LVwG W VGW-001/049/11397/2024; VGW-001/V/049/12039/2024

VGW-001/049/11397/2024; VGW-001/V/049/12039/2024Landesverwaltungsgericht19.05.2025

Regest

Mindestdurchmesser, Unterschreitung, Holz, Schlägerung, Divergenz, Zertifizierung, Risikobewertung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/049/11397/2024; VGW-001/V/049/12039/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.049.11397.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerden des Herrn Dr. Mag. A. B. und der C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.07.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 3 Abs. 6 BFWG werden die Gebühren des Bundesamtes für Wald aufgehoben.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 13.11.2023 teilte das Bundesamt für Wald der belangten Behörde mit, dass aus ihrer Sicht durch die Haftungsbeteiligte C. GmbH Verstöße gegen die Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes und der VO (EU) Nr. 995/2010 gesetzt worden seien.

Von Seiten der belangten Behörde erging daraufhin mit 06.03.2024 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Haftungsbeteiligte sowie an die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2024 zugestellt.

Mit 10.07.2024 erging in der Folge ein Straferkenntnis der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer und die Haftungsbeteiligte mit dem dieser wegen Übertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 5 Holzhandelsüberwachungsgesetz iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art. 3 VO (EU) Nr. 607/2012 und § 14 Abs. 1 Z 7 HolzHÜG iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. c VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art. 3 VO (EU) Nr. 607/2012 jeweils zu einer Geldstrafe von EUR 2000 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen verpflichtet wurde. Dieses wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, mit 16.07.2024 zur Abholung bereitgehalten und von diesem am 20.07.2024 behoben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, sohin auch fristgerecht, Beschwerde gegen dieses ein.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 20.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen der Beschwerdeführer Dr. B., der Beschwerdeführer Dipl.-BW D. sowie die Zeugin E. einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2020 Geschäftsführer der C. GmbH. Deren Schwerpunkt liegt im Import von Rund- und Schnittholz, wobei dieses hauptsächlich aus Asien importiert wird. In der Konzernstruktur der C. GmbH besteht eine eigenständige Abteilung, die sich mit der Einhaltung der EU-TR befasst. Die C. GmbH verfügt über FSC und BSC Zertifizierungen. Das Unternehmen von dem das gegenständliche Sapelli Holz aus Kamerun bezogen worden ist verfügt über eine OLB Zertifizierung. Die C. GmbH bezog dabei von der F. FZE um EUR 65.873,69 eine Menge von 38.015 an Sapelli Holz. Von Seiten der F. FZE wurde dabei gegenüber der C. GmbH auch eine mit 21.02.2022 datierende Erklärung abgegeben, dass das gegenständliche Holz aus legalem Schlag stammt und sämtliche nationale und sonstige Rechtsvorschriften bei dessen Fällung eingehalten worden sind. Für die Übermittlung des Holzes von der F. FZE an die C. GmbH besteht auch ein entsprechender Zollbeleg vom 11.01.2023. Die G., zu der der Wald und das Sägewerk gehören aus dem das Holz ursprünglich stammt, verfügt dabei auch über eine bis zum Jahr 2025 gültige OLB Zertifizierung. Ebenfalls verfügt die H. SPA, welche als Transporteuer des Holzes von den Emiraten nach Europa fungiert hat über eine entsprechende OLB Zertifizierung. Für den Transport von der G. zu F. FZE bestehen dabei auch entsprechende Frachtbriefe, welche auch mit Stampiglien des Ministeriums für Finanzen und Ministerium für Forstwesen versehen sind. Bei der Menge Sapelliholz, welches vom Wald zum Sägewerk und von diesem zum Frachthafen transportiert wurde besteht eine Abweichung von 0,795 m3, wobei eine der Aufzeichnungen handschriftlich geführt wurde. Von Seiten der C. GmbH wurden dabei auch eingehende Risikobewertungen und Risikoanalysen durchgeführt. Diese umfassten dabei sowohl die länderspezifischen Risiken, als auch jene der Lieferkette selbst und wurden auch Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen.

III.Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

Die Feststellungen zum Tätigkeitsschwerpunkt der C. GmbH, deren Unternehmensstruktur und der Stellung des Beschwerdeführers in dieser ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Jene dazu, dass das Unternehmen G. über eine OLB Zertifizierung verfügt aus der entsprechenden Zertifizierungsaufstellung aus dem Jahr 2022 des I. in Paris. Jene zur Zertifizierung der H. SPA aus der Urkunde des I. vom April 2022.

Jene zum Bezug von der F. FZE aus der vorgelegten Rechnung sowie den obgenannten Belegen, aus denen sich die Zollmeldung sowie die Deklaration über die Herkunft des Holzes ergibt.

Jene zum Transfer zwischen G. und F. FZE aus dem vorgelegten Frachtbrief vom März 2022.

Jene zur Divergenz bei den Transporten zwischen Wald und Sägewerk und Sägewerk und Frachthafen aus den vorgelegten Dokumenten vom 26.02.2022 und 25.04.2022.

Jene zu den Risikobewertungen und Risikominimierungen aus den vorgelegten Unterlagen der C. GmbH, aus denen eine entsprechende Bewertung sowie ein anschließendes Maßnahmenbündel ersichtlich sind.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 HolzHÜG dient dieses Gesetz der Durchführung bzw. Umsetzung

1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGTGenehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und

2. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGTGenehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie

3. der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und

4. deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie

a)der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und b)der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16, und

5. der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist:

1. das Bundesamt für Wald

a)bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;

b)bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die

aa)aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder

bb)aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat

nach Österreich verbracht werden;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 HolzHÜG, BGBl. I 178/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 HolzHÜG, BGBl. I 178/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 HolzHÜG begeht eine Verwaltungsübertretung wer, kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 beinhaltete die in Art. 4 Abs. 2 der der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 genannte Sorgfaltsregelung Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den näher beschriebenen Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird. Eine dieser Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a 6. Spiegelstrich betrifft Dokumente oder andere Nachweise, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. In der Mitteilung der Kommission vom 12.2.2016, Leitfaden zur EU-Holzverordnung, C(2016) 755 final, wird zur näheren Erklärung in Kapitel 4 dazu ausgeführt:

„Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a letzter Gedankenstrich der EU-Holzverordnung sind im Rahmen der Sorgfaltspflicht Dokumente oder andere Nachweise zu sammeln, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften im Land des Holzeinschlags belegen. Wichtig ist, dass die Dokumentation zum Zweck der Risikobewertung zusammengestellt werden muss und dass dies nicht als eine eigenständige Forderung betrachtet werden sollte. Um der Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen die Marktteilnehmer den Inhalt und die Zuverlässigkeit der von ihnen gesammelten Dokumente bewerten und nachweisen, dass sie die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in den Dokumenten verstehen.

[…]

Die Verpflichtung zur Sammlung von Dokumenten und anderen Nachweisen sollte weit ausgelegt werden, da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Regelwerke bestehen, die nicht alle die Forderung nach einer speziellen Dokumentation enthalten. Daher sollte die Verpflichtung so interpretiert werden, dass sie sich auf Folgendes erstreckt: von zuständigen Behörden ausgestellte amtliche Dokumente, Dokumente, aus denen die vertraglichen Verpflichtungen ersichtlich sind, Dokumente, in denen Unternehmensstrategien beschrieben werden, Verhaltenskodizes, Bescheinigungen, die im Rahmen von Regelungen ausgestellt wurden, die einer Überprüfung durch Dritte unterzogen wurden, usw. Dokumente und Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden.“

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c VO (EU) Nr. 995/2010 beinhaltet die in Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 995/2010 genannte Sorgfaltsregelung, außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 müssen die Marktteilnehmer bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 HolzHÜG sind für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Dies umfasst auch Tätigkeiten in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und deren Durchführungsbestimmungen.

Gemäß § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung des HolzHÜG eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben.

Die zuvor genannte Verordnung 995/2010 wurde dabei auf der Grundlage des Verfahrens nach Art. 192 AEUV erlassen (zum verfahrensrechtlichen Prozedere selbst instruktiv Piska in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV [2020] Art. 192 Rz 1 ff.) und dient damit den in Art. 191 AEUV grundgelegten Zielsetzungen der Europäischen Union im Bereich des Umweltschutzes (Vgl. zu diesen im Detail Epiney, § 35 Umwelt, in Bieber/Epiney/Haag/Kotzur, Die Europäische Union13 [2019] Rz 8 ff.; Krämer/Winter, § 26 Umweltrecht, in Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht Handbuch für die deutsche Rechtspraxis3 [2016] Rz 5). Diesen Zielsetzungen – insbesondere der Bewahrung eines möglichst hohen Maßes an Umweltschutz sowie einer umsichtigen Nutzung der natürlichen Ressourcen (Siehe dazu auch Piska in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV Art. 191 Rz 12 f.) – soll nun gerade auch die VO (EU) Nr. 995/2010 dienen (Vgl. ErwG 3 der VO).

Dabei sollen jene Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen geeignete Maßnahmen treffen um sich zu vergewissern, dass das Holz nicht aus einer illegalen Schlägerung stammt und somit das Risiko, das Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Schlag in den Binnenmarkt eingeführt werden, soweit wie möglich reduzieren (ErwG 16 der VO). Dies folgt auch daraus, dass es sich beim Pflichtenkatalog nach Art. 6 der VO (EU) Nr. 995/2010 um sogenannte Bemühenspflichten handelt, bei denen nicht ein bestimmter Erfolg, sondern bloß ein angemessenes Bemühen zur Einhaltung der Sorgfaltsregelungen der VO gefordert wird (Vgl. dazu auch Murko, Die Pflichten von Unternehmen und ihren Leitungsorganen in der Lieferkette [2024] 111 f.; Ruttloff/ E. Wagner/Hahn, Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über entwaldungsfreie Lieferketten – noch mehr Lieferketten-Compliance? CB 2022, 64 (65)).

Gegenwärtig bezieht sich der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1 darauf, dass der gesetzlich festgelegte Mindestdurchmesser des Sapelliholzes bei dessen Schlägerung in zumindest zwei Fällen unterschritten worden wäre, dass eine Divergenz bei der Menge des Sapellirundholzes welches vom Wald zum Sägewerk und vom Sägewerk zum Frachthafen verbracht worden sei bestehe und zuletzt fehle es an Exportzollanmeldungen sowie Belegen zur Verbringung zum Exporteur H. SPA. Der erste Vorwurf wurde dabei von der Vertreterin des Bundesamtes für Wald im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, nachdem in dieser festgestellt wurde, dass es sich um verschiedene Holztypen, was den Ort des Schnittes anbelangt, handelte. Zum zweiten Vorwurf der mengenmäßigen Diskrepanz ist zu sagen, dass diese vom Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollzogen werden kann, da bei einer genauen Betrachtung der Dokumente über die Lieferungen zwischen Wald und Sägewerk und Sägewerk und Frachthafen (Beilage Nr. 89), die Divergenz der Menge Sapelliholz nur 0,795 m3 (40,721 m3 zu 41,516 m3) beträgt und damit in einem höchst geringen Bereich ressortiert, der auch – bedingt dadurch, dass es sich um handschriftliche Aufzeichnungen handelt – auch in einem Schreibfehler bestehen kann und ha. nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob tatsächlich eine reale Divergenz bestanden hat. Zur Exportzollanmeldung und der Abgabenentrichtung ist festzuhalten, dass auch der Frachtbrief für die Verbringung in die VAE mit entsprechenden Stampiglien des Finanzministeriums für Kamerun versehen ist und auch ein Frachtbrief für die Verbringung durch die H. SPA besteht. Da insofern aus ha. Sicht eine durchgängige Kette an Dokumenten für den Transport und auch Bestätigungen des Finanzministeriums von Kamerun vorliegen, konnte der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1 nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden.

Zu Spruchpunkt 2 ist festzuhalten, dass durch die Beachtung ob das Holz zertifiziert ist, sohin auch die Überprüfung von dessen Herkunft sowie auch die Einholung von Erkundigungen über das entsprechende Unternehmen sowie dessen Muttergesellschaft durch den Beschwerdeführer Maßnahmen der Risikobewertung und Risikominimierung gesetzt worden sind. Der Beschwerdeführer hat sohin gerade durch die Beachtung ob das Holz eine entsprechende Zertifizierung aufweist und der weiteren Erhebungen rund um dessen Herkunft aktiv Maßnahmen gesetzt um mögliche Risiken der illegalen Schlägerung zu identifizieren und soweit wie möglich auszuschließen. Dem diente dabei auch die Einholung von Erkundigungen betreffend die beteiligten Unternehmen und deren Zertifizierungsstatus. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass selbst die VO Nr. 995/2010, wie sich aus deren ErwG 16 ergibt, nicht einen völligen Ausschluss jeden Risikos, das Holz und Holzerzeugnisse aus illegaler Schlägerung stammen könnten verlangt, sondern nur eine soweit wie mögliche Risikoreduktion. Dies impliziert damit aber auch, dass die diesbezüglichen Pflichten, nicht überspannt werden dürfen und hierbei auch berücksichtigt werden muss, dass die in diesem Segment tätigen Unternehmen über keine behördlichen Ermittlungsbefugnisse verfügen und deren Erhebungstätigkeit bei der Risikobewertung und Risikominimierung rechtliche wie faktische Grenzen gesetzt sind. Basierend darauf, dass der Beschwerdeführer nun aktiv überprüft hat ob das Holz eine entsprechende Zertifizierung aufweist und woher dieses stammt sowie durch die Erkundigungen zum Unternehmen selbst mit dem er zu kontrahieren beabsichtigt sind aus ha. Sicht Maßnahmen aus dem Bereich der Risikobewertung und Risikominimierung durch den Beschwerdeführer gesetzt worden, wodurch der objektive Tatbestand zu diesem Spruchpunkt als nicht erfüllt anzusehen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, als von Seiten des Beschwerdeführers und dessen Unternehmen eine eigene Aufstellung mit möglichen identifizierten Risiken und Maßnahmen zu deren Minimierung vorgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch zu sagen, dass der Tatvorwurf selbst allenfalls noch an der Grenze der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 44a VStG oszilliert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Die Aufhebung der Gebühren des Bundesamtes für Wald ergibt sich aus der Einstellung der Spruchpunkt und damit in der Folge aus § 3 Abs. 6 BFWG. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich von Kontrollen, ausgenommen solcher, welche nach unionrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen insbesondere des HolzHÜG festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigen neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

Da im vorliegenden Fall das Straferkenntnis aufgehoben wurde, hat auch die „im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe“ vorzuschreibende Gebühr (vgl. § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz), nämlich die angeordnete Abgeltung des beim Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes, in diesem Umfang zu entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.