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VGW-102/067/1370/2025•LVwG W VGW-102/067/1370/2025
VGW-102/067/1370/2025Landesverwaltungsgericht17.06.2025
Maßnahmenbeschwerde, tauglicher Beschwerdegegenstand, Exzess, richterlicher Befehl, staatsanwaltschaftliche Anordnung, Umtausch, Schillingnoten, Sicherstellung, Vollzug, freie Disposition, örtliche Zuständigkeit, Zurechnung, Verwahrung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten infolge Verwertung sichergestellter Gegenstände durch die Kriminalpolizei der Landespolizeidirektion Kärnten aus eigenem
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der Umtausch der am 16.03.2024 sichergestellten Schillingnoten am 24.10.2024 in Euro für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 28.01.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:
„1.Beschwerdegegenstand:
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Kärnten, am 04.11.2024 in Wien erhebt der Antragsteller gemäß Art. 130 Abs 2 Z 2 und Art. 132 Abs 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das zuständige Verwaltungsgericht.
Gegen den Beschwerdeführer wird zu GZ: ... der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ein Ermittlungsverfahren geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 15.03.2024 eine Hausdurchsuchung angeordnet, welche am 16.03.2024 durchgeführt wurde. Weiters hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Anordnung vom 15.03.2024 unter anderem die Sicherstellung von Vermögenswerten angeordnet.
Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung am 16.03.2024 wurden unter anderem auch Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung sichergestellt.
Es handelt sich bei den sichergestellten Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen jeweils um Sammlerstücke; zum größten Teil um sehr viele Schilling-Banknoten, die nicht von der letzten Schilling-Serie, die zum Zeitpunkt der EURO-Einführung die aktuellen Zahlungsmittel in Österreich waren, stammen.
Für die Schilling-Banknoten der letzten Schilling-Serie, die zum Zeitpunkt der EURO-Einführung die aktuellen gesetzlichen Zahlungsmittel in Österreich waren, werden von Sammlern bereits Summen bezahlt, die den unwiderruflich festgesetzten Umtauschwert deutlich übersteigen. So werden für die vielen - am 16.03.2024 sichergestellten - Schilling-Banknoten, und zwar für die
► 20-Schilling-Banknote, Moritz M. Daffinger, bereits EUR 12,00
► 50-Schilling-Banknote, Sigmund Freud, bereits EUR 40,00
► 100-Schilling-Banknote, Eugen Böhm v. Bawerk, bereits EUR 30,00
► 500-Schilling-Banknote, Rosa Mayreder, bereits EUR 65,00
► 1000-Schilling-Banknote, Karl Landsteiner, bereits EUR 155,00
► 5000-Schilling-Banknote, Wolfgang A. Mozart, bereits EUR 695,00
am Sammlermarkt bezahlt.
Zur Verdeutlichung ist etwa hervorzuheben, dass für die 1.000-Schilling-Banknote, Viktor Kaplan von 1961 - in Fachkreisen „Kleiner Kaplan“ genannt - auch bereits EUR 8.500,00 gezahlt werden. Das entspricht dem 117fachen des Umtauschwertes!
Zumal es sich sohin um Sammlerstücke handelt, steigt nach allgemeiner Lebenserfahrung der Wert mit dem Zeitverlauf.
Nachstehende Eintragung befindet sich im Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250617_VGW_102_067_1370_2025_00/image001.jpg
Im Rahmen der Einsichtnahme in den Ermittlungsakt musste der Beschuldigte nunmehr feststellen, dass die Ermittlungsbehörde die sichergestellten Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung entsprechend den Ausführungen im Amtsvermerk vom 13.12.2024 verwertet haben, indem sie diese Vermögenswerte in EURO umgetauscht und auf ein Konto der Verwahrungsabteilung des OLG Wien eingezahlt haben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verwahrungsauftrag vom 13.12.2024 die Verwahrung des eingezahlten EURO-Betrages beauftragt.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich aus dem Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024 nicht einmal ergibt, welche Beträge und einzelne Stückelungen und deren Anzahl in Schilling und in Fremdwährung von der Kriminalpolizei überhaupt sichergestellt wurden. Aus dem Amtsvermerk vom 13.12.2024 über die Einzahlung auf das Konto der Verwahrungsabteilung des OLG Wien ist ebenso wenig erkennbar, welche und wie viele Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung und zu welchem Kurs umgetauscht wurden. Es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob alle Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen verwertet wurden. Im Besonderen jene Schilling-Banknoten, die nicht von der letzten Schilling-Serie, die zum Zeitpunkt der EURO-Einführung die aktuellen Zahlungsmittel in Österreich waren, stammen. Wie auf dem Bild-Nr. 68 des Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokolls vom 16.03.2024 ersichtlich ist, handelt es sich dabei um sehr viele solcher Schilling-Banknoten, deren Anzahl und Stückelungen weder auf dem Foto dargestellt noch im Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024 detailliert angeführt wurden.
Diese Schilling-Banknoten - die nicht von der letzten Schilling-Serie, die zum Zeitpunkt der EURO-Einführung die aktuellen Zahlungsmittel in Österreich waren - stammen, werden von der Österreichischen Nationalbank auch nicht mehr umgetauscht, da die Präklusionsfrist von 20 Jahren bereits abgelaufen ist, und zwar:
► 20-Schilling-Banknote, Carl I. von Ghega: Ende der Präklusionsfrist: 30.09.2009
► 50- Schilling-Banknote, Ferdinand Raimund: Ende der Präklusionsfrist: 31.08.2008
► 100-Schilling-Banknote, Angelika Kauffmann: Ende der Präklusionsfrist: 28.11.2006
► 500-Schilling-Banknote, Josef Ressel: Ende der Präklusionsfrist: 31.08.2007
► 500-Schilling-Banknote, Otto Wagner: Ende der Präklusionsfrist: 20.04.2018
► 1000 Schilling-Banknote, Erwin Schrödinger: Ende der Präklusionsfrist: 20.04.2018
Der Verbleib der Schilling-Banknoten aber auch der Schilling-Münzen - die bei der Österreichischen Nationalbank nicht mehr umgetauscht werden können bzw. konnten - ist völlig ungeklärt und wurde auch nicht dokumentiert bzw. wurde darüber kein Protokoll angefertigt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass alle anderen sichergestellten Münzen und Medaillen nicht umgetauscht wurden.
Der - der belangten Behörde zurechenbare - Kriminalbeamte hat jedenfalls eine Verwertung der Vermögenswerte vorgenommen und damit dem bisher unbescholtenen Beschuldigten die Sammlerstücke wohl endgültig für immer entzogen und damit den Beschuldigten nicht nur in seinen subjektiven Rechten verletzt, sondern auch rechtswidrig einen Schaden zugefügt.
Beweis: -Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 15.03.2024
-Auszug aus dem Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024
-Lichtbildbeilage (Bild-Nr. 68) vom 16.03.2024
-Erlagsbericht vom 28.11.2024
-Amtsvermerk der belangten Behörde über Umtausch und Einzahlung vom 13.12.2024
-PV
3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die - den Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten - zurechenbare Verwertung von Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung, die ursprünglich aufgrund einer Anordnung sichergestellt und beschlagnahmt wurden.
Nach Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Wien.
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene -Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.
§ 110 Abs 2 StPO normiert zur Sicherstellung, dass diese grundsätzlich (vgl. aber die Ausnahme nach § 110 Abs 3 StPO) von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen ist. Die Sicherstellung ist im gegenständlichen Fall aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgt, die daher nicht der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Wien unterliegt und zudem nicht beschwerdegegenständlich ist.
Die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte normieren die Bestimmungen der §§ 115a ff StPO. Die Voraussetzungen für eine Verwertung ergeben sich aus der Regelung des § 115a StPO.
Hervorzuheben ist, dass gemäß § 115a Abs 3 StPO über die Verwertung das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden hat.
Eine Verwertung durch die Kriminalpolizei ist nicht vorgesehen.
Die oben angeführte Verwertung der Gegenstände war weder von einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung noch von einer gerichtlichen Genehmigung mitumfasst, sondern wurde von dem - der belangten Behörde zurechenbaren - Kriminalbeamten aus eigenem Antrieb vorgenommen.
Durch diese Verwertungsmaßnahmen wurden die Gegenstände dem Beschwerdeführer endgültig entzogen. Damit ist ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers erfolgt und ist diese als Maßnahme unmittelbarer Zwangsgewalt zu werten. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich zu keinem Zeitpunkt die Zustimmung zu dieser Verwertung erteilt. Auch ändert an dieser Beurteilung der Umstand nichts, wenn diese Maßnahme ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können nämlich auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Daran kann im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen.
Der Beschwerdeführer wurde von der Verwertung nicht verständigt. Durch den Antrag auf Akteneinsicht vom 17.12.2024 wurde der elektronische Ermittlungsakt freigeschaltet und durch Akteneinsicht am 17.12.2024 der Amtsvermerk vom 13.12.2024 entdeckt. Dadurch wurde erstmals von der Verwertung Kenntnis erlangt. Das Wasserzeichen des Amtsvermerkes vom 13.12.2024 beweist, dass dieses Dokument mit Akteneinsicht vom 17.12.2024 eingesehen wurde. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher rechtzeitig.
Der Umtausch der Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie der Banknoten in Fremdwährung erfolgte in Wien, sodass gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig ist. Auch gemäß § 3 Abs 3 VwGVG wäre das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig.
Beweis: -Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 15.03.2024
-Auszug aus dem Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024
-Lichtbildbeilage (Bild-Nr. 68) vom 16.03.2024
-Erlagsbericht vom 28.11.2024
-Amtsvermerk der belangten Behörde über Umtausch und Einzahlung vom 13.12.2024
-PV
In der Strafprozessordnung finden sich nicht nur klare Regeln, in welchen Fällen und durch wen Sachen sichergestellt werden dürfen (vgl. § 110 ff StPO); die Strafprozessordnung regelt auch völlig klar, wie mit den sichergestellten Gegenständen zu verfahren ist. Die Strafprozessordnung regelt auch eindeutig, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren sichergestellte Gegenstände allenfalls zu verwerten sind (vgl. §§ 115a ff StPO).
Sichergestellte Vermögenswerte können verwertet werden, wenn gemäß § 115a Abs 1 StPO über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist oder seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt und gegen nicht verurteilte Personen vorgegangen wird.
Die Verwertung sichergestellter Gegenstände durch die Kriminalpolizei ist in keinem Fall vorgesehen. Die Verwertung erfolgt immer auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Beschluss des Gerichts.
Indem gegenständlich weder ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt noch eine Entscheidung des Gerichts erfolgt ist, ist die von der Kriminalpolizei vorgenommene Verwertung rechtsgrundlos erfolgt und daher als rechtswidrig zu qualifizieren.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und spruchgemäß auszusprechen, dass die Verwertung der sichergestellten Vermögenswerte durch Umtausch der Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung in EURO rechtswidrig gewesen ist.
Beweis: -Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 15.03.2024
-Auszug aus dem Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024
-Lichtbildbeilage (Bild-Nr. 68) vom 16.03.2024
-Erlagsbericht vom 28.11.2024
-Amtsvermerk der belangten Behörde über Umtausch und Einzahlung vom 13.12.2024
-PV
Der Beschwerdeführer bringt nachstehende Urkunden zur Vorlage:
./A Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 15.03.2024
./B Auszug aus dem Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024
./C Lichtbildbeilage (Bild-Nr. 68) vom 16.03.2024
./D Erlagsbericht vom 28.11.2024
./E Amtsvermerk der belangten Behörde über Umtausch und Einzahlung vom 13.12.2024
Aus den oben angeführten Gründen stellt der Antragsteller durch seinen bevollmächtigten Vertreter an das zuständige Verwaltungsgericht die
Anträge,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde für rechtswidrig zu erklären;
3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der dem Antragsteller entstandenen Verfahrenskosten gemäß § 19aRAO zu Händen des Rechtsvertreters im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
2.1. Daraufhin übermittelte BzI C. D. am 07.02.2025 eine Stellungnahme, worin ausgeführt ist:
„Im Zuge der Hausdurchsuchung vom 16.03.2024 wurde von den Beamten E., Bezlnsp, F., Bezlnsp und D., Bezlnsp in Anwesenheit des mit der Dokumentation beauftragten Tatortbeamten G., Grlnsp, des Diensthundeführers H., Grlnsp sowie der Beamten der Streife „…“ vor den Augen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers die unter Bild Nr. 58,59, 65, 66, 67, 68 und 74 dokumentierten Geldscheine (Euro und weitere Währungen) aufgefunden. Sämtliche vor Ort nicht gezählt und näher definierten Geldscheine wurden im Anschluss an die Auffindung an Ort und Stelle, in Anwesenheit der zuvorstehend genannten Personen, verpackt und versiegelt. Dies vor dem Hintergrund der Hintanhaltung einer unnötigen Verzögerung der weiteren Amtshandlung und über das unvermeidbare Ausmaß hinausgehende Belastung der von der Amtshandlung betroffenen anwesenden Personen.
Die derart verpackten und versiegelten Geldscheine wurden im Anschluss bei der durchführenden Dienststelle verwahrt und wurde mit der Verwahrwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien, Frau I., Kontakt betreffend die weitere Vorgehensweise aufgenommen. Seitens der Verwahrungsabteilung wurde mitgeteilt, dass Geld grundsätzlich nicht verwahrt wird sondern in Euro am Konto der Verwahrungsabteilung zu erlegen ist. Hinsichtlich des Umtausches der Schilling-Banknoten wurde an die Nationalbank verwiesen. Bezüglich der Münzsammlung wurde mitgeteilt, dass diese bei der Verwahrungsabteilung vorzulegen, von dieser zu erfassen und zu schätzen sein werde und diese im Anschluss verwahrt werden könne.
Die Richtigkeit der voranstehenden Vorgehensweise wurde dem Meldungsleger von Mag. J. der LPD Kärnten bestätigt.
Gemäß dieser Auskunft erfolgte am 24.10.2024, 09:37 Uhr in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3 beider österreichischen Nationalbank die Umwechslung der Schilling-Scheine in Euro. Dazu wird festgehalten, dass die im Zuge der Hausdurchsuchung versiegelte und bis zum genannten Zeitpunkt unbeschädigte Verpackung vor den Augen des Kassenmitarbeiters an der Kasse 2, im Bereich einer Videoüberwachung, vom Meldungsleger in Anwesenheit von E., Bezlnsp geöffnet und der Inhalt, nämlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht näher definierte Bestände von Schilling-Banknoten, zu Prüfung und zum Umtausch übergeben wurden.
Wie aus dem Amtsvermerk von E., Bezlnsp, vom 29.01.2025 nachvollziehbar, gelangten insgesamt ATS 19.740,- in der Stückelung von
2 ATS 5.000,-
6 ATS 1.000,-,
4 ATS 500,-
14 ATS 100,-
4 ATS 50,-
7 ATS 20,-
zu insgesamt € 1.434,56 zum Umwechslung.
Die weiteren Schilling-Banknoten, konkret
6 ATS 20,-
1 ATS 50,-
1 ATS 100,-
1 ATS 1.000,-
gelangten nicht zur Umwechselung und sind - wie auch ein 2-Singapur-Dollar und zwei 2.000,- rumänische Lei Scheine - ho verwahrt und bei nächster Gelegenheit zur Abfuhr an die Verwahrungsabteilung beim OLG Wien vorgesehen.“
2.2. Die belangte Behörde erstattete am 11.03.2025 eine Gegenschrift und führte darin aus:
„Allgemeiner Sachverhalt:
Von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde am 15.03.2024 wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 153 Abs 1, 2 und 3 zweiter Fall StGB gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung erlassen. Dabei wurde unter anderem aufgrund gerichtlicher Bewilligung die Durchsuchung der vom Beschuldigten benutzten Wohnräumlichkeiten an der Adresse K., L. und die Sicherstellung von Gegenständen unter anderem von Bargeldbeträgen angeordnet.
Die Durchsuchung und Sicherstellung fanden am 16.03.2024 statt.
Sämtliche sichergestellten Bargeldbestände/Barmittel wurden, wie vorgesehen und in Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei der Österreichischen Nationalbank in Wien zum Umtausch und folglich auf das Bankkonto des Oberlandesgerichtes bei der BAWAG zur Einzahlung gebracht.
Konkreter Sachverhalt:
Bei der Österreichischen Nationalbank (1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3) wurden daher Schilling im Gesamtwert von ATS 19.740,00 (€ 1.434,56) am 24.10.2024 getauscht und wie oben beschrieben am 04.11.2024 zur Einzahlung gebracht. Dabei handelte es sich um Schilling-Banknoten von 2x5000, 6x1000, 4x500, 14x100, 4x50 und 7x20.
Jene Banknoten, bei welchen laut Österreichischen Nationalbank kein Eintausch mehr möglich war, verblieben nach wie vor in der Verwahrung gemäß Sicherstellung. Dabei handelt es sich um 6x 20-Schilling-Scheine, 1x 50-Schilling-Schein, 1x 100-Schilling-Schein, 1x 1000-Schilling-Schein, 2x 2000 rumänische Lei-Scheine und 1x 2 Singapore Dollar-Schein.
Zeitlicher Ablauf:
15.03.2024 Staatsanwaltschaft Klagenfurt: Anordnung der Durchsuchung ua. der Wohnräumlichkeiten in K., L. (Bezirk M.) und Sicherstellung von unter anderem Bargeldbeständen
16.03.2024 Durchsuchung und Sicherstellungen in K., L. (Bezirk M.)
24.10.2024 Umtausch von Schilling-Banknoten in Euro bei der Österreichischen Nationalbank an der Adresse 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3 (ATS 19.740 in € 1.434,56).
04.11.2024 Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto der Verwahrungsabteilung beim OLG Wien.
(05.11.2024 Verwahrungsauftrag an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien hinsichtlich der am 24.10.2024 hinterlegten Gegenstände (Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption))
28.11.2024 Erlagsbericht der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien um Erlassung eines Verwahrungsauftrages dem. § 307 Abs. 2 Geo. an die WKStA Wien.
13.12.2024 Amtsvermerk von den einschreitenden Polizisten über den erfolgten Umtausch und Einzahlung auf das Konto (Verwahrungsabteilung beim OLG Wien).
Maßnahmenbeschwerde datiert mit 28.01.2025: Kenntnis des BF auf Grund des Amtsvermerkes vom 13.12.2024 über den Umtausch und die Einzahlung des sichergestellten Bargeldes.
Einspruch wegen Rechtsverletzung betreffend Umtausch Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung des Beschwerdeführers an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption: In diesem Schreiben führt der Beschwerdeführer selbst an: „… in umseitig bezeichneter Strafrechtssache erstatte der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Verteidiger nachstehenden Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft durch die Kriminalpolizei am 04.11.2024 vorgenommene Verwertung von – im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens – sichergestellten Vermögenswerten …“. Und Seite 5 dieses Schreibens führt der Beschwerdeführer an: „… gegenständlich hat die Kriminalpolizei über die Sicherstellung berichtet, sodass die Verantwortung für die Verwahrung der sichergestellten Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft liegt …“.
Von der Landespolizeidirektion Kärnten wird vorgebracht:
I.)Das Verwaltungsgericht Wien ist örtlich nicht zuständig. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Bei diesem Sachverhalt wurde der Akt durch die Sicherstellung der Banknoten in K., L. (Bezirk M.) begonnen. Die Zuständigkeit läge daher beim Landesverwaltungsgericht Kärnten – ein Vorgehen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wäre daher geboten gewesen.
II.)Sollte sich das Verwaltungsgericht Wien dennoch für örtlich zuständig erachten, so wird von der Landespolizeidirektion Kärnten eingewendet, dass die Landespolizeidirektion Kärnten nicht passiv klagslegitimiert ist. Die Landespolizeidirektion Kärnten ist lediglich bei einem Sachverhalt passiv klagslegitimiert, wenn sich dieser in den politischen Bezirken Klagenfurt-Stadt oder Villach-Stadt ereignet und kann somit für einen Akt in Wien nicht als belangte Behörde fungieren.
III.)Die Landespolizeidirektion Kärnten ist nicht passiv klagslegitimiert, da gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, richtet. Bei diesem Sachverhalt wurde der Akt durch die Sicherstellung der Banknoten in K., L. (Bezirk M.) begonnen und somit wäre die Bezirkshauptmannschaft M. passiv klagslegitimiert.
IV.)Von der Landespolizeidirektion Kärnten wird weiters vorgebracht, dass die erhobene Maßnahmenbeschwerde als verfristet anzusehen ist. Am 16.03.2024 erfolgte die Durchsuchung der Räumlichkeiten und die Sicherstellungen unter anderem der Banknoten in K., L. (Bezirk M.). Am 24.10.2024 erfolgte der Umtausch von Schilling-Banknoten in Euro bei der Österreichischen Nationalbank an der Adresse 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3 (ATS 19.740 in € 1.434,56). Die Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto der Verwahrungsabteilung beim OLG Wien wurde am 04.11.2024 durchgeführt. Der Erlagsbericht der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien um Erlassung eines Verwahrungsauftrages gem. § 307 Abs. 2 Geo. an die WKStA Wien wurde am 28.11.2024 ausgefertigt. Der Amtsvermerk wurde von den einschreitenden Polizisten über den erfolgten Umtausch und Einzahlung auf das Konto (Verwahrungsabteilung beim OLG Wien) am 13.12.2024 verfasst. Die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde ist mit 28.01.2025 datiert und somit verfristet.
V.)Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf den Seiten 5 und 6 der Maßnahmenbeschwerde liegt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Vielmehr hatten die Einschreiter gemäß Anweisung der Staatsanwaltschaft die sichergestellten Banknoten – wenn die Möglichkeit des Tausches in Euro bestand – umzutauschen und dann an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien abzuführen.
Zusammenfassend wird angeführt, dass die Amtshandlung unter Einhaltung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften (auch EMRK und AEMR) und internen Anweisungen abgehalten wurde und somit auch in Entsprechung aller Grundrechte. Die Organe der Landespolizeidirektion Kärnten haben für die belangte Behörde weder absichtlich rechtswidrig, noch leichtfertig gehandelt. Sie waren offensichtlich bemüht, den wahren Sachverhalt – unter Beschränkung auf entscheidungsrelevante Umstände – zu ermitteln und umfangreich zu dokumentieren, weshalb eine Verletzung von Rechten nicht vorliegt.
Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den
Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen beziehungsweise als unbegründet abzuweisen und gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 3 und § 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 1 Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandsersatzverordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten
a - für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,
b - für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung,
c – für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.
Mitteilung: Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien sich in der Angelegenheit als zuständig und auch die passive Klagslegitimation der Landespolizeidirektion Kärnten als gegeben erachtet, wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet, um Weiteres vorbringen zu können.
Beilagen:
15.03.2024 Staatsanwaltschaft Klagenfurt: Anordnung der Durchsuchung ua. der Wohnräumlichkeiten in K., L. (Bezirk M.) und Sicherstellung von unter anderem Bargeldbeständen
16.03.2024 Durchsuchung und Sicherstellungen in K., L. (Bezirk M.)
24.10.2024 Umtausch von Schilling-Banknoten in Euro bei der Österreichischen Nationalbank an der Adresse 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3 (ATS 19.740 in € 1.434,56).
04.11.2024 Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto der Verwahrungsabteilung beim OLG Wien.
(05.11.2024 Verwahrungsauftrag an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien hinsichtlich der am 24.10.2024 hinterlegten Gegenstände (Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption) )
28.11.2024 Erlagsbericht der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien um Erlassung eines Verwahrungsauftrages dem. § 307 Abs. 2 Geo. an die WKStA Wien.
13.12.2024 Amtsvermerk von den einschreitenden Polizisten über den erfolgten Umtausch und Einzahlung auf das Konto (Verwahrungsabteilung beim OLG Wien).
28.01.2025 Einspruch wegen Rechtsverletzung betreffend Umtausch Schilling-Banknoten und Schilling-Münzen sowie Banknoten in Fremdwährung des Beschwerdeführers an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
29.01.2025 AV BezInsp E.
07.02.2025 Stellungnahme BezInsp D.“
3. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien teilte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) zu GZ ... mit Schreiben vom 26.03.2025 mit, dass über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Einspruch wegen Rechtsverletzung (mit inhaltlich im Wesentlichen parallel zum Beschwerdevorbringen erstatteten Einspruchsvorbringen) noch nicht entschieden wurde und, dass der Umtausch ohne vorherige Anordnung/Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes erfolgte; und mit Schreiben vom 04.04.2025, dass die Schilling- und Fremdwährungsbestände nach dem Umtausch bei der Verwaltungsabteilung des OLG am 04.11.2024, zu ..., in Verwahrung genommen wurden und ein entsprechender Verwaltungsauftrag der WKStA am 13.12.2024 erteilt worden war.
4. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete am 07.04.2025 eine Äußerung (samt Beilagen) und brachte darin zusammengefasst vor:
Die Sicherstellung, die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte, sei für die örtliche Zuständigkeit nicht maßgeblich, weil diese nicht bekämpft wurde, sondern der Umtausch und dieser erfolgte in Wien. Folglich sei auch die Sicherstellung nicht für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde maßgeblich – der Beschwerdeführer habe erst im Rahmen der Einsichtnahme in den elektronischen Ermittlungsakt am 17.12.2024 den Aktenvermerk vom 13.12.2024 und damit von der rechtswidrigen Verwertung Kenntnis erlangt, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist in Gang gesetzt wurde. Der Sache nach wurde vorgebracht, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, die sichergestellten Gegenstände in Euro umzutauschen, habe es nicht gegeben; zudem ist in der StPO ein konkretes, gesetzlich geregeltes Verfahren vorgesehen, an welches sich auch die Staatsanwaltschaft zu halten habe. Im Amtsvermerk vom 29.01.2025 sei noch eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft behauptet worden, die zuständigen Staatsanwälte hätte jedoch in der Stellungnahme vom 31.01.2025 zum Ausdruck gebracht, keine Kenntnis von der Vorgehensweise der Kriminalpolizei gehabt zu haben. Auch die Stellungnahme vom 07.02.2025, in welcher auf ein Gespräch mit Frau I. Bezug genommen wird, bestätige, dass beschwerdegegenständliche eigenmächtige Vorgehensweise. Die Verwahrungsabteilung des OLG Wien könne nicht der Staatsanwaltschaft zugeordnet werden und Mag. N., die die Vorgehensweise abgesegnet haben soll, sei kein Organ der Staatsanwaltschaft.
5. Die Schreiben der WKStA und die Äußerung des Beschwerdeführers wurden der belangten Behörde zugeleitet und dieser die Möglichkeit zur Äußerung der Sache nach (entsprechend der „Mitteilung“ in der Gegenschrift) eingeräumt. Unter einem wurde ersucht, jene Person, die den verfahrensgegenständlichen Umtausch vorgenommen hat sowie jene/n Staatsanwältin/-anwalt namhaft zu machen, mit welcher/m, wie im Amtsvermerk vom 29.01.2025 dokumentiert, Rücksprache gehalten worden war.
In der Stellungnahme vom 02.05.2025 wurde vorgebracht, der Umtausch sei von BzI C. D. und BzI O. E. in den Räumlichkeiten der OeNB, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3, durchgeführt worden. Weiters:
„… Grundlage des Vorganges war die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherstellung. Nach Rücksprache mit der Verwahrstelle beim OLG Wien (Fr. I.) wurde von der do Stelle, im Rahmen der Vorbereitung der Depositenabfuhr mitgeteilt, dass Geldwerte – soweit diese umgetauscht werden können – jedenfalls in Euro zu wechseln und auf dem Konto des OLG Wien zu erlegen sind ... “. Daher handelt es sich bei dem Umtausch nicht um eine „Verwertung“ sondern lediglich um die Abfuhr/Übergabe von den Gerichtsdepositen an das zuständige Gericht.
Im Übrigen bestreitet die Landespolizeidirektion Kärnten das Vorbringen des Beschwerdeführers und verweist auf die eigene Gegenschrift vom 11.03.2025 und hält die dort angeführte Argumentation auch weiter aufrecht.
Das Verwaltungsgericht Wien ist nicht zuständig.
Die Landespolizeidirektion Kärnten ist nicht passiv klagslegitimiert.
Die Maßnahmenbeschwerde ist verfristet.
Der Umtausch der Schilling-Scheine in Euro in den Räumlichkeiten der OeNB, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3 stellt keinen Sachverhalt dar, der einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist. Dieser Umtausch ist unbestrittenermaßen Teil der Sicherstellung und daher kann nur die Sicherstellung maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit sein!
Der Umtausch stellt keinesfalls eine Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.“
6. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 04.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen BzI C. D., M.Sc. und BzI O. E. statt. Der Beschwerdeführer erstattete dazu am 22.05.2025 eine weitere Äußerung. Am Beginn der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführervertreter zum Beschwerdeumfang, dass lediglich der Umtausch der Schillingbanknoten in Beschwerde gezogen sei.
6.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die StA Klagenfurt ordnete am 15.03.2025 zu GZ ... in der den Beschwerdeführer betreffenden Strafsache wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall, 153 Abs. 1, 2 und 3 zweiter Fall StGB nach vorheriger gerichtlicher Bewilligung durch das Landesgericht Klagenfurt die Durchsuchung der vom Beschwerdeführer benutzten Wohnräumlichkeiten in K., L., (und in P., Q.-straße) sowie die Sicherstellung sämtlicher Gegenstände an, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnten, insbesondere (unter anderem) Bargeldbeträge und Edelmetalle. In dieser Sicherstellungsanordnung vom 15.03.2025 sind keine weiteren Anordnungen enthalten, wie mit den sichergestellten Bargeldbeträgen udgl. weiter zu verfahren ist.
Die Hausdurchsuchung in K. wurde am 16.03.2024 von Beamten des Kriminalreferates SPK Villach (insb. BzI E., BzI D., BzI F.) vorgenommen; anwesend waren dabei auch die Mutter, R. B., und im späteren Verlauf auch der Bruder, S. B., des Beschwerdeführers. Im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers wurden – soweit in der Beschwerdesache von Relevanz – im rechten Teil eines Schrankes (weitere) Bargeldbestände und Fremdwährungen (US-Dollar) sowie österreichische Schillinge gesichtet und sichergestellt, wobei nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden kann, welche Ausgabenserie die Schillingnoten jeweils angehörten, in welcher Stückelung und in welcher Anzahl der jeweiligen Stückelung, die Schillingnoten dabei vorgefunden und in weiterer Folge sichergestellt wurden. Die vor Ort nicht gezählten und näher definierten Geldscheine wurden sodann vor Ort verpackt und versiegelt sowie im Anschluss der Hausdurchsuchung bei der diese durchführen Dienststelle, dem Kriminalreferat des SPK Villach, verwahrt. Der Staatsanwaltschaft wurde über die erfolgte Sicherstellung am 16.03.2024 berichtet.
Am 24.10.2024 wurden bei der Österreich Nationalbank in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3 die Schillingscheine der letzten Ausgabeserie vor der Einführung des Euros von Beamten des Kriminalreferates SPK Villach (BzI E. und BzI D.) in Euro umgetauscht, wobei die anlässlich der Hausdurchsuchung versiegelte Verpackung geöffnet und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht näher definierten Bestände von Schilling-Banknoten zur Prüfung und zum Umtausch übergeben wurden. Dabei wurden insgesamt ATS 19.740,- in der Stückelung von
2 ATS 5.000,-
6 ATS 1.000,-
4 ATS 500,-
14 ATS 100,-
4 ATS 50,-
7 ATS 20,-
zu insgesamt € 1.434,56 umgewechselt.
Die weiteren Schilling-Banknoten, konkret
6 ATS 20,-
1 ATS 50,-
1 ATS 100,-
1 ATS 1.000,-
gelangten nicht zur Umwechselung und verblieben weiter beim Kriminalreferat des SPK Villach.
Die zum Umtausch gelangten Schillingnoten der letzten Ausgabeserie waren in einem sehr guten Zustand. Die Schillingnoten früherer Ausgabeserien, die von der Österreich Nationalbank nicht mehr umgetauscht wurden, verblieben in weiterer Folge beim SPK Villach.
In weiterer Folge wurde der Betrag von 1.434,56 Euro bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien am 04.11.2024 zur Einzahlung gebracht; die Ermittlungen zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren waren zwischenzeitlich von der WKStA übernommen und werden dort zu GZ ... geführt. Die WKStA erteilte dafür am 13.12.2024 einen entsprechenden Verwahrungsauftrag an die Verwahrungsstelle beim OLG Wien.
Dem Umtausch der Schillingnoten in Euro und der Hinterlegung des Geldbetrages bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien ging vor deren Durchführung keine daraufhin lautende gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung voraus.
Der Beschwerdeführer erlangte anlässlich der Einsichtnahme in den Ermittlungsakt im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.12.2024 Kenntnis vom Umtausch der Schillingnoten in Euro bzw. deren Einzahlung bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien.
Die Schillingnoten der letzten Ausgabeserie vor der Euro-Einführung werden gehandelt und haben als solche einen Marktwert.
6.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.
In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass die Sicherstellung der Geldbeträge aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung getroffen wurde. Die getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die vorgelegte Durchsuchung- und Sicherstellungsanordnung zu GZ ....
Die Feststellungen, wo die sichergestellten Schillingnoten gefunden wurden und welche Angehörige vor Ort anwesend waren, stützen sich auf den Bericht über die Durchführung der Hausdurchsuchung (vom 16.03.2024, GZ ...).
Sowohl im Bericht über den Vollzug der Hausdurchsuchung als auch im Durchsuchung – Sicherstellungsprotokoll vom 16.03.2024, GZ ..., ist dokumentiert, dass Schillingnoten und US-Dollar vorgefunden und sichergestellt wurden. Die jeweilige Ausgabeserie, Stückelung und Anzahl der jeweiligen Schillingnoten, die sichergestellt wurden, ist im Bericht über den Vollzug der Hausdurchsuchung als auch im Durchsuchung – Sicherstellungsprotokoll nicht dokumentiert. Im Durchsuchung – Sicherstellungsprotokoll ist lediglich dokumentiert, dass „mehrere tausend Schilling, Fremdwährungen die US-Dollar sowie Euro-Bargeld unbekannter Stückelung;“ sichergestellt wurden. Seitens des Beschwerdeführers und der bei der Hausdurchsuchung anwesenden Beamten konnte anlässlich der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben zur Ausgabenserie, Stückelung und Anzahl der jeweiligen Schillingnoten gemacht werden.
Die Feststellung, dass die vorgefundenen und nicht gezählten Geldscheine in K. verpackt und versiegelt sowie in weiterer Folge beim Kriminalreferat des SPK Villach verwahrt wurden, stützt sich auf die Stellungnahme von BzI D. vom 07.02.2025, GZ .... Die Feststellung, dass der Staatsanwaltschaft von der erfolgten Sicherstellung am 16.03.2024 berichtet wurde, stützt sich auf den Bericht über den Vollzug der Hausdurchsuchung, dem auch das Sicherstellungsprotokoll angeschlossen war, und die Aussagen der Zeugen BzI D. und BzI E., die angaben, sie gingen davon aus, dass der Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben berichtet wurde.
Die Feststellung, welche der sichergestellten Schillingnoten und in welcher Stückelung in Euro umgetauscht wurden und welche beim Kriminalreferat des SPK Villach verblieben, stützt sich auf die Stellungnahme von BzI D. vom 07.02.2025, GZ ..., sowie den Amtsvermerk vom 29.01.2025, GZ .... Die Feststellung, welcher Ausgabeserie die umgetauschten Schillingnoten angehörten, stützt sich auf die Angaben der Zeugen. Der Zeuge D. sagte auch aus, die Schillingnoten waren seinem Eindruck nach in einem sehr guten Zustand bzw. zuvor nicht zu Zahlungszwecken verwendet worden. Die Feststellung, dass die Schillingnoten früherer Ausgabeserien beim SPK Villach verblieben, stützt sich auf die Angaben der einvernommenen Beamten.
Die Feststellung, dass das der nach dem Schillingsumtausch ausbezahlte Betrag von 1.434,56 Euro bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien zur Einzahlung gebracht wurde, stützt sich auf den Akteninhalt (Umtauschbeleg, Einzahlungsbeleg und Verwahrungsauftrag).
Die Feststellung, dass der Umtausch ohne vorherige Anordnung bzw. Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes erfolgte, stützt sich auf folgende Erwägungen: Im vorgelegten Amtsvermerk vom 29.01.2025 ist vermerkt, dass sämtliche Bargeldbestände/Barmittel „wie vorgesehen und in Absprache mit der zuständigen StA, bei der OeNB in Wien zum Umtausch gebracht und folglich auf das Bankkonto des OLG bei der BAWAG zur Einzahlung gebracht“ wurden. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu bei der aktenführenden WKStA nachgefragt, ob eine solche Anordnung bzw. Bewilligung seitens der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes erfolgte. Die WKStA teilte mit Schreiben vom 26.03.2025 mit, dass der Umtausch ohne vorherige Anordnung/Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes erfolgt war. Ebenso teilte die WKStA mit Schreiben vom 04.04.2025 mit, dass der Verwahrungsauftrag seitens WKStA für die am 04.11.2024 beim OLG in Verwahrung genommenen Schilling- und Fremdwährungsbestände von der WKStA am 13.12.2024 beauftragt wurde. Ergänzend ist festzuhalten, dass in der ablehnenden Stellungnahme der WKStA vom 31.01.2025 zu dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gemäß § 106 StPO wegen des auch hier beschwerdegegenständlichen Umtausches der Schillingnoten in Euro vermerkt ist, dass der Umtausch ohne vorherige staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgte. Konkret ist ausgeführt:
„Da die Kriminalpolizei die Banknoten – wie der Einspruchswerber selbst ausführt – eigenmächtig und damit ohne vorherige staatsanwaltschaftliche Anordnung umtauschte, kann darin kein Eingriff der Staatsanwaltschaft in subjektive Rechte liegen. Die im Amtsvermerk vom 29. Jänner 2025 (…) behauptete Absprache mit der Staatsanwaltschaft ist weder dem zuständigen Sachbearbeiter der WKStA, noch dessen Vertreter erinnerlich. Vielmehr konnten die Einzahlungen auf das Konto der Verwahrungsabteilung des OLG Wien (…) von der WKStA zunächst nicht zugeordnet werden, weshalb eine Rückfrage bei der Kriminalpolizei erfolgte (…), woraufhin diese einen entsprechenden Amtsvermerk übermittelte (…). Im Übrigen läge selbst im Falle einer „Absprache“ keine staatsanwaltschaftliche Anordnung gemäß § 102 StPO vor (vgl aaO Rz 28).
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft der ihr gemäß § 114 Abs 1 StPO obliegenden Pflicht, für die Verwahrung der sichergestellten Gegenstände zu sorgen, insoweit nachkam, als die Gegenstände aus verfahrensökonomischen Gründen nach der Berichterstattung am selben Verwahrungsort, nämlich bei der Sicherheitsbehörde verblieben. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich zulässig und durchaus üblich (vgl Tipold/Zerbes in WK StPO § 114 Rz 2f). Dementsprechend behauptet der Einspruchswerber auch keine Verletzung der Bestimmung des § 114 Abs 1 StPO, sondern (nur) der §§ 115a ff StPO.“
Die den Schillingumtausch durchführenden Beamten BzI D. und BzI E. gaben anlässlich deren Zeugeneinvernahme selbst an, dass sie keine konkreten Anordnungen für die von ihnen gewählte Vorgehensweise erhalten hatten; BzI E. relativierte zudem nach Vorhalt des Amtsvermerks vom 29.01.2025 seine darin getätigten Angaben („… wie vorgesehen und in Absprache mit der zuständigen StA, bei der OeNB in Wien zum Umtausch gebracht und folglich auf das Bankkonto des OLG bei der BAWAG zur Einzahlung gebracht …“) „es sei nur allgemein darüber gesprochen, aber nicht konkret über den Umtausch“. Befragt zur Rechtsgrundlage, auf die sie den Schillingumtausch gestützt hatten, konnten beide keine Rechtsgrundlage dafür benennen. Sie verwiesen auf die „übliche“ Praxis, der zufolge die anlässlich einer Sicherstellungsanordnung sichergestellten Gegenstände, bei der Verwahrstelle des zuständigen Landesgerichtes abzuführen seien (außer es wäre aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung anders über die Gegenstände zu disponieren – etwa deren Ausfolgung). BzI D. legte den Ablauf, der letztlich zum Umtausch der Schillingnoten geführt hat, wie folgt dar: Am 25.07.2024 war ein Termin beim OLG Wien für die Abfuhr der Despotien vereinbart gewesen. Dort waren die Schillingnoten nicht entgegengenommen worden und es erging der Hinweis, diese müssten in Euro umgetauscht und auf ein Konto einbezahlt werden. Die Beamten brachten die (alle – die in weiterer Folge umgetauschten aber auch die nicht umgetauschten) Schillingnoten zurück ins SPK Villach und klärten dann mit der Österreichischen Nationalbank ab, wie beim Umtausch vorzugehen sei. Nachdem sie die Information erhielten, der Umtausch könne nur in Wien vorgenommen werden, wurde der Termin für den Umtausch auf einen Zeitpunkt gelegt, zu welchem die Beamten auch einen Termin bei der WKStA hatten. Vorab sei darüber jedoch mit niemanden anderem mehr gesprochen worden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2024 Kenntnis vom Schillingumtausch erlangte, stützt sich auf die Beschwerdeausführungen, wonach er am 17.12.2024 anlässlich einer Akteneinsicht Kenntnis davon bzw. von Amtsvermerk vom 13.12.2024 erlangte. Diese Angaben sind auch schlüssig und nachvollziehbar, weil in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen ./A, ./B, ./C, ./D und ./E jeweils am Seitenende vermerkt ist, dass diese am 17.12.2024 für T. U. am 17.12.2024 (mit Uhrzeitvermerk jeweils um ca. 19:00 Uhr), somit für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, erstellt wurden. Seitens der belangten Behörde wurde der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Umtausch der Schillingnoten in Euro auch nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, dass Schillingnoten der letzten Ausgabeserie gehandelt werden und damit einen Marktwert haben, stützt sich auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme vorgebracht, einen Nettoschaden aufgrund des eigenmächtigen Umtausches zum Stichtag 02.06.2025 in der Höhe von Euro 7.894,60 erlitten zu haben. Zum Beweis dafür legte er eine Aufstellung der ermittelten Umtauschwerte, deren Berechnung über den Online-Marktplatz der …-Shops erfolgte. Der Behördenvertreter bestritt allgemein gehalten deren Beweiswert. Die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer durch den eigenmächtigen Umtausch realiter ein Schaden erwachsen ist, ist eine nach dem Zivilrecht zu klärende. Dem Beschwerdeführer ist aber mit der Bezugnahme via …-Shops eröffneten Ver-/Kaufsmöglichkeiten der Nachweis gelungen, dass die umgetauschten Schillingnoten einen Marktwert haben: Die V. GmbH ist eine nach deutschem Recht gegründete Firma, Amtsgericht W. HRB ..., die, ihren Angaben zufolge als Online-Marktplatz auf Münzen und numismatische Artikel spezialisiert ist, eine große Auswahl an Münzen, Banknoten, Medaillen und anderen Sammlerstücken anbietet sowie mit zahlreichen namhaften Münzhändlern weltweit zusammen (vgl. dazu: https://www.V..de/).
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2018, lauten auszugsweise:
„Kriminalpolizei
§ 18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4) (…)“
„Einspruch wegen Rechtsverletzung
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2) (…)
(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht, binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.“
„Sicherstellung
§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
1. aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch nur soweit, als es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt,
2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
erforderlich scheint.
(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
(3a) und (4) (…)“
„§ 113. (1) Die Sicherstellung endet,
1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),
2. wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),
3. wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen.
(3) und (4) (…)“
„§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
(1a) (…)
(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.“
„Beschlagnahme
§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich
1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder
3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.
(2) Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.
(3) bis (5) (…)
(6) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Abs. 5 bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.“
„Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte
§ 115a. (1) Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
1. über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,
2. seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).
(2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
1. eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
2. der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.
(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.“
„§ 115b. (1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des Drittschuldners,
2. eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,
3. die Mitteilung, dass der Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
(2) Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (§ 111 Abs. 3).“
„§ 115c. (1) Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“
„§ 115d. (1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
(2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 444 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (§ 115a Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (§ 330 ABGB).“
„§ 115e. (1) Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4).
(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände und Vermögenswerte. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.“
2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 122/2024, lauten auszugsweise:
„Sicherheitsbehörden
§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.“
„Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3) bis (5) (…)
(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.
(7) (…)“
„Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
4. für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
„Bezirksverwaltungsbehörden
§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
(3) und (4) (…)“
„Polizeikommanden
§ 10. (1) Im Bereich jeder Landespolizeidirektion hat der Bundesminister für Inneres Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen einzurichten.
(2) bis (4) (…)“
2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. Nr. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten auszugsweise:
„Örtliche Zuständigkeit
§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.“
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) bis (3) (…)
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162).
1.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht (zB VfGH vom 16.12.2010, G259/09ua, VfSlg. 16.815/2003; VwGH 27.3.1998, Zl 95/02/0506). Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31; oder etwa VwGH vom 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, vom 21.02.2019, Ra 2018/09/0109, vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0068, oder vom 04.09.2018, Ra 2017/17/0169). Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegensteht (zB VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, vom 27.08.2008, Zl 2008/15/0113).
Entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind bei Vorhandensein eines richterlichen Befehls bzw. einer entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung in Befolgung desselben gesetzte Akte der Verwaltungsbehörden regelmäßig funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, sodass insoweit keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Wird allerdings der durch den richterlichen Befehl gestellte Ermächtigungsrahmen überschritten, handelt es sich sohin um einen „Exzess“, so liegt in diesem Umfang ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor, das vor den Verwaltungsgerichten in Beschwerde gezogen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, oder vom 22.11.2005, Zl 2004/01/0575, jeweils mwN).
1.2.2. Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, mwN.). Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. etwa 05.12.2023, Ra 2021/12/0080, vom 05.12.2023, Ra 2022/12/0047, vom 09.06.2021, Ra 2019/11/0180, vom 15.02.2021, Ra 2019/17/0125, vom 27.06.2018, Ro 2017/17/0028 oder vom 22.02.2007, Zl 2006/11/0154).
1.3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den am 24.10.2024 bei der OeNB vorgenommenen Umtausch der am 16.03.2024 sichergestellten Schillingnoten in Euro seitens der Beamten den SPK Villach in seinen Rechten verletzt, weil dies rechtsgrundlos erfolgt war:
Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift die (selbständigen) Bekämpfbarkeit des Schillingumtauschs im Rahmen einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG, weil die einschreitenden Beamten gemäß der Anweisung der Staatsanwaltschaft die Banknoten umgetauscht hätten. Entgegen diesem Vorbringen hat das Beweisverfahren jedoch gezeigt, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine solche Anordnung ergangen ist.
In der Stellungnahme vom 02.05.2025 wendet die belangte Behörde sodann ein, dass die Grundlage des Vorganges die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherstellung gewesen sei: In der Beschwerdesache steht fest, dass in der Durchsuchungs- und Sicherstellunganordnung vom 15.03.2025 keine über die, (u.a.) die Bargeldbeträge sicherzustellenden Anordnungen, etwa dahingehend, wie mit den sichergestellten Bargeldbeträgen udgl. weiter vorzugehen ist, enthalten sind. Die staatsanwaltschaftlich angeordnete Sicherstellung der Bargelder war am 16.03.2024 vollzogen gewesen (§ 110 Abs. 2 StPO) und die sichergestellten (bzw. sichergestellten, nicht gezählten und näher definierten) Geldscheine waren verpackt und versiegelt und entsprechend dem Bericht von selben Tag beim SPK Villach verwahrt gewesen. Damit war einerseits die staatsanwaltschaftliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung vollzogen gewesen (§ 110 Abs. 2 StPO); andererseits erfährt die an eine Sicherstellung anschließende Verwahrung der sichergestellten Gegenstände bzw. Geldbeträge für sich betrachtet eine gesonderte gesetzliche Determinierung (§ 114 Abs. 1 StPO). Auch daraus erschließt sich, dass die nach Vollziehung der Sicherstellung gesetzten Handlungen nicht mehr dem Vollzug von Sicherstellungsanordnungen zuzurechnen sind bzw. – bezogen auf die Beschwerdesache – nicht mehr von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung vom 15.03.2024 gedeckt waren. Der mehr als ein halbes Jahr, am 24.10.2024, nach dem Vollzug der Sicherstellungsanordnung von den Kriminalbeamten aus eigenem vorgenommene Schillingumtausch steht auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr mit dem Vollzug der Sicherstellungsanordnung.
Mit dem Vollzug der Sicherstellung war dem Beschwerdeführer rechtlich noch die Möglichkeit offen gestanden, dass ihm die Verfügungsmacht über die sichergestellten Bargelder wiederzukommen hätte können, wenn ihm die Bargelder wieder ausgefolgt worden wären (§ 114 Abs. 2 StPO). Dann hätte er über diese Bargelder wieder disponieren können. Infolge des erfolgten Umtausches ist aber die Ausfolgung der Schillingnoten und in weitere Folge die freie Disposition darüber dem Beschwerdeführer verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat diesen ohne sein Wissen und seine Zustimmung vorgenommenen und letztlich irreversiblen Umtausch letztlich zu dulden und diese Handlung geeignet ist, eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers darzustellen.
1.3.2. Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
Die belangte Behörde wendet die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien mit dem Argument ein, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wäre durch die Sicherstellung der Banknoten in K. begonnen worden und daher läge die Zuständigkeit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Mit diesem Vorbringen übersieht die belangte Behörde, dass die Sicherstellung der Banknoten nicht aufgrund eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erfolgt war, sondern in Umsetzung staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung und diese folglich nicht der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen (vgl. etwa Art. 90a BVG) sind. Hingegen war der Umtausch am 24.10.2024 von der Sicherstellungsanordnung vom 15.03.2024 nicht gedeckt, sondern kraft eigener Entscheidung der durchführenden Beamten vorgenommen worden. Dieser Beschluss wurde sodann in der OeNB in Wien umgesetzt und damit schlussendlich dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Gestalt einer damit einhergehenden Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers gesetzt. Weil somit mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Wien begonnen worden war und ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG zuständig.
Die belangte Behörde wendet die Verspätung der Beschwerde mit dem Argument ein, der verfahrensgegenständliche Schillingumtausch wäre am 24.10.2024 vorgenommen worden und der Amtsvermerk darüber am 13.12.2024, weshalb die mit 28.01.2025 datierte Maßnahmenbeschwerde verfristet sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die belangte Behörde nicht die Verspätung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auf:
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die belangte Behörde hat dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Schillingumtausch nicht aufgezeigt. Sie verweist auf den Amtsvermerk vom 13.12.2024 legt aber nicht dar, wann der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat; sie hat auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2024 vom Amtsvermerk Kenntnis erlangt hat. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen, dass er davon am 17.12.2024 im Wege der Einsichtnahme in den elektronischen Ermittlungsakt durch seinen Rechtsvertreter vom Amtsvermerk und damit vom Schillingumtausch Kenntnis erlangt hat. Damit begann die sechswöchige Beschwerdefrist am 17.12.2024 zu laufen und endete am 28.01.2025. Damit ist die am 28.01.2025 (um 12:43 Uhr) per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Beschwerde fristgerecht erhoben.
1.3.4. Zur Zurechnung an die Landespolizeidirektion Kärnten
Die Landespolizeidirektion Kärnten erachtet den beschwerdegegenständlichen Schillingumtausch ihr nicht zurechenbar (bzw. sich nicht als passivlegitimiert), weil der „Sachverhalt durch Akt der Sicherstellung der Banknoten in K. begonnen worden war und somit die Bezirkshauptmannschaft M. passiv klagslegitimiert“ sei.
In der Beschwerdesache steht fest, dass Beamte des Kriminalreferates des SPK Villach einerseits die Sicherstellungsanordnung entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Anordnung am 16.03.2024 vollzogen, die sodann sichergestellten Bargelder versiegelten, verpackten und bei dem SPK Villach verwahrten und letztendlich am 24.10.2024 bei der OeNB in Wien umtauschten und in weiterer Folge bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien zur Einzahlung brachten. Aus diesen Begleitumständen erschließt sich ein Einschreiten der den Schillingumtausch durchführenden Beamten als Kriminalpolizei im Nachgang zur staatsanwaltschaftlichen Sicherstellungsanordnung. Die den Umtausch vornehmenden Beamten waren (bzw. sind) dem SPK Villach dienstzugeteilt. Das SPK Villach ist der Landespolizeidirektion Kärnten unterstellt und in Villach ist gemäß § 8 Abs. 2 SPG die Landespolizeidirektion Kärnten zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz, weshalb der von den Beamten des SPK Villach vorgenommene Schillingumtausch der Landespolizeidirektion Kärnten zuzurechnen ist (vergleichbar gelagert VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133).
Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in der Stellungnahme vom 02.05.2025 entgegen, Grundlage des Vorganges (gemeint wohl: des Umtausches) sei die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherstellung gewesen und es habe sich dabei nicht um einer „Verwertung“, sondern lediglich um die Abfuhr/Übergabe von Gerichtsdepositen an das zuständige Gericht gehandelt.
Dazu ist vorab anzumerken, dass nach erfolgtem Umtausch nicht mehr die am 24.10.2024 sichergestellten Banknoten/Schillingnoten, sondern ein an deren Stelle tretender Geldwert „abgeführt“ wurden.
In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beamten des SPK Villach den Schillingumtausch getragen von der Erwägung vornahmen „Depositen“ abzuführen – weil die Schillingnoten der letzten Ausgabeserie vor der Euro-Einführung von der Verwahrungsstelle des OLG Wien aber nicht übernommen wurden, veranlassten sie von sich aus den Umtausch in Euro. In der Beschwerdesache steht ebenso fest, dass über die am 16.03.2024 vorgenommene Sicherstellung in K. der zuständigen Staatsanwaltschaft am selben Tag berichtet wurde. Entsprechend § 114 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft nach der Berichterstattung über die Sicherstellung zu sorgen – eine gerichtliche Verwahrung ist nicht vorgesehen. Mit der Bestimmung „für die Verwahrung … zu sorgen“ kommt zum Ausdruck, dass vor Zerstörung, Zugriffen Unberechtigter bzw. Verlust Vorkehrungen zu treffen ist und die sichergestellten Gegenstände jederzeit greifbar bleiben. Mit der genannten Bestimmung ist lediglich die Verantwortlichkeit für die Verwahrung geregelt, nicht aber der Verwahrungsort – sichergestellte Gegenstände können aus verfahrensökonomischen Gründen auch am selben Verwahrungsort, wie der Sicherheitsbehörde, belassen werden (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 115 Rz 1 ff). So hat in der anlassgebenden Beschwerdesache die zuständige Staatsanwaltschaft in der ablehnenden Stellungnahme an das LG Strafsachen Wien vom 31.01.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrer Verwahrungspflicht insoweit nachkam, als die sichergestellten Gegenstände aus verfahrensökonomischen Gründen am selben Verwahrungsort, nämlich bei der Sicherheitsbehörde, belassen wurden.
In der Beschwerdesache steht infolge der Berichterstattung am 16.03.2024 fest, dass die Zuständigkeit dafür, wie und wo die sichergestellten Gegenstände zu verwahren sind, der Staatsanwaltschaft oblag. Eine Befugnis der Kriminalpolizei zum eigenen Einschreiten in der Gestalt des Schillingumtauschens bzw. der Abführung an das „zuständige Gericht“ lag nicht vor, weshalb sich der Umtausch der sichergestellten Banknoten und Umtausch in Euro bei der OeNB am 24.10.2024 als rechtswidrig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für erfolgte im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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