projekte
VGW-141/081/5616/2025•LVwG W VGW-141/081/5616/2025
VGW-141/081/5616/2025Landesverwaltungsgericht13.05.2025
Aufforderung, Einkommensbeleg, Lebenshaltungskosten, Aufforderung, Einschränkung, unklarer Auftrag, unkonkreter Auftrag, Rechtsunsicherheit, Mitwirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum C. , vom 04.03.2025, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 08.11.2024 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 4. März 2025 zur Zahl ... wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 8. November 2024 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin wäre mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 aufgefordert worden, bis zum 10. Jänner 2025 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre sie nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da sie die Einkommensbelege bzw. Nachweise über die Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden), dabei Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) für den Zeitraum Oktober 2024 bis November 2024, die Kontoauszüge der letzten sechs Monate aller Konten, Bilanz, Jahresabschluss oder Ähnliches, aus dem die finanzielle Situation des Unternehmen hervorgeht, Werkvertrag und Honorar der letzten sechs Monate sowie den Nachweis der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung bzw. Löschung des Unternehmens (falls vorhanden) nicht vorgelegt habe. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes aus:
„Die Abweisung erfolgt, weil ich nachstehend angeführte Angaben bzw. Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt habe:
-Bilanz, Jahresabschluss oder Ähnliches, aus dem die finanzielle Situation „des Unternehmens“ hervorgeht
-Kontoauszüge der letzten sechs Monate
-Werkvertrag und Honorar der letzten sechs Monate
sowie
-Nachweis der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung bzw. Löschung „des Unternehmens“ (falls vorhanden)
Andere Gründe für die Abweisung werden nicht genannt.
Ich habe am 17. Februar 2025 der erkennenden Behörde mein Schreiben vom 20. Jänner 2025 samt Beilagen (Lohnbestätigungen) per Mail an post-rg2@ma40.wien.gv.at zur Kenntnis gebracht, in dem ich bekannt gab, nie selbständig oder gewerblich tätig und auch nie im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.
Die Erbringung von Nachweisen über eine Ruhendmeldung, Nichtbetriebsmeldung oder Löschung eines Unternehmens kann ich demgemäß nicht erbringen. Mangels Führung eines Unternehmens verfüge ich daher auch über keine Einkommensbelege (Einnahmen/Ausgabenrechnung für Oktober 2024 und November 2024). Ebenso kann ich auch keine Bilanz (Jahresabschluss oder Ähnliches) sowie Kontoauszüge der letzten sechs Monate für ein nicht existierendes oder nicht existiert habendes Unternehmen vorlegen.
Es besteht Unmöglichkeit der Leistung.
Wenngleich ich mein Schreiben vom 20. Jänner 2025 aus Gründen, die ich nicht beeinflussen konnte, erst am 17. Februar 2025 versandte, vermag dieser Umstand nicht anspruchsvernichtend sein, zumal die mir von der MA 40 in ihren Schreiben genannten Fristen keinerlei Hinweis enthielten, es würde sich um Präklusivfristen handeln.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die MA 40 erst am 4. März 2024 mittels Bescheides meinen Antrag abwies, hätte sie in der Zeit von 17. Februar 2025 bis 4. März 2025 die in meinem Schreiben genannten Umstände berücksichtigen können.
Zudem hat es die erkennende Behörde unterlassen, Gründe bekannt zu geben, derentwegen sie annimmt, ich wäre selbständig oder gewerblich tätig (gewesen). Sie hat mich daher nicht in die Lage versetzt, diese Umstände zu widerlegen.
Ich bin anwaltlich nicht vertreten und daher auf die Manuduktion durch die Behörde angewiesen.
Ich stelle daher den
A n t r a g ,
den Bescheid ... vom 4. März 2025 aufzuheben und der erkennenden Behörde aufzutragen, das Verfahren zu ergänzen und meinem Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs stattzugeben.“
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Die am ... geborene Rechtsmittelwerberin lebt alleine in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, D. Hauptstraße. Bei der Rechtsmittelwerberin handelt es sich um eine rumänische Staatsangehörige.
Mit Eingabe vom 8. November 2024 beantragte die Einschreiterin die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 4. November 2024 bei der E. GmbH erwerbstätig. Des Weiteren scheint im Versicherungsdatenauszug eine Versicherung der Einschreiterin bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Zeitraum von 26. Februar 2024 bis 30. November 2024 auf.
Die Rechtsmittelwerberin beantragte beim Amt der Wiener Landesregierung mit Eingabe vom 4. April 2024 die Ausstellung einer Anmeldbescheinigung als selbständig Erwerbstätige.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 10. Jänner 2025 nachstehende Nachweise zu erbringen bzw. Unterlagen vorzulegen:
„Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden):
Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) für den Zeitraum
Bilanz, Jahresabschluss oder Ähnliches, aus dem die finanzielle Situation des Unternehmens hervorgeht
Kontoauszüge der letzten sechs Monate
Werkvertrag und Honorare der letzten sechs Monate
Schriftliche Stellungnahme zu den Einkommensverhältnissen im Zeitraum
(Warum konnte der Lebensbedarf in diesem Zeitraum nicht durch die selbständige Tätigkeit gedeckt werden?)
Sonstiges:
Nachweise der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung bzw. Löschung des Unternehmens (falls vorhanden)
Bitte geben Sie in einer schriftlichen Stellungnahme auch bekannt, warum die Unterlagen zur selbständigen Tätigkeit und dem Einkommen nicht vorgelegt werden können.“
In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 7. Jänner 2025 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2025 übermittelte die Rechtsmittelwerberin ihre Nettolohnzettel von November 2024 und Dezember 2024 und legte Nachstehendes dar:
„Ihrem Auftrag vom 19. Dezember 2024 entsprechend gebe ich bekannt:
Ich war nie selbständig tätig. Ich war nie gewerblich tätig und auch nie im Besitz einer Gewerbeberechtigung.
Einen Nachweis über eine Ruhendmeldung, Nichtbetriebsmeldung oder Löschung eines Unternehmens kann ich demgemäß nicht erbringen.
Zum Nachweis meines derzeitigen Einkommens lege ich die letzte Lohnabrechnung der Firma E. GmbH vor, bei der sich seit 4. November 2024 ununterbrochen beschäftigt bin.
Ich ersuche um weitere Bearbeitung meines Antrags und verbleibe mit freundlichen Grüßen“
Mit per E-Mail übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 11. Februar 2025 teilte diese der Rechtsmittelwerberin mit, dass sie zur Bearbeitung des Antrags noch die bereits angeforderten Kontoauszüge ab Februar 2024 bis laufend von allen ihren Konten benötigen würde. Dabei wäre zu allen Kontoeingängen, ausgenommen Gehaltseingängen aus der Beschäftigung ab November 2024, eine schriftliche Stellungnahme hinzuzufügen.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Stellungnahme vom 20. Jänner 2025 sowie weitere Nettolohnzettel.
In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.
Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2. an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,
3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,
7. ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,
8. Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen bzw. abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.
Der Beschwerdeführerin wurde mit auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz gestütztem Schreiben vom 19. Dezember 2024 aufgefordert, bis spätestens 10. Jänner 2024 Einkommensbelege bzw. Nachweise über die Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden) und unter dieser Rubrik die Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) für den Zeitraum Oktober 2024 bis November 2024, die Kontoauszüge der letzten sechs Monate aller Konten, Bilanz, Jahresabschluss oder Ähnliches, aus dem die finanzielle Situation des Unternehmens hervorgeht sowie Werkvertrag und Honorar der letzten sechs Monate vorzulegen. Des Weiteren wurde – wiederum falls vorhanden - der Nachweis der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung bzw. Löschung des Unternehmens angefordert.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verwendung der Wortfolge „falls vorhanden“ die Aufforderung dahingehend einschränkt, dass die Rechtsmittelwerberin die Dokumente nur dann vorzulegen hat, wenn sie über diese tatsächlich verfügt. Würde die Behörde vermeinen, dass die Einschreiterin Unterlagen, welche bereits zur Vorlage vorhanden sind, nicht beigebracht habe, würde es ihr oblegen, diesen Umstand einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen bzw. auf welche Weise er gesetzliche Ansprüche zu verfolgen hat. Festzuhalten ist somit, dass die Verwendung von unklaren oder unkonkreten Aufträgen bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Anforderung von Unterlagen mit dem Zusatz „falls vorhanden“ dem Zweck des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz zuwiderläuft. Denn diese Bestimmung dient dazu den Hilfesuchenden zur Vorlage der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen anzuhalten, wobei er, um die angeführten Rechtsfolgen abzuwenden, diese Nachweise entweder innerhalb der eingeräumten, angemessenen Frist beizubringen oder einen triftigen Verhinderungsgrund geltend zu machen hat. Dabei stellt das Nichtvorhandensein von Unterlagen einen derartigen Verhinderungsgrund dar, der vom Hilfesuchenden geltend zu machen ist. Die Wortfolge „falls vorhanden“ konterkariert somit die in § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz normierte Mitwirkungsobliegenheit des Hilfesuchenden, zumal sie einen geltend zu machenden Verhinderungsgrund bereits vorwegnimmt.
Letztlich ist betreffend die angeforderten Kontoauszüge festzuhalten, dass diese unter der Rubrik „die Einkommensbelege bzw. Nachweise über die Deckung der Lebenshaltungskosten (falls vorhanden)“ und in Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit angefordert wurden, sodass es als unklar erscheint, von welchem Konto die Beschwerdeführerin Kontoauszüge zu erbringen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin der Aufforderung mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 insofern nachgekommen ist, als sie die angeforderten Nettolohnzettel von November 2024 und Dezember 2024 vorlegte und in einer Stellungnahme darlegte, nie selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und daher einen Nachweis der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung bzw. Löschung des Unternehmens nicht erbringen könne. Somit machte sie einen Verhinderungsgrund hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen betreffend eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend. Des Weiteren erhellt aus ihrer Stellungnahme, dass sie die unklare Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz so verstanden hat, dass sie die Kontoauszüge der letzten sechs Monate nur dann vorzulegen hat, wenn diese vorhanden sind und in Zusammenhang mit ihrer angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit stehen.
Soweit die belangte Behörde mit E-Mail vom 11. Februar 2025 der Rechtsmittelwerberin mitteilte, dass sie zur Bearbeitung des Antrags noch die bereits angeforderten Kontoauszüge ab Februar 2024 bis laufend von allen ihren Konten benötigen würde und dabei zu allen Kontoeingängen, ausgenommen Gehaltseingängen aus der Beschäftigung ab November 2024, eine schriftliche Stellungnahme hinzuzufügen wäre, ist anzumerken, dass sich diese Aufforderung nicht auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz stützt, sodass das Nichtentsprechen auch nicht die in dieser Bestimmung angeführten Rechtsfolgen auszulösen vermag.
Auf Grund der Unklarheit der gegenständlichen auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz gestützten Aufforderung erscheint eine Abweisung des gegenständlichen Ansuchens wegen unterbliebener Vorlage der angeforderten Unterlagen mit dem Zusatz „falls vorhanden“ als nicht statthaft. Die auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz gestützte Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung erfolgte somit im gegenständlichen Fall zu Unrecht.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde die Rechtsmittelwerberin in einem Verfahren nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz klar und eindeutig aufzufordern Auszüge sämtlicher ihrer Konten vorzulegen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.