicht in einem Abstand von zwei Metern zu den Fenstern abgestellt waren. Dass es sich bei den Restmüll- und Altpapiercontainern um brandgefährliche Gegenstände handelt, wurde ebenso wenig bestritten.

III.3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte somit ohne Weiteres durch Einsicht in den unstrittigen Akteninhalt und Würdigung des Beschwerdevorbringens erhoben werden.

IV. Rechtliche Erwägungen:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), LGBl. Nr. 14/2016 idF LGBl. Nr. 2/2024, lauten (auszugsweise):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

5. brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

§ 6. (1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) …

(3) Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge sind von Gegenständen frei zu halten. Die Anbringung von Brief- und Postkästen und Fußabstreifern, geschlossenen und schwer brennbaren Schaukästen und Informationstafeln, Hauswegweisern und Türdekorationen, jeweils in verkehrsüblichem Ausmaß, ist zulässig. Zudem dürfen Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie beispielsweise Topfpflanzen, Kinderwagengestelle, Fahrräder oder Tretroller dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Verordnungsermächtigung

§ 20. Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

3. die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19),

4. die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (§ 6),

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016), LGBl. Nr. 24/2016 idF LGBl. Nr. 44/2016, lauten (auszugsweise):

„3. Abschnitt

Bestimmungen für Höfe und freie Plätze

Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien

§ 9. (1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.

(2) …“

IV.2. Gemäß § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 sind Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge grundsätzlich von Gegenständen frei zu halten. Für bestimmte – hier nicht relevante – Gegenstände sind in § 6 Abs. 3 zweiter und dritter Satz WFPolG 2015 Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.

Wie bei der amtlichen Kontrolle am 17. April 2025 festgestellt wurde, war der gegenständliche Einkaufstrolley im Gang des Stiegenhauses unmittelbar vor der Wohnungstür zu Top 25 abgestellt. Die Teekanne war in einer Fensternische im Stiegenhaus abgestellt. Beide Gegenstände waren nicht gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben gesichert.

Daher handelte es sich hierbei um feuerpolizeiliche Übelstände gemäß § 6 Abs. 3 WFPolG 2015.

IV.3. Gemäß § 6 Abs. 1 WFPolG 2015 iVm § 9 Abs. 1 WFPolV 2016 dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, unter anderem nicht in der Nähe von Fenstern gelagert werden.

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den im Innenhof befindlichen Restmüll- und Altpapiercontainern um brandgefährliche Gegenstände handelt (wobei es sich um eine Beurteilung im Einzelfall handelt; vgl. VwGH 25.9.2019, Ro 2019/05/0013). Zudem ist aus den vorliegenden Lichtbildern der amtlichen Erhebung vom 17. April 2025 eindeutig ersichtlich, dass die Müllcontainer unmittelbar unter den Fenstern bzw. neben den Ausgängen des Gebäudes abgestellt waren.

Es lag daher ein feuerpolizeilicher Übelstand gemäß § 6 Abs. 1 WFPolG 2015 iVm § 9 Abs. 1 WFPolV 2016 vor.

IV.4. Das Bestehen dieser feuerpolizeilichen Übelstände wurde von der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich auch nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei brachte vielmehr vor, dass sie ihren Pflichten im Rahmen der Hausverwaltung grundsätzlich nachkomme. Darüber hinausgehende Maßnahmen – wie etwa eine tägliche Kontrolle, ob Bewohner des Hauses trotz wiederholter Ermahnungen neuerlich Gegenstände entgegen den feuerpolizeilichen Bestimmungen abgestellt haben – seien der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht zumutbar. Die beschwerdeführende Partei könne in der Praxis nicht verhindern, dass manche Bewohner Aufforderungen der Hausverwaltung ignorieren. Zudem sei die Erlassung eines Bescheides lediglich aufgrund des Einkaufstrolleys und der Teekanne unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der Mülltonnen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die erforderliche Anzahl von der Magistratsabteilung 48 festgelegt werde und eine feuerpolizeilich korrekte Aufstellung nur „schwer oder vielleicht gar nicht“ zu bewerkstelligen sei. Andererseits wurde sowohl im Schreiben vom 17. April 2025 als auch in der Beschwerde angeführt, dass die geforderte Umstellung der Müllcontainer bereits veranlasst worden sei.

IV.5. Nach § 19 Abs. 2 WFPolG 2015 ist bei feuerpolizeilichen Übelständen innerhalb von Gebäuden neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat - die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung des Übelstands verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass anstelle der Gebäude- bzw. Liegenschaftseigentümer die beschwerdeführende Partei zur Beseitigung der feuerpolizeilichen Übelstände verpflichtet ist, weil diese die Verwaltung des Gebäudes ausübt. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht vorgebracht, dass sie gemäß § 19 Abs. 2 WFPolG 2015 zu Unrecht herangezogen worden sei und finden sich dafür auch sonst keine Hinweise (zu den engen Voraussetzungen unter denen nicht anzunehmen wäre, dass eine Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümer begangen wurde, vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005 und 25.6.1996, 95/05/0162).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 WFPolG 2015 war die beschwerdeführende Partei daher – neben einem allfälligen unmittelbaren Verursacher – zur Beseitigung bzw. Abstellung feuerpolizeilicher Übelstände verpflichtet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Aufträge zur Beseitigung der feuerpolizeilichen Übelstände gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 aufgetragen hat.

Im Lichte dieser Erwägungen kann das Vorbringen, wonach der Einkaufstrolley und die Teekanne entgegen den Anweisungen der beschwerdeführenden Partei von Bewohnern des Hauses abgestellt worden seien, der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen.

IV.6. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein feuerpolizeilicher Übelstand iSd § 19 Abs. 1 WFPolG 2015, der ein behördliches Einschreiten gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 rechtfertigt, durch Nichteinhaltung der Vorschriften (unter anderem) des WFPolG 2015 eintritt. Auf das Vorliegen eines „Gefahrenmoments“ bzw. auf den Schweregrad eines solchen kommt es nicht an. Vor Erteilung eines Auftrages gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 ist auch nicht zu prüfen, ob ein solcher Auftrag für den Adressaten zumutbar ist oder nicht (vgl. zu allem VwGH 26.4.2022, Ra 2020/05/0210).

Insofern geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach der beschwerdeführenden Partei etwa tägliche Kontrollen des Gebäudes nicht zumutbar seien bzw. die Erlassung eines feuerpolizeilichen Auftrages nur wegen des Einkaufstrolleys und der Teekanne unverhältnismäßig sei sowie dass eine in Einklang mit den feuerpolizeilichen Vorschriften stehende Aufstellung der Müllcontainer nur „schwierig oder gar nicht“ möglich sei, ins Leere.

IV.7. Sofern die beschwerdeführende Partei vorbrachte, dass der Einkaufstrolley und die Teekanne bereits entfernt bzw. die Müllcontainer bereits umgestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Herstellung eines Zustands, der dem erlassenen verwaltungspolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhalts darstellt (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116, zu baupolizeilichen Aufträgen; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf verwaltungspolizeiliche Aufträge nach anderen Materiengesetzen vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 zu wasserpolizeilichen Aufträgen und 11.10.2024, Ra 2024/10/0123, zu forstbehördlichen Aufträgen).

IV.8. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde hinsichtlich der erteilten feuerpolizeilichen Aufträge abzuweisen.

IV.9. Neben den konkreten Aufträgen hinsichtlich des Einkaufstrolleys, der Teekanne und den Müllcontainern wurde im oben wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheids noch der Satz „Beim selbstlöschenden Altpapierbehälter ist der Deckel nicht montiert.“ eingefügt. Es wurde diesbezüglich jedoch kein klares Leistungsgebot formuliert. In der Begründung wurde ebenfalls nicht auf den Altpapierbehälter eingegangen.

Damit handelt es sich aber nicht um einen den gesetzlichen Bestimmtheitserfordernissen entsprechenden Leistungsauftrag, der keinen Zweifel über Art und Umfang des Auftrages lässt und aufgrund dessen eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer Ersatzvornahme ergehen könnte (zu den diesbezüglichen Bestimmtheitserfordernissen vgl. etwa VwGH 21.2.2025, Ra 2024/07/0049).

Im Sinne der Rechtsicherheit war dieser Satz daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids zu streichen.

IV.10. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen könnte (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

IV.11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützte sich auf die eindeutigen Bestimmungen des WFPolG 2015 und der WFPolV 2016 sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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