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VGW-152/099/3276/2025; VGW-152/099/3277/2025•LVwG W VGW-152/099/3276/2025; VGW-152/099/3277/2025
VGW-152/099/3276/2025; VGW-152/099/3277/2025Landesverwaltungsgericht30.04.2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung, Verleihungshindernis, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Straßenverkehrsordnung, Gesamtverhalten, Prognose, Wohlverhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde 1) der Frau A. B., geboren am ...1970, und 2) der mj. C. B., geboren am ...2007, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.1.2025 betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2025,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24.1.2025 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 8.2.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe ein der Verleihung der Staatsbürgerschaft abträgliches Verhalten gesetzt, das aus den im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ableitbar sei. Zugleich wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 18 StbG abgewiesen.
2. In ihrer rechtzeitigen und zulässigen, von einem Rechtsvertreter für sie eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die der Erstbeschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen seien nicht derart schwerwiegend, dass sie die Abweisung ihres Antrags begründen könnten.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien leitete in der Folge das Ermittlungsverfahren ein, nahm mehrere Abfragen (Strafregister, IZR, Melderegister) vor und richtete Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesministerium für Finanzen und die Stadt Wien (MA 63 und MA 40).
5. Mit Schriftsatz vom 28.3.2025 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ergänzend zu den Verwaltungsübertretungen vom 31.1.2023 dahingehend aus, diese seien erschöpfungsbedingt nach einer langen Autofahrt begangen worden.
6. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 10.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
II. Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin, geboren am ...1970 in D. (Türkei), ist türkische Staatsangehörige und hält sich seit August 2012 im Bundesgebiet auf. Sie ist seit 2018 als Angestellte bei der E. GmbH tätig, davor war sie mehrere Jahre Mitarbeiterin der türkischen Botschaft in Wien. Sie verfügt zumindest über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1 und ist mit einem österreichischen Staatsbürger liiert.
2. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegen folgende rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor:
1. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.6.2021, GZ: ...(ON 19)
Die Erstbeschwerdeführerin hat am 30.4.2021, 17:44 Uhr in 1010 Wien, Schottenring, Kreuzung Franz Josefs-Kai, Fahrtrichtung Salztorbrücke, (Rotlichtkamera), trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 140 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen 16 Stunden) verhängt.
2. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 5.1.2022, GZ: ... (ON 17)
Die Erstbeschwerdeführerin hat am 21.8.2021, 22:21 Uhr in Wien, 11., A4 Simmering KM 4,464, Richtung stadteinwärts im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 76 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 11 Stunden) verhängt.
3. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 19.5.2022, GZ: ... (ON 17)
Die Erstbeschwerdeführerin hat am 29.12.2021, 16:47 Uhr in Wien, 11., A4 Simmering KM 4,464, Richtung stadteinwärts im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 100 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 22 Stunden) verhängt.
4. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 5.6.2023, GZ: ... (ON 21)
Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.1.2023, 21:43 Uhr in Wien, 14., A1 in Höhe KM 9,128, Richtung Wientalstraße im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 76 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 11 Stunden) verhängt.
5. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30.3.2023, GZ: ... (ON 20)
Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.1.2023, 21:45 Uhr in Wien, 13., Wientalstraße i.H. Auhofstr., Richtung stadteinwärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Die Erstbeschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 80 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag 13 Stunden) verhängt.
Die Erstbeschwerdeführerin rechtfertigt ihr verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten damit, dass nicht auszuschließen sei, dass die Geschwindigkeitsübertretungen aus dem Jahr 2021 von ihrem Lebensgefährten, begangen worden seien. Die übrigen drei Übertretungen seien eindeutig von ihr begangen worden. Zu den beiden letzten Übertretungen gibt sie an, von ihrem Skiurlaub aus Zell am See zurückgekehrt zu sein und nach ca. 400 km Fahrt erschöpfungsbedingt kurz vor der Ankunft die zwei Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb von zwei Minuten begangen zu haben.
3. Die Erstbeschwerdeführerin hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen grundsätzlich positiven Eindruck, wobei sie auch Verständnis für die Nachteiligkeit des von ihr gesetzten Verhaltens zeigte.
4. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls seit 2012 im Bundesgebiet aufhältig; ihr Antrag vom 8.2.2024 lautet auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Erstbeschwerdeführerin.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise. Die entsprechenden Ordnungszahlen des elektronisch vorgelegten Akts (OZ) bzw. die Ordnungsnummern des verwaltungsgerichtlichen Akts (ON) wurden bei den einzelnen Feststellungen, die dadurch belegt werden, angeführt.
1. Die Feststellungen zu Geburt, Aufenthalt im Bundesgebiet, Staatsbürgerschaft, beruflicher Tätigkeit, persönlichen Verhältnissen und Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf ihrem bei der belangten Behörde gestellten Antrag, ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Unterlagen.
2. Die einzelnen oben näher angeführten Erledigungen, mit denen über die Erstbeschwerdeführerin Verwaltungsstrafen verhängt wurden, wurden vom Verwaltungsgericht Wien gesichtet. Die jeweilige Ordnungsnummer (ON) findet sich bei diesen jeweils in Klammer. Zudem wurden sie allesamt mit der Erstbeschwerdeführerin erörtert.
Dass die Erstbeschwerdeführerin die oben angeführten Vormerkungen zu verantworten hat, blieb im gesamten Verfahrensverlauf hinsichtlich der meisten Vormerkungen unstrittig. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretungen aus dem Jahr 2021 wurde eingewendet, diese seien womöglich vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin begangen worden. Dieser Einwand ist allerdings ohne Belang, ist doch das Verwaltungsgericht im Falle von rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Erledigungen wie Straferkenntnissen und Strafverfügungen an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/02/0015).
3. Den oben beschriebenen Eindruck von der Erstbeschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen.
4. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. Ihr Antrag auf Erstreckung der Verleihung liegt im Verwaltungsakt ein.
5. Zudem wurden vom Verwaltungsgericht Wien Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Magistratsabteilung 63, der Magistratsabteilung 40 und des Finanzamtes Wien-Finanzstrafkartei eingeholt. Weiters wurde in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug, zentrales Melderegister, Strafregister) Einsicht genommen.
IV. Rechtslage
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:
Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
[…]
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.
(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
V. Rechtliche Erwägungen
1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, die Tatbestandsmerkmal jedes hier in Frage kommenden Verleihungstatbestands im StbG ist, im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist:
1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
1.2. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG war bereits im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 — StbG. 1965, BGBl. 250/1965 enthalten (zu den Wurzeln näher die RV 497 BlgNR 10. GP 21) und wurde mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I 124/1998 erweitert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Verleihungsvoraussetzung in seiner Judikatur seither umfassend auseinandergesetzt.
1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9 2010, 2007/01/0578).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232, jeweils mwN). Daher dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt zudem eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus (zuletzt etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291). Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vgl. dazu erstmals VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Dass ein einer positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 entgegenstehendes Fehlverhalten durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen (VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten für eine Prognose nach dieser Bestimmung von Bedeutung sein. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).
Eine fehlende Wiederholungsgefahr ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG rechtlich unerheblich (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
Das „ehrliche Bereuen“ des Fremden vermag an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens nichts zu ändern (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; vgl. bereits VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).
Im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.2.2024, Ra 2024/01/0032).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120), dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h, bzw. 30 km/h um 13 km/h und von 50 km/h um 20 km/h und das Nichtbeachtens des vor der Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichens "Halt" als gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu beurteilen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25.6.2009, 2006/01/0032, mwN).
Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthaltes des Einbürgerungswerbers rechtfertigt den Schluss, dieser werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, dass er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, weil er in Zukunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, nicht mehr missachten werde (VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).
2. Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Judikatur auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:
2.1. Der Erstbeschwerdeführerin werden fünf Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die allesamt nicht getilgt sind.
Nicht getilgt ist die Missachtung des Rotlichts vom 30.4.2021.
Auch nicht getilgt sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 21.8.2021, 29.12.2021 und 31.1.2023 (2x).
Dabei handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung (zB VwGH 25.6.2009, 2006/01/0032), die typologisch eine erhebliche Gefährdung der übrigen Straßenbenützer mit sich gebracht haben, was etwa aus der vom Bundesministerium für Inneres erstellten und zum Akt genommenen Verkehrsstatistik 2024 (ON 2) hervorgeht, in der auszugsweise wie folgt ausgeführt wird:
Hauptunfallursachen
Als vermutliche Hauptunfallursachen der tödlichen Verkehrsunfälle gelten Unachtsamkeit/Ablenkung (33,1 Prozent), nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit (23,6 Prozent), Vorrangverletzung (13,5 Prozent), Herz-/Kreislaufversagen/akute Erkrankungen am Steuer (5,8 Prozent), Überholen (5,5 Prozent), Fehlverhalten von Fußgängern (4,6 Prozent), Missachtung von Geboten/Verboten (3,5 Prozent), technische Defekte/mangelnde Ladungssicherung (1,7 Prozent), Übermüdung (1,2 Prozent) und mangelnder Sicherheitsabstand (0,6 Prozent).[…]
Dem Verwaltungsgericht Wien liegen auf Grund der erst 2024 erfolgten Antragstellung in Zusammenspiel mit § 55 VStG Daten zur (verwaltungsstrafrechtlichen) Delinquenz der Erstbeschwerdeführerin etwa seit 2019 vor (für den Aufenthaltszeitraum von 2012 bis 2019 kann dementsprechend keine Aussage getroffen werden). Dabei zeigt sich das Bild einer wiederholt verwaltungsstrafrechtlich straffällig gewordenen Person, die in diesem Zeitraum durchgängig nicht in der Lage war, für einen längeren Zeitraum nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Soweit die letzte tragende Verwaltungsübertretung, die wiederholte Geschwindigkeitsübertretung, nur etwas über zwei Jahre zurückliegt, kann vor dem Hintergrund des bisherigen Gesamtverhaltens bei der Beschwerdeführerin von einem hinreichenden Wohlverhaltenszeitraum dementsprechend keine Rede sein. Es wäre zumindest ein dreijähriger Wohlverhaltenszeitraum, gerechnet ab dem 31.1.2023, einzuhalten (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Zu diesem Ergebnis käme das Verwaltungsgericht Wien auch, wären die beiden Übertretungen vom 31.3.2023 – wie vorgebracht – als einheitliches Fehlverhalten zu werten. Angemerkt wird, dass eine solche Beurteilung in diametralem Gegensatz zu § 22 Abs. 2 VStG (Kumulationsprinzip) sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt stünde (zB zuletzt VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242).
2.2. Aus alldem ergibt sich, dass nach den Kriterien der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße gegen das Verwaltungsstrafrecht nur der Eindruck gewonnen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass sie weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).
Vor diesem Hintergrund lässt sich eine andere Prognoseentscheidung auch nicht darauf stützen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich bereits seit 2012 im Bundesgebiet aufzuhalten und beruflich gut integriert zu sein scheint. Auch der grundsätzlich positive Eindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ändert daran nichts. Vielmehr ist – im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anzunehmen, dass sich ihre Persönlichkeit gegen Ende des Aufenthalts vor dem Hintergrund ihres Verhaltens im Straßenverkehr zum Schlechteren entwickelt hat (VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).
Eine materielle Prüfung der Persönlichkeit der Erstbeschwerdeführerin (vgl. VwGH 16.7.2003, 2002/01/0245) muss dementsprechend zum Ergebnis gelangen, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nach ihrem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit – durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr – darstellt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist allerdings in der Lage durch ihr zukünftiges Verhalten, die zum jetzigen Zeitpunkt negative Prognose zu ihren Gunsten zu verändern, weshalb einer neuerlichen Antragstellung nach einem – oben näher konkretisierten – entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum nichts im Wege steht. Damit ist der Erstbeschwerdeführerin auch eine Perspektive gegeben, um ihr Ziel, die österreichische Staatsbürgerschaft, doch noch erreichen zu können.
2.3. Dem vorhin Ausgeführten steht auch nicht ein in kleiner Besetzung gefasstes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.2.2025, E 3986/2024) entgegen, in dem der Verfassungsgerichtshof ein objektiv willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichts Wien darin erkannte, dass einer Person, die sich ca. binnen eines halben Jahres zu zwei Tatzeitpunkten mehrerer „Radfahrdelikte“ und einer Anstandsverletzung schuldig gemacht hatte, die österreichische Staatsbürgerschaft verweigert wurde.
Nicht nur unterscheiden sich die der Erstbeschwerdeführerin vorgeworfenen Deliktskategorien entscheidend von jenen, die Gegenstand des Verfahrens VfGH 24.2.2025, E 3986/2024 waren. Die im vorliegenden Fall zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen wurden auch nicht in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang begangen. Ausweislich der oben angeführten Verkehrsstatistik 2024 wurden durch diese Übertretungen auch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr erzeugt; die milde Strafbemessung durch die zuständigen Strafbehörden wäre dementsprechend zu hinterfragen und es sollte wohl nicht allein anhand der verhängten Strafe auf die Gefährlichkeit des Verhaltens geschlossen werden. Insofern ähnelt der dem vorliegenden Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt jenem, auf den im Erkenntnis VGW-152/007/15727/2024 das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gestützt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof unlängst abgelehnt (VfGH 24.2.2025, E 343/2025).
3. Soweit der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der belangten Behörde abgewiesen wurde und dies bereits auf Basis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu Recht erfolgt ist, kann eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Verleihung an dieser Stelle unterbleiben, denn das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist im Rahmen sämtlicher für die Erstbeschwerdeführerin in Betracht kommender Erwerbstatbestände relevant.
4. Soweit die Erstreckung der Verleihung (im konkreten Fall § 17 Abs. 1 Z 1 StbG) gemäß § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf und die Beschwerde gegen die Abweisung des Verleihungsantrags der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen wurde, war auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen, zumal ihr Antrag von der positiven Erledigung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin abhängt.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
U n z u l ä s s i g k e i t d e r R e v i s i o n:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – wie oben angeführt reichhaltigen (zB VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056; 21.2.2024, Ra 2024/01/0032) – Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren zudem lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177; 17.5.2024, Ra 2022/04/0014).
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