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VGW-031/095/3224/2025-4•LVwG W VGW-031/095/3224/2025-4
VGW-031/095/3224/2025-4Landesverwaltungsgericht11.06.2025
Aktenvermerk, Verordnungsqualität, Amtsblatt, gehörige Kundmachung, Formulierung, Publizität, imperativer Charakter
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem im Verfahren über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 6.2.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 57 VfGG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG und Art. 89 Abs. 2 B-VG den
ANTRAG,
der Verfassungsgerichtshof möge
-die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung
in eventu
-die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt der „Anwesenheitsliste“, dem „Erlass der MD BD – 1402-1/2010“, dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung
in eventu
-die Punkte „Sachverhalt:“, „Ergebnis:“, „Geltungsbereich:“, „Betroffene Dienststellen:“, „Arbeitszeit:“, „Arbeitsdurchführung:“, Absicherung der Arbeitsstelle:“, „Allgemeines:“, „Halteverbote und Zusatztafeln:“ und „Drohnenflüge:“ der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung
in eventu
-die Punkte „Sachverhalt:“, „Ergebnis:“, „Geltungsbereich:“, „Betroffene Dienststellen:“, „Arbeitszeit:“, „Arbeitsdurchführung:“, Absicherung der Arbeitsstelle:“, „Allgemeines:“, „Halteverbote und Zusatztafeln:“ und „Drohnenflüge:“ der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, samt der „Anwesenheitsliste“, dem „Erlass der MD BD – 1402-1/2010“, dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ der Beilagen der Verordnung
als gesetzwidrig aufheben.
Begründung
I. Anlassfall
1. Mit Straferkenntnis vom 6.2.2025 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen 1) des § 24 Abs. 1 lit. k StVO sowie 2) des § 24 Abs. 1 lit. l StVO Geldstrafen in Höhe von 1) € 78,– bzw. 2) € 128,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 1) 18 Stunden bzw. 2) einem Tag und sechs Stunden. Zugleich verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € 22,80.
Dem Beschwerdeführer lastete sie an, dass er am 3.7.2024 um 8:43 Uhr in 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1 (am Augartenspitz) als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen MI-1 1) auf einem Rad- und Gehweg sowie 2) auf einer Verkehrsfläche mit Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung gehalten habe, weshalb diese daher nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden hätte können.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Lenkereigenschaft und die Fahrzeugabstellung auf einem Rad- und Gehweg sowie einer Verkehrsfläche mit Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung unbestritten geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe im behördlichen Verfahren eingewendet, dass die Abstellung im Zuge seiner Arbeitstätigkeit für die C. GmbH im Auftrag der Firma D. erfolgt sei und er Kabelarbeiten in einem Schacht zu verrichten gehabt habe, wobei er zur Durchführung der Tätigkeit den Montagebus neben dem Schacht abstellen habe müssen und eine andere Positionierung nicht möglich gewesen sei. Mit diesem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, einen glaubhaften Nachweis der angeblichen Durchführung bewilligungsfreier Arbeiten auf und neben der Straße gemäß (Anm.: dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten) „Aktenvermerk vom 8.4.2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, zu erbringen. Ein Lenker, der sein Fahrzeug wirklich aufgrund einer Ausnahmeregelung auf einem Rad- und Gehweg und auf dort befindlichen Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung abstelle, müsste im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass er im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens auch einen entsprechenden Arbeitsnachweis vorlegen könne. Daher seien die Ausführungen als Schutzbehauptung zu qualifizieren und ihnen sei demzufolge keine entlastende Wirkung beizumessen.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die – zulässige – per E-Mail eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin bringt er u.a. vor, dass der „Aktenvermerk MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE vom 04.06.2024“ kurzfristige Arbeiten ohne gesonderte Bewilligung nach § 90 StVO gestatte, weshalb seine Tätigkeit in diesem Bereich „legitimiert“ gewesen sei. Das Fahrzeug sei ausschließlich deshalb dort platziert worden, um die Arbeitsdurchführung zu gewährleisten, da das notwendige Einblasequipment im Transporter stationiert gewesen und fortlaufend benötigt worden sei, der Platz zwischen dem Schacht und dem Fahrzeug für die Verlegung der Kabel zwingend erforderlich gewesen sei und alternative Parkmöglichkeiten nicht vorhanden gewesen seien, ohne die Arbeiten erheblich zu behindern bzw. zu verzögern. Zur „Untermauerung“ seiner Argumentation legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsnachweis bei, der die Dauer und Notwendigkeit der Arbeiten dokumentiere, eine Kundenbeauftragung, die die offizielle Beauftragung durch die Firma D. belege, sowie den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten „Aktenvermerk“.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien elektronisch vor.
4. Mit Schreiben vom 5.3.2025 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde (Magistratsabteilung 46), den „Aktenvermerk“ zur Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE zu übermitteln und mitzuteilen, ob dieser „Aktenvermerk“ nach wie vor „in vollem Umfang […] gültig“ ist oder bereits ein „neuer Aktenvermerk erstellt wurde“ (Seite 2 f. des „Aktenvermerks“) sowie ob dieser „Aktenvermerk“ abgesehen von der Empfängerliste auf Seite 10 f. des „Aktenvermerks“ auch anderen Personen zugänglich gemacht wurde (zB im Amtsblatt der Stadt Wien).
5. Mit Schreiben vom 6.3.2025 übermittelte die belangte Behörde (Magistratsabteilung 46) dem Verwaltungsgericht Wien den Akt zur Zahl M46-P90/411894/2024 in Kopie. Zugleich teilte sie mit, dass dieser „Aktenvermerk“ etwa alle zwei Jahre erneuert werden soll, sofern keine gravierenden Gründe dagegensprechen; ein weiterer, aktueller „Aktenvermerk“ bestehe nicht. Die Empfängerliste sei entsprechend des „Aktenvermerkes“ unter „Ergeht an“ zu entnehmen. Weiters ersuchte sie, den „Verordnungsakt – außer dem Verordnungstext und dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen bzw. Anbringung der Bodenmarkierungen – von einer etwaigen Akteneinsicht auszunehmen“.
II. Rechtslage
1. Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960, im Folgenden: StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.“
2. Die Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), ABl. Nr. 2007/28 idF ABl. Nr. 2024/01, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 40. (1) Das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde - „Amtsblatt der Stadt Wien“ - dient zur Veröffentlichung
2. von Vorschriften und Erlässen (Verfügungen) des Magistrats und anderer Behörden.“
3. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, lautet wie folgt:
„AKTENVERMERK
vom 8. April 2024
Gegenstand: Neufassung und Anpassung des Aktenvermerkes
mit Zahl MA 46/P90/41033/2021/BEN
Verhandlungsleiter: Ing. E. F.
Ermittlungsverfahren: Im Rahmen einer Büroverhandlung am 8. April 2024 um 9:00 Uhr in 1030 Wien, Erdbergstraße 202.
Anwesende: siehe Anwesenheitsliste
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:
Gemäß § 90 Abs. 1 StVO, ist, wenn durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …
Gemäß § 90 Abs. 2 StVO finden die Bestimmungen des Abs. 1 keine Anwendung
-für Arbeiten an Mautanlagen und
-zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen,
-für Vermessungsarbeiten und
-für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen.
Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. ….
Sachverhalt:
Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs des § 90 Abs. 2 StVO also bewilligungsfreier Arbeiten auf und neben der Straße wird regelmäßig ein Aktenvermerk der Verkehrsbehörde für die Dienststellen, die Tätigkeiten als Straßenerhalterin entfalten, herausgegeben, in dem die Kautelen, unter denen Arbeiten auf oder neben der Straße bewilligungsfrei sind, beispielhaft zusammengefasst werden.
Die MA 46 hat eine Besprechung abgehalten, bei der festgestellt wurde, welche Arbeiten unter § 90/2 StVO fallen und somit keiner gesonderten Bewilligung seitens der MA 46 bedürfen. Diese Arbeiten wurden in diesem Aktenvermerk zusammengefasst. Etwa alle zwei Jahre soll dieser Aktenvermerk erneuert werden, so keine gravierenden Gründe dagegensprechen. Solange kein neuer Aktenvermerk erstellt wurde ist Dieser in vollem Umfang weiterhin gültig.
Ergebnis:
1. Die MA 46 wird in regelmäßigen Abständen eine aktuelle Liste jener Arbeiten herausgeben, die unter § 90/2 StVO fallen. Diese heben dann alle vorherigen Aktenvermerke auf.
2. Grundlage aller Arbeiten ist der Erlass MD BD – 1402-1/2010 Wien, 18.8.2010 „Sicherheitsmaßnahmen auf Straßen“ und dieser ist zwingend einzuhalten.
3. Vor jeder Arbeit ist das Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion aufzunehmen.
4. Die Arbeiten dauern nicht länger als zwei Stunden pro Örtlichkeit. Ab zwei Stunden ist jedenfalls eine Bewilligung gemäß § 90/1 StVO 1960 notwendig.
5. Die Behinderungen (vor allem auf der Fahrbahn) sind in Nebenstraßen tagsüber, in höherrangigen Straßen von 9.00 bis 15.00 Uhr und/oder bei Nacht von 20.00 bis 5.00 Uhr zulässig.
6. Dieser Aktenvermerk gilt auch für Firmen, welche im Auftrag der jeweiligen Dienststelle zur Durchführung der Arbeiten schriftlich bestellt werden. Diese Bestellung ist bei den Arbeiten mitzuführen.
7. Arbeiten auf Autobahnen und Schnellstraßen sind von dieser Regelung ausgenommen.
8. Die Aufzählung der bisher erfassten Arbeiten ist lediglich beispielhaft und stellt keine Vollständigkeit der betroffenen Arbeiten im Sinne des § 90/2 StVO 1960 dar.
Geltungsbereich:
Gegenstand sind jene Arbeiten, die im § 90/2 StVO 1960 angeführt sind, wie Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, Vermessungsarbeiten und kurzfristige dringende Reparaturen auf öffentlichen Einrichtungen.
Es kann sich dabei um kurzfristige Arbeiten bis zu 2 Stunden Dauer oder um langsam weiterbewegte Arbeitsvorgänge handeln.
Gebrechen und Ereignisse, für die die Verkehrsbeschränkungen unaufschiebbar festgelegt werden müssen, sind nicht betroffen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 44b StVO 1960.
Betroffene Dienststellen:
Grundsätzlich sind von der gegenständlichen Richtlinie jene Dienststellen betroffen, die Tätigkeiten als Straßenerhalter bzw. Tätigkeiten zur Erhaltung von öffentlichen Einrichtungen im Straßenraum durchführen.
Die MA 46 geht im Sinne einer teleologischen Interpretation des Normzweckes davon aus, dass der Begriff „Organe des Straßenerhalters“ weit auszulegen ist.
Hierfür spricht:
-Die Erläuterungen der StVO (idF 35. StVO-Novelle; in Kraft per 1.7.2024) nehmen allgemein Bezug auf § 90 Abs. 2 und nehmen keine Einschränkung auf Arbeiten vor, die unmittelbar vom Straßenerhalter vorgenommen werden;
-Die o.g. Erläuterungen nehmen ferner Bezug auf „15.000 solcher Arbeiten jährlich alleine auf dem hochrangigen Straßennetz“. Bei dieser Quantität muss davon ausgegangen werden, dass nicht jedes einzelne Verkehrszeichen von den Organen des Straßenerhalters unmittelbar aufgestellt wird;
-Würde davon ausgegangen, dass nur die Organe des Straßenerhalters unmittelbar Verkehrszeichen aufstellen dürften, würde das Ziel der Verwaltungsvereinfachung verfehlt und die Bestimmung auf Ebene der Länder und Gemeinden nur begrenzt anwendbar sein;
-Auch hinsichtlich ähnlicher Begrifflichkeiten besteht eine großzügige Auslegung. Erwähnt sei zB § 26a: Es kommt bei der Beurteilung, ob ein Fahrzeug ein solches des „öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ist, nicht darauf an, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, sondern ob es funktionell für den „öffentlichen Sicherheitsdienst“ eingesetzt wird (Pürstl, StVO-Kommentar Anm. 1 zu § 26a).
Die MA 46 gelangt daher zu der Auffassung, dass vom Normzweck auch umfasst sind:
-Alle Arbeiten auf und neben der Straße, die vom (erweiterten) Straßenerhalter selbst durchgeführt werden oder in Auftrag gegeben werden
oAls erweiterter Straßenerhalter können im Lichte der Judikatur, dass der Magistrat der Stadt Wien eine Einheit darstellt, z.B. auch Einbautendienststellen und die MA 33 und MA 42 angesehen werden;
oDie Auftraggeberschaft genügt, sodass auch die Kontrahentenfirmen, die mit Wissen und Wollen des (erweiterten) Straßenerhalters für diesen funktionell tätig werden, erfasst sind.
Daraus folgt, dass im Zuge von Tätigkeiten gem. § 90 Abs. 2 die Verkehrszeichen nicht alleine vom magistratsintern zuständigen Straßenerhalter (idR MA 28 und 29), sondern auch von den weiteren Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien, die Arbeiten auf oder neben der Straße durchführen, sowie von deren Kontrahenten angebracht werden dürfen.
Arbeitszeit:
Im untergeordneten Straßennetz (Nebenstraßen) können die Arbeiten tagsüber (keine zeitliche Einschränkung) durchgeführt werden.
Im höherrangigen Straßennetz (Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung Haupstraßen A und B – definiert in der Verordnung des Gemeinderates „Feststellung der Haupt- und Nebenstraßen“ i.d.g.F. V 001-115 vom 2.9.2021) erfolgt die Arbeitsdurchführung in der Zeit außerhalb der Verkehrsspitzen, das ist bei Tag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr oder bei Nacht von 20:00 bis 5:00 Uhr. Nachtarbeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Arbeiten nicht unter den für die Tageszeit geltenden Bedingungen (siehe Arbeitsdurchführung) durchgeführt werden können.
Vor der Arbeitsdurchführung im höherrangigen Straßennetz ist jedenfalls die LPD Wien- Verkehrsleitzentrale unter der Telefonnummer 01-… oder E-Mail: lpd...@polizei.gv.at zu verständigen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Baulärmgesetzes zur Anwendung kommen. Eine Ausnahme stellen Arbeiten dar, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb von Schienenfahrzeugen stehen.
Arbeitsdurchführung:
Bei Tag von 9:00 bis 15:00 Uhr
-Keine Sperre von Fahrrelationen, Inanspruchnahme von maximal einem Fahrstreifen und Freihaltung von mindestens einem Fahrstreifen je Fahrrelation. Keine Überleitung des Verkehrs auf Fahrstreifen oder die Fahrbahn des Gegenverkehrs.
-Arbeitsdurchführung außerhalb von Stauräumen und Abflussräumen von Verkehrslichtsignalanlagen, d.h. 20m vor und nach Kreuzungen (Haltelinie), die durch Verkehrslichtsignalanlagen geregelt sind.
-Keine Sperre von Schutzwegen, Gehsteigen, Gehwegen und Radwegen sowie Radfahranlagen. Freihaltung einer Restgehsteigbreite von mindestens 1,50m.
-Keine Behinderung schienengebundener öffentlicher Verkehrsmittel und keine Behinderung der Zufahrt von Linienomnibussen zur Haltestelle. Keine Durchführung von ortsfesten Arbeiten im Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Bei Nacht in der Zeit von 20:00 bis 5:00 Uhr:
-Keine Sperre von Fahrrelationen (ausgenommen kurze Verkehrsanhaltungen in der Zeit ab 23:00 bis 4:00 Uhr), Inanspruchnahme von maximal einem Fahrstreifen und Freihaltung von mindestens einem Fahrstreifen je Fahrrelation. Keine Überleitung des Verkehrs auf das Gleis der Gegenrichtung innerhalb der Betriebszeit der Straßenbahn.
-Keine Behinderung schienengebundener öffentlicher Verkehrsmittel und keine Behinderung der Zufahrt von Linienomnibussen zur Haltestelle sowie keine Durchführung von ortsfesten Arbeiten im Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels in den Betriebszeiten der betroffenen Straßenbahn oder Autobuslinie.
Absicherung der Arbeitsstelle:
Im Zusammenhang mit dem oben angeführten Erlass der MD-BD wird auf das Tragen der Warnkleidung verwiesen.
Die Absicherung der Arbeitsstelle hat gemäß der RVS zu erfolgen. Es können auch LED-technische Warnleitsysteme verwendet werden.
Allgemeines:
Vor Beginn der Arbeiten ist mit der zuständigen Polizeiinspektion das Einvernehmen herzustellen. Die Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion ist nicht erforderlich, wenn es sich um regelmäßige Wartungsarbeiten, Kontrolldienste oder Fahrten der Straßenreinigung handelt.
Bei Vorliegen von verkehrspolizeilichen Gründen können durch Organe der Polizei für die Durchführung der Arbeiten besondere Vorschreibungen gemacht oder die Arbeiten generell untersagt werden.
Bezüglich Bauzeit, Örtlichkeit, Dauer und Art der Verkehrsbehinderung sowie der kundgemachten Verkehrsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.
Bei Arbeiten die den oben genannten Arbeitsumfang überschreiten, ist zeitgerecht Rücksprache mit der MA 46 (Bezirksverantwortlicher) zu halten. Von der MA 46 ist dann zu entscheiden, ob die Arbeiten gemäß § 90/2 StVO 1960 unter bestimmten Verkehrsbedingungen durchgeführt werden können oder ob eine Bewilligung gemäß § 90/1 StVO 1960 erforderlich ist.
Für bestehende Umleitungen von Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung gelten sinngemäß die gleichen Bedingungen wie für Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung.
Die Anbringung (Kundmachung) der für die Dauer der Arbeiten erforderlichen Verkehrszeichen sowie die Abdeckung definitiver Verkehrszeichen haben im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Polizeiinspektion zu erfolgen.
Für die Bestätigung der erfolgten Verkehrszeichenaufstellung bzw. Entfernung und Räumung der Baustelle stehen zwei Beiblätter zur Verfügung. Diese Beiblätter sind in einfacher Ausführung angeschlossen. Dieses Formular ist entsprechend der Örtlichkeiten, Arbeits-/Bauphasen etc. zu vervielfältigen. Sie sind jeweils entsprechend dem Arbeits-/Baufortschritt in zweifacher Ausführung vollständig auszufüllen und unmittelbar durch die örtliche Polizei zu bestätigen. Beiblatt I dient zur Erfassung der Aufstellungsorte und Zeiten von Halteverboten, sowie zur Feststellung der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Halteverbotes abgestellten Fahrzeuge. Es ist je Örtlichkeit (bzw. Arbeits-/Bauabschnitt) und Aufstellung bzw. Änderung der Beschilderung ein Beiblatt in zweifacher Ausführung auszufüllen und insbesondere darauf zu achten, dass der Gültigkeitsbereich, sowie der Gültigkeitszeitraum eindeutig definiert sind. Außerhalb der Arbeitszeit sind nicht benötigte Halteverbote aufzuheben bzw. zu entfernen.
Halteverbote sind mindestens 24 Stunden vor Gültigkeitsbeginn aufzustellen. Beiblatt II dient zur Erfassung der Zeitpunkte der Aufstellung und der Entfernung von Verkehrszeichen ausgenommen Halteverbote sowie als Nachweis zur vollständigen Räumung der Arbeits-/Baustelle.
Es können entsprechend dem Arbeits-/Baufortschritt bzw. Arbeits-/Bauabschnitt bzw. Arbeits- /Bauphase mehrere Verkehrszeichen mit gemeinsamen Aufstellungs- bzw. Entfernungszeitpunkten auf einem Beiblatt zusammengefasst werden. Die Verkehrszeichen sind mittels den Kennbuchstaben bzw. Zahlen entsprechend den Vorschreibungen in das Beiblatt II einzutragen.
Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen gem. § 52/4a, b, § 52/10b bzw. § 52/11 sind die jeweiligen Aufstellungsorte der Verkehrszeichen in der vorgeschriebenen Zeile einzutragen. Außerhalb der Arbeitszeit sind nicht benötigte Geschwindigkeitsbeschränkungen aufzuheben und zu entfernen. Nach erfolgter vollständiger Ausfüllung der Beiblätter I und II ist unmittelbar danach eine Bestätigung der örtlich zuständigen Polizeiinspektion einzuholen und je eine Ausfertigung in der Polizeiinspektion zu hinterlegen.
Die oben beschriebene Vorgangsweise gilt sinngemäß für die Abdeckung definitiver Verkehrszeichen.
Die Aufstellung der Halteverbote darf nur an jenen Örtlichkeiten erfolgen, wo keine definitiven Halteverbote gelten.
Halteverbote und Zusatztafeln:
Das Halten und Parken ist in Wien ….. am: ………von: ……..Uhr bis: ……..Uhr verboten. (VZ gemäß § 52/13b StVO mit den Zusätzen "Anfang", "Ende" und " am: ………von: ……..Uhr bis: ……..Uhr "). Fahrzeuge zur Durchführung der Arbeiten sind auszunehmen (mit Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge zur Durchführung von ………..arbeiten“).
Die Gültigkeitsdauer der Halteverbotstafeln (von: ……..Uhr bis: ……..Uhr) darf tagsüber 6:00 bis 18:00Uhr, in der Verkehrsspitze 9:00 bis 15:00 Uhr und bei Nacht von 20:00 bis 05:00 Uhr betragen. In dieser Zeitspanne sind die zweistündigen Arbeiten durchzuführen.
Auf der Rückseite der Halteverbotsschilder ist die Geschäftszahl dieses Aktenvermerkes (MA 46/P90/411894/2024/BEN) und die Dienststelle oder Baufirma leserlich anzugeben.
Die MA 46 weist darauf hin, dass aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie z. B. bei Umleitungsstrecken, Veranstaltungen, Bauvorhaben und Anderen eine kurzfristige Untersagung der Arbeiten durch die Behörde möglich ist. Eine Inanspruchnahme hat darüber hinaus zu unterbleiben, sofern die betreffende Örtlichkeit sowie der unmittelbare Nahbereich durch andere temporäre Verkehrsmaßnahmen wie z. B. durch Verkehrsumleitungen oder Bauvorhaben in Anspruch genommen werden.
Drohnenflüge:
Die Arbeiten (Drohnenflug) erfolgen im Zeitraum von 23:00 bis 04:00 Uhr unter kurzzeitiger Verkehrsanhaltung mittels Warnposten gemäß § 97/3 StVO auf Dauer von jeweils ca. 3 Minuten. Diese Flüge dürfen nur in Verbindung mit einer Luftfahrts-bewilligung der Austrocontrol durchgeführt werden.
Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:
a) MA 28:
1. geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Aufstellung von Verkehrszeichen und Straßenbenennungstafeln, Poller und Fahrradabstellanlagen.
3. Anbringung von Bodenmarkierungen
4. Entnahme von Materialproben
5. Inspektionsarbeiten, Wartungsarbeiten und geringfügige Reparaturen an Leitschienen, Leiteinrichtungen, Absturzsicherungen und dergleichen sowie an den Straßenentwässerungseinrichtungen (z.B. Austausch von Schachtdeckel Gitter und Rahmen, Kanalräumarbeiten)
b) MA 29:
1. geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Inspektionsarbeiten, Wartungsarbeiten und geringfügige Reparaturen: z.B. an Leitschienen, Leiteinrichtungen und Absturzsicherungen
c) Wienkanal:
Kanalräumarbeiten, Wasserlaufreinigung, Kanalinspektionsarbeiten und bauliche Instandsetzungen wie z.B. Kanalgitterreparaturen
d) MA 31:
1. Wartungs-, Reparatur- und Inspektionsarbeiten an unterirdischen Schachtbauwerken (Kammern mit Armaturen)
2. Wartungs- u. Reinigungsarbeiten an mobilen Trinkbrunnen und Sprühnebellanzen.
3. Rohrnetz- Inspektionsarbeiten (Rohrnetzkontrollen)
e) MA 33:
Schäden nach Unfällen/Störungsbehebungen, Instandsetzungen, Prüf- und Wartungsarbeiten sowie andere Montagearbeiten an den Einrichtungen der öffentlichen Beleuchtung, öffentlicher Lichtinstallationen (Anstrahlungen und Effektbeleuchtungen), WLAN-Anlagen und der öffentlichen Uhren sowie an den Verkehrslichtsignalen und anderer elektro- oder lichttechnischer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie z.B. beleuchtete Verkehrszeichen und Wegweiser, Parkleitsysteme und Kameras des Verkehrsfernsehens, Verkehrserfassungssysteme inklusive der zugehörigen Kabelnetze.
Unter Montagearbeiten fallen z.B. auch die Montage und Demontage von Fahnen an Lichtmasten. Unter Wartungsarbeiten fällt auch die Reinigung von Abdeckgläsern. Unter Verkehrserfassungssysteme fallen z.B. mobile Geschwindigkeitsanzeigen, Rotlichtkameras, Sonden und dergleichen. Ampelabschaltungen sind im Einvernehmen mit der LVA durchzuführen.
f) MA 39:
Lastplattenversuche
g) MA 41:
Vermessungsarbeiten
h) MA 42:
Erforderliche Baum- und Strauchschnittarbeiten. Erforderliche Erhaltungsarbeiten an Grünflächen und Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten
i) MA 46:
1. Griffigkeitsmessungen an Schienenstraßen
2. Montage bzw. Demontage von Count Cards
3. Wartungs- und Störungsbehebungsarbeiten inkl. Reparaturarbeiten an Dauerzählstellen (Schleifengeräte, Seitenradargeräte)
4. Montage und Demontage von Dauerzählstellen (Schleifengeräte, Seitenradargeräte)
j) Wiener Netze Bereich Strom, Gas und Wärme:
1. Lecksuche mittels Gasspürgerät.
2. Wartungsarbeiten an Schiebern, Wassertöpfen, etc.
3. Bauliche Instandsetzungen an Abdeckungen von Straßenschächten
5. Entnahme von Materialproben
6. Wartungsarbeiten in unterirdischen Schachtbauwerken
k) Wiener Linien:
1. Revisionsarbeiten an Straßenbahnfahrleitungen.
2. Verspannungsänderungen, Oberleitungskontaktherstellung, Querdrahtverspannungen etc. an Fahrleitungen der Wiener Linien.
3. Arbeiten in und neben dem Gleisbereich, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Weichen, Störungsbehebung, Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Gleisanlagen. (z.B. Schienenschleifarbeiten)
4. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Wartehallen und Haltestellenausrüstungen der Straßenbahn und des Linienomnibusses z.B. bei Glasbruch.
5. Adaptierung von Grundwasser – Beobachtungspegel
6. Rückbau von Grundwasser – Beobachtungspegel
7. Inspektions-, Wartungs-, geringfügige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten von Verkehrsbauwerken (Erhaltungsabteilung der Wiener Linien)
8. Umbau, Erweiterungen, Revisions- und Instandhaltungsarbeiten an der nachrichtentechnischen Verkabelung (LWL, Cu, RBL) und den Endgeräten der Wiener Linien Abt. F57
9. Errichtung von Haltestellenmasten bei Bus- und Straßenbahnhaltestellen
l) G. AG und Firma H.:
1. Kurzfristiges Aufstellen von Einzieh-/Einblasvorrichtungen bei Kabelschächten
2. Einzieh-/Einblasarbeiten von Rohren und Kabeln (LWL, Cu)
3. Spleißarbeiten in Kabelschächten/Fehlerbehebungen
4. Kabelschachtinstandhaltungsarbeiten
5. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen
6. Herstellung und Abtragung von Bodenstützpunkten
7. Fehlerbehebungen von Luftkabeltrassen auf öffentlichem Gut
9. Instandhaltungs- Austausch- und Abtragungsarbeiten an/von Telefonzellen
m) Fa. I., Wien, J.-gasse und Fa. K., Wien, L.:
Reinigung von öffentlichen Fernsprechzellen, Wartehallen von Bus- und Straßenbahnstationen.
n) Fa. M. und N. GmbH:
1. Kurzfristiges Aufstellen von Einzieh-/Einblasvorrichtungen bei Kabelschächten
2. Einzieh-/Einblasarbeiten von Rohren und Kabeln (LWL, Cu)
3. Spleißarbeiten im Kabelschacht; Fehlerbehebungen.
4. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen.
5. Kabeleinzieharbeiten von Glasfaserkabeln (LWL).
o) Fa. O. GmbH, Wien, P.-Straße und Fa. C. GmbH, Q., R.-Straße:
1. Kurzfristiges Aufstellen von Kabelziehvorrichtungen an Kabelschächten zwecks Einziehen von Lichtwellenleiterkabel.
2. Kabelschachtinstandhaltungsarbeiten.
3. Spleißarbeiten im Kabelschacht; Fehlerbehebungen.
4. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen.
p) S. GmbH und T. GmbH:
1. Reparatur von Wartehallen und Werbeträgern aller Art
2. Instandhaltung, Wartung, Service, Reinigung und Pflege von Wartehallen und Werbeträgern aller Art
3. Grünschnitt an und bei Wartehallen und Werbeträgern aller Art
4. div. Kontrollen / Bauzustandskontrolle an und bei Wartehallen und Werbeträgern aller Art
5. Entfernung von Wartehallen und Werbeträgern aller Art
6. div. Umbauten an Wartehallen und Werbeträgern aller Art
7. Anbringung von Mastummantelungen und Hinweiszeichen
9. Affichierung und Aushang von Werbemitteln an Wartehallen und Werbeträgern aller Art
q) Fa. D.
1. Kurzfristiges Aufstellen von Einzieh-/Einblasvorrichtungen bei Kabelschächten und Kanalgitter
2. Einzieh- (Einblasarbeiten von Rohren und Kabeln (LWL)
3. Spleißarbeiten in Kabelschächten/Fehlerbehebungen
4. Kabelschachtinstandhaltungsarbeiten
5. Austausch von Schachtdeckel und Rahmen
7. Öffnen von Kanalgitter zum Einstieg in den Kanal
r) MA 18:
Montage- bzw. Auf- und Abbauarbeiten von Zählgeräten zur Durchführung automatischer Zählungen.
s) MA 48:
Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten von Glättewarnanlagen
t) MA 49:
Erforderliche Baum- und Strauchschnittarbeiten. Erforderliche Erhaltungsarbeiten an Grünflächen und Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten.
u) ÖBB-Operative Services im Bereich von Bahnhöfen:
1. geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Verkehrsbauwerken, Wartehallen und Haltestellenausrüstungen
3. Reinigungsarbeiten kleineren Umfanges von Verkehrsbauwerken
v) ÖBB – Infrastruktur AG (SAE Region Ost 1 und Ost 3 /Anlagentechnik):
1. Brückenuntersuchungen, Inspektionsarbeiten
2. Prüfungen nach Anfahrschäden (Schadensfeststellung, Rissprüfung durch TÜV und dgl,)
3. Reparaturarbeiten nach Anfahrschäden (Ausschleifen Kerben, Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutz, Betonsanierung)
4. Geringfügige Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
6. Sicherungsarbeiten (z.B. Abklopfen und Entfernen loser Teile)
w) Wien Energie GmbH
Drohneninspektionsflüge für die Fernwärme zur Lecksuche.
Für den Abteilungsleiter:
Ing. E. F.
DW …
Ing. U. V.
Beilagen:
Ergeht an:
LPD Wien – Verkehrsamt, Straßenverkehrsreferat
LPD Wien – Verkehrsleitzentrale
MA 18
MA 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau
MA 28 - ...@wien.gv.at
MA 29 - Brückenbau und Grundbau
MA 31 - Wiener Wasser
MA 33 - Wien leuchtet
MA 33 - ...@wien.gv.at
MA 39
MA 41
MA 42
MA 46 - VDM Ing. W.
MA 46 - Dezernat Behörde und Planung – Gruppenleiter, Teamleiter
MA 48
MA 48 - ...@wien.gv.at
MA 49
MA 65
Wien-Kanal
Wien-Kanal - …@wien.gv.at
Wiener Netze GmbH
Wiener Linien, Nachrichtentechnik
Wiener Linien
Wirtschaftskammer Wien
Wien Energie GmbH
Wien Energie GmbH - ...@wienenergie.at
G. AG
Fa. H.
Fa. I.
Fa. K.
Fa. M.
Fa. O. GmbH
Fa. C.
Fa. S. GmbH
Fa. D. GmbH
Fa. N. GmbH, X., Y.-straße
Z. GmbH
ÖBB – Infrastruktur AG
ÖBB-OS - ...@oebb.at“
4. Die Beilagen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4.6.2024 mit der Bezeichnung „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“, Zl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE, – bestehend aus der „Anwesenheitsliste“, dem „Erlass MD BD – 1402-1/2010“, dem „Beiblatt I“ und dem „Beiblatt II“ – lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250611_VGW_031_095_3224_2025_4_00/image001.png
Beiblatt II
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250611_VGW_031_095_3224_2025_4_00/image002.png
Erlass MD BD – 1402-1/2010
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250611_VGW_031_095_3224_2025_4_00/image003.png
III. Bedenken
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien handelt es sich bei dem „AKTENVERMERK vom 8. April 2024“ vom 4.6.2024 um eine Verordnung, die nicht in der in § 40 Abs. 1 Z 2 GOM vorgesehenen Weise, nämlich im „Amtsblatt der Stadt Wien“, und damit nicht iSd Art. 89 Abs. 1 B-VG gehörig kundgemacht wurde:
1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgeblich (zB VfSlg. 18.495/2008).
Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen, und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (zB VfSlg. 17.806/2006). Wird also durch eine generelle, von einer Verwaltungsbehörde erlassene Rechtsvorschrift die Rechtslage der Betroffenen gestaltet – etwa indem die gesetzlichen Bestimmungen in einer gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Weise ausgelegt werden und damit der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt wird – und wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit, liegt eine Verordnung vor (zB VfSlg. 18.495/2008; VfGH 20.6.2024, V 27/2024).
Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt (zB VfSlg. 20.182/2017). Diese von Art. 139 BVG geforderte Publizität ist dann gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können oder diese Enuntiation die „Sphäre“ der Behörde verlässt und etwa anderen Behörden (Ämtern) übermittelt wurde (zB VfSlg. 19.848/2014; vgl. etwa auch VfSlg. 16.281/2001 [Übermittlung u.a. an Apothekenkammer und Arbeiterkammer], 20.389/2020 [Übermittlung u.a. an Apothekenkammer und Arbeiterkammer]; VfGH 18.9.2015, V 97/2015 [Weiterleitung an Mitglieder einer Kommission]). Eine solche individuelle Übermittlung an ausgewählte Empfänger führt dazu, dass die Verordnung in rechtliche Existenz getreten ist. Sie ist aber mit dem Wesen der Kundmachung einer generellen Norm nicht vereinbar (zB VfSlg. 16.281/2001, 20.389/2020).
2. Der imperative Charakter des „Aktenvermerks“ ergibt sich daraus, dass dieser die Rechtssphäre der Betroffenen verbindlich gestaltet:
2.1. Nach den Ausführungen im „Aktenvermerk“ dient dieser der „Konkretisierung des Anwendungsbereichs des § 90 Abs. 2 StVO“, wobei „Gegenstand […] jene Arbeiten [sind], die im § 90/2 StVO 1960 angeführt sind, wie Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, Vermessungsarbeiten und kurzfristige dringende Reparaturen auf öffentlichen Einrichtung[en]“. Dabei werden im „Aktenvermerk“ „die Kautelen, unter denen Arbeiten auf oder neben der Straße bewilligungsfrei sind beispielhaft zusammengefasst“. Der „Aktenvermerk“ ist dabei in „vollem Umfang weiterhin gültig“, bis ein neuer „Aktenvermerk“ „erstellt“ wird.
Bereits diese Formulierungen zeigen den imperativen Charakter des „Aktenvermerks“, denn ein Aktenvermerk im eigentlichen Sinne konkretisiert weder den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Bestimmung noch beansprucht dieser Geltung bzw. Gültigkeit und neue Aktenvermerke „heben [nicht] alle vorherigen Aktenvermerke auf“ (vgl. dazu zB VfSlg. 20.293/2018, Rz 20).
Daran ändert auch nichts, dass die „Kautelen, unter denen Arbeiten auf oder neben der Straße bewilligungsfrei sind, beispielhaft zusammengefasst“ sind. Vielmehr ergibt sich im Gesamtkontext, dass diese Kautelen zwingend einzuhalten sind (zur Bedeutung des Gesamtkontextes siehe VfSlg. 18.112/2007, 18.658/2009). In materieller Hinsicht ist der „Aktenvermerk“ nämlich in den wesentlichen Aspekten imperativ gehalten bzw. trifft er verbindliche Anordnungen. Dies zeigen die nachfolgend beispielhaft genannten Formulierungen:
-„Vor jeder Arbeit ist das Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion aufzunehmen.“
-„Ab zwei Stunden ist jedenfalls eine Bewilligung gemäß § 90/1 StVO 1960 notwendig.“
-„Die Behinderungen (vor allem auf der Fahrbahn) sind in Nebenstraßen tagsüber, in höherrangigen Straßen von 9.00 bis 15.00 Uhr und/oder bei Nacht von 20.00 bis 5.00 Uhr zulässig.“
-„Arbeiten auf Autobahnen und Schnellstraßen sind von dieser Regelung ausgenommen.“
-„Im untergeordneten Straßennetz (Nebenstraßen) können die Arbeiten tagsüber (keine zeitliche Einschränkung) durchgeführt werden. Im höherrangigen Straßennetz (Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung Hauptstraßen A und B – definiert in der Verordnung des Gemeinderates ‚Feststellung der Haupt- und Nebenstraßen‘ i.d.g.F. V 001-115 vom 2.9.2021) erfolgt die Arbeitsdurchführung in der Zeit außerhalb der Verkehrsspitzen, das ist bei Tag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr oder bei Nacht von 20:00 bis 5:00 Uhr. Nachtarbeit ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Arbeiten nicht unter den für die Tageszeit geltenden Bedingungen (siehe Arbeitsdurchführung) durchgeführt werden können.“
-„Vor der Arbeitsdurchführung im höherrangigen Straßennetz ist jedenfalls die LPD Wien – Verkehrsleitzentrale […] zu verständigen.“
-„Arbeitsdurchführung: Bei Tag von 9:00 bis 15:00 Uhr […] Keine Sperre von Schutzwegen, Gehsteigen, Gehwegen und Radwegen sowie Radfahranlagen. […]“
-„Vor Beginn der Arbeiten ist mit der zuständigen Polizeiinspektion das Einvernehmen herzustellen. Die Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion ist nicht erforderlich, wenn es sich um regelmäßige Wartungsarbeiten, Kontrolldienste oder Fahrten der Straßenreinigung handelt.“
-„Bei Vorliegen von verkehrspolizeilichen Gründen können durch Organe der Polizei für die Durchführung der Arbeiten besondere Vorschreibungen gemacht oder die Arbeiten generell untersagt werden“
-„Bezüglich Bauzeit, Örtlichkeit, Dauer und Art der Verkehrsbehinderung sowie der kundgemachten Verkehrsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.“
-„Bei Arbeiten die den oben genannten Arbeitsumfang überschreiten, ist zeitgerecht Rücksprache mit der MA 46 (Bezirksverantwortlicher) zu halten. Von der MA 46 ist dann zu entscheiden, ob die Arbeiten gemäß § 90/2 StVO 1960 unter bestimmten Verkehrsbedingungen durchgeführt werden können oder ob eine Bewilligung gemäß § 90/1 StVO 1960 erforderlich ist.“
Aus diesen auszugsweise wiedergegebenen, wesentlichen Inhalten des „Aktenvermerks“ ist ersichtlich, dass die gesetzliche Bestimmung des § 90 Abs. 2 StVO in einer bestimmten, präzisierenden Weise ausgelegt wird. Dabei ergibt sich diese Präzision nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Lediglich im Punkt „Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:“ werden Arbeiten aufgezählt, die bewilligungsfrei sind, ohne es auszuschließen, dass auch andere Arbeiten als bewilligungsfrei angesehen werden können (vgl. dazu VfGH 20.6.2024, V 27/2024). Abgesehen davon wird durch diese präzisen Anordnungen – mögen sie auch im Gesetz Deckung finden – der vom Gesetz zunächst eröffnete Beurteilungsspielraum der Behörde erheblich eingeschränkt und – auch für Arbeiten durchführende Personen, wie etwa den Beschwerdeführer – verbindlich festgelegt, unter welchen nicht gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (zB maximal zwei Stunden, tageszeitliche Einschränkungen, verpflichtende Herstellung des Einvernehmens mit der Landespolizeidirektion Wien, keine Sperre zB von Geh- und Radwegen) bewilligungsfreie Arbeiten iSd § 90 Abs. 2 StVO vorliegen. Im Ergebnis liegt daher insoweit eine neue Gestaltung der Rechtslage vor.
2.2. Indem der „Aktenvermerk“ seine „Geltung“ auch gegenüber „Firmen“ beansprucht, die „zur Durchführung der Arbeiten […] bestellt werden“ (Unterpunkt „6.“ des Punktes „Ergebnis:“), richtet er sich nicht nur an bestimmte (verwaltungsinterne) Dienststellen, sondern auch an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen, denen aus dem „Aktenvermerk“ konkrete Rechte und Pflichten erwachsen (vgl. zum Kriterium, ob Normunterworfenen aus der Enuntiation Rechte und/oder Pflichten erwachsen, VfSlg. 18.112/2007). Zu diesen Personen, die zur Durchführung von Arbeiten bestellt werden, zählt u.a. auch der Beschwerdeführer, der im Auftrag der D. für die C. GmbH, beide sogar Empfänger des „Aktenvermerks“, Kabelarbeiten in einem Schacht durchgeführt hat. Dabei werden diese Arbeiten, wie sich aus dem Punkt „Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:“, Unterpunkt „q)“ des „Aktenvermerks“ ergibt, zu den von § 90 Abs. 2 StVO erfassten Tätigkeiten gezählt.
3. Der „Aktenvermerk“ weist auch ein Mindestmaß an Publizität auf, weil der „Aktenvermerk“ an ausgewählte Empfänger individuell versendet wurde (siehe Punkt „Ergeht an:“): Zu diesen zählen u.a. die Landespolizeidirektion Wien, die Wirtschaftskammer Wien sowie diverse weitere (private) juristische Personen (zB Wiener Netze GmbH, Wien Energie GmbH, G. AG, „Fa. H.“, „Fa. I.“, „Fa. K.“, „Fa. M.“, „Fa. O. GmbH“, „Fa. C. GmbH“, „Fa. S. GmbH“, „Fa. D. GmbH“, „Fa. N. GmbH“, „Z. GmbH“). Eine Kundmachung auf die von § 40 Abs. 1 Z 2 GOM vorgesehene Weise, nämlich im „Amtsblatt der Stadt Wien“, ist – wie auch die belangte Behörde (Magistratsabteilung 46) auf konkrete Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien mitgeteilt hat – jedoch nicht erfolgt.
4. Im Ergebnis folgt daraus, dass der „Aktenvermerk“ als Verordnung iSd Art. 139 BVG zu qualifizieren ist, wobei dieser entgegen § 40 Abs. 1 Z 2 GOM nicht im „Amtsblatt der Stadt Wien“ kundgemacht wurde und damit verordnungs- und letztlich gesetzwidrig ist.
IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfang
1. Die belangte Behörde hat sich im Straferkenntnis ausdrücklich auf den „Aktenvermerk“ gestützt. Sie hat den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. k StVO bzw. des § 24 Abs. 1 lit. l StVO bejaht, das Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht durch die „Ausnahmeregelung“ des „Aktenvermerks“ als gerechtfertigt iSd § 6 VStG angesehen: Dem Beschwerdeführer sei es „nicht gelungen, einen glaubhaften Nachweis der angeblichen Durchführung bewilligungsfreier Arbeiten auf und neben der Straße gem. Aktenvermerk vom 8.4.2024 GZl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE zu erbringen, denn einee Kraftfahzeuglenkerin, derdie seinihr Fahrzeug wirklich auf Grund einer Ausnahmeregelung auf einem Geh- und Radweg und auf einer dort befindlichen Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung abstellt, müsste in eigenem Interesse Sorge dafür tragen, dass ersie im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens auch eine entsprechenden Arbeitsnachweis vorlegen kann“. Daher müsse – so die belangte Behörde – davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers „als Schutzbehauptung zu qualifizieren“ seien und „ihnen demzufolge keine entlastende Wirkung beigemessen werden“ könne. Die „bloße Erklärung eineseiner Beschuldigten, er*sie habe bewilligungsfreie Arbeiten auf und neben der Straße gemäß dem Aktenvermerk von 8.4.2024, GZl. MA 46/P90/411894/2024/BEN/MAE durchgeführt“, sei nicht ausreichend, um einen Rechtfertigungsgrund nachzuweisen.
Die belangte Behörde konnte sich denkmöglich auf den „Aktenvermerk“ stützen, denn das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten – Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg bzw. auf einer Verkehrsfläche mit Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, um Kabelarbeiten in einem Schacht im Auftrag der D. durchführen zu können – könnte tatsächlich iSd § 6 VStG gerechtfertigt sein, sodass die angelasteten Taten, obgleich sie jeweils einem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entsprechen, nicht strafbar sind, weil sie vom Gesetz (§ 90 Abs. 2 StVO) bzw. auf dieser Grundlage erlassenen „Aktenvermerk“ geboten oder erlaubt sind.
Weil sich die belangte Behörde auf diesen „Aktenvermerk“ denkmöglich gestützt hat, ist dieser „Aktenvermerk“ folglich auch vom Verwaltungsgericht Wien denkmöglich im Beschwerdefall anzuwenden, weil der „Aktenvermerk“ in seiner Gesamtheit regelt, unter Einhaltung welcher Voraussetzungen bewilligungsfreie Arbeiten iSd § 90 Abs. 2 StVO vorliegen.
2. Präjudiziell sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien dabei jedenfalls – um einige beispielhafte Anordnungen des „Aktenvermerks“ zu nennen – Unterpunkt „3.“ (Einvernehmen mit zuständiger Polizeiinspektion ist herzustellen) und Unterpunkt „4.“ des Punktes „Ergebnis:“ (maximale Dauer der Arbeiten pro Örtlichkeit beträgt zwei Stunden) iVm Unterpunkt „6.“ des Punktes „Ergebnis:“ (gilt auch für bestellte „Firmen“). Die übrigen Inhalte des „Aktenvermerks“, so auch das „Beiblatt I“ und das „Beiblatt II“, die „entsprechend dem Arbeits/Baufortschritt in zweifacher Ausführung vollständig auszufüllen und unmittelbar durch die örtliche Polizei zu bestätigen [sind]“ (siehe Punkt „Allgemeines:“), stehen dabei zum einen zumindest – sofern sie nicht ohnedies auch präjudiziell sind – in einem konkreten Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Punkten des „Aktenvermerks“. Zum anderen ergibt sich aus dem Aufbau des „Aktenvermerks“, dass einzelne Punkte (wie zB „Drohnenflüge:“) nicht losgelöst von den allgemeinen Regelungen („Allgemeines:“) Bestand haben können, sodass die Aufhebung von diesen zu einem inhaltsleeren bzw. gänzlich veränderten Verordnungsinhalt führen würde. Zudem ist dieser „Aktenvermerk“ so strukturiert, dass normative Anordnungen und nicht-normative Ausführungen auf eine Weise vermengt sind, dass sie nicht voneinander getrennt werden können. Folglich ist der gesamte „Aktenvermerk“ anzufechten. Ausnahmen davon bilden die „Anwesenheitsliste“, die nicht normativ ausgestaltet und als Beilage des „Aktenvermerks“ vom übrigen Inhalt des „Aktenvermerks“ trennbar ist, sowie der „Erlass MD BD – 1402-1/2010“, auf den lediglich verwiesen wird (Unterpunkt „2.“ des Punktes „Ergebnis:“).
3. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommen, dass die „Anwesenheitsliste“ und der „Erlass MD BD – 1402-1/2010“ entgegen den zuvor ausgeführten Überlegungen nicht trennbar sind, werden diese eventualiter ebenfalls angefochten. Zudem wird eventualiter auch der Fall berücksichtigt, dass der Verfassungsgerichtshof die angenommene, strukturbedingte Nichtteilbarkeit des „Aktenvermerks“ nicht teilt. Der Punkt „Folgende Arbeiten wurden bisher erfasst:“ des „Aktenvermerks“ wird dabei nicht mitangefochten, weil es sich dabei, wie dargelegt, um keine normative Anordnung handelt (siehe Punkt III.2.1.).
V. Auswirkungen der Entscheidung auf den Anlassfall
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien teilt, ist im weiteren Verfahren der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigungsgrund gemäß § 6 VStG (lediglich) anhand der Vorgaben der gesetzlichen Bestimmung des § 90 Abs. 2 StVO und nicht aufgrund des diese Bestimmung präzisierenden „Aktenvermerks“ zu beurteilen. Teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien nicht, so sind die Ausführungen des „Aktenvermerks“ mangels Verordnungsqualität ohnedies nicht als normative Anordnungen zu verstehen.
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