LVwG W VGW-001/086/12978/2024

VGW-001/086/12978/2024Landesverwaltungsgericht21.05.2025

Regest

Versammlung, Qualifikation, Klimawandel, ziviler Ungehorsam, Vorfrage, Ungehorsamsdelikt, Rechtfertigungsgrund, Notstand, Entschuldigungsgrund

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/086/12978/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.086.12978.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. WOSTRI über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 9.7.2024, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 90,- Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 4 Tagen und 4 Stunden bleibt unverändert.

Gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 VStG ist hierzu die von 1.6.2024, 19:24 Uhr bis 2.6.2024, 1:45 Uhr erlittene Vorhaft in der Dauer von 6 Stunden und 21 Minuten, was EUR 5,72 entspricht, auf die verhängte Strafe anzurechnen.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,- Euro zu leisten.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) wurde im Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250521_VGW_001_086_12978_2024_00/image001.jpg

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 - VersG wurde über den BF eine Geldstrafen idH von EUR 500,- (Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 4 Tagen 4 Stunden) verhängt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde nahm der BF umfassend Stellung.

Am 13.5.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Am 1.6.2024 fand in 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 3, eine Versammlung von mehreren Personen statt. Mehrere „Klimaaktivisten“ nahmen auf Höhe von 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 3, eine Sitzposition ein. Mehrere Zelte waren aufgestellt.

Durch die LPD Wien erfolgte um 19:12 Uhr eine Versammlungsauflösung gem. § 13 Abs. 1 VersG. Die Versammlungsteilnehmer wurden hierbei aufgefordert den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls sie sich gem. § 14 VersG strafbar machen und in weiterer Folge angezeigt werden würden.

Der BF nahm an der Versammlung teil. Der Versammlungsauflösung um 19:12 Uhr leistete er keine Folge. Er verblieb am Versammlungsort bis die Auflösung durch die Polizei durchgesetzt wurde.

Der BF wurde am 1.6.2024 um 19:24 Uhr festgenommen und am 2.6.2024 um 1:45 Uhr aus der Haft entlassen.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Der Versammlungsablauf wurde in der Anzeige sowie im LPD-Bericht zur Blockade festgehalten. Unbestritten blieb, dass die Versammlung um 19:12 Uhr aufgelöst und der Versammlungsauflösung (Verlassen des Versammlungsortes) nicht Folge geleistet wurde.

Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 (im Folgenden kurz „VersG“) lautet auszugsweise:

„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

[…]

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.

[…]

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

[…]

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Art. 12 StGG erteilt der Gesetzgebung den Auftrag, die Ausübung des Versammlungsrechtes durch besondere einfache Gesetze iS der Versammlungsfreiheit zu regeln. Ausführungsgesetze zu Art. 12 StGG sind alle Gesetze, die die Abhaltung von und die Teilnahme an "Versammlungen" regeln (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

Sowohl gemäß Art. 11 Abs. 1 MRK als auch Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln. Nach Art 11 Abs. 2 MRK kann die Ausübung dieses Rechtes solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, "die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Durch Art. 11 MRK wurde Art. 12 StGG insofern geändert, als das Versammlungsrecht nun nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist; weiters wurde die durch Art. 12 StGG dem einfachen Gesetzgeber übertragene Kompetenz zur Regelung der "Ausübung dieser Rechte" durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 MRK beschränkt (VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

Das VersG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersG zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können. Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als "Versammlung" angezeigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt, oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint. Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen. Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus. Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst dann, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame "politische" Wirken – hier der Klimaschutz – zu beurteilen sind. Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein einer politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt (VfGH 15.06.2023, E 1135/2022 mwN).

Im Falle einer nicht angezeigten oder über den angezeigten Zeitraum hinaus verlängerten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359; 29.03.2004, 98/01/0213 mwN).

Gegenständlich hatte die Versammlung den Zweck, als Akt des zivilen Ungehorsams auf die Gefahren des Klimawandels und die als fehlend bzw. unzureichend erachteten Maßnahmen der politischen Entscheidungsträger in öffentlichkeitswirksamer Weise hinzuweisen. Hierzu versammelten sich mehrere Personen um gemeinsam zu protestieren, ihr Anliegen zu präsentieren, mediale Aufmerksamkeit zu generieren und einen gesellschaftlichen Diskurs anzustoßen. Es ist daher von einer Versammlung iS des Versammlungsgesetzes auszugehen.

In seinem Beschluss vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen, die nicht gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. die von der Amtsrevision zitierte Entscheidung VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).

Die von der Amtsrevision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgetragene Annahme, es sei nach § 14 Abs. 1 VersG die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen, trifft nicht zu.

§ 14 Abs. 1 VersG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Der Wortlaut dieser Bestimmung (in der geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 98/1953) lautet dabei wie folgt:

„Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.“

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

In diesem Zusammenhang stellt der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312 0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde (vgl. so Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] 152 Anm. 2.1. zu § 14 VersG). Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung somit nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie wird vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG nicht verlangt und darf daher vom Verwaltungsgericht auch nicht (als Vorfrage) geprüft werden. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten durch das Verwaltungsgericht lediglich folgendes zu prüfen:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Gegenständlich wurde die Versammlung um 19:12 Uhr aufgelöst. Der BF war somit verpflichtet den Versammlungsort sogleich zu verlassen. Dadurch, dass er dies verweigerte und am Versammlungsort verblieb und zur angelasteten Tatzeit (19:15 Uhr) noch am Tatort war, hat er gegen § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz verstoßen.

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Dem BF ist es nicht gelungen sein mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, zumal er um die Rechtswidrigkeit solchen Handels wissen musste. Der BF wurde auf die Verpflichtung, den Versammlungsort zu verlassen, erfolglos hingewiesen.

Der BF macht in seiner Beschwerde rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand geltend und verweist hierzu mit umfangreichen Ausführungen auf den „Klimanotstand“. Dem ist folgendes entgegen zu halten:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv. Die Rsp des Verwaltungsgerichtshofs entspricht diesen Kriterien weitgehend. In der Praxis verschwimmen nicht selten die Grenzen zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz. 6 mwN).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Beschuldigten entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar wäre (VwGH 26.06.2002, 98/21/0246). Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 03.03.1994, 93/18/0090). Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein - auch diesbezüglich ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz. 6 mwN).

Soweit der BF seinen Verbleib am Versammlungsort mit dem Kampf gegen die „Klimakatastrophe“ rechtfertigen möchte, ist dem entgegen zu halten, dass der Rechtfertigungsgrund des Notstands nur dann herangezogen werden kann, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Für die Äußerung politischen Protests wären dem BF eine Reihe alternativer Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Bei der Weigerung, den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung zu verlassen, handelt es sich nicht um das "einzige Mittel" um gegen die „Klimakrise“ anzukämpfen, vielmehr stehen hierfür auch legale Möglichkeiten zur Verfügung. Auf die übrigen Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes ist daher nicht weiter einzugehen.

Vom Rechtfertigungsgrund des Notstands ist der entschuldigende Notstand zu unterscheiden. Dieser ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Dabei kann sich der Täter weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (VwGH 03.04.2008, 2006/09/0002).

Gegenständlich lag kein Entschuldigungsgrund für das rechtswidrige Verhalten vor. Ungeachtet, dass der BF nicht zu diesem rechtswidrigen Verhalten gezwungen war, wären ihm auch rechtmäßige Alternativen offen gestanden.

Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 VersG sind Übertretungen des Versammlungsgesetzes mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,- zu ahnden.

Die vorliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unbeträchtlichem Ausmaß das öffentliche Interesse an einem geordneten Versammlungswesen, insb. daran, dass polizeilichen Anordnungen Folge geleistet wird, um den reibungslosen Ablauf von Versammlungen zu gewährleisten.

Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der BF war nicht bereit den Versammlungsort zu verlassen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind im konkreten Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering sind. Auch ein Vorgehen nach § 33a VStG scheidet aus.

Der BF war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was mildernd zu werten ist. Ebenso ist sein Alter mildernd zu berücksichtigen. Weitere Milderungs- oder weitere Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der BF bringt vor, das „hehre“ Motiv (Klimaschutz) sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem ist nicht zu folgen. Dem BF oblag es nach der behördlichen Auflösung der Versammlung den Versammlungsort sogleich zu verlassen. Ob er dieser Verpflichtung aus Gründen des Klimaschutzes oder sonstiger gesellschaftlicher Anliegen nicht folgte, ist hierbei ohne Belang. Von einem rechtstreuen Menschen kann gefordert werden, dass er seine Protestaktionen im Rahmen des rechtlich zulässigen setzt. Dass Verfolgen eines gesellschaftspolitischen Anliegens stellt noch keinen Milderungsgrund dar, dies umso mehr als jederzeit ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre.

Der BF legte seine finanzielle Situation offen (€ 0,- monatlich, kein Vermögen; keine Sorgepflichten), was bei der Bemessung zu berücksichtigen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungsgründe erweist sich die im oberen Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe als überhöht und ist auf ein schuld- und tatangemessenes Maß von EUR 90,- herabzusetzen. Aus spezialpräventiven Gründen ist ein Strafmaß zu wählen, das geeignet ist, den BF von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Eine weitere Reduktion kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Einen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf § 19 Abs. 2 letzter Satz, der sich ausdrücklich auf die Bemessung der Geldstrafe bezieht. Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass – innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze – ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 16 Rz 8 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Die belangte Behörde setzte zur Geldstrafe idH von EUR 500,- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden fest. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde in Anbetracht des Strafrahmens (§ 16 Abs. 2 VStG iVm § 19 VersG: Arrest bis zu sechs Wochen) unverhältnismäßig gering bemessen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung und des obigen Erschwerungsgrundes kommt – anders als bei der zu hoch festgesetzten Geldstrafe – eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, die sich ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt daher unverändert.

Dem BF ist seine Vorhaft idH von 6 Stunden 21 Minuten anzurechnen. In Relation zwischen verhängter Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dies einem anzurechnenden Geldbetrag von EUR 5,72.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten Gesetzesstellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.