LVwG W VGW-103/039/3685/2024

VGW-103/039/3685/2024Landesverwaltungsgericht24.04.2025

Regest

Reisepass, Geltungsbereich, äußere Sicherheit, innere Sicherheit, Überzeugung, Gefahrenbegriff, Reisetätigkeit, Beharrungsvermögen, Gedankenwelt, Rechtsextremismus, Beschränkung der Freizügigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/039/3685/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.103.039.3685.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 24.1.2024, AZ.: ..., mit dem dessen Antrag vom 17.8.2023 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses abgewiesen wurde, durch mündliche Verkündung am 23.10.2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Zu den wesentlichen Schritten des Ablaufs des Verfahrens:

  • Am 17.8.2023 hatten die anwaltlichen Vertreter des Herrn A. B. an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gerichtet.

  • Die Behörde führte daher am 21.8.2023 eine Personenabfrage mittels EKIS durch und gelangte dabei zu jenen Daten, die unten in der Begründung bei der diesbezüglichen Darstellung ersichtlich sind. In der Folge wurde zusätzlich eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtet, ob Herr A. B. (geb.: ... in …, öst. Staatsbürger), von anhängigen Strafverfahren betroffen sei; zudem wurden dessen Haftzeiten erhoben.

Am 22.8.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass keine in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien fallenden Strafverfahren vorlägen.

Durch die JA C. wurde mitgeteilt, dass Herr B. zuletzt von 11.4.2011 bis 11.1.2019 dort inhaftiert gewesen sei.

  • Von diesen Ergebnissen wurde der Antragsteller z.H. seiner Vertreter am 7.9.2023 verständigt, was mit einer Aufforderung verbunden wurde, dazu Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise zur Beurteilung seiner persönlichen, beruflichen und privaten Lebensumstände beizulegen.

Die fristgerechte Stellungnahme hatte neben einem Verweis auf die Rechtlage den wesentlichen Inhalt, der Antragsteller habe die über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt und sich seither wohlverhalten. Es liege gegen ihn gegenwärtig nichts vor, er habe einen intensiven Lebenswandel erlebt und

sei nunmehr ein rechtstreuer österreichischer Staatsbürger.

  • Herr B. wurde in weiterer Folge für den 11.10.2023 zu einer Parteienvernehmung geladen. Dabei gab dieser an (Anm.: es werden allein aufgeführte Fakten und nicht auch rechtliche Diskussionen wiedergegeben), seit der Haftentlassung ohne Beschäftigung gewesen zu sein; seit 1.10.2023 sei er in Pension (PVA Wien). Seit der Haftentlassung wegen der Verurteilung nach dem Verbotsgesetz habe er sich wohlverhalten. Weiters zähle Herr B. die zwei Jahre als Freigänger während seiner Strafhaft auch als Wohlverhalten. Eine Therapie oder dergleichen habe er seit der Haftentlassung nicht gemacht, er sei auch von der Justiz zu keiner beauftragt worden. Auch eine Mitarbeit als Freiwilliger bei einer

sozialen Einrichtung habe er seit der Haftentlassung nicht gemacht. Als rechtstreuer Österreicher begehre Herr B. lediglich die Ausstellung eines

österreichischen Reisepasses, wie es jedem seiner Mitbürger auch gewährt werde.

Der die Pensionierung betreffende Bescheid der PVA Landesstelle Wien, aus dem die Anerkennung eines Pensionsanspruchs mit 1.10.2023 hervorgeht, wurde nachgereicht.

  • Am 2.11.2023 wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, ein Ersuchen an die Landespolizeidirektion Wien und an das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, Phänomenbereich

Extremismus, gerichtet, Auskünfte bzw. eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln, um die zitierten Reisepass-Versagungsgründe bezüglich Herrn A. B. prüfen zu können, und um eine entsprechende Gefährdungsprognose (zukünftige Verhaltensprogose) erstellen zu können, insbesondere ob aktuell Tatsachen bekannt geworden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass Herr B. durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, oder dass dieser allenfalls als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch einen Aufenthalt im Ausland die innere die äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.

Ohne diesbezügliche Details zu nennen, teilte das DSN am 6.11.2023 mit, es werde davon abgeraten, eine Passausstellung für den Herrn B. vorzunehmen.

Umgehend ersuchte die Passbehörde um die Bezeichnung konkreter Tatsachen, auf die diese Beurteilung gestützt werden könne.

Dies wurde damit beantwortet, Herr B. sei bei Demonstrationen gegen COVID-19-Maßnahmen in D. als Anmelder und Verantwortlicher in Erscheinung getreten. Bei diesen Kundgebungen seien unter anderem verschwörungstheoretische und antisemitische Erzählungen propagiert worden.

Teilweise wurden von anderen vernetzten Vertretern auch gewaltsame Aktionen

angedacht bzw. propagiert. Zudem sei Herr B. auch im Internet und Sozialen Medien bei regierungskritischen Themen in Erscheinung getreten und habe dabei rechtsradikale Ansichten vertreten, welche allerdings bis dato noch zu keinen Anzeigen nach dem StGB oder VG geführt hätten. Er habe nachweislich mit weiteren Personen aus der österreichischen rechtsextremen Szene über die letzten Jahre

(insbesondere seit Frühjahr 2020) Kontakte gepflegt.

  • Über einen Vorhalt dieser Einschätzung führte Herr B. in einer fristgerechten Gegendarstellung im Wesentlichen Folgendes aus:

„ …… Offenbar wird dem Antragsteller jedoch zum Vorwurf gemacht, dass dieser an regierungskritischen Veranstaltungen teilnahm oder diese mitveranstaltete. Die bloße regierungskritische Betätigung allein darf jedoch noch nicht dazu geeignet sein, einem rechtstreuen Staatsbürger die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses zu versagen.

Die regierungskritische Betätigung des Antragsstellers ist vor dem Hintergrund der Entwicklungen der COVID-19-Pandemie und dem damit einhergehenden Krisenmanagement der Bundesregierung zu sehen. Aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlich strengen Maßnahmen zur Eindämmung der

Pandemie ist es in der Gesellschaft zu einer allgemeinen Verunsicherung gekommen und begannen zahlreiche Mitbürger die Maßnahmen der Bundesregierung kritisch zu hinterfragen. Das kritische in Frage stellen der Handlungen der Regierung ist jedoch wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Demokratie und kann jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen.

Wenn nunmehr vorgebracht wird, dass sich der Antragsteller mit weiteren Organisatoren der Anti-COVID-19 Protesten abstimmte und teilweise von diesen Vertretern auch gewaltsame Aktionen angedacht beziehungsweise propagiert worden seien, so kann dies dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Die gewaltsamen Aktionen waren einzig und allein von den weiteren Organisatoren angedacht oder propagiert, der Antragsteller war darin nicht eingebunden und hatte er darauf keinen Einfluss. Dem Antragsteller war und ist ein friedvolles Vorgehen ein besonderes Anliegen.

Der Antragssteller betätigte sich, so wie viele andere Mitbürger zu dieser Zeit, ausschließlich im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Das Verhalten anderer Teilnehmenden kann dem Antragsteller jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Dem Antragssteller ging es somit ausschließlich um die Wahrnehmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Dabei hielt sich der Antragsteller an sämtliche behördliche Vorgaben und meldete etwa die von ihm veranstalteten Versammlungen entsprechend an.

Auch im Internet und in den Sozialen Medien betätigte sich der Antragsteller ausschließlich im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit. Vermeintlich rechtsradikale Ansichten des Antragstellers waren offensichtlich weder strafrechtlich noch nach dem Verbotsgesetz relevant, hätten sie andernfalls bereits zu entsprechenden Anzeigen geführt. ……“

  • Am 11.12.2023 richtete die Behörde eine Anfrage an das Bundesministerium für Inneres, ob Herr A. B. beim „E.“ in Wien als

Veranstalter oder Teilnehmer beteiligt gewesen sei und ob es um allfällige, dem geltenden Verbotsgesetz widersprechende Inhalte gegangen sei.

Dieses erteilte eine zusammenfassende Antwort damit, das Vorleben des Antragstellers, insbesondere die Abfolge der einschlägigen Delikte mache deutlich, dass auch ohne weitere Indizien davon auszugehen sei, dass die Zeit seit der letzten Haftverbüßung, in der es zu keiner weiteren Verurteilung gekommen sei, noch nicht darauf schließen lasse, dass die Gefahr weiterer gleichgelagerter Straftaten ausgeschlossen werden könnte.

  • Dieses Ermittlungsverfahren der Behörde führte zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 24.1.2024, AZ.: ..., mit dem der Antrag vom 17.8.2023 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses abgewiesen wurde.

Die akribische, ausführliche und detailreiche Begründung wurde neben einer Darstellung der dafür herangezogenen Rechtsvorschriften und Zitaten aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte auf der Faktenebene insbesondere auf eine genaue Auswertung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers samt Auszügen aus den Urteilsbegründungen, sowie den Umstand der beharrlichen Begehung inhaltlich immer vergleichbarer Straftaten gestützt.

  • Gegen diesen Bescheid richtet sich am 23.2.2024 und somit offenkundig fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wurde:

„Als Begründung wird in dem gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.01.2013, GZ ..., rechtskräftig in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 15.01.2014, GZ ..., gemäß § 3g zweiter Strafsatz Verbotsgesetz 1947 zu 7 Jahren und 9 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vom 11.04.2011 bis 11.01.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Zudem seien zum Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres insgesamt zwölf Vorstrafen verzeichnet, wobei zwei weitere Vorstrafen einschlägige rechtskräftige Verurteilungen gemäß dem österreichischen Verbotsgesetz 1947 betreffen, nämlich jene vom 02.04.1984 und vom 19.10.1994 und wird der Urteilsspruch vom 19.10.1994 über drei Seiten lang zitiert.

……

Zudem wird ein von der Wiener Polizei am 25.11.1982 rechtskräftig und vollstreckbar verfügtes Waffenverbot ins Treffen geführt, welches seit dem Änderungsdatum 7.4.2021 weiterhin aufrecht sei. Tatsächlich aber ist der Bescheid von 1982 befristet gewesen und ist das Waffenverbot mit 12.05.2013

außer Kraft getreten. Nach Außerkrafttreten dieses Waffenverbots wurde bezüglich des Beschwerdeführers kein weiterer rechtskräftiger Bescheid hinsichtlich eines Waffenverbots erlassen. Eine offenbare Gesetzesänderung vom 07.04.2021 kann jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen, andernfalls der Vertrauensschutz massiv verletzt werden würde.

……

Wenn der hier bekämpfte Bescheid die Stellungahme des DSN vom 06.11.2023 zitiert, sei festgehalten, dass diese rein im Konjunktiv verfasst ist. So könne danach lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik

Österreich gefährdet würde oder der Beschwerdeführer „allenfalls als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung […] durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte“.

……

Eine Begründung für diese Annahmen ist der Stellungnahme des DSN nicht zu entnehmen und lässt auch der verwendete Konjunktiv darauf schließen, dass es sich rein um Vermutungen handelt. Dass eine Gefährdung bloß nicht ausgeschlossen werden kann, scheint allein jedenfalls nicht dazu geeignet, dem

Beschwerdeführer die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses zu verwehren, ist vielmehr bei keinem österreichischen Staatsbürger eine Gefährdung ganz auszuschließen.

……

Auch die Stellungnahme des DSN vom 08.11.2023 ist nicht dazu geeignet, dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses zu versagen. In dieser Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, aufgrund der COVID-19-Maßnahmen der Bundesregierung seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahrgenommen zu haben.

……

Dass sich der Beschwerdeführer mit weiteren Organisatoren der Anti-COVID-19 Proteste abstimmte, kann dem Beschwerdeführer ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden, wie dass von diesen weiteren Organisatoren offenbar gewaltsame Aktionen angedacht oder propagiert wurden. Die gewaltsamen

Aktionen waren einzig und allein von den weiteren Organisatoren angedacht oder propagiert, der Antragsteller war darin nicht eingebunden und hatte er darauf keinen Einfluss. Dem Antragsteller war und ist ein friedvolles Vorgehen ein besonderes Anliegen.

……

Auch im Internet und in den Sozialen Medien betätigte sich der Antragsteller ausschließlich im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit. Der DSN unterlässt es in seiner Stellungnahme vom 08.11.2023 jegliche näheren Ausführungen darüber anzustellen, inwiefern das Verhalten der weiteren Organisatoren dem Beschwerdeführer zum Vorwurf

gemacht werden kann. Auch vermag der DSN keinerlei Beweise über im Internet so behauptete rechtsradikale Ansichten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner regierungskritischen Haltung vorzubringen. Vermeintlich rechtsradikale Ansichten des Antragstellers waren offensichtlich

weder strafrechtlich noch nach dem Verbotsgesetz relevant, hätten sie andernfalls bereits zu entsprechenden Anzeigen geführt.

Sämtliche in den Stellungnahmen des DSN im Konjunktiv verfassten Behauptungen hinsichtlich des Beschwerdeführers lassen jegliche diese nachweisenden Tatsachen vermissen und wird daher jedenfalls ein informierter Vertreter des DSN zu laden sein, welcher nähere Auskunft darüber zu geben hat, aus welchen Tatsachen der DSN zu den Behauptungen über den Beschwerdeführer gelangt.

……

Entgegen diesen Rechtsauführungen, wonach nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abgestellt, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Reisedokument-Antragstellers verlangt werde, stützt sich der hier bekämpfte Bescheid gerade im Wesentlichen einzig auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Der hier bekämpfte Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1984 (rechtskräftig seit 25.6.1986), 1994 (rechtskräftig seit 24.10.1994) und 2013 (rechtskräftig seit 15.01.2014). Eine tatsächliche Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers lässt der Bescheid daher vermissen, wiederholt er schließlich lediglich mehrfach

Entscheidungen aus den Jahren 2013 und 1994.

……

Auch wurde das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer befand sich laut gegenständlichem Bescheid zwischen 11.04.2011 und 11.01.2019 durchgehend in Strafhaft. Seit seiner Entlassung hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Gegen den Beschwerdeführer liegt gegenwärtig nichts vor, er hat einen intensiven Lebenswandel erlebt und ist

nunmehr ein rechtschaffender österreichischer Staatsbürger.

Entgegen der Auffassung des Dezernats Zentrales Passservice der Stadt Wien ist der Freigang des Beschwerdeführers sehr wohl als Wohlverhalten zu werten. Bei einem Freigang handelt es sich nicht, wie es versucht wird darzustellen, lediglich um „ein Entgegenkommen der Haftanstalt zur Vorbereitung auf

die Haftentlassung“, sondern um einen Rechtsanspruch, der ein Wohlverhalten bedingt und bei Missbrauch zu widerrufen ist.

Der hier bekämpfte Bescheid führt in weiterer Folge die „ehemalige Führerschaft einer militanten neonazistischen Vereinigung“ an. Damit beruft sich der Bescheid jedoch neuerlich lediglich auf einen längst zurückliegenden Vorfall und steht dies im Widerspruch zu dem Vorbringen, wonach eine gegenwärtige Gefahr von dem Beschwerdeführer ausgehe.

In dem hier bekämpften Bescheid wird zudem dargelegt, dass es eines mehrjährigen Wohlverhaltens in Freiheit, mit Maßnahmen zur Integration in die demokratische Gesellschaft Österreichs bedürfe, welche eine Abkehr von der „nationalsozialistischen Szene“ beinhalte, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Besitz eines österreichischen Reisedokuments zu erfüllen.

Dabei sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als sieben Jahren und damit jedenfalls mehrjährig ein Wohlverhalten an den Tag legt. Zudem integriert sich der Beschwerdeführer bereits in die demokratische Gesellschaft Österreichs, indem er im Rahmen der verfassungsmäßig

gewährleisteten Meinungs- und Versammlungsfreiheit, an friedvollen regierungskritischen Protesten teilnimmt oder diese Organisiert und sich am gesellschaftlichen Diskurs zu tagesaktuellen Themen beteiligt.

……

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass der hier bekämpfte Bescheid keinerlei stichhaltige Gründe vorzubringen vermag, die dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses versagen lassen.

Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf mitunter über zwei Jahrzehnte zurückliegende Verurteilungen des Beschwerdeführers und eine Freiheitsstrafe, welche der Beschwerdeführer bereits verbüßt hat. Eine aktuelle vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr lässt sich daraus nicht erkennen.

Auch die vom hier bekämpften Bescheid ins Treffen geführten regierungskritischen Proteste und Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht dazu geeignet, dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines gewöhnlichen österreichischen Reiseipasses zu versagen. Diese Betätigung erfolgte ausschließlich im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte und führten sie bisher zu keinen gerichtlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer.“

In der Folge fand daher am 23.10.2024 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Vertreter, sowie Vertreter des Bundesministeriums für Inneres und des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, teilnahmen.

  • Herr B. gab an, sein Interesse an einem Reisepass bestehe darin, die Möglichkeit zu haben, mit seinen Kindern auch Auslandsreisen zu machen, vor allem mit seinem Sohn, der … Jahre alt sei. Dieser spiele Fußball, auch international, er habe diesen noch zu keinem Auswärtsspiel begleiten können, was auch für den Sohn ein Defizit darstelle. Er werde auch sein früheres Leben und Engagement nicht wegwerfen, sodass er die Frage des Verhandlungsleiters, ob sein politisches Engagement hinter ihm liege, nicht bejahen werde, dafür allerdings benötige er keinen Reisepass. Altersbedingt sei allerdings eine Reduktion seiner politischen Tätigkeit zu erwarten.

  • Die Vertreter der Behörde und des BMI verblieben bei dem Standpunkt, es liege keine ausreichende Zeitspanne eines Wohlverhaltens vor.

  • Übereinstimmung bestand darin, dass kein aktuelles Verfahren einer Staatsanwaltschaft gegen Herrn B. läuft.

  • Für das BMI, DSN, wurde angegeben, Herr B. sei auf Youtube aktiv und zwar gebe es eine Sendung, in welcher er Äußerungen tätigte, wie: es solle ein Netz gebildet werden, in welchem sich Gleichgesinnte helfen, kleine regionale Gruppen, wo man sich persönlich kennt und nicht bloß über das Internet. Es werden dort Begriffe wie „Systembruch“ und „Widerstand“ erörtert.

Im Anschluss daran folgte eine in erster Linie semantische Diskussion.

  • In den Schlussausführungen bekräftigte der Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere sein Argument, dass die bisher dargetanen Umstände für eine Gefährdungsprognose nicht ausreichend wären.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien zur folgenden Sachverhaltsfeststellung:

  • Aufgrund der aus dem Strafregister stammenden und daher nicht zu bezweifelnden Daten (die auch seitens des Beschwerdeführers nie in Abrede gestellt wurden) weist Herr A. B. insgesamt 12 strafrechtliche, nicht getilgte Verurteilungen auf, darunter drei nach dem Verbotsgesetz, welche von besonderer Bedeutung für die treffende Beurteilung des Falles sind:

  • Herr B. wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.1.2013, GZ. ..., rechtskräftig in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 15.1.2014, GZ.:

..., gemäß § 3g zweiter Strafsatz Verbotsgesetz 1947 letztlich zu

7 Jahren und 9 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Laut dem gerichtlichen Urteilsspruch hat er sich auf andere, als die in §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit den zwei im Urteil namentlich genannten Mittätern die vom 21.3.2009 bis zum 22.3.2011 betriebene Homepage http://www.F..info (kurz

F.) und das Forum http://www.G..com (G.), deren nationalsozialistische Ausrichtung sich dadurch ausdrückte, dass Herr B. die Unterstützung des nationalen Widerstandes in Österreich mit der Zielsetzung der Wiedererrichtung eines großdeutschen Reiches auch unter Aufruf zu Kampf und Gewalt, den Austausch rassistisch rechtsextremen Gedankenguts und auch die Verherrlichung Hitlers ermöglichte und unterstützte, mit dem Vorsatz durch sein Handeln die Ziele der NSDAP zu fördern, dadurch initiierte, dass er die Namen der beiden Domains zunächst mit F..info und G..com aussuchte und einen im Urteil namentlich genannter Mittäter mit der Registrierung und Einrichtung dieser

Domains nach dem Vorbild von H., einer neonazistischen deutschen Homepage beauftragte, die von einem der beiden im Urteil namentlich genannten Mittäter als F..info und G..com registriert wurde.

Wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung war Herr B. laut schriftlicher Haftzeitenauskunft der Justizanstalt C. vom 28.8.2023 vom 11.4.2011 bis 11.1.2019 in Haft (Untersuchungshaft und Strafhaft).

  • Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.4.1984, rechtskräftig seit 25.6.1986, GZ:. ...3, gemäß § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.

  • Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.10.1994, rechtskräftig seit 24.10.1994, GZ.: ..., gemäß § 3a Abs. 2 und § 3g

Verbotsgesetz 1947 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren. Dessen Urteilsspruch hatte (auszugsweise) gelautet:

Das Geschworenengericht hat am 19.10.1994 zu Recht erkannt:

Sie sind schuldig, zu nachgenannten Zeiten in Wien und anderen Orten Österreichs

I.) Im Jahre 1986 eine Verbindung, nämlich die „I.“, d.h. I., deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinne, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass – zumindest auf längere Sicht- die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden Rechtsordnung der Republik Österreich, deren Ersatz durch eine nationalsozialistische Regierung und die Einbringung Österreichs in ein wieder zu errichtendes Großdeutsches Reich angestrebt wird, gegründet zuhaben, indem Sie:

1. ) In dem im November 1986 erschienen periodischen Druckwerk „J.“ nachstehende Bekanntgabe und zugleich nachstehenden Aufruf abdrucken ließen, nämlich:

„Auf Grund der Erfolge haben wir nun, nach langer Überlegung beschlossen, in M., N., O., P. und einigen kleineren Ortschaften eine I. nach bundesdeutschem Vorbild zu gründen. Die I. (I.) hat ein Arbeitskonzept, das vereinfacht lautet: „Jeder macht mit, keiner ist verantwortlich.“ Wir haben daher die Möglichkeit, jeden Lokalhäuptling einzulassen, der sich keiner Partei mit Statuten, Mitgliedsbeitrag usw. binden muss, und daher an Ort und Stelle nach Maßgeblichkeiten wirken kann. Aktivisten meldeten sich bei:

A. B., L. Straße, Wien, Tel. …“.;

Wie auch:

2. ) Indem Sie bereits Ende 1986 federführend das „I.-KONZEPT“ entwickelten, worin die I. als Kampfgemeinschaft von nationalen Gruppen und Einzelpersonen bezeichnet wird, welche alle kampfbereiten und kampfwilligen Personen vereine, denen klar sei, dass eine neue Ordnung nur durch Ausschaltung der jetzigen Systeme möglich sei, in welchem Konzept die Grundsätze „Alle machen mit, keiner ist verantwortlich“ und “alles für Deutschland“ vorgegeben werden, worauf sich bis März des Jahres 1987 bereits an die 20 Personen im Sinne des Aufrufes und des I.-KONZEPTES zusammenschlossen;

II.) Sich danach in dieser Verbindung führend betätigt zu haben, indem Sie als

Bereichsleiter der I.

a.) noch vor 17.3.1991 zwei fixe Gaubeauftragte für M. und Q., nämlich R. S. und T. U. jun., einteilten, sohin einsetzten, zumindest jedoch diese bestätigten, die ihrerseits für die Errichtung einzelner Kameradschaften zu sorgen hatten, wodurch Sie schließlich die Gründung von Kameradschaften in M. und C. erreichen konnten;

b.) Aktivitäten der I. österreichweit koordinierten, als Sie eine Evidenz von Teilnehmern (Mitgliedern) und Sympathisanten der I. führten, sich Namen und Anschriften solcher Personen bekanntgeben ließen, selbst solche Namen und Anschriften an Gaubeauftragte bzw. Kameradschaftsführer weiterleiteten und darüber maßgeblich mitentschieden, welche dieser Personen zu welchen Veranstaltungen der I. eingeladen werden sollten, wobei Sie auch durch ihr persönliches Auftreten als Bereichsleiter bei - zum Teil überregionalen - Veranstaltungen der I. für den Zusammenhalt der Kameraden, Kameradschaften und Gaue sorgten und Sie schließlich auch maßgeblichen Einfluss auf die Termingestaltung bei I.-Veranstaltungen nahmen; sog. „…“ leiteten und organisierten, als Sie maßgeblichen Einfluss auf die jeweiligen Tagesordnungspunkte nahmen, als Bereichsleiter der I. in Form eines Rechenschaftsberichtes referierten, in maßgeblicher Form zukünftige Aktivitäten der I. bestimmten, sowie Sie darüber befanden, wer zu einem “…“ geladen werden sollte; monatliche Gauappelle anordneten, als Sie am 17.3.1991 generell vorschrieben, dass

Gauappelle regelmäßig jeden ersten Freitag im Monat stattzufinden haben und dass an den Gauappellen etwa 40 bis 50 Leute teilnehmen; sowie ideologische Schulungen einzelner Mitglieder anordneten bzw. organisierten,

als Sie im Zuge des … vom 17.3.1991 die rhetorische Schulung, das Halten von Referaten an Kameradschaftsabenden, die Bereitstellung von

Unterrichtsbehelfen für den Formaldienst bzw. das Demonstrationsexerzieren wie auch die Bereitstellung von zur ideologischen Schulung im Sinne der

nationalsozialistischen Idee tauglichen Material befahlen, sowie schließlich für die Ausarbeitung und Bereitstellung von Propagandamaterial mit nationalsozialistischem Inhalt sorgten, ……“

Es wurde das Verbrechen nach dem § 3g des Verbotsgesetzes dadurch begangen, dass Herr B. (zusammengefasst) in (in Österreich aufgenommenen Fernsehinterviews, die in den USA ausgestrahlt wurden) Adolf Hitler als einen der größten Männer in der Geschichte Deutschlands und dessen Ideologie als sehr gut für Deutschland und auch den Rest der Welt bezeichnete; zudem wurde der Holocaust, insbesondere die damit verbundenen Massenvergasungen geleugnet; Herr B. bekräftigte ausdrücklich Rassist zu sein.

  • Gegen Herrn B. besteht ein aufrechtes Waffenverbot, wie sich aus dem Akt der Landespolizeidirektion Wien, AZ.: ..., ergibt. (Anm.: dieser Umstand wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und letztlich bestätigt; er ist jedoch für die in der Folge zu treffende rechtliche Beurteilung gegenüber den sonstigen Faktoren kaum bedeutsam).

  • Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, Zentrales Passservice, vom 28.6.2016, AZ.: ..., wurden Herrn B. sein österreichischer Reisepass Nr. ... und sein österreichischer Personalausweis Nr...., gemäß §§ 14 Abs. 1 Z. 4, 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 52/2015 entzogen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtes Wien vom 1.9.2017, GZ.: VGW-103/040/9636/2016-10, abgewiesen.

  • Seit seiner Entlassung aus der letzten gerichtlich angeordneten Haft am 11.1.2019 ist keine weitere Verurteilung des Herrn B. aufgetreten. Es sind auch keine anhängigen Verfahren einer Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer vergleichbaren Anklage bekannt geworden.

  • Die sonstigen in der mündlichen Verhandlung erörterten Aktivitäten des Herrn B. seit 2019 erhärten seine eigene Darstellung, er werde sein früheres Leben und Engagement nicht wegwerfen, sodass sein politisches Engagement nicht hinter gänzlich ihm liege, doch waren umgekehrt die dem Verwaltungsgericht Wien zur Verfügung stehenden bzw. zugänglich gemachten Daten nicht von einer Dichte, dass allein daraus (und ohne besondere Beachtung der Vorgeschichte) aktuelle Verbrechen nach dem Verbotsgesetz zu befürchten gewesen wären; hier besteht eine Deckung mit dem zuvor angesprochenen Umstand, dass keine anhängigen Verfahren einer Staatsanwaltschaft anhängig sind. Das Gefasel von „Systembruch“ und „Widerstand“ im Internet ist denjenigen Äußerungen, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, nicht annähernd gleichwertig und könnte für sich allein genommen durchaus auch von anderen Personen stammen, die sich selbst als „Aktivisten“ einstufen würden und politische Ziele im Auge haben könnten, die jenen des Beschwerdeführers geradezu diametral entgegengesetzt sein könnten.

Dieser Sachverhalt unterliegt insgesamt der folgenden rechtlichen Beurteilung:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Somit hatte die Prüfung zu erfolgen, ob die bei der Sachverhaltsfeststellung festgehaltenen Umstände geeignet sind eine derartige Annahme rechtfertigen.

Den entscheidenden Ansatz dafür bilden die oben zitierten Urteile der Strafgerichte, aus denen (auch wegen ihrer zeitlichen Abfolge) hervorgeht, dass Herr B. über eine Jahrzehnte andauernde Zeitspanne hinweg immer wieder und nachdrücklich versucht hat, seine Überzeugung, es habe keine Massenvernichtung von Menschen in Konzentrationslagern (schon gar nicht mittels Giftgas) gegeben, der Nationalsozialismus sei hingegen nicht nur für Deutschland sondern die ganze Welt weiterhin geeignet, einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dafür sollten entsprechende Strukturen aufgebaut werden, um eine Wandlung des gesamten politischen Systems zurück zum Bestand in einer Art des „Dritten Reiches“ herbeizuführen, das vom „großen Staatmann Adolf Hitler“ geführt worden sei.

Diese Grundhaltung hat der Beschwerdeführer über weite Strecken unbeirrt und unbelehrbar beibehalten, wie sich daran zeigt, dass eine seit 24.10.1994 rechtkräftige, unter der GZ.: ..., gemäß § 3a Abs. 2 und

§ 3g Verbotsgesetz 1947 Verurteilung zu einer zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren daran so wenig geändert hat, dass die weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.1.2013, GZ. ..., möglich und notwendig wurde.

Daraus ist ein geradezu unglaubliches Beharrungsvermögen des Herrn B. in der Gedankenwelt seiner politischen Überzeugungen abzuleiten, wobei dies (wie die Urteilsbegründungen zeigen) auch immer mit Versuchen verbunden war, dieser Ideologie zum Durchbruch in die Realität zu verhelfen.

Aber auch die sonstigen belegbaren Umstände, welche bei der anzustellenden Prognose eines künftigen Gesamtverhaltens (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2010, Zl. 2007/18/0002) zu berücksichtigen sind, sprechen ohne den geringsten Zweifel dieselbe Sprache. Dabei war zu beachten, dass Herr B. auch nach seinen eigenen Angaben nie an einer Deradikalisierung gearbeitet hat.

Für die Wertung der Verhaltensmuster des Beschwerdeführers als Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich war § 16 SPG heranzuziehen, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriff enthält. Diese Bestimmung definiert in ihrem Abs. 2 Z 2 einen gefährlichen Angriff u.a. als Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Verbotsgesetz handelt.

Die von der Behörde herangezogenen rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Verbotsgesetz sind demnach von einer Art, dass eine Bewertung als Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz berechtigt und nötig erscheint; dafür spricht auch die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.3.1998, Zl. VwGH 96/18/0475.

Bei der Überlegung, ob von einer durch einen Pass ermöglichten Reisetätigkeit des Beschwerdeführers auch künftig eine derartige Gefahr ausgehen kann, wurde die bekannte Tatsache berücksichtigt, dass eine internationale Vernetzung der rechtextremen Szene aus den Berichten diverser Sicherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten der EU hervorgeht, die dem Bereich „Verfassungsschutz“ zuzurechnen sind. Gerade in derartigen Kreisen würden die Überzeugungen des Herrn B., der dort geradezu eine Integrationsfigur darstellt, auf einen nicht unbeachtlichen Grad an Zustimmung stoßen.

In diesem Zusammenhang erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass Herr B. Einladungen zu einschlägigen, im Ausland abzuhaltenden Veranstaltungen erhalten würde, um dort der entsprechenden Zielgruppe seine Theorien vorzutragen, wobei es zudem denkbar ist, dass das Interesse an seiner Person gerade durch das weit überdurchschnittliche Ausmaß seiner Haftstrafen befördert werden könnte. Dies zu verhindern oder wenigstens zu erschweren ist sehr wohl eine Maßnahme, um eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich zu verhindern.

Herr B. hat weder in seiner Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung Gründe angeführt, dass aus besonderen Umständen seine persönlichen Interessen durch die Versagung von Reisedokumenten in einer Weise beeinträchtigt werden könnten, die über die intendierte Beschränkung seiner Reisefreiheit hinausgehen würden. Der Wunsch seinen Sohn beim Sport im Ausland sehen zu können, ist gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Republik Österreich als weit untergeordnet anzusehen, da diese Einschränkung das Familienleben als solches nicht gefährden kann. Somit konnten solche Gründe der hier getroffenen Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Verhältnismäßigkeit entgegenstehen.

Zu beachten war insbesondere auch das zeitliche Verhältnis. Wenngleich Herrn B. zuzugestehen ist, dass dieser seit seiner Haftentlassung nicht wieder straffällig wurde, muss diese Zeitspanne des Wohlverhaltens im Lichte der Dauer seines vorausgegangenen Verharrens im Unrecht gesehen werden. Es gibt dafür (anders als bei der Tilgung von Vormerkungen im VStG) keine fixen Zeiten.

Wenngleich das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Beweisergebnisse Herrn B. daher ein seit Anfang 2019 geführtes Wohlverhalten nicht absprechen kann, ist diese Zeitdauer im Verhältnis zu der Jahrzehnte umfassenden Periode der fortgesetzten und wiederholten Begehung zum Teil sehr erheblicher Straftaten als deutlich zu gering anzusehen, ist doch nicht einmal jene Dauer erreicht, die die letzte Haft gedauert hat, was wohl vor dem Hintergrund der gesamten Lebensführung des Beschwerdeführers ein absolutes Minimum darstellen müsste.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kann jene Zeit, in der vor der Entlassung aus der Haft bereits Erleichterungen gewährt worden waren, hier nicht eingerechnet werden, denn hier hätte jedes Fehlverhalten den Verlust eben dieser Erleichterungen nach sich gezogen. Eine freie Entscheidung über das weitere Verhalten hat damit erst ab Jänner 2019 bestanden, sodass der Beginn der Frist für die Wertung des Wohlverhaltens auch erst dann beginnen konnte.

Bei der rechtlichen Beurteilung wurde auch der unionsrechtliche Aspekt

berücksichtigt. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss.

Nach der Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/ 0168, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)

C-430/10, vom 17.11.2011 (Rs Gaydarov), beigemessen hat, steht Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie einer Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegen, sofern eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Verhinderung der Verbreitung eines Gedankengutes von jener Art, das der Beschwerdeführer zu vermitteln sucht, liegt nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtes Wien genau im Grundinteresse der Gesellschaft, da jede Gefolgschaft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bilden vermag.

Somit steht insgesamt fest, dass weder Gründe aus der Wahrung der Verhältnismäßigkeit, noch unionsrechtliche Aspekte einer Versagung eines Reisepasses entgegenstanden, sowie, dass umgekehrt für ein Vorgehen gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz eine deutliche Notwendigkeit bestand, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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