LVwG W VGW-101/092/4021/2025

VGW-101/092/4021/2025Landesverwaltungsgericht18.04.2025

Regest

Rechtsanwalt, Verfahrenshilfeverteidiger, angemessene Vergütung, Leistungsvergütung, Vergütungsanspruch, Beobachtungszeitraum, Bemessung, verfassungskonforme Auslegung, existenzbedrohende Belastung, zumutbare Anspannung, Erschwerniszuschlag, Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/4021/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.092.4021.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Mag. A. B., Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ..., betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 11.4.2025

zu Recht:

I. In (teilweiser) Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 RAO aufgrund seines Antrags vom 28.3.2023 für seine zwischen dem 12.12.2021 und 11.12.2022 sowie zwischen dem 12.11.2022 und 11.12.2023 als gemäß § 45 RAO bestellter Rechtsanwalt erbrachten Leistungen (über die bereits zuerkannte Vergütung von € 7.449,37 hinaus) eine (weitere) Vergütung von insgesamt € 153.275,33 (darin enthalten € 25.545,89 USt) zuerkannt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 1.8.2017 bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Abt. III) den Beschwerdeführer gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten Ing. C. D. in der Strafsache des Landesgerichts für Strafsachen Wien ....

Mit Schreiben vom 28.3.2023 beantragte der Beschwerdeführer für seine zwischen dem 12.12.2021 und 11.12.2022 (Verhandlungsjahr 2022) erbrachten Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung von € 348.480 (darin enthalten € 58.080 USt) und für seine zwischen dem 12.11.2022 und 26.1.2023 (Verhandlungsjahr 2023) erbrachten Leistungen eine Vergütung von € 47.520 (darin enthalten € 7.920 USt), insgesamt somit € 396.000.

Mit Bescheid vom 21.1.2025, ..., ..., gab der belangte Ausschuss dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.3.2023 im Ausmaß von € 7.449,37 (darin enthalten € 1.241,56 USt) statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Mehrbegehren in Höhe von € 388.550,63 (darin enthalten € 64.758,44 USt) ab (Spruchpunkt 2.).

Mit Schriftsatz (ohne Datum, beim belangten Ausschuss eingelangt am 19.2.2025) zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte unter anderem, ihm gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine angemessene Vergütung zuzusprechen, und zwar im Umfang von weiteren € 388.550,63 (darin enthalten € 64.758,44 USt).

Mit Note vom 13.3.2025 legte der belangte Ausschuss dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor

Am 11.4.2025 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss das Erkenntnis aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage nicht sogleich verkündet werden konnte.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in der Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragener Rechtsanwalt.

Der belangte Ausschuss bestellte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1.8.2017 gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten Ing. C. D. in der Strafsache des Landesgerichts für Strafsachen Wien ..., einem schöffengerichtlichen Verfahren. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In diesem Strafverfahren fand der erste Verhandlungstag am 12.12.2017 statt; das erstinstanzliches Urteil erging mündlich am 4.12.2020. Der Verfahrensbeholfene meldete durch den Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils wurde dem Verfahrensbeholfenen zuhanden des Beschwerdeführers mit Wirkung 31.1.2022 zugestellt. Am 17.2.2022 beantrage der Verfahrensbeholfene durch den Beschwerdeführer, die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel auf eine angemessene Ausführungsfrist von jedenfalls 12 Monate zu verlängern. Mit Beschluss vom 21.3.2022 verlängerte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gemäß §§ 285 Abs. 2, 294 Abs. 2, 3. Satz, StPO um zehn Monate.

Da der erste Verhandlungstag am 12.12.2017 stattfand, laufen die Beobachtungszeiträume im gegenständlichen Strafverfahren jeweils vom 12.12. 0:00 Uhr eines Jahres bis 11.12. 24:00 Uhr des darauffolgenden Jahres; die verfahrensgegenständlichen Beobachtungszeiträume sind daher 12.12.2021 bis 11.12.2022 und 12.12.2022 bis 11.12.2023. Der Beschwerdeführer brachte für beide Beurteilungszeiträume am 28.3.2023 bei der Rechtsanwaltskammer für Wien den Antrag auf Vergütung ein, der ein Verzeichnis der Leistungen enthielt.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.2.2022 den Antrag gemäß § 285 Abs. 2 StPO und brachte die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche am 26.1.2023 in einem Schriftsatz ein; dieser Schriftsatz umfasst 115 Seiten. Am selben Tag richtete er auch Anträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung an den VfGH (dieser Schriftsatz umfasst 37 Seiten).

Der Beschwerdeführer arbeitete seit Zustellung der Urteilsausfertigung am 31.1.2022 bis zur Einbringung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungen am 26.1.2023 (neben dem Antrag nach § 285 Abs. 2 StPO und dem Parteiantrag an den VfGH) ausschließlich an diesen Rechtsmitteln. Der Beschwerdeführer ist ein Einzelanwalt und verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt über eine Halbtagssekretärin und eine Studentin; er zog keine Substituten heran. Das bekämpfte Urteil umfasst 1.280 Seiten, die Verhandlungsprotokolle 17.000 Seiten, der gesamte Strafakt 5.100 Ordnungsnummern.

Der Beschwerdeführer zahlt für sein Anwaltsbüro monatlich € 1.700 Miete, hat Fixkosten für Personal und Sachaufwand, zahlt Kammerbeiträge, Pensionsumlagen und Krankenversicherung. Seine monatlichen Fixkosten (inklusive Privatentnahmen zum Lebensunterhalt) betragen insgesamt € 15.000. Der Beschwerdeführer musste zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Kredite aufnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Wesentlichen im vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien auch nicht strittig. Die Feststellungen zum (zeitlichen) Aufwand des Beschwerdeführers für das Erstellen des Schriftsatzes basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, die – wegen des überaus umfangreichen Aktenmaterials – auch im Einklang mit dem allgemeinen Erfahrungsgut stehen; der belangte Ausschuss trat ihnen zudem auch nicht entgegen oder zweifelte sie an. Dasselbe gilt für die Feststellungen zu den Ausgaben (Fixkosten) des Beschwerdeführers; die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entsprechen dem Erfahrungswert des Verhandlungsleiters, der selbst über eine beinahe fünfzehnjährige Erfahrung als Rechtsanwalt verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Verfahrensgegenstand:

Der Beschwerdeführer bekämpfte mit seiner Beschwerde lediglich Spruchpunkt 2. des Bescheids des belangten Ausschusses vom 21.1.2025, ..., und damit den seinen Antrag vom 28.3.2023 abweisenden Bescheidausspruch. Damit ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids, mit dem der belangte Ausschuss dem Beschwerdeführer eine Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO in der Gesamthöhe von € 7.449,37 (darin enthalten € 1.241,56 USt) zusprach, Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 12.7.2023, Ra 2023/03/0036, Rn. 13).

3.1.2. Zur Leistungsvergütung in den Beobachtungszeiträumen dem Grunde nach:

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO hat ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt in diesem Verfahren gegenüber der Rechtsanwaltskammer „Anspruch auf eine angemessene Vergütung“, sofern er „innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird“. Beschloss das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels ist „die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten“ (§ 16 Abs. 4 Satz 2 RAO). Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser „Antrag auf Vergütung“ „vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.“ Nach § 16 Abs. 4 vorletzter Satz RAO sind im „Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung“ „die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“

Wie festgestellt, verlängerte das Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 285 Abs. 2 StPO die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und damit gemäß § 294 Abs. 2 3. Satz StPO auch für die Ausführung der Berufung) um zehn Monate. Der Beschwerdeführer brachte zudem seinen Antrag auf Vergütung rechtzeitig bei der Rechtsanwaltskammer ein und verzeichnete darin auch seine Leistungen, sodass ihm gegenüber der Kammer jedenfalls ein Vergütungsanspruch zukommt, und zwar in beiden Beobachtungszeiträumen:

Da nach § 285 Abs. 3 StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet wird und der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungen am 26.1.2023 am Landesgericht für Strafsachen Wien einbrachte, stand ihm zu Ausführung dieser Rechtsmittel (faktisch) eine Frist vom 31.1.2022 (Zustellung des Urteils vom 4.12.2020) bis (jedenfalls) 26.1.2023 (Tag der Einbringung der Rechtsmittel) zur Verfügung.

Im ersten Beobachtungszeitraum (12.12.2021 bis 11.12.2022) wurde die Schwelle der Vergütungsmöglichkeit bezüglich der Erstattung des Rechtsmittels fünf Wochen nach der am 31.1.2022 erfolgten Zustellung des Urteils überschritten, somit am 7.3.2022 (einem Montag 0:00 Uhr). Damit standen ihm bis zum 11.12.2022 (einem Sonntag 24:00 Uhr) exakt 40 Wochen zum Verfassen des Rechtsmittelschriftsatzes zur Verfügung, die zu vergüten sind. Dass die Rechtsmittelfrist von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verlängerung gemäß § 285 Abs. 3 StPO nicht lief, ändert nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nichts am Anspruch auf Vergütung dieser Zeitspanne, wurde diese ja gleichfalls – wie festgestellt – ausschließlich für das Erstellen des Rechtsmittelschriftsatzes genutzt.

Im zweiten Beobachtungszeitraum (12.12.2022 bis 11.12.2023) wurde die Schwelle der Vergütungsmöglichkeit fünf Wochen nach Beginn dieses Zeitraums, somit am 16.1.2023 überschritten. Bis zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde am 26.1.2023 waren es somit noch zehn zu vergütende Tage.

3.1.3. Zur Leistungsvergütung in den Beobachtungszeiträumen der Höhe nach:

3.1.3.1. Leistungen, die nach § 16 Abs. 4 RAO (unter den dort genannten Voraussetzungen) zu vergüten sind, sind die Zeiten der Hauptverhandlung, die (Zeiten des Zuwartens während der) Beratungen des Gerichts, Zeiten des Zuwartens (auf dem Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung) und schließlich (die Erstattung von) Schriftsätze(n). Die in den beiden Beobachtungszeiträumen vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen (die – da in beiden Beobachtungszeiträumen die Schwellenwerte überschritten wurde – unabhängig davon, welchem Beobachtungszeitraum sie zuzurechnen sind, zu vergüten sind) bestanden allein im Erstellen von Schriftsätzen, und zwar des Antrags gemäß § 285 Abs. 2 StPO, der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und des Parteiantrags an den VfGH.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind bei Bemessung der Ansprüche auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) heranzuziehen (vgl. zuletzt VwGH 29.1.2025, Ro 2024/07/0001). Insofern sind die vom belangten Ausschuss im bekämpften Bescheid herangezogenen Tarifansätze (und der zugeschlagene Einheitssatz) nicht zu beanstanden; und zwar

Antrag gem. § 285 Abs. 2 StPO§ 10 Abs. 1 Z 3 AHK, § 10 Abs. 2 Z 1 AHK, TP2 RATG € 278,90

Nichtigkeitsbeschwerde§ 9 Abs. 1 Z 3, § 9 Abs. 2 AHK € 1.075,20

Berufung§ 9 Abs. 1 Z 3 AHK € 672,00

Parteiantrag an VfGH§ 8 Abs. 1 AHK, TP3C RATG (x2) € 1.652,60

Summe € 3.678,70

Einheitssatz (50%)§ 11 AHK iVm § 23 RATG € 1.839,35

Summe € 5.518,05

3.1.3.2. Der VwGH hat bereits klargestellt, dass einem besonderen Aufwand, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist zumindest indiziert ist, durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK (nunmehr § 2 Abs. 2 AHK – VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, Rn. 21) („Erschwerniszuschlag“) Rechnung zu tragen ist (z.B. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, Rn. 18).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verlängerte mit seinem Beschluss die Frist (allein) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Erschwerniszuschläge für den Parteiantrag an den VfGH und den Antrag nach § 285 Abs. 2 StPO sind daher nicht indiziert und für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar; für diese Leistungen gebühren somit keine Erschwerniszuschläge nach § 2 Abs. 2 AHK.

Die Höhe des Erschwerniszuschlags ist insbesondere anhand des Umfangs der Leistung zu bemessen (VwGH 29.1.2025, Ro 2024/07/0001, Rn. 45). Nach den Feststellungen arbeitete der Beschwerdeführer die gesamte Zeitspanne seit Zustellung des zu bekämpfenden Urteils (31.1.2022) bis zur Einbringung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (26.1.2023) an diesen Rechtsmitteln (inklusive dem Antrag gemäß § 285 StPO und dem Parteiantrag an den VfGH). Auch unter Abzug der 5-wöchigen Zeitspannen zur Überwindung der beiden Schwellenwerte standen dem Beschwerdeführer in etwa die zehnfache Frist zur Einbringung der Rechtsmittel zur Verfügung, somit statt vier Wochen (weitere) 40 Wochen. Der Tarif für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ist damit aber nicht bloß mit dem Faktor zehn zu multiplizieren, weil eine 4-wöchige Rechtsmittelfrist – und das ist gerichtsnotorisch – nicht ausschließlich zum Verfassen des Rechtsmittels verwendet wird, sondern auch für andere (auch andere Mandanten und Verfahrensbeholfene betreffende) im Kanzleibetrieb anfallende Tätigkeiten. Zu multiplizieren ist damit zumindest mit dem Faktor 40. Dies ergibt für die Nichtigkeitsbeschwerde € 64.512 (Summe von Tarif und Einheitssatz [€ 1.612,80] x 40) und für die Berufung € 40.320 (€ 1.008 x 40).

Neben diesem leistungsbezogenen Kriterium für die Ausmessung der Höhe der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO ist bei Auslegung dieser Bestimmung allerdings auch ihr Regelungszweck zu berücksichtigen. Diese Bestimmung soll die Verfassungswidrigkeit sanieren, die der VfGH (VfSlg 12.638/1991) darin erblickte, dass – ohne Vergütung – überlange Verfahren zu einer existenzbedrohenden Belastung der Rechtsanwälte führen können. § 16 Abs. 4 RAO dient somit dazu, übermäßige Belastungen nach § 45 RAO bestellter Rechtsanwälte durch überlange Verfahren abzuwenden. Diese Bestimmung ist daher – verfassungskonform – so auszulegen, dass sie dieses Ziel erreicht, dass somit die Höhe der Vergütung eine existenzbedrohende Belastung des Rechtsanwalts vermeidet.

Die Tarife für den Antrag gemäß § 285 Abs. 2 StPO und den Parteiantrag an den VfGH ergeben (inklusive 50-%tigem Einheitssatz) zusammen € 2.897,25. Die Summe der Tarife für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (inklusive Einheitssatz und 4.000-%tigem Erschwerniszuschlag) beträgt € 104.832, zusammen somit € 107.729,25. Dieser Betrag vermag die existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers jedoch nicht zu beseitigen; denn dessen € 15.000 an monatlichen Fixkosten summieren sich im Jahr auf € 180.000.

Bei Berücksichtigung einer auch dem Beschwerdeführer in einer derartigen wirtschaftlichen Situation zumutbaren Anspannung zur Hintanhaltung nicht notwendiger Ausgaben erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht (als einzige dafür mögliche Stellschraube) die Zuerkennung eines 5.000-%igen Erschwerniszuschlags zur Erzielung einer angemessenen Vergütung hinreichend, aber auch geboten. Dies führt für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in Summe zu einem Betrag von € 131.040; in Addition mit den Tarifen für den Antrag gemäß § 285 Abs. 2 StPO und den Parteiantrag an den VfGH (€ 2.897,25) sind dies € 133.937,25.

3.1.3.3. Bei diesem insbesondere aus verfassungskonformer Interpretation gewonnenen Ergebnis kommt ein pauschaler Abschlag nicht in Betracht; er wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt: Während nämlich bei vielzähligen Verhandlungen in einem überlangen Verfahren der Vorbereitungsaufwand tatsächlich abnehmen mag (was einen pauschalen Abschlag rechtfertigte), geht dies bei überlangen Urteilen und Schriftsätzen in die andere Richtung; Der Aufwand reduziert sich nicht im Verhältnis zum Umfang, sondern erhöht sich mit diesem, und dies beinahe exponentiell. Auch für den Antrag nach § 285 Abs. 2 StPO und den Parteiantrag an den VfGH erscheinen in casu pauschale Abschläge nicht angebracht.

3.1.3.4. Dem Beschwerdeführer gebührt somit Folgendes:

Antrag gemäß § 285 Abs. 2 StPO (inkl. 50% ES)€ 418,35

Parteiantrag an den VfGH (inkl. 50% ES)€ 2.478,90

Nichtigkeitsbeschwerde (inkl. 50% ES + 5.000% Erschwerniszuschlag)€ 80.640,00

Berufung (inkl. 50% ES + 5.000% Erschwerniszuschlag) € 50.400,00

Summe (Gesamtvergütung netto)€ 133.937,25

20% USt € 26.787,45

Summe (Gesamtvergütung brutto) € 160.724,70

Abzüglich bereits zuerkannter Vergütung (brutto)€ 7.449,37

Differenz (brutto)€ 153.275,33

Die als Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zuzusprechende Differenz enthält € 25.545,89 USt.

3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu allen hier relevanten Rechtsfragen Stellung genommen (vgl. die zitierte Judikatur), an die sich das erkennende Verwaltungsgericht orientiert hat. Darüber hinaus betrifft die exakte Ausmessung der Höhe der Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO den konkreten Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Rechtsfrage aber nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (z.B. VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (z.B. VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074).

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