LVwG W VGW-042/095/7072/2025

VGW-042/095/7072/2025Landesverwaltungsgericht02.06.2025

Regest

Zustellung, Zustellversuch, Hinterlegung, hybrider Rückscheinbrief, Zustellnachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-042/095/7072/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.042.095.7072.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20.3.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und der Kälteanlagenverordnung den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 20.3.2025, Zl. ..., verhängte der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin 13 Geldstrafen wegen Übertretungen des ASchG, der AStV und der Kälteanlagenverordnung in Höhe von jeweils € 332,– bzw. Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von jeweils acht Stunden. Weiters wurde sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 431,60 verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1.5.2025 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

3. Mit Schreiben vom 7.5.2025 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.5.2025 die Verspätung ihrer Beschwerde vor und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.5.2025 (Einlangen Verwaltungsgericht) ein. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin nach Ablauf der Frist mit E-Mail vom 29.5.2025 eine Stellungnahme ab.

II. Feststellungen

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Hybridrückscheins per Post an die Adresse C.-gasse, Wien, übermittelt, wo sie bei einem Zustellversuch nicht angetroffen wurde. In der Abgabeeinrichtung an der genannten Adresse wurde daher eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments eingelegt, die als Beginn der Abholfrist den 27.3.2025 nannte. Das Schriftstück wurde ab dem 27.3.2025 in der Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG in Wien zur Abholung bereitgehalten. Das während der Abholfrist nicht behobene Kuvert („Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden[;] Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“) wurde in weiterer Folge an die belangte Behörde retourniert.

2. Die Beschwerdeführerin war beim Zustellversuch und während der Abholfrist nicht ortsabwesend.

3. Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist.

4. Die Beschwerdeführerin brachte die gegenständliche Beschwerde per E-Mail am 1.5.2025 bei der belangten Behörde ein.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.5.2025 die offensichtliche Verspätung der Beschwerde vor.

6. Nach Ablauf der gesetzten Frist bis zum 28.5.2025 (Einlangen Verwaltungsgericht) gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.5.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führt sie betreffend die Frage der Zustellung wie folgt aus: „[I]ch habe wahrscheinlich den Brief erhalten. Kann mich leider nicht mehr genau erinnern, ob ich es persönlich abgeholt hatte oder meine Tochter es abgeholt hatte. Ich war dann leider nicht in Wien und habe deshalb wahrscheinlich um einige Tage später den Einspruch eingelegt, als ich wieder in Wien war.“

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist. Im Einzelnen:

1. Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Straferkenntnis ergeben sich aus dem im Akt befindlichen hybriden Rückscheinbrief (vgl. Punkt 2.1.8 des ab 1.7.2018 bzw. ab 1.5.2025 gültigen Produkt- und Preisverzeichnisses für Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden der Österreichischen Post AG). Dabei handelt es sich um einen ordnungsgemäßen Zustellnachweis gemäß § 22 Abs. 1 ZustG, der als öffentliche Urkunde gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 47 AVG Beweis über die Zustellung macht, wobei der Gegenbeweis möglich ist (siehe allgemein VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0066; iZm einem hybriden Rückschein gemäß § 22 Abs. 4 ZustG VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199 mwN; vgl. weiters VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0002).

Auf dem hybriden Rückscheinbrief finden sich entsprechende Vermerke des Zustellers betreffend die Art der "Verständigung zur Hinterlegung": Demnach wurde die Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Dokument bei der Post-Geschäftsstelle in Wien hinterlegt, wobei als erster Tag der Abholfrist der 27.3.2025 vermerkt wurde.

Zudem hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der offensichtlichen Verspätung ihrer Beschwerde kein substantiiertes schriftliches Vorbringen erstattet und keine entsprechenden Beweise angeboten (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/11/0188), weshalb die Beschwerdeführerin das Gegenteil nicht bewiesen hat.

Selbst für den Fall, dass es sich vorliegend um keinen Zustellnachweis iSd § 22 ZustG handeln sollte (weil der „Hybrid Rückschein“ nicht in dem auf § 27 [Z 2] ZustG gestützten § 1 Abs. 1 ZustFormV enthalten ist), wäre die gesetzmäßige Zustellung aus den Angaben auf dem retournierten Kuvert und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Verspätungsvorhalt kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, entsprechend nachgewiesen (vgl. VwGH 16.6.2011, 2008/18/0225, wonach der Nachweis über eine gesetzmäßige Zustellung auch auf andere Weise nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung geführt werden kann, wenn ein Zustellnachweis fehlt; weiters iZm mit einer Zustellung nach § 17 Abs. 3 ZustG VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233; 1.2.2019, Ro 2018/02/0014).

2. Dass die Beschwerdeführerin beim Zustellversuch und während der Abholfrist nicht ortsabwesend war, ergibt sich aus ihren Angaben in ihrer Stellungnahme vom 29.5.2025. Jedenfalls hat sie in diesem Schreiben eine Ortsabwesenheit zu den genannten Zeiten nicht substantiiert dargelegt.

3. Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ergibt sich aus dieser Rechtsmittelbelehrung.

4. Den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail.

5. Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt vom 12.5.2025 ergeben sich aus dem entsprechenden Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien.

6. Die Feststellungen zum Inhalt der Stellungnahme vom 29.5.2025 ergeben sich aus dem entsprechenden Schreiben.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG nicht erstreckbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 1 des – gemäß § 21 AVG anwendbaren – ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

2. Das Straferkenntnis vom 20.3.2025 wurde der beim Zustellversuch nicht angetroffenen, nicht ortsabwesenden Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.3.2025 als dem ersten Tag der Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 27.3.2025 und endete am 24.4.2025. Die Beschwerde wurde bei der belangten Behörde am 1.5.2025 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingebracht.

3. Die Verspätung der Beschwerde ist von Amts wegen wahrzunehmen; eine Entscheidung in der Sache ist dem Verwaltungsgericht im Fall einer verspäteten Beschwerde verwehrt (vgl. VwSlg. 19.085 A/2015). Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG verspätete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist.

4. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0002; 2.7.2024, Ra 2022/02/0199) nicht als einschlägig für die Frage anzusehen wäre, ob es sich bei einem physisch retournierten Kuvert, einem „hybriden Rückscheinbrief“, der nicht in § 1 Abs. 1 ZustFormV genannt ist, um einen Zustellnachweis iSd § 22 ZustG und damit um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 47 AVG handelt, und damit von fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen würde, erweist sich diese Frage nicht als entscheidungswesentlich (vgl. zB VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580): Die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 27.3.2025 wurde vom Verwaltungsgericht, wie beweiswürdigend dargelegt, jedenfalls auch amtswegig nachgewiesen. Im Übrigen orientiert sich die gegenständliche Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Verspätung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, an der bisherigen, nicht als uneinheitlich anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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