LVwG W VGW-031/016/4936/2025

VGW-031/016/4936/2025Landesverwaltungsgericht09.04.2025

Regest

objektiver Erklärungswert, Mahnkosten, Mahnschreiben, Prozesshandlung, bescheidförmige Erledigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/016/4936/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.016.4936.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Straße, Wien, vom 26.3.2025 gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24.3.2025, Zl. ..., den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5.2.2025 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig erkannt und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 98,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt, wobei er am 6.2.2025 und am 8.2.2025 von dessen elektronischer Hinterlegung verständigt wurde. Eine Abholung des bis zum 21.2.2025 hinterlegten Straferkenntnisses ist jedoch nicht erfolgt.

Mit Datum vom 24.3.2025 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, folgende Mahnung:

„Mahnung

Wir erinnern Sie, dass Sie mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 05.02.2025, GZ.: …, zu folgender Geldleistung verpflichtet wurden:

DeliktStrafbetrag

§ 24 Abs. 1 lit. a€ 98,00

Straßenverkehrsordnung 1960 –

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960

Zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

122/20222

Geldstrafe gesamt: € 98,00

Sonstige Kosten

€ 10,00VKIVKI – Strafkosten

€ 5,00MahngebührMahngebühr - Strafen

Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar ist, fordern wir Sie noch einmal auf, den Gesamtbetrag unverzüglich einzuzahlen.

Offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) per 22.03.2025:

€ 113,00

Sollten Sie den Betrag in der Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.“

Mit – als Beschwerde zu wertendem – E-Mail vom 26.3.2025 wandte sich der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Geschäftszahl ….

Ich wurde erst jetzt über das Digitale Amt über die Strafe informiert. Der ursprüngliche Bescheid hat mich nicht erreicht, da ich zwischenzeitlich umgezogen bin und daher keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig darauf zu reagieren.

Ich bitte daher um eine Neubewertung der entstandenen Mahnkosten, da ich keine Schuld daran trage, dass mir das Schreiben nicht zugestellt wurde. Ich wäre bereit, den ursprünglichen Strafbetrag fristgerecht zu begleichen, bitte jedoch um Streichung der zusätzlichen Gebühren.

Für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.“

Die Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Diese Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Sofern Beschwerden nicht zurückzuweisen sind oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und hat die Rechtsache nach § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen; soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen seine Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss.

Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist alleine der Inhalt der Erklärung – ihr objektiver Erklärungswert – und nicht ein konkludentes Verhalten oder ein allenfalls einer Erklärung zu Grunde liegender Beweggrund maßgebend (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).

Dem objektiven Erklärungswert des vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden E-Mails vom 26.3.2025 ist aus hg. Sicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Vorschreibung der „Mahnkosten“, nicht aber gegen die verhängte Strafe an sich wendet. Eine Festsetzung von Mahnkosten ist aber nicht im Straferkenntnis vom 5.2.2025, sondern erst mit der Mahnung vom 24.3.2025 erfolgt. Insofern richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen diese Mahnung.

Bei einem solchen behördlichen Mahnschreiben handelt es sich jedoch nicht um eine bescheidförmige Erledigung, die mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbar wäre (vgl. hiezu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 3 [Stand 1.7.2023, rdb.at]; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 § 54b Rz 4 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

Da demnach die Mahnung vom 24.3.2025 nicht als Bescheid iSd § 58 AVG zu qualifizieren ist, das Verwaltungsgericht allerdings von Gesetzes wegen für die Prüfung bescheidförmiger Erledigungen zuständig ist, ist die Beschwerde vom 26.3.2025 mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) – spruchgemäß zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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