LVwG W VGW-141/051/1007/2025

VGW-141/051/1007/2025Landesverwaltungsgericht30.04.2025

Regest

Strafhaft, Mindestsicherung, Ruhen, grundsatzgesetzkonforme Auslegung, Mietkosten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/051/1007/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.051.1007.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region .., Sozialzentrum …, vom 23.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), in derer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2025

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 17 Abs. 2 WMG für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 der anteilige Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom Ruhen der Mindestsicherungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 WMG ausgenommen war.

Der anteilige, vom Ruhen ausgenommene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt für Jänner 2025 151,05 Euro und für den Zeitraum vom 01. bis einschließlich 20.02.2025 97,45 Euro.

Die Mietbeihilfe für Jänner und Februar 2025 in der gemäß § 9 WMG gebührenden Höhe von 202,16 Euro war vom Ruhen der Mindestsicherungsansprüche im Sinn des § 17 WMG nicht erfasst und ist dem Beschwerdeführer für diese beiden Monate in dieser Höhe zuzuerkennen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde vom 12.11.2024 bis zum 21.02.2025 in einer Wiener Justizanstalt in Strafhaft angehalten.

Mit dem hier zu beurteilenden Bescheid wurden die Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum von 01.01.2025 bis zur Haftentlassung eingestellt.

Gemäß § 17 Abs. 1 WMG ruhen Mindestsicherungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig abgedeckt ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist, vom Ruhen ausgenommen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt von Sozialhilfeleistungen auszuschließen.

Da der Beschwerdeführer fünf Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt hätte, ist das Regelungssystem des § 17 WMG auch bei grundsatzgesetzkonformer Auslegung anzuwenden.

Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers hat glaubhaft bescheinigt, dass die Mietkosten für die einzige Wohnung, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht, während seiner Haft ebenso wie weitere Wohnkosten entrichtet werden mussten.

Der Beschwerdeführer wohnt jetzt auch wieder in dieser Wohnung.

Die Mietbeihilfe ist vom Ruhen der Mindestsicherungsleistungen am Boden des § 17 WMG nicht erfasst und liegen in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 WMG vor.

Vom Ruhen erfasst sind Mindestsicherungsleistungen in der Höhe, in der sie bevor die Voraussetzungen des § 17 WMG eintreten, zuerkannt wurden. Der anteilige Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher an Hand des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides zu berechnen. Dass angerechnetes Einkommen, wie Notstandshilfe oder Pensionsansprüche während einer Anhaltung in Haft nicht zustehen, ist dabei nicht zu berücksichtigen.

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