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VGW-001/005/2879/2025•LVwG W VGW-001/005/2879/2025
VGW-001/005/2879/2025Landesverwaltungsgericht05.06.2025
Verwaltungsübertretung, unberechtigte Führung, inländischer akademischer Grad, Geldstrafe, Herabsetzung, Teilstattgebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Dr.dent. Dr.med.dent. Dr.med.univ. A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.01.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG) und dem Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm. der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung - SchO-ÖZAK), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2.800,00 auf EUR 1.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 18 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatvorwurf des genannten Spruchpunkts auf
„Sie haben am 09.08.2024 in Wien, C.-gasse, vor den beiden von ihnen erworbenen, ihrem Namen voranzustellenden inländischen akademischen Graden „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ und „Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)“ vorsätzlich den Ihnen mit „Diplom“ der staatlich anerkannten ehemaligen Semmelweis Universität für Medizinische Wissenschaften Budapest (Semmelweis Orvostudományi Egyetem Budapest) vom 23.09.1999 verliehenen ungarischen akademischen Grad „Doktor der Zahnmedizin“ nicht in der in der genannten Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten Form („dr. dent.“), sondern stattdessen unberechtigt den inländischen akademischen Grad „Doktor“, in abgekürzter Form „Dr.“, auf Ihrem Ordinationsschild, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, auf der Website www.B..at, auf der Internetplattform www.docfinder.at und auf der Internetplattform „LinkedIn“ geführt.“
und die verletzte Rechtsvorschrift auf „§ 116 Abs. 1 Z 2 iVm. § 88 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF“ zu lauten haben.
III.Dagegen wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, diese Spruchpunkte behoben und in Hinblick darauf das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
IV.Entsprechend der Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 VStG von EUR 280,00 auf EUR 100,00 (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe) herabgesetzt.
V.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
VI.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Feststellungen
Mit „Diplom“ der ungarischen Semmelweis Universität für Medizinische Wissenschaften Budapest (Semmelweis Orvostudományi Egyetem Budapest) vom 23.09.1999 wurde dem Beschwerdeführer der Titel „Doktor der Zahnmedizin“ verliehen und er zum Führen des Zahnmedizinischen Doktortitels („dr. dent.“) berechtigt. Diese Universität war zu diesem Zeitpunkt eine vom ungarischen Staat anerkannte Hochschule. Eine Anerkennung dieses ausländischen akademischen Grades als gleichwertig mit einem inländischen akademischen Grad erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Mit Bescheid der österreichischen Dentistenkammer vom 09.05.2001, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949 idgF. die Genehmigung zur Niederlassung als selbstständiger Dentist in Wien erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 Dentistengesetz berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ zu führen. Mit diesem Bescheid wurde die Gleichwertigkeit des oben dargestellten ungarischen Zahnmedizinstudiums mit der österreichischen dentistischen Staatsprüfung festgestellt.
Mit Bescheid des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 12.12.2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 03.12.2001 der akademische Grad „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ verliehen.
Mit Bescheid des Curriculumdirektors für die Studienrichtung Medizin der Medizinischen Universität Wien vom 11.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.12.2006 schließlich auch der akademische Grad „Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)“ verliehen.
Der Beschwerdeführer betreibt seit Jänner 2002 als selbstständiger Zahnarzt die Ordination in Wien, C.-gasse. Er hat am 09.08.2024 auf dem Ordinationsschild, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, auf der Website www.B..at, auf der Internetplattform www.docfinder.at und dem sozialen Netzwerk „LinkedIn“ vor seinem Vor- und Nachnamen jeweils die Titelfolge „DDDr.“ angeführt. Damit hat er zwar die ihm von den genannten Wiener Universitäten verliehenen inländischen akademischen Grade „Dr. med. dent.“ und „Dr. med. univ.“, nicht jedoch den am 23.09.1999 verliehenen ungarischen akademischen Grad „Doktor der Zahnmedizin (dr. dent.)“ in der in der Verleihungsurkunde festgelegten (abgekürzten) Form, sondern stattdessen einen weiteren inländischen akademischen Grad „Doktor“, abgekürzt „Dr.“ geführt. Der Beschwerdeführer hat es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch unberechtigt einen inländischen akademischen Grad „Doktor“, abgekürzt „Dr.“ führt.
Das genannte Ordinationsschild ist seit Dezember 2006 an der Außenwand der Ordination des Beschwerdeführers angebracht. Auf diesem ist (unter anderen) die Zusatzbezeichnung „Kieferchirurgie“ angeführt. Der Beschwerdeführer ist kein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
Die festgestellten Urkunden ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt. Dass die Semmelweis Universität für Medizinische Wissenschaften Budapest zum Zeitpunkt der Verleihung des festgestellten akademischen Grades eine ungarische staatliche postsekundäre Bildungseinrichtung war, ergibt sich aus der im Akt der Behörde einliegenden Stellungnahme des BMBWF vom 16.10.2024 und wurde nicht bestritten. Ebenso ist unstrittig, dass eine Anerkennung des vom Beschwerdeführer am 23.09.1999 erworbenen ungarischen akademischen Grades („dr. dent.“) als gleichwertig mit einem inländischen akademischen Grad zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2002 als selbstständiger Zahnarzt die genannte Ordination Wien betreibt, dort seit Dezember 2006 ein Ordinationsschild mit den festgestellten Aufdrucken angebracht und er kein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung, die mit dem Akteninhalt – insbesondere den aktenkundigen Lichtbildeinlagen des Ordinationsschildes – in Einklang gebracht werden können. Zudem hat er nicht bestritten, dass er die Titelfolge „DDDr.“ am 09.08.2024 ausgehend von seiner Ordination auf seinem Ordinationsschild, der Sachverständigenliste und den genannten Onlineplattformen geführt hat.
Die Feststellung, wonach es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er durch das Führen des in Ungarn erworbenen akademischen Grades „dr. dent“ nicht entsprechend der Verleihungsurkunde und stattdessen eines weiteren inländischen akademischen Grades „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, einen solchen unberechtigt führt, ergibt sich bereits aus den Verleihungsbescheiden der festgestellten inländischen Universitäten, worin der Beschwerdeführer als „Dr. dent.“ bezeichnet wurde. Es war ihm daher jedenfalls im Zeitpunkt der Verleihung seines letzten inländischen akademischen Grades (Dr. med. univ.) bewusst, dass ihn diese Institutionen, welche allein für die Nostrifizierung erworbener ausländischer akademischer Grade zuständig waren, mit der in der im ungarischen Diplom angeführten Abkürzung „Dr. dent“ bezeichnet hatten. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden, diesen Titel zu Unrecht als inländischen „Dr.“-Titel zu führen, obwohl der ungarische akademische Grad auch seinen Angaben zur Folge zu keiner Zeit nostrifiziert wurde. Daran vermögen auch die dennoch erfolgten behördlichen Einträge in seinen Reisepass oder Führerschein nichts zu ändern, weil nur die Strafbehörde (und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht) über die Zulässigkeit der Führung eines akademischen Grades zu befinden haben.
Das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich aus entsprechenden Mitteilungen des Magistrats der Stadt Wien und der LPD Wien an das Verwaltungsgericht.
Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen (vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322, mwN).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. und II.
Nach § 88 Abs. 1 UG haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
Nach § 88 Abs. 2 UG sind „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Nach § 116 Abs. 1 UG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000 zu bestrafen ist, wer vorsätzlich eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung (Z 1) oder einen oder mehrere inländische akademische Grade (Z 2) oder eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung (Z 3) unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt.
Nach § 116 Abs. 2 UG ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann unberechtigt, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist (Z 1), von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist (Z 2), nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde (Z 3) oder nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde (Z 4).
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 09.08.2024 ausgehend von seiner Ordination in Wien, C.-gasse, vor den beiden von ihm im Dezember 2001 bzw. Dezember 2006 erworbenen, nach § 88 Abs. 2 UG seinem Namen voranzustellenden inländischen akademischen Graden „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ und „Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)“ den ihm im September 1999 von der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung Semmelweis Universität für Medizinische Wissenschaften Budapest (Semmelweis Orvostudományi Egyetem Budapest) verliehenen akademischen Grad des „Doktors der Zahnmedizin“ entgegen § 88 Abs. 1 UG nicht in der in der Verleihungsurkunde („Diplom“ vom 23.09.1999) festgelegten, auch abgekürzten Form („dr. dent.“) auf seinem Ordinationsschild, in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, auf der Website www.B..at, auf der Internetplattform www.docfinder.at und auf der Internetplattform „LinkedIn“ geführt, obwohl er dazu nicht berechtigt war.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist unerheblich, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht unten die in den Z 1 bis 4 des § 116 Abs. 2 UG genannten Tatbestände subsumierbar ist, handelt es sich dabei doch um eine bloß demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“). Es ist nach § 116 Abs. 1 Z 2 UG auch strafbar, anstelle eines im Ausland erworbenen akademischen Grades entgegen der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form einen vergleichbaren österreichischen akademischen Grad zu führen. Dies ergibt sich aus der Verwendung der ausschließlich für einen österreichischen Doktortitel üblichen Abkürzung „Dr.“. Für dessen Führung ist jedoch eine Nostrifizierung nach § 90 Abs. 1 UG erforderlich, die nach den Feststellungen nicht erfolgt ist (vgl. dazu Muzak in Perthold-Stoitzner, UG4 (2025) § 116 Rn 3).
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, womit die für Übertretung des § 116 Abs. 1 Z 2 UG vorgesehene Verschuldensform des Vorsatzes und damit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Auch ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG scheidet aus, setzt dieser doch voraus, dass dem Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0092). Er hätte sich jedenfalls bei einer geeigneten Stelle (wie etwa der Universität Wien oder dem Bildungsministerium) über die zulässige Form der Führung seines in Ungarn erworbenen akademischen Grades informieren müssen.
Bei diesem Ergebnis ist die dem Tatvorwurf des Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ebenso zu Grunde gelegte Wendung „obwohl die Zusammenziehung mehrerer inländischer oder ausländischer Titel zur einer Abkürzung („DDDr.“) gesetzlich nicht vorgesehen ist“ überflüssig, weil dem Beschwerdeführer ohnehin das Führen des ersten akademischen Grades als inländischer akademischer Grad nach § 116 Abs. 1 Z 2 iVm. § 88 Abs. 1 UG angelastet wurde und dieser überhaupt nicht in der Form des „Dr.“ hätte geführt werden dürfen. Ebenso verhält es sich mit der Wendung, „obwohl (…) die Reihenfolge für die Führung mehrerer akademischer Grade sich zunächst nach ihrer Wertigkeit (z.B. Bachelorgrade vor Mastergraden, Diplomgrade vor Doktorgraden) und bei gleicher Wertigkeit nach dem Verleihungszeitpunkt (z.B. ein im Jahr 2018 verliehener Mastergrad vor einem im Jahr 2022 verliehenen Mastergrad) zu richten hat“, weil es sich dabei um eine bloß allgemeine Aussage zur Wertigkeit akademischer Grade handelt, die nicht tatbildmäßig ist. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher entsprechend einzuschränken und zu präzisieren.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse daran, dass die Abkürzung des österreichischen Doktortitels nur von solchen Personen im öffentlichen und privaten Verkehr verwendet wird, die in Österreich ein Doktoratsstudium erfolgreich absolviert haben bzw. sich einen im Ausland erworbenen dementsprechenden Studienabschluss in Österreich nostrifizieren ließen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, ist weder hervorgekommen, noch war dies auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig eingestuft werden. Der Beschwerdeführer hätte sich – wie bereits gesagt – erkundigen müssen, ob er zur Führung seines im Ausland erworbenen akademischen Grades als inländischer akademischer Grad berechtigt ist.
Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, der Einschränkung des Tatvorwurfs zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist auch die gemäß § 16 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.
Zu Spruchpunkt III.
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung des § 89 Abs. 5 Z 3 ZÄG iVm. § 2 Z 2 lit. a) und b) „SchO-ÖZAK 2018“ (Spruchpunkt 2.) und § 89 Abs. 5 Z 3 ZÄG iVm. § 3 Abs. 2 Z 9 „SchO-ÖZAK 2018“ zur Last gelegt.
In der Begründung nimmt die belangte Behörde ausgehend vom festgestellten Alter des Ordinationsschilds des Beschwerdeführers aufgrund der Übergangsbestimmung des § 7 SchO-ÖZAK 2018 dagegen (grundsätzlich zutreffend) auf die von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 18.12.1999 im Rahmen des 100. Österreichischen Ärztekammertages (abgeändert durch Beschluss der Vollversammlung im Rahmen des 111. Österreichischen Ärztekammertages am 24.06.2005) beschlossenen Schilderordnung (SchildO 2005 Ärztekammer) bzw. die „einschlägigen Bestimmungen des Dentistengesetzes (DentG) idF. vom 31.12.2005“ Bezug.
Die erste Schilderordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZAK) wurde am 04.12.2009 beschossen und ist am 22.12.2009 in Kraft getreten (SchO-ÖZAK 2009). Bis dahin galt die SchildO 2005 Ärztekammer. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sah die SchildO 2005 Ärztekammer (und das DentG) keine mit den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der SchO-ÖZAK 2018 vergleichbare Vorgaben in Hinblick auf den notwendigen und fakultativen Inhalt eines zahnärztlichen Ordinationsschildes vor.
Der Beschwerdeführer hat zwar auf seinem seit Dezember 2006 bestehenden Ordinationsschild die von ihm erworbenen akademische Grade „Doktor der gesamten Heilkunde“ und „Doktor der Zahnheilkunde“ in abgekürzter (und zusammengezogener) Form (§ 2 Z 2 lit. a SchildO), jedoch den ungarischen akademischen Grad „Doktor der Zahnmedizin“ nicht in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form, sondern stattdessen einen weiteren inländischen akademischen Grad („Dr.“) angeführt. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer dafür schon nach dem UG bestraft wurde, sah § 2 Z 2 lit b) SchildO 2005 Ärztekammer, der sich nur an „Staatsangehörige“ von Vertragsparteien des EWR-Abkommens richtete, ein mit § 2 Z 2 lit. b) SchO-ÖZAK 2018 vergleichbares Gebot nicht vor. Ein solcher Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft nicht, weshalb er auch § 2 Z 2 lit b) SchildO 2005 Ärztekammer nicht verletzt hat.
Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass das Anführen der Zusatzbezeichnung „Kieferchirurgie“ auf dem seit Dezember 2006 bestehenden Ordinationsschild auf dem Boden des § 3 Abs. 2 Z 13 SchildO 2005 Ärztekammer zulässig war und diese eine mit § 3 Abs. 2 Z 9 iVm. Anhang 2 SchO-ÖZAK 2018 vergleichbare Regelung über zulässige Schwerpunktbezeichnungen ebenso nicht vorsah. Eine solche wurde erstmals mit der SchO-ÖZAK 2009 eingeführt und blieb bis zum Inkrafttreten der SchO-ÖZAK 2018 unverändert bestehen.
Da das Ordinationsschild somit schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchO-ÖZAK 2009 (und jedenfalls der SchO-ÖZAK 2018) der SchildO 2005 Ärztekammer entsprochen hatte, blieb es nach der Übergangsbestimmung des § 7 SchO-ÖZAK 2018 bis zum Tatzeitpunkt am 09.08.2024 unberührt.
Damit bildeten die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 2. und 3 des Straferkenntnisses zu Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen, weshalb diese Spruchpunkte zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen ist.
Zu den Spruchpunkt IV. und V.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
Spruchpunkt VI.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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