LVwG W VGW-152/061/17666/2024

VGW-152/061/17666/2024Landesverwaltungsgericht17.06.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, Verleihungsvoraussetzung, gesicherter Lebensunterhalt, gesetzlicher Unterhaltsanspruch, Studium

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/061/17666/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.061.17666.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SCHREINER über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ...

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 28, 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG wird der Antrag vom 4.4.2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Antrag vom 4.4.2024, persönlich eingebracht am 13.5.2024, stellte Frau A. B., eine am ..., in C., Kasachstan, geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation, im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, bei der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit.

Die belangte Behörde setzte ab 5.4.2024 Verfahrensschritte, entschied jedoch bis zuletzt nicht. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 (eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 31.12.2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

In der Beschwerdesache führte das Verwaltungsgericht Wien am 11.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrem Aufenthalt, ihrem Studium und ihren Einkommensverhältnissen bzw. der Frage des Bestehens von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen befragt. Sie verwies auf eine 2024 mit ihrem Vater, Herrn D. B., abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung und auf regelmäßige Unterhaltszahlungen. Nach Absolvierung ihres Schulabschlusses 2014 in der Schweiz sei sie für kurze Zeit nach Kasachstan zurückgegangen und habe Deutschkurse absolviert, um sich auf das Bachelorstudium ... vorzubereiten. Sie sei seit ab Mai 2015 in Österreich aufhältig gewesen und habe auch hier Deutschkurse absolviert, ihr in der Schweiz absolviertes „IB Diploma“ sei ihr angerechnet worden, sie habe den Vorstudienlehrgang nicht absolvieren müssen. Es hätten zunächst noch Sprachbarrieren bestanden und es habe auch Verzögerungen wegen Corona gegeben, allerdings habe sie keinen Stress gehabt, die Prüfungen möglichst rasch abzulegen. Außergewöhnliche Belastungen oder Erkrankungen seien keine vorgelegen.

2. Die (unbescholtene) Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie war von 29.7.2019 bis zuletzt an der Adresse Wien, E.-gasse, behördlich gemeldet und an dieser Adresse mit ihren Eltern, Frau F. B. und Herrn D. B., wohnhaft. Die Wohnung an der Adresse Wien, E.-gasse, steht im Eigentum von Herrn D. B.. Herr D. B. ist Gesellschafter der in C., Kasachstan, ansässigen Firma G. und bezieht aus diesem Titel unter anderem jährliche Dividende. Frau F. B., die Mutter der Beschwerdeführerin, ist nicht berufstätig.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Es wurde ihr erstmals mit Gültigkeit vom 10.9.2015 bis 10.9.2016 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt und dieser Aufenthaltstitel durchgehend verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 19.9.2025.

Die Beschwerdeführerin hält sich (spätestens) seit dem 10.9.2015, sohin mehr als 6 Jahre, durchgehend rechtmäßig in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin hielt sich davor von Juli 2010 bis Oktober 2014 in der Schweiz auf. Sie absolvierte am H., Department of International Studies, ihre Schulausbildung und schloss diese mit dem sog. „IB Diploma“ am 5.7.2014 erfolgreich ab. Ab Oktober 2014 bis Mai 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin in Kasachstan auf, fasste den Entschluss, in Wien mit dem Bachelorstudium „...“ zu beginnen und absolvierte als Vorbereitung darauf Sprachkurse.

Von 1.10.2015 bis 5.4.2016 belegte die Beschwerdeführerin den Vorstudienlehrgang, Kennzahl ..., innerhalb welchem sie weitere Deutschkurse absolvierte. Anschließend absolvierte die Beschwerdeführerin von 1.3.2016 bis 2.2.2022, sohin über 12 Semester das Bachelorstudium ..., Kennzahl ..., erfolgreich und befindet sich seit 1.3.2022 im Masterstudium ..., Kennzahl ....

Die Beschwerdeführerin wurde während des Studiums ausschließlich von ihrem Vater durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützt. Sie ging bis zum 1.10.2024 keiner Beschäftigung nach, seit 1.10.2024 ist die Beschwerdeführerin bei der Fa. I. GmbH, Wien, E.-gasse, geringfügig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS), sie hat am 29.3.2016 die Prüfung „gut bestanden“.

Sie hat am 19.6.2024 die sog. Staatsbürgerschaftsprüfung (§ 10a Abs. 1 StbG) erfolgreich absolviert.

In dem von ihr geltend gemachten einkommensrelevanten Zeitraum von 1.4.2021 bis 31.3.2024 verfügte die Beschwerdeführerin nicht über feste und regelmäßige Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater, Herrn D. B., bestand ab dem Sommersemester 2021 nicht mehr.

II. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen zu den persönlichen Daten und den Wohnsitzdaten der Beschwerdeführerin sowie ihrer Eltern gründen sich auf den behördlichen elektronischen Akt zu ... sowie den hg. Akt.

Die unstrittigen Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern gründen sich auf eine Einsicht in öffentliche Register (AJ-Web, zuletzt am 11.6.2025) sowie auf den mit Schriftsatz vom 4.6.2025 übermittelten Gesellschaftsvertrag und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 11.6.2025.

Die unstrittigen Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin gründen sich auf eine Einsicht in öffentliche Register (IZR, AIS, ZMR), zuletzt am 11.6.2025 und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 11.6.2025.

Die unstrittigen Feststellungen zur Studiendauer der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vorgelegten Auszug aus dem Studienbuch 2024, dem mit Schriftsatz vom 11.6.2025 übermittelten Sammelzeugnis und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 11.6.2025. Dass die Beschwerdeführerin während des Bachelorstudiums keiner außergewöhnlichen Belastung oder Erkrankung ausgesetzt war, steht aufgrund ihres Vorbringens in der Verhandlung am 11.6.2025 fest.

Die Feststellungen zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin gründen sich auf eine Einsicht in öffentlichen Register (AJ-Web, zuletzt am 10.6.2025) und den behördlichen Akt, die im behördlichen Akt aufliegenden Kontoauszüge sowie die vorgelegte Unterhaltsvereinbarung mit Herrn D. B. und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 11.6.2025. Danach hat die Beschwerdeführerin zu ihrer Einkommenssituation betreffend die von ihr geltend gemachten einkommensrelevanten Monate von 1.4.2021 bis 31.3.2024 ausschließlich auf schon vor der schriftlich verfassten Unterhaltsvereinbarung erfolgten regelmäßigen finanziellen Unterstützung ihres Vaters verwiesen.

Die unstrittigen Feststellungen zum Sprachnachweis und der sog. Staatsbürgerschaftsprüfung gründen sich auf die in behördlichen und im hg. Akt aufliegenden Nachweise.

III. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 4.4.2024 gestellt. In der Folge setzte die belangte Behörde eine Reihe von Verfahrensschritten ohne aber das Verfahren abzuschließen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG lief daher am 4.10.2024 ab.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin am 17.12.2024 war die belangte Behörde bereits seit drei Monaten säumig. Die Verzögerung ist weder durch das Verschulden der Parteien, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden (vgl. VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001; VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.).

Der Antrag auf Säumnisbeschwerde ist somit zulässig und begründet. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Da die belangte Behörde die Beschwerde mit Schreiben vom 30.12.2024 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesen Sachen mit dem Einlangen der Beschwerden am 30.12.2024 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

2. Zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft:

Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die für die beantragte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG grundsätzlich erfüllt. Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.

Es ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht erfüllt ist.

Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sind gemäß § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.

Als feste und regelmäßige Einkünfte kommen mangels Erwerbseinkommen gesetzliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin in Betracht. Im Gegensatz dazu sind freiwillige finanzielle Zuwendungen, sei es auch unter Familienmitgliedern, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG anzusehen (vgl. VwGH vom 10.11.2021, Ra 2021/01/0338, VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0169).

Somit ist entscheidend, ob der volljährigen und (im Berechnungszeitraum) ledigen Beschwerdeführerin im gesamten Betrachtungszeitraum ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater (oder ihrer Mutter) zukam.

Seit dem 18.06.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkraftretens am 18.06.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (vgl. OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h mwN). Gemäß Art. 3 des HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit durch das HUP 2007 nicht anders bestimmt ist.

Die Beschwerdeführerin hielt sich im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum (durchgehend) in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Mai 2015 im Bundesgebiet. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher nach österreichischem Recht.

Bei der Anwendung der österreichischen Rechtslage zum Unterhalt ist nicht entscheidend, ob die Russische Föderation das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 ratifiziert hat. Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt nämlich auch gegenüber nicht Vertragsstaaten (Art. 2 HUP 2007).

Gemäß § 231 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Ein Unterhaltsberechtigter studiert in der Regel ernsthaft und zielstrebig, solange die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. etwa OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i mwN, OGH 23.10.2002, 3 Ob 116/02h mwN). Fehlt eine Gliederung in Studienabschnitte – wie dies bei einem Bachelor- oder Masterstudium der Fall ist –, hat die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen. Die Frage, ob ein nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (OGH vom 9.4.2024, 5Ob146/23s mwN).

Die Beschwerdeführerin hat sich nach erfolgreicher Maturaprüfung (IB Diploma) in der Schweiz im Jahr 2014 dazu entschieden in Wien das Bachelorstudium ... zu absolvieren und den Zeitraum ab der Ablegung der Maturaprüfung bis zur Inskription des Vorstudienlehrganges mit 1.10.2025 und den Vorstudienlehrgang (von 1.10.2025 bis 5.4.2016) dazu genützt, sich sprachlich auf dieses Studium vorzubereiten und Deutschkurse absolviert. Sie hat am 1.3.2016 unmittelbar zeitlich anschließend das Bachelorstudium „...“ an der Universität Wien begonnen, welches sie im Wintersemester 2021/2022 – sohin mit einer Studiendauer von 12 Semestern – erfolgreich abgeschlossen hat. Die Mindeststudiendauer des Bachelorstudiums liegt bei 6 Semestern, die durchschnittliche Studiendauer (Median) bei 8 Semestern (https://studieren.univie.ac.at/studienangebot/bachelor-und-diplomstudien/...-bachelor/).

Die Beschwerdeführerin wurde im entscheidungsrelevanten Zeitraum (und jedenfalls ab Beginn ihres Studiums) von ihrem Vater regelmäßig finanziell unterstützt.

Vor dem Hintergrund der hg Judikatur ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater zukam und ob dieser gegebenenfalls im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 1.4.2021 bis 31.3.2024 vorlag.

Vor dem Hintergrund der hg Judikatur bezogen auf den festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Studiums ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem – leistungsfähigen - Vater zukam. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch keine besonderen Gründe geltend machen konnte, die eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer iSd obigen Ausführungen darstellen und einen weiteren Aufschub der Selbsterhaltungsfähigkeit bedingen können, ist von einem Erlöschen des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach dem WS 2020/2021, mit welchem die Beschwerdeführerin die durchschnittliche Studiendauer erreicht hat, auszugehen. Ab dem SS 2021 hatte die Beschwerdeführerin die durchschnittliche Studiendauer ohne Vorliegens besonderer Gründe überschritten. Damit liegen aber für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten einkommensrelevanten Zeitraum keine regelmäßigen und festen Einkünfte vor. Die Beschwerdeführerin verweist hier ausschließlich auf eine 2024 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung mit ihrem Vater und regelmäßige finanzielle Zuwendungen, denen mangels gesetzlicher Durchsetzbarkeit nicht der Charakter von Unterhaltszahlungen iSd § 10 Abs. 5 StbG zukommen kann. Diese freiwilligen Unterhaltszahlungen können daher nicht zur Berechnung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden.

Der Antrag war daher mangels Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 spruchgemäß abzuweisen.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – zitierten -höchstgerichtlichen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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