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VGW-101/070/3258/2025•LVwG W VGW-101/070/3258/2025
VGW-101/070/3258/2025Landesverwaltungsgericht27.05.2025
Straßenverkehrsordnung, Ausnahmebewilligung, Kraftfahrzeug, Parkpickerl, Kurzparkzone, Mietvertrag, unterdurchschnittlich niedriges Entgelt, keine näheren vertraglichen Vereinbarungen, Voraussetzung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt seine Richterin Mag. Romaniewicz über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, vom 26.02.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Online-Antrag vom 04.11.2024 beantragte Herr A. B. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) von der im … Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1.
Begründend führte er aus, dass er das Fahrzeug für regelmäßige Erledigungen seines persönlichen Bedarfs in der Nähe seines Wohnsitzes benötige. Dem Antrag war ein Mietvertrag vom 14.10.2024 angeschlossen.
Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.11.2024, Zl. ..., hat die Behörde diesen Antrag mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf Frau C. D., die Großmutter des Antragstellers zugelassen sei. Laut Angaben handle es sich dabei um ein privat gemietetes Fahrzeug. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden, BGBl. II 464/1998 führte die Behörde aus, dass bei der Antragstellung auf Zulassung eines Fahrzeugs etwaige Leasingbestätigungen vorzulegen seien. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller nicht der Besitzer des Kraftfahrzeugs. Im Sinne der Publizitätswirkung könne aus der Zulassungsbescheinigung kein Hinweis darauf entnommen werden, dass der Antragsteller Leasingnehmer bzw. Besitzer des gegenständlichen Fahrzeugs sei. Das im Verfahren vorgelegte Schreiben „Leasingvertrag“ (sic) sei nicht geeignet, die Leasingnehmereigenschaft der antragstellenden Person zu begründen und dementsprechend könne der Sachverhalt nicht unter dem Tatbestand des § 45 Abs. 4 StVO 1960 subsumiert werden.
Dagegen erhob Herr A. B. mit E-Mail vom 18.11.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und erläuterte im Wesentlichen, dass sich sein Wohnsitz im ... Wiener Gemeindebezirk befinde. Beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um ein von ihm gemietetes Fahrzeug, wobei seine Großmutter die Zulassungsbesitzerin und Vermieterin sei. Herr B. verwende das Fahrzeug für sich selbst und um seine Großmutter zu diversen Terminen zu führen, weil diese in ihrer Mobilität eingeschränkt sei. Er wendete weiters ein, dass er ausschließlicher Nutzer sei und einen Mietvertrag über fünf Jahre mit der Eigentümerin bzw. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs besitze. Demnach erfülle er den Tatbestand des § 45 Abs. 4 Z 2 erster Satz StVO 1960 und sei ihm in Folge die Ausnahmegenehmigung („Parkpickerl“) zu erteilen.
Hinsichtlich der Gültigkeit eines zwischen Privatpersonen abgeschlossenen Mietvertrags führte Herr B. schlussendlich aus, dass dies zweifellos aus dem Zivilrecht hervorgehe; Mietverträge seien gesetzlich nicht auf Unternehmen beschränkt. Das Besitzrecht des Berufungswerbers ergebe sich aus dem Mietvertrag und nicht einer allfälligen Publizitätswirkung einer Zulassungsbescheinigung. Zudem erschließe sich für ihn eine Anwendung der Verfahrensbestimmungen über den Antrag auf Erteilung einer Zulassungsbescheinigung nicht, habe er doch keinen solchen Antrag gestellt. Jedenfalls setze § 45 Abs. 4 Z 2 erster Satz StVO 1960 einen Mietvertrag voraus, welchen er vorgelegt habe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem verfahrenseinleitenden Antrag stattgegeben werde.
Mit Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, vom 26.02.2025, Zl. ... hat dieser die Berufung, soweit sich der Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO auf Straßen ohne überörtliche Bedeutung bezieht, als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Im Übrigen wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Wiener Berufungssenat argumentierte in seiner Entscheidung im Wesentlichen, dass im konkreten Fall ein Vertrag mit einem sehr niedrigen Entgelt und ohne nähere Bestimmungen über Mietbedingungen vorgelegt worden sei. Dazu würden die Vertragsparteien auch in einem familiären Verhältnis zueinanderstehen. Daher sei davon auszugehen, dass es sich um eine unentgeltliche Leihe oder überhaupt um eine Umgehung der Bestimmungen des § 45 Abs. 4 StVO 1960 handeln würde. Unter diesem Gesichtspunkt könne keine Ausnahme erteilt werden, weil gerade diese Fälle nicht unter § 45 Abs. 4 StVO 1960 subsumiert werden können.
Zur Einschränkung des Verfahrensgegenstandes auf Straßen ohne überörtliche Bedeutung (vgl. dazu VwGH vom 7. September 2015, Zl. 2013/02/0022) führte der Wiener Berufungssenat aus, dass dieser als Berufungsbehörde nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien entscheidungsbefugt sei. Gemäß § 94d StVO 1960 würden Akte der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen, wenn sie nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen beziehen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundes- oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten seien. Daher seien die in der Verordnung des Gemeinderates betreffend die Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, ABl. Nr. 35/2021, aufgelisteten Hauptstraßen A im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, während für die Hauptstraßen B als ehemalige Bundesstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 94b StVO 1960 zuständig sei (VwGH vom 15. Juni 2023, Zl. Ra 2023/02/0004, Rz 16). Die teilweise Zurückweisung (Spruchpunkt II.) liege daher darin begründet, dass sich der nicht weiter eingeschränkte verfahrenseinleitende Antrag sowie die nicht weiter eingeschränkte Berufung auch auf Straßen mit überörtlicher Bedeutung bezogen hätten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht des Wiener Berufungssenats das Gesetz die Voraussetzung der Entgeltlichkeit nicht vorsehen würde. Dieses setze lediglich einen „dauernd ausschließlichen Nutzer“ voraus. Wenn die Behörde diesen Wortlaut durch Hinzudenken des einschränkenden Begriffs „entgeltlich“ mit historischer Begründung teleologisch reduziere, übersieht sie grob, dass der Gesetzgeber diesen Begriff eben nicht in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen habe, obwohl er ihm offenbar beim Erstellen der Erläuterungen bekannt gewesen sei. Vielmehr habe er sich für eine gleichheitskonforme, allgemeine Formulierung entschieden, da die vorangegangenen Novellierungen stets den Zweck gehabt hätten, einzelne Härtefälle zu vermeiden, wo Anwohner ein Fahrzeug ohne Zulassungsbesitzer zu sein gehabt hätten. Dies bestätige auch die darauffolgende demonstrative Aufzählung „insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag“, welche geradezu die Eigenheit habe, auch Sachverhalte zu erfassen, die gerade nicht mehr unter die genannten Begriffe fallen würden, was vorliegend die Behörde betreffend den Mietvertrag mit einigem Argumentationsaufwand behaupten würde. Auch eine gemischte Miete und Leihe würde daher ein taugliches Dauerschuldverhältnis im Hinblick auf den Sinn des Gesetzes darstellen, da die Gebrauchsüberlassung zur Verwendung durch den Anwohner im Zentrum stehen würde. Selbst die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Ausnahmebestimmungen eng auszulegen seien, vermöge nicht eine teleologische Reduktion gegen den Wortlaut dieser Bestimmungen zu begründen.
Er sei dauernd ausschließlicher Nutzer des Fahrzeugs und habe einen aufrechten Mietvertag über fünf Jahre mit der Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin vorgelegt. Die Erwägungen der Behörde, wonach es sich nicht um einen Mietvertrag handle, seien unzutreffend. Die Nutzungskosten des Fahrzeugs seien bereits deutlich teurer als die Anschaffungskosten. Außerdem übersehe die Behörde in ihrer komplizierten Argumentation zum Synallagma des Vertrags, dass innerhalb von Familien regelmäßig ein in der individuellen Situation angemessener Preis gebildet werden würde, so würde das Führen seiner Großmutter zu Terminen schließlich auch eine Gegenleistung mit wirtschaftlichem Gehalt im Gesamtverhältnis bilden. Auch etwa die Tatsache, dass die Großmutter lieber in ihrem gewohnten alten Auto, welches sie selbst nicht mehr fahren könne, geführt werden möchte, könne die Preisbemessung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise beeinflussen. Da der Beschwerdeführer dauernd ausschließlicher Nutzer sei und einen Mietvertrag über mehr als vier Monate vorgelegt habe, sei der Tatbestand erfüllt und in Folge die Ausnahmegenehmigung („Parkpickerl“) zu erteilen.
Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO stattgegeben werden würde.
Die Behörde legte mit Note vom 07.04.2025 die Beschwerde samt freigeschaltetem elektronischen Akt am 08.04.2025 dem Verwaltungsgericht vor.
A. B. wohnt in Wien, E.-straße und hat auch dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
Beim PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 handelt es sich um einen Nissan Almera, Type N 16 mit der erstmaligen Zulassung am 29.10.2004. Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges ist Frau C. D.. Sie ist die Großmutter von Herrn B. und hat ihren Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Wien, F.-gasse.
Herr B. und Frau D. schlossen am 14.10.2024 einen Vertrag mit folgendem Inhalt (auszugsweise):
„Mietvertag
Vermieterin:
Frau C. D., geb. ...
F.-gasse, Wien
Mieter:
Herr A. B., geb. …
E.-straße, Wien
vereinbaren die Vermietung des folgenden
Mietqegenstand:
PKW Nissan Almera
Farbe: silber
Erstzulassung: 29. 10.2004
Mit dem beh. Kennzeichen: W-1
Ab dem 01.10.2024 für die Dauer von 5 Jahren
zu einem Mietzins von EUR 23,80- pro Monat.“
Der Marktwert für einen ähnlichen oder gleichen Gebrauchtwagen beträgt ungefähr zwischen EUR 14.000,- und EUR 18.000,-.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen und unbe-denklichen Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen; insbesondere aus dem mit der Antragstellung übermittelten Mietvertrag, den (behördlichen) Abfragen im ZMR und KFZ-Zentralregister sowie aus der (behördlichen) Online-Recherche zum Marktpreis des PKW auf der Webseite www.autobild.de (siehe Auszüge im Behördenakt).
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem hat keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zunächst ist der gegenständliche Verfahrensgegenstand zu erläutern.
Bei der Auslegung des Parteianbringens kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert und in ihrer Gesamtheit auszulegen (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.1999, 99/07/0010; 24.10.2002, 99/15/0172 u.a.).
Tatsache ist, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sich in ihrem Wortlaut eindeutig und zur Gänze lediglich gegen die Versagung der Ausnahmebewilligung gegen § 45 Abs. 4 StVO (Spruchpunkt I des angefochtenen Berufungsbescheids) richtet.
Zum Spruchpunkt II (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit) verliert der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz kein Wort; zumal auch die erstinstanzliche Behörde in der richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung ihrer Entscheidung vom 06.11.2024 zur Zl. … sowohl auf die Möglichkeit einer Beschwerde betreffend Bundes- oder Landesstraßen als auch die Möglichkeit einer Berufung betreffend Gemeindestraßen hingewiesen hat.
Bei objektiver Betrachtungsweise ist daher der Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Den Verfahrensgegenstand bilden daher ausschließlich Straßen ohne überörtliche Bedeutung im ... Wiener Gemeindebezirk, also keine Autobahnen, Autostraßen, Bundes- oder Landesstraßen bzw. diesen gleichzuhaltende Straßen (siehe VwGH vom 07.09.2015, 2013/02/0022; 15.06.2023, Ra 2023/02/0004).
4. 2 Zur Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lautet (Hervorhebungen durch Verfasserin):
„Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.“
Mit der 33. StVO-Novelle (BGBl. I Nr. 122/2022) wurde gerade diese Bestimmung geändert. Aus den Erläuternden Bemerkungen (1535 der Beilagen XXVII. GP) geht Folgendes dazu hervor (Hervorhebungen durch Verfasserin):
„Um eine solche Bewilligung (in Wien „Parkpickerl“) zu erlangen, muss der Antragsteller nach geltendem Recht (§ 45 Abs. 4 StVO) neben der Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer (auch ähnliche Dauerschuldverhältnisse sind zulässig) eines Kraftfahrzeuges sein, oder nachweisen, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird. Es besteht nun Bedarf, diese Voraussetzungen auf Langzeitmieten eines Kraftfahrzeuges zu erweitern, da diese eine immer gebräuchlichere Form der Fahrzeugüberlassung gegen Entgelt darstellen und sich inhaltlich kaum von Leasing unterscheiden. Als Mindestdauer für die Verfügung des KFZ werden 4 Monate vorgesehen.“
Gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 leg. cit. kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohnerinnen und Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im ... Wiener Gemeindebezirk (Gebietsverordnung …), ABl. der Stadt Wien Nr. 13/2019 in der Fassung ABl. 36/2023, wurde das gesamte Straßennetz des ... Wiener Gemeindebezirks aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4a StVO 1960 als Gebiet bestimmt, dessen Bewohnerinnen und Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie Kurzparkzonen in näher bezeichneten Straßenzügen und Straßenbereichen beantragen können.
Daraus folgt:
Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung richtigerweise zitiert, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO ein sehr strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 15.06.2023, Ra 2023/02/0004). Dies bedeutet, dass alle im § 45 Abs. 4 StVO genannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Gerade dies trifft aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht zu.
Insbesondere setzt das Gesetz voraus, dass der Antragsteller ein dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten hat. Im Sinne der oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur 33. StVO-Novelle muss es sich bei dem auch im gegenständlichen Fall relevanten Mietvertrag um eine Langzeitmiete eines Kraftfahrzeugs handeln, die eine Fahrzeugüberlassung gegen Entgelt darstellt und sich inhaltlich kaum vom Leasing (!) unterscheidet.
Der zwischen Frau D. und dem Beschwerdeführer geschlossene Mietvertrag erfüllt diese Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht:
Ein Bestandvertrag (insbesondere Miete) besteht in der Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder von deren Teilen gegen Entgelt auf gewisse Zeit (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1090 Rz 2, Stand 1.5.2017, rdb.at)
Der gesetzlich nicht geregelte Leasingvertrag tritt in unterschiedlichen Ausgestaltungen auf. Kern dieses Vertrages ist, dass der Leasinggeber Konsum- oder Investitionsgüter, an denen er Eigentum behält, entgeltlich dem Interessenten (Leasingnehmer) zum Gebrauch überlässt und die bloße Gebrauchsüberlassung an die Stelle des sonst erforderlichen Eigentumserwerbs tritt. Dadurch bietet sich das Leasing entweder als besondere Investitionsform oder als besondere Finanzierungsform an. In der Regel liegt ein Dauerschuldverhältnis vor (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1090 Rz 52, Stand 1.5.2017, rdb.at; Nitsche, ÖJZ 1974, 64 f).
Von Unentgeltlichkeit, die der Qualifikation als Bestandvertrag entgegensteht, wird ausgegangen, wenn das Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. Die Rechtsprechung zieht die Grenze in etwa bei einem Wertverhältnis von 1:10 (Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1090 Rz 2, Stand 1.10.2016 rdb.at; Würth in Rummel3 § 1090 Rz 3; Pesek in Schwimann/Kodek4 § 1090 Rz 33; 7 Ob 733/89 (Gartenpflege) = SZ 63/31; 1 Ob 184/99 m = MietSlg 51.099; 7 Ob 764/78 = MietSlg 31.128; 8 Ob 510/91 = MietSlg 44.134/50; 8 Ob 12/07 h; RIS-Justiz RS0020541).
Wie festgestellt enthält der gegenständlich sogenannte „Mietvertrag“ ein unterdurchschnittlich niedriges Entgelt, das dem Marktwert des PKW in keiner Weise entspricht. Vielmehr handelt es sich bei dem vereinbarten Entgelt von EUR 23,80,- monatlich um einen reinen Anerkennungszins, der die Entgeltlichkeit des zugrundeliegenden Vertrags ausschließt.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die belangte Behörde sich den „einschränkenden Begriff „entgeltlich“ hinzudenken würde, so wird dieser darauf hingewiesen, dass wie – wie bereits oben ausführlich dargelegt – Entgeltlichkeit gesetzliche Voraussetzungen einer Miete oder eines Leasingvertrages sind. § 45 Abs. 4 Z. 2 StVO und dessen Erläuterungen können nur dahingehend gelesen, interpretiert und verstanden werden, dass Entgeltlichkeit eine unabdingbare Voraussetzung ist.
Zudem enthält der Vertrag keine näheren vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf ua. Haftung, Versicherung, Nutzungsumfang, Rechte und Pflichten, Rückgabebedingungen, Kündigungsbedingungen und Kaution. All diese Punkte sind bei einer Langzeitmiete bzw. einem Finanzierungsleasing im Regelfall standardmäßig Bestandteil des Vertrages.
Wenn daher ein Vertrag – wie im vorliegenden Fall - mit einem sehr niedrigen Entgelt und ohne nähere vertragliche Vereinbarungen vorgelegt wird, der zusätzlich zwischen sich offensichtlich nahestehenden Familienmitgliedern abgeschlossen wurde, dann kann von keinem Mietvertrag bzw. entgeltlichem Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO gesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen – wie die belangte Behörde richtig ausführt –, dass es sich um eine unentgeltliche Leihe oder überhaupt um eine Umgehung der Bestimmungen des § 45 Abs. 4 StVO handelt.
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ändert nichts daran, dass im konkreten Fall kein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Z. 2 StVO vorliegt und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO vorliegen, an der zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ist von dieser nicht abgewichen (vgl. dazu VwGH 11.09.2017, Ra 2017/02/0061, wonach es sich bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO zu erteilen ist, grundsätzlich um eine Frage, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, handelt).
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