LVwG W VGW-152/108/3352/2025

VGW-152/108/3352/2025Landesverwaltungsgericht18.04.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, Sozialhilfe, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/108/3352/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.108.3352.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Wohlesser, MBA über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ...,

zu Recht:

I.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2019 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte bei der zuständigen Wiener Landesregierung, MA 35, am 06.06.2019 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.

Am 17.02.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde sah von der Nachholung des Bescheides ab und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 03.03.2025 dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Mit Schreiben vom 21.03.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 31.03.2025, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs über das vorläufige Ermittlungsergebnis informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde am ... in Wien geboren, ist ägyptischer Staatsangehöriger und hält sich nach eigenen Angaben seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf.

III.Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Stellungnahme der MA 40 vom 20.03.2025 und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Der Beschwerdeführer bezog Leistungen der Wiener Mindestsicherung im Zeitraum von 01.11.2020 bis 31.12.2020 und von 10.03.2021 bis 31.01.2022 sowie gemeinsam mit seiner Familie, zuletzt als volljähriger Schüler, im Zeitraum Dezember 2009 bis 30.09.2020.

IV. Rechtliche Beurteilung

IV.1. Zur Säumnis

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.01.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011). Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 06.06.2019 gestellt. Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte, schloss jedoch das Verfahren nicht rechtzeitig ab.

Am 17.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

Nachdem die Säumnisbeschwerde formal zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 03.03.2025 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

IV.2. Zum Verleihungsantrag vom 06.06.2019

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7 StbG) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im gegenständlichen Fall die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer von 01.11.2020 bis 31.12.2020 und von 10.03.2021 bis 31.01.2022 sowie gemeinsam mit seiner Familie, zuletzt als volljähriger Schüler, im Zeitraum Dezember 2009 bis 30.09.2020 durchgehend Sozialhilfe bezogen hat. Sohin liegen keine Monate ohne Sozialhilfebezug im für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts relevanten Zeitraum von sechs Jahren vor Antragstellung (06.06.2019), sohin Juni 2013 bis Mai 2019, vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG kann die Staatsbürgerschaft auch verliehen werden, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Dieses Kriterium wird in § 10 Abs. 1b StbG näher umschrieben. Demnach hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

Aus dem Akteninhalt ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „spezifische Ausnahmesituation“, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 10 Abs. 1b StbG berücksichtigen wollte, und wurde ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1b StbG im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Antragssteller verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. § 4 und § 19 Abs. 2 StbG) ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (bspw. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364; VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0166; VwGH 26.01.2023; Ra 2022/01/0284; VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136; vgl. zu § 27 StbG VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0345, Rn. 19, mwN).

§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein (VwGH 14.02.2024, Ra 2021/01/0261; vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0013, mit Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, bzw. VwGH 20.09.2011, 2010/01/0046 mwN).

In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" ist, obliegt dem Verleihungswerber – durch Erbringung des geforderten Nachweises – die diesbezügliche Beweislast (vgl. dazu VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, mwN). Dies gilt auch für den "Nachweis" des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 (argum. "nachgewiesen werden" im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird (vgl. dazu etwa VwGH 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, Rn. 25 f, mwN), ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen "Nachweises" im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG 1985 nochmals explizit erwähnt (VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0166).

Die gemeinsame Haushaltsführung legt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von den Eltern und Geschwistern des Einbürgerungswerbers bezogene Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auch dem Einbürgerungswerber zugutegekommen ist. In einem solchen Fall obliegt es dem Einbürgerungswerber, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Annahme zu widerlegen (VwGH 14.02.2024, Ra 2021/01/0261; vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer trotz der Einräumung von Parteiengehör nicht erstattet.

Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 leg. cit. beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder – wenn es dies für erforderlich hält – von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. u.a. EGMR 02.09.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.03.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 03.05.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.05.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.03.2012, Appl. 13.556/07; 05.06.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.07.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]), sowie bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.06.2013, B 823/2012), gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Da im gegenständlichen Fall die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK nicht erforderlich erscheint, sowie von keiner Partei des Verfahrens die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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