LVwG W VGW-042/095/3102/2025

VGW-042/095/3102/2025Landesverwaltungsgericht11.04.2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, verantwortlicher Beauftragter, keine rechtswirksame Bestellung, Verantwortungsbereich, keine klare Abgrenzung, gekürzte Ausfertigung, Aufhebung, Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-042/095/3102/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.042.095.3102.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24.1.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-VO) und iVm der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.3.2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Feststellungen

1. Die C. GmbH hat den Sitz der Unternehmensleitung in Wien, D.. Sie hat auch einen Standort (Betriebsstätte) in E., F. Straße.

2. Sie übermittelte dem Arbeitsinspektorat vor dem angelasteten Tatzeitpunkt hinsichtlich des BF ein Dokument mit der Überschrift „Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG, § 23 Abs 1 ArbIG und § 28 a AuslBG“. Als „Dienstort“ wird darin „F. Straße, E.“ genannt. Als „Rechtlicher Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Beauftragung“ wird u.a. „die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes“, „die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes“ sowie „die Einhaltung aller sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften“ genannt. Als „Sachlicher Zuständigkeitsbereich“ wird genannt: „Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Hydraulik[…]“, „Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Industrie[…]“ und „Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering Maintenance des gesamten Produktbereiches Kal[…] 6“. Unter „Räumlicher Zuständigkeitsbereich“ wird genannt: „Der oben definierte rechtliche […] und sachliche […] Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Standort E., F. Straße, konkret auf folgende Gebäude: Objekt 7 (Mischobjekt), Objekt 25 (Mischobjekt), Objekt 26 (Mischobjekt), Objekt 31 (Mischobjekt), den jeweils zugehörige Lagerflächen im Objekt 30 (Mischobjekt) sowie den Außenbereich „Area 7“ lt. Plan Nr. ... vom 29.03.2023 (siehe Anhang). „Mischobjekt“ bedeutet, dass in diesem Objekt bzw. Gebäude auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches […] auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind. […]“ Weiters wird die Stellung des BF bei der G. beschrieben („Diretcor Operations […] [Der BF] gehört damit zum Senior Management bei G., welche Alleineigentümerin von C. GmbH ist und ist mit allen notwendigen Anordnungsbefugnissen ausgestattet, die es ihm ermöglichen, das Verhalten der Mitarbeiter in dem Ausmaß zu beeinflussen, als er dies zu verantworten hat.“ Zudem wird angegeben, dass diese Bestellung mit dem 17.4.2023 beginnt. In dieser Mitteilung findet sich unter der Überschrift „Zustimmungserklärung des verantwortlich Beauftragten“ neben dem entsprechenden Datum die Unterschrift des BF, mit der er erklärt, dass er „der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die oben angeführten Bereiche zustimmt“.

3. In der Betriebsstätte am Standort in E. gibt es betriebsinterne Bezeichnungen, die Außenstehende ohne Betriebskenntnisse nicht verständlich sind. Zum Beispiel handelt es sich bei der Ziffer „6“ nach „Kal[…]“ um eine solche Bezeichnung, die nur betriebsintern verwendet wird. Für Außenstehende ist es nicht möglich, „Kal[…] 6“ von „Kal[…] 7“ – beides aktuell im Betrieb vorhandene Produktbereiche – zu unterscheiden.

Welche Lagerflächen im Objekt 30 dem Verantwortungsbereich des BF zugehören sollen und welche nicht, ist weder der Bestellungsurkunde selbst noch dem beigefügten Plan zu entnehmen.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akt (insbesondere betreffend den Inhalt der Bestellungsurkunde) sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (insbesondere betreffend die betriebsinternen Bezeichnungen und Aufteilungen von Verantwortlichkeiten).

III. Rechtliche Beurteilung

1. Vorliegend liegt keine rechtswirksame Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG vor:

1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG muss der verantwortlichen beauftragten Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellt wird, „klar abzugrenzen“. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereichs entstehen und dass als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an. (vgl. zuletzt etwa VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076; 25.7.2023, Ra 2021/02/0220 jeweils mwN).

1.2. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Verantwortungsbereich weder in räumlicher noch sachlicher Hinsicht klar abgegrenzt ist: Was unter dem Produktbereich „Kal[…] 6“ zu verstehen ist, ist nur mittels betriebsinternen Kenntnissen möglich. Insbesondere ist es andernfalls nicht möglich, zu unterscheiden, ob es sich um den Produktbereich „Kal[…] 6“ oder „Kal[…] 7“, der ebenfalls aktuell in der Betriebsstätte vorhanden ist, handelt. In räumlicher Hinsicht ist es etwa unklar, welche Lagerflächen im Objekt 30 dem angedachten Verantwortungsbereich des BF zufallen. Dies lässt sich weder anhand der Bestellungsurkunde noch anhand des beigefügten Plans erkennen. Folglich genügt die Bestellung den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG nicht.

2. Mangels rechtswirksamer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hat der BF die ihm angelasteten Taten nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und die gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen sind.

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