LVwG W VGW-242/035/RP02/3473/2025

VGW-242/035/RP02/3473/2025Landesverwaltungsgericht02.05.2025

Regest

Mindestsicherung, Mitwirkung, Vermögensverhältnisse, Einkommensverhältnisse, Aufforderung, Erwachsenenvertretung, Antrittsbericht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-242/035/RP02/3473/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.242.035.RP02.3473.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Region … - Zielgruppenzentrum …, vom 03.02.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 Leistung der Wiener Mindestsicherung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 24.10.2024 wurde für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt.

Mit Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 18.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den vom bestellten Erwachsenenvertreter erstellt Antrittsbesuch bis spätestens 16.12.2024 vorzulegen.

Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers teilte hiezu mit Schreiben vom 13.12.2024 mit, dass er den Antrittsbericht auf rechtlichen Gründen nicht vorlegen könne.

Mit weiterer Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 02.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Antrittsbericht des Erwachsenenvertreters ohne Lebenssituationsbericht und die aktuellen Saldenstände aller relevanten Vermögenswerte bis spätestens 23.01.2025 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug als Nachweis über die vorhandenen Vermögenswerte. Der geforderte Antrittsbericht wurde mit Hinweis auf seine vorherigen Vorbringen nicht vorgelegt.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.02.2025, Zl. ..., wurde die mit Bescheid vom 21.10.2024 zuerkannte Leistung mit 28.02.2025 eingestellt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem § 16 WMG Auftrag vom 02.01.2025 bis spätestens 23.01.2025 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen, nicht nachgekommen sei, weil der Antrittsbesuch ohne Lebenssituationsbericht nicht vorgelegt worden war.

Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.

Am 19.02.2025 brachte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2025 ein. Im Wesentlichen zusammengefasst wird in der Beschwerde angeführt, dass der geforderte Vermögensnachweis vorgelegt worden sei. Der Antrittsbericht sei vom Erwachsenenvertreter dem Gericht vorzulegen, welches ihn als Erwachsenenvertreter betraut hatte, jedoch nicht der belangten Behörde.

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung den unbestrittenen Akteninhalt zugrunde.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben

nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann einzustellen oder abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht.

Die belangte Behörde hat bei der Gewährung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, die aktuellen Saldenstände aller relevanten Vermögenswerte bekannt zu geben. Dieser Aufforderung ist der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, den Antrittsbericht des Erwachsenenvertreters, den dieser bei dessen Bestellung an das Gericht zu erstellen hatte, vorzulegen. Dieser Bericht wurde vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.

Der Erwachsenenvertreter hat den Beschwerdeführer am behördlichen Verfahren mitgewirkt und mehrmals dargetan, warum er seinen für das Bezirksgericht zu erstellenden Antrittsbericht nicht vorlegen könne. Der Erwachsenenvertreter hat statt dessen den ebenfalls in der Aufforderung vom 02.01.2025 geforderten Nachweis zum Vermögen des Beschwerdeführers fristgerecht vorgelegt.

Den Bestimmungen des WMG ist nicht zu entnehmen, dass Erwachsenenvertreter die von ihnen für das Bezirksgericht zu erstellende Antrittsberichte auch der belangten Behörde vorzulegen haben. Die belangte Behörde kann die darin erhobenen Daten auf andere Weise erheben und sich vorlegen lassen.

Der Beschwerdeführer ist durch seinen Erwachsenenvertreter seiner Mitwirkungspflicht somit ausreichend nachgekommen.

Die Einstellung der mit Bescheid vom 21.10.20240 gewährten Leistungen per 28.02.2025 auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 WMG mit Bescheid vom 03.02.2025 erfolgte daher zu Unrecht, sodass der Beschwerde statt zu gegen war und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Der Bescheid vom 21.10.2024 tritt dadurch wieder in Kraft und ist die darin gewährte Leistung dem Beschwerdeführer ab 01.03.2025 nachzuzahlen.

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