LVwG W VGW-242/027/2625/2025/VOR

VGW-242/027/2625/2025/VORLandesverwaltungsgericht24.04.2025

Regest

Behindertenpass, Zuschlag, Kognitionsbefugnis, Säumnisbeschwerde, Zuerkennungszeitraum, Antrag, Bedarfsgemeinschaft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-242/027/2625/2025/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.242.027.2625.2025.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26.11.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, in Folge einer durch den Magistrat der Stadt Wien erhobenen Vorstellung gegen das durch den Landesrechtspfleger getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.02.2025, Zl. VGW-242/RP15/446/2025-2,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ein Zuschlag für Inhaber*innen eines Behindertenpasses zusätzlich für den Zeitraum von Februar 2024 bis September 2024 in der Höhe von monatlich EUR 208,05 und für den Zeitraum von Jänner 2025 bis Februar 2025 ein solcher Zuschlag auf Basis der für 2025 geltenden Richtsätze in der Höhe von monatlich EUR 217,62 zuerkannt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024 stellte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) die zuletzt mit Bescheid vom 15.11.2024, Zl. ..., zuerkannte Leistung „mit 30.11.2024“ ein und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Spruchpunkt IV. zum monatlichen Mindeststandard einen Zuschlag für Inhaber*innen eines Behindertenpasses in Höhe von jeweils EUR 208,05 für die Monate Oktober 2024, Dezember 2024, Jänner 2025 und Februar 2025 zu.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass der Behindertenpass erst nach Erhalt übermittelt werden konnte, der Zuschlag jedoch bereits mit Februar zustehe, weil der Behindertenpass mit dem Gültigkeitsdatum „gültig ab: 21.02.2024“ versehen sei. Zudem sei bereits im Februar der Nachweis über die Beantragung mittels Telefax an die Behörde übermittelt worden.

3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte mit Nachricht vom 24.12.2024, einlangend 09.01.2025, die Beschwerde unter Anschluss des Behördenaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien änderte mit Erkenntnis durch den zuständigen Landesrechtspfleger vom 10.02.2025 den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass ein Zuschlag für Inhaber*innen eines Behindertenpasses zusätzlich für den Zeitraum von Februar 2024 - September 2024 in der Höhe von monatlich EUR 208,05 gewährt und für den Zeitraum von Jänner 2025 - Februar 2025 ein solcher Zuschlag auf Basis der für 2025 geltenden Richtsätze in der Höhe von monatlich EUR 217,62 zuerkannt wird.

5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Vorstellung der belangten Behörde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass keine Zuerkennung des Behindertenzuschlages für den Zeitraum Februar 2025 (gemeint wohl: 2024) bis September 2024 erfolgen hätte dürfen. Die Beschwerdeführerin habe am 08.01.2024 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe gestellt. Die Felder „Behindertenpass ja - nein“ seien weder bei ihr selbst noch bei ihrem Sohn angekreuzt gewesen. Aufgrund des Antrags sei mit Bescheid vom 02.02.2024 eine monatliche Leistung für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 28.02.2025 zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und mit Bescheiden vom 05.03.2024, 19.03.2024, 07.05.2024 sowie 15.11.2024 jeweils der vorhergehende Bescheid aufgrund von Änderungen eingestellt sowie Leistungen neu zuerkannt worden. Am 26.11.2024 habe die Vorstellungswerberin schließlich den gegenständlich bekämpften Bescheid erlassen, mit welchem die zuletzt mit Bescheid zuerkannte Leistung mit 30.11.2024 eingestellt und aufgrund einer Änderung ab 01.10.2024 ein Behindertenzuschlag zuerkannt worden sei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasse den Zeitraum von 01.10.2024 bis 28.02.2025. Dieser Zeitraum bilde den Inhalt des Bescheides und begrenze daher in Folge die Sache des Beschwerdeverfahrens. Eine Zuerkennung für den Zeitraum von Februar bis September 2024 hätte nicht erfolgen dürfen.

II. Feststellungen

1. Die am ... geborene Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren beiden minderjährigen Kindern, C. und D. E., eine Wohnung in Wien, F., und steht durchgehend im Mindestsicherungsbezug.

2. Am 21.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihren Sohn D. E.. Dieser Antrag wurde der belangten Behörde am 14.10.2024 in Kopie vorgelegt, ebenso ein im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses an die Beschwerdeführerin ergangenes Schreiben des Sozialministeriumservice vom 01.10.2024 („Parteiengehör“).

3. Am 14.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Kopie des am 21.02.2024 beim Sozialministeriumservice gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses für ihren Sohn D. E..

4. Am 07.11.2024 stellte das Sozialministeriumservice schließlich den Behindertenpass für D. E. aus. Diesem ist der Grad der Behinderung (50%) zu entnehmen und dass er von 21.02.2024 bis 31.12.2029 gültig ist.

5. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 12.11.2024 eine Kopie des Behindertenpasses.

6. Am 22.11.2024 sprach die Beschwerdeführerin in der Servicezone der belangten Behörde vor und wies darauf hin, dass der Behindertenpass erst Anfang November ausgestellt worden sei und sie ihn daher nicht früher hätte schicken können. Er sei jedoch seit Februar gültig.

7. Daraufhin erließ die Vorstellungswerberin den gegenständlich angefochtenen unter I.1. näher angeführten Neubemessungsbescheid.

III. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – den Antrag auf Ausstellung des Behindertenausweises bereits im Februar 2024 der belangten Behörde mittels Telefax übermittelt hat, konnte dem behördlichen Verfahrensakt nicht entnommen werden.

IV. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt:

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) […]

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

(3) – (4) […]

(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

(6) […]

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2024 (WMG-VO 2024) lauten wie folgt:

§ 1. Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

(1) – (12) […]

(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, ausgestellt wurde, beträgt

EUR 208,05.

Für 2025 beträgt dieser Zuschlag nach § 1 Abs. 13 WMG-VO 2025 EUR 217,62.

V. Rechtliche Erwägungen

1. Die Beschwerde ist gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gerichtet, mit dem über die Zuerkennung des Zuschlages für Inhaber*innen eines Behindertenpasses ab 01.10.2024 abgesprochen wurde.

In der Vorstellung wird ins Treffen geführt, dass Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildet und im durch den Landesrechtpfleger getroffenen Erkenntnis die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten worden sei.

Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, mwN).

Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenzuschlag ab Oktober 2024 zu. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2024 „die Kopie der Ausstellung eines Behindertenpasses“ vorgelegt habe. Damit ist wohl die Übermittlung des Antrages beim Sozialministeriumservice gemeint. Die belangte Behörde hat sich damit mit der Frage auseinandergesetzt, ab welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Gewährung des Zuschlages gemäß § 8 Abs. 5 WMG besteht.

Dass die belangte Behörde nicht spruchgemäß über den Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 entschieden hat, ändert nichts daran, dass diese Frage Gegenstand des bei ihr anhängigen Verfahrens war.

Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 14.10.2024 mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz betreffend ihren Sohn D. E., unter anderem den Antrag an das Sozialministeriumservice vom 21.02.2024. Am 12.11.2024 übermittelte sie sodann den nunmehr ausgestellten Behindertenpass. Am 22.11.2024 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und forderte den Zuschlag ab Februar 2024.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid positiv über den bestehenden Anspruch im Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 entschieden und damit zugleich einen Anspruch für den Zeitraum ab Februar 2024 verneint.

Auch in der in weiterer Folge eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Zeitraum, für den der Behindertenzuschlag besteht, unrichtig bemessen worden sei.

Im Ergebnis ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, eine Prüfung des relevanten Zuerkennungszeitraumes vorzunehmen und wird die Sache des Verfahrens durch die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin der Behindertenzuschlag am Februar 2024 zusteht, nicht überschritten.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht zur Verfügung steht, da die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall nicht hinter einem Antrag zurückgeblieben ist (vgl. erneut VwGH 25.06.2022, Ra 2022/04/0167).

2. Gemäß § 8 Abs. 5 WMG gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 % des Wertes nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

Der Behindertenzuschlag tritt als zusätzliche Leistung zum Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts hinzu und bildet sohin einen zum allgemeinen Mindestsicherungsanspruch akzessorischen Leistungsanspruch (VwGH 21.05.2021, Ra 2020/10/0184).

An eine entsprechende Antragstellung wird im Gesetz nicht angeknüpft. Auch auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses an die belangte Behörde wird im Gesetz nicht abgestellt. Diesen Zeitpunkt (14.10.2024) hat offenbar die belangte Behörde herangezogen.

Unstrittig wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG mit Gültigkeit „ab 21.02.2024“ ausgestellt. Die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des § 8 Abs. 5 WMG ist an das Vorliegen eines Behindertenpasses geknüpft.

Da die Bedarfsgemeinschaft, welcher der Ausweisinhaber angehört, seit Februar 2024 ununterbrochen im Bezug von Mindestsicherung steht und die Ausstellung des ab 21.02.2024 gültigen Behindertenpasses nachgewiesen ist, besteht im Beschwerdefall somit auch ein Anspruch auf einen Zuschlag für Inhaber*innen eines Behindertenpasses.

Der fehlende Zuschlag für den Zeitraum Februar 2024 – September 2024 war daher zu gewähren und die Höhe des für den Zeitraum Jänner 2025 – Februar 2025 gewährten Zuschlages unter Anwendung der für 2025 geltenden Richtsätze (WMG-VO 2025) anzupassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Das Vorbringen in der Vorstellung, wonach die Bescheide vom 05.03.2024, 19.03.2024, 07.05.2024, 11.11.2024 und 15.11.2024 in Rechtskraft erwachsen sind, spricht einer rückwirkenden Zuerkennung des Behindertenzuschlages nicht entgegen, wurde doch in diesen Bescheiden nicht darüber abgesprochen.

Wenn in der Vorstellung ins Treffen geführt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 08.01.2024 die Felder Behindertenpass „ja – nein“ nicht angekreuzt habe, so ist ihr in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Antrag beim Sozialministeriumservice auf Ausstellung eines Behindertenpasses für ihren Sohn erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 21.02.2024, gestellt hat. Ein fehlendes Ankreuzen zu diesem Zeitpunkt kann ihr sohin nicht angelastet werden.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Eventualantrages in der Vorstellung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil keine Tatsachen- oder Beweisfragen zu beurteilen waren und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Verwaltungsakts entscheiden konnte. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

4. Dieses Erkenntnis tritt an die Stelle der ebenfalls bereits stattgebenden Entscheidung des zuständigen Landesrechtspflegers vom 10.02.2025.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien konnte sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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