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VGW-124/077/6829/2025•LVwG W VGW-124/077/6829/2025
VGW-124/077/6829/2025Landesverwaltungsgericht12.05.2025
Einstweilige Verfügung, Provisorialverfahren, Vergabe, Nachprüfungsverfahren, drohender Schaden, Angebotsfrist
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über den Antrag der Bewerbergemeinschaft (bestehend aus: A. GmbH, B. GmbH), vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarungen über die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen (Los 1 und Los 2)", der Wien Holding GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
II. Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen: Im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarungen über die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen“ wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin und führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung in zwei Losen zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Wirtschaftsprüfungsleistungen für die Wien Holding GmbH ( Los 1 ) bzw. für die Hafen Wien GmbH ( Los 2 ).
Die Antragstellerin hat für beide Lose einen Teilnahmeantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin jeweils mit Schreiben vom 25.04.2025 mitgeteilt, dass die Antragstellerin zur Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren nicht zugelassen werden könne, weil sie bei der Bewerberauswahl nicht die für die Zulassung erforderliche Punktezahl erreicht habe.
Dagegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht rechtzeitig einen Antrag auf Nachprüfung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht.
Inhaltlich brachte die Antragstellerin als Rechtswidrigkeit vor, für den Fall, dass es sich beim Referenzauftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber handle, würde ihr Teilnahmeantrag 200 Punkte sowie jeweils 150 Punkte für die Schlüsselpersonen erhalten. Die Antragstellerin habe dieses Erfordernis erfüllt und hätte daher jeweils 500 Punkte zusätzlich erhalten müssen, womit sie die Voraussetzungen für eine Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens erfüllt hätte.
Als einstweilige Verfügung beantragte die Antragstellerin:
Die Angebotsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen;
in eventu die Fortsetzung des Vergabeverfahrens für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen;
in eventu der Auftraggeberin die Öffnung der Angebote zu untersagen;
in eventu der Auftraggeberin letztlich auch die Auswahl der Rahmenvereinbarungspartner bzw. den Abruf aus der Rahmenvereinbarung bzw. die Erteilung des Zuschlags zu untersagen.
Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 8.5.2024 die Daten des Vergabeverfahrens bekannt und führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folgendes aus:
Die Antragsgegnerin habe noch keinen Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Aus diesem Grund laufe auch noch keine Angebotsfrist, die durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestoppt werden könnte. Aus demselben Grund könne auch die Öffnung von Angeboten, die Auswahl der Rahmenvereinbarungspartner und der Abruf aus der Rahmenvereinbarung nicht untersagt werden. Die Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens zu verbieten, sei überschießend und ginge deutlich zu weit (weil es der Antragsgegnerin dadurch auch zB verunmöglicht wäre, die inkriminierte Nicht-Zulassungsentscheidung zurückzunehmen). Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für den Fall, dass das Gericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für zulässig erachte, werde mitgeteilt, dass derzeit keine Interessen der Auftraggeberin (mit Ausnahme ihres Interesses an einem möglichst raschen Abschluss der Rahmenvereinbarungen) und kein besonderes öffentliches Interesse der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehe. Es werde aber angeregt, dass Vergabekontrollverfahren möglichst rasch abzuwickeln, um den Beschaffungsvorgang nicht länger als unbedingt erforderlich zu verzögern.
Die Antragsgegnerin hat den Vergabeakt am 12.05.2025 vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Antragstellung, Erlassung und Verfahren betreffend einstweilige Verfügung ist in den §§ 25 bis 27 WVRG 2020 geregelt.
Die Antragstellerin hat einen Nachprüfungsantrag gestellt, der gemäß der Grobprüfung im Provisorialverfahren betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fristgerecht und zulässig erscheint. Die Pauschalgebühren wurden entrichtet.
Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Erhalt des Auftrags und den ihr bei Nichterlassung der einstweiligen Verfügung drohenden Schaden dargelegt.
Besondere öffentliche Interessen, die der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung entgegenstehen würden, wurden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht und liegen nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat im gegenständlichen Vergabeverfahren noch keine Bieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die Angebotsfrist hat daher noch nicht zu laufen begonnen.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung an den Antrag der Antragstellerin gebunden. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welche vom Antrag nicht umfasst ist, kommt daher nicht in Betracht.
Die Antragstellerin hat nicht beantragt, der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, Bieter zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern, kommt daher nicht in Betracht.
Die Antragstellerin hat jedoch beantragt, die Angebotsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen.
Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hätte, während des Nachprüfungsverfahrens Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern, ohne dies der Antragstellerin nochmals als gesondert anfechtbare Entscheidung mitteilen zu müssen. Die Mitteilung an die Antragstellerin, nicht zur Angebotsabgabe zugelassen zu werden, ist bereits die korrespondierende Entscheidung gegenüber der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es ist daher für den effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin erforderlich, den Lauf der Angebotsfrist mittels einstweiliger Verfügung aussetzen zu können, auch wenn der Lauf der Angebotsfrist erst durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Gang gesetzt wird und eine solche Aufforderung zur Angebotsabgabe noch nicht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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