projekte
VGW-152/103/1536/2025; VGW-152/103/1537/2025; VGW-152/103/1538/2025; VGW-152/103/1539/2025•LVwG W VGW-152/103/1536/2025; VGW-152/103/1537/2025; VGW-152/103/1538/2025; VGW-152/103/1539/2025
VGW-152/103/1536/2025; VGW-152/103/1537/2025; VGW-152/103/1538/2025; VGW-152/103/1539/2025Landesverwaltungsgericht30.04.2025
Staatsbürgerschaft, Verleihung der Staatsbürgerschaft, Erstreckung der Verleihung, Geburtsurkunde, Zentrales Personenstandsregister, ordentliche Revision
IM NAMEN DER REPUBLIK
(schriftliche Ausfertigung des am 15.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag.a ORTNER über die Beschwerde des A. B., geboren am ...1987, der C. D., geboren am ...1987, des mj. E. B., geboren am ...2020 und mj. F. B., ...2023, alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.12.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen und die Anträge der Erstreckungswerber abgewiesen wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Erstbeschwerdeführer A. B., geboren am ...1987, beantragte am 25.09.2024 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Unter einem wurde die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seine Ehegattin C. D., geboren am ...1987, und seine beiden Kinder beantragt.
Zu seinen persönlichen Daten legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung des ägyptischen Konsulates in Wien vom 25.07.2024 betreffend die Namensführung und ein Auszug aus dem Heiratsregister, ausgestellt am 31.07.2017 vom ägyptischen Innenministerium, beglaubigt durch das ägyptische Außenministerium und die österreichische Botschaft in Ägypten, vor. Eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument des Erstbeschwerdeführers ist dem Akt der Behörde nicht zu entnehmen.
Der Zweitbeschwerdeführer E. B. wurde am ...2020 in Wien geboren. Der Drittbeschwerdeführer F. B. wurde am ...2023 in Wien geboren.
Die Geburten der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurden im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Anlässlich dessen wurde auch der Erstbeschwerdeführer als Vater der Kinder erfasst, wobei sein Name, sein Geburtsdatum, der Geburtsstaat sowie –ort (inkl. Eintragung der beurkundenden ägyptischen Behörde, des Eintragungsdatums und der Eintragungsnummer), sein Geschlecht und seine Staatsangehörigkeit eingetragen wurden.
Mit Schreiben vom 06.11.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 14.11.2024, wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er bislang keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in beglaubigter Form vorgelegt habe. Weiters wurde dem Erstbeschwerdeführer darin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diese Dokumente innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte er diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen.
Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides reagierte der Erstbeschwerdeführer auf den Mängelbehebungsauftrag nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde schließlich der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Erstreckungsanträge der weiteren beschwerdeführenden Parteien wurden gemäß § 16 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 iVm § 18 StbG abgewiesen.
Mit rechtzeitiger Beschwerdeerhebung am 24.01.2025 übermittelte der Erstbeschwerdeführer die geforderte Geburtsurkunde per E-Mail an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die Geburtsurkunde bereits bei Antragstellung vorgelegt zu haben.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, insbesondere zur Geburt der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, ergeben sich aus Auszügen aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR), die dem Behördenakt zu entnehmen sind. Dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich der Geburt seiner Kinder im ZPR erfasst wurde, ergibt sich ebenso aus den dem Behördenakt zu entnehmenden Auszügen aus dem ZPR.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag und dessen Zustellung ergeben sich aus dem entsprechenden Zustellnachweis. Dass das Schreiben vom Erstbeschwerdeführer nicht behoben wurde, ändert nichts an dessen rechtmäßiger Zustellung.
Die Feststellungen zur Übermittlung der Geburtsurkunde durch den Erstbeschwerdeführer am 24.01.2025 ergeben sich aus der im Akt enthaltenen E-Mail.
III. Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2024, lauten:
„§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
§ 19. […]
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)
§ 56a. (1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);
9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind, […].“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV), BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2022, lauten:
„§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.
[…]
(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
§ 10. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde; […].
Zu § 56a StbG
§ 39a. (1) In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:
2. frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;
3. Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und
4. Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.
(2) Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
(3) Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG), BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise:
„Personenstandsdaten
§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
2. besondere Personenstandsdaten sowie
3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
[…]
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
2. die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
[…]
Grundlage der Eintragung
§ 36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.
Abschluss der Eintragung
§ 40. […]
(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.
Geburtsurkunde
§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
6. die Namen des Standesbeamten.
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.“
IV. Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053).
Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2022/22/0010, Ra 2022/22/0047; 24.8.2023, Ro 2021/22/0014, Ro 2021/22/0015). Die einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Beilagen sind in § 2 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 ausdrücklich genannt und somit auch hinreichend konkret ersichtlich.
Die belangte Behörde erblickt im vorliegenden Fall einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darin, dass eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument betreffend den Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt worden sei und führt aus, ein Fall des § 2 Abs. 2 StbV liege nicht vor. Mit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 StbV setzt sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinander.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt im vorliegenden Fall jedoch § 2 Abs. 4 StbV zur Anwendung:
Das ZPR steht der belangten Behörde unstrittig zur Verfügung, sodass dort erfasste Personenstandsdaten und -fälle für diese feststellbar sind.
Gemäß § 40 Abs. 3 PStG begründet die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt. § 40 Abs. 3 PStG ermöglicht den Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts in ihren Verfahren die entsprechenden Daten des ZPR anstelle von Personenstandsurkunden zu verwenden ohne dabei eigene Verfahrensvorschriften zu verletzen. Diese Regelung soll demnach auch verdeutlichen, dass die Urkundenvorlage vor den Behörden und Gerichten nunmehr durch die Einsichtnahme in das ZPR ersetzt wird (vgl. Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 40 PStG 2013 unter Hinweis auf ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 11.).
Im Rahmen der Erfassung der Geburt der Kinder des Erstbeschwerdeführers waren seine „allgemeinen Personenstandsdaten“ (dh. insbesondere Name, Tag und Ort der Geburt und Geschlecht) als „besondere Personenstandsdaten“ der Kinder im ZPR einzutragen (vgl. § 2 iVm § 11 Abs. 1 PStG). Im vorliegenden Fall ist diese Eintragung aufgrund einer Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers erfolgt (vgl. Vermerk der beurkundenden ägyptischen Behörde, des Datums der Geburtsurkunde, der Eintragungsnummer und des Eintragungsjahres). Gemäß § 36 Abs. 2 PStG ist der maßgebliche Sachverhalt vor der Eintragung von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dass die Personenstandsbehörde die Dokumente als geeignet erachtet hat und die Daten vollständig erfasst wurden, wurde mit einem grünen „Häkchen“ (im Gegensatz zu einem grauen Kreis bei unvollständiger Datenerfassung) kenntlich gemacht. Die Eintragung begründet daher vollen Beweis gemäß § 40 Abs. 3 PStG.
Die Eintragung des Erstbeschwerdeführers im ZPR unterscheidet sich allein in der fehlenden Eintragung der Namen der Eltern von einer formellen Geburtsbeurkundung. Die „besonderen Personenstandsdaten“ des Erstbeschwerdeführers, das sind die allgemeinen Personenstandsdaten seiner Eltern, waren nicht zu erfassen und wurden auch nicht erfasst. Der Erstbeschwerdeführer wurde als Person (bzw. Elternteil) erfasst, seine Geburt im Ausland war demgegenüber nicht formell zu beurkunden. Ein Fall des § 35 Abs. 2 PStG lag nicht vor.
Welche Anforderungen an eine Geburtsurkunde oder an ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu stellen sind, ist der StbV nicht zu entnehmen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann es sich jedoch bei den im Staatsbürgerschaftsverfahren mittels Geburtsurkunde „zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse“ im Sinne des § 2 Abs. 4 StbV jedoch in erster Linie nur um den Geburtsnamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum (und damit die Identität des Staatsbürgerschaftswerbers) handeln (vgl. VwGH vom 19.10.2023, Ra 2023/01/0274 und § 2 Abs. 2 StbV, nach welchem ausdrücklich ua. von der Vorlage einer Geburtsurkunde abgesehen werden kann, wenn - die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Geburtsurkunde vorausgesetzt - die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann). Die Namen der Eltern mögen zwar nach österreichischem Recht Bestandteil einer vollständigen Geburtsbeurkundung sein (vgl. § 54 Abs. 1 Z 4 PStG), dennoch ist es auch möglich eine Geburtsurkunde ohne die Namen der Eltern zu erhalten (vgl. § 54 Abs. 2 PStG). Außerdem erachtet die Staatsbürgerschaftsverordnung auch ein „einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument“ als ausreichend, woraus sich ergibt, dass der Gesetzgeber einen Spielraum für inhaltliche Abweichungen in vorgelegten fremden Urkunden einräumt. Die Namen der Eltern sind auch nach Einbürgerung der betroffenen Person nicht im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister einzutragen (vgl. § 56a StbG und § 39a iVm § 10 StbV).
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 StbV sind daher im vorliegenden Fall gegeben, weil die „zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse“ durch Einsicht in das ZPR festgestellt werden können. Es bestand daher keine Pflicht des Erstbeschwerdeführers zur Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments. Es lag demgemäß kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Name der Mutter des Erstbeschwerdeführers aus der vorgelegten ägyptischen Heiratsurkunde ergibt und der Name des Vaters aus der Bestätigung der ägyptischen Botschaft betreffend die Namensführung, sodass auch aus diesem Grund an der Identität des Erstbeschwerdeführers, welcher auch einen gültigen Reisepass vorgelegt hat, keine Zweifel bestehen.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Die Behebung erfolgte auch betreffend die Erstreckungsanträge, da die Erstreckung gemäß §§ 16, 17 StbG die (Zusicherung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer voraussetzt und anderenfalls das Verwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich der Erstreckungsanträge - trotz Stattgabe der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers - nur abweisen könnte. Eine Rechtsgrundlage für das Verwaltungsgericht dafür, den erstreckungswerbenden Parteien die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass dem Hauptantragsteller (von der Behörde) die Staatsbürgerschaft zugesichert bzw. verliehen wird, ist dem Staatsbürgerschaftsgesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht § 18 StbG eine zwingende Verfahrensverbindung vor. Die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung müssen gleichzeitig verfügt werden (vgl. VwGH vom 20.06.20217, Ra 2017/01/0122).
Von der Einvernahme des Zeugen G., welcher den Antrag des Erstbeschwerdeführers bei der belangten Behörde aufgenommen hat und welcher zur seitens des Erstbeschwerdeführers behaupteten Vorlage der Geburtsurkunde befragt hätte werden sollen, konnte bei diesem Ergebnis abgesehen werden, weil es nicht darauf ankommt, ob der Erstbeschwerdeführer die Geburtsurkunde tatsächlich vorgelegt hat.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine Rechtsprechung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung vor. Es ist nicht geklärt welche „Tatsachen und Rechtsverhältnisse“ mit der Geburtsurkunde nachgewiesen werden sollen und ob die Erfassung der Person als Elternteil von in Österreich geborenen Kindern in diesem Zusammenhang ausreichend ist. Zum anderen ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, ob das Verwaltungsgericht ebenso die Spruchpunkte betreffend die Abweisung der Erstreckungsanträge zu beheben hat, wenn Sache des Verfahrens beim Verwaltungsgericht betreffend den Hauptantrag die Zurückweisung dessen ist und ein Fall des § 28 Abs. 3 VwGVG nicht vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.