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VGW-103/039/16074/2023•LVwG W VGW-103/039/16074/2023
VGW-103/039/16074/2023Landesverwaltungsgericht07.04.2025
Versammlung, Untersagung, öffentliche Sicherheit, Interessensabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RA, vom 6.11.2023, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, AZ.: ..., vom 31.10.2023, mit dem die am 30.10.2023 angezeigte Versammlung für den Zeitraum 18.11.2023 bis 19.11.2023, zum Thema „Mahnwache: Die Stimme der Palästinenserinnen und Palästinenser hören - wenn sie uns nicht sprechen lassen, dann müssen uns unsere Schuhe vertreten" untersagt wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Zu den wesentlichen Schritten des Verfahrensgangs:
Am 30.10.2023 hatte Herr Mag. A. B. für den 11.11.2023, 14.00 Uhr, eine Versammlung zum Thema „Mahnwache: Die Stimme der Palästinenserinnen und Palästinenser hören - wenn sie uns nicht sprechen lassen, dann müssen uns unsere Schuhe vertreten" angezeigt; Versammlungsort: Heldenplatz; Ende der Massenkundgebung: Ende: 18.00 Uhr; Beteiligung: 2.000 Personen; Aufstellung von tausenden Paar Schuhen auf dem Heldenplatz; die Schuhe verblieben mit einer kleinen Gruppe von Ordnern mit Zelt bis zum Sa. 18.11.2023; am 18.11. zwischen 14.00 und 18.00 Uhr findet abermals eine Massenkundgebung zur Abholung der Schuhe statt; Verwendung von: Flugblättern, Transparenten, Infotisch, Lautsprecher, Bühne, Fahrzeug.
Durch die Landespolizeidirektion Wien wurde Herr Mag. B. für den 31.10.2023 im Rahmen der Bearbeitung dieser Anmeldung geladen. Die dabei erstellte Niederschrift enthält eine geänderte Zeitspanne, nämlich von 18.11.2023 bis 19.11.2023. Zudem findet sich der Satz: „Da der Anmelder Herr Mag. B. nicht bereit ist als Versammlungsleiter bzw. durch seine Ordner dementsprechend einzuschreiten, wenn Aufrufe zur Verhetzung bzw. andere gesetzwidrige Vorgänge erfolgen, wie insbesondere der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free“ wird die gegenständliche Versammlung untersagt“.
In der Folge erging durch die Landespolizeidirektion Wien am 31.10.2023 unter AZ.: ..., der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem diese Versammlung 18.11.2023 bis 19.11.2023, in Wien 1., Heldenplatz, gemäß § 6
Abs. 1 VersG, BGBl. Nr. 98/1953 i.d.F. BGBl. I Nr. 63/2017, i.V.m. Artikel 11 Abs. 2 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, untersagt wurde.
Dies wurde neben einer Darstellung der anzuwenden Rechtslage im Wesentlichen damit begründet, im Zuge der Besprechung habe der Anmelder angegeben, dass er nicht gewillt sei bei der Versammlung als Leiter bzw. durch seine Ordner einzuschreiten, falls verhetzende bzw. menschenverachtende Slogans skandiert werden; er habe zudem die Unterschrift der Niederschrift verweigert; aus seiner Sicht sei der Slogan „From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“ kein verhetzender bzw. menschenverachtender Slogan. Die Rechtsauffassung der Behörde sei seiner Meinung nach unrichtig.
Die mögliche Verhetzung folge aus einer Stellungnahme der „Dokumentationsstelle Politscher Islam“.
Darüber hinaus würden durch das Skandieren des Slogans „From the river to the sea, Palestine will be free“ Ressentiments gegen die jüdischen Mitbürger in Österreich hervorgerufen und antisemitische Bestrebungen gestärkt. Dadurch könnten in weiterer Folge auch nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge gefördert werden.
„Auf einer Pro-Palästina Demonstration vom 11. Oktober 2023 in Wien wurde der Slogan „From the River to the Sea - Palestine will be free!“ artikuliert. Die Verwendung dieses Slogans auf Demonstrationen in Österreich, sowie in Hinblick auf eine notwendige Kontextualisierung, geben den Anlass, im Folgenden eine Einschätzung in Bezug auf seinen Bedeutungsgehalt, seine Herkunft sowie einen möglichen extremistischen Bezug in wissenschaftlicher Hinsicht anzustellen.
1. Der Slogan „From the River to the Sea” (arab. Min an-nahr ila I-bahr) geht historisch zurück auf die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), die ihn im Zuge damaliger, nationalistisch motivierter, Kampagnen zur Zurückgewinnung des Territoriums von Kernisrael 1948 (Küstenstreifen, Galiläa, Jesreel-ebene, Arava-Senke sowie die im Süden gelegene Negev-Wüste) bis in die 1960er Jahre verwendet hat.
Dieser Anspruch wurde schließlich 1993 von Seiten der offiziellen Interessenvertretung der PLO, und im Zuge der Friedensverhandlungen mit Israel (Oslo-Agreement), aufgegeben.
Davon abgesehen verwendet die Hamas diesen Slogan weiterhin. Dies geschieht mit dem Ziel diesen ursprünglich maximalen Anspruch auf alle Gebiete des heutigen Israel aufrechtzuerhalten. Seitdem wurde der Slogan von unterschiedlichen Strömungen bei öffentlichen Kundgebungen verwendet. Dabei wurde er auch um einzelne Phrasen erweitert: „From the River to the Sea - Palestine will be free“.4 Islamistische Gruppen wiederum benutzten auch die Variante „Palestine is Islamic - from the River to the Sea”.5
2. Aufgrund dieser Historie wird ersichtlich, dass der medial oft als ein „Code für die Vernichtung Israels“ interpretierte Slogan „From the River to the Sea“ auch abweichende Bedeutungsinhalte transportieren kann. So haben palästinensische Gruppen unterschiedlicher ideologischer Strömungen im zeitlichen Verlauf von über fünf Jahrzehnten (1964-2023), diesen - als allgemein für die „palästinensische Sache“ relevant erachteten - Slogan entsprechend ihrer jeweiligen säkular-nationalistischen oder aber islamistischen Agenden verwendet. Eine dabei nötige Differenzierung identifiziert bei der Verwendung dieses Slogans drei Typen:
a. Eine „Vernichtungsphantasie“ im Sinne einer Vertreibung „der Juden ins Meer“; Eine solche war tatsächlich unter säkular-nationalistischen Vorzeichen in arabischen Staaten der 1960er Jahre, wie zum Beispiel in Ägypten, verhältnismäßig populär verbreitet.7
b. Ein „islamistisches‘“ Szenario von Juden (und Christen) als minderberechtigte „Schutzbefohlene“ (arab. dhimmis) im Rahmen eines wahren „islamischen“ (eigentlich islamistischen) Staatswesens.
c. Ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in einem mehr oder weniger säkularen Staatswesen unter arabischer (wahrscheinlich muslimischer) Mehrheit.
3. Es bleibt festzuhalten, dass der Slogan „From the River to the Sea“ aktuell auf einer Pro-Palästina-Demonstration in Wien am 11.10.2023 geäußert wurde. Relevant für eine Einschätzung der Verwendung dieses Slogans im österreichischen Kontext bleiben dabei die zeitliche Komponente: Zeitlich handelt es sich um den Anlass der am 7. Oktober 2023 geschehenen terroristischen Übergriffe der Hamas auf israelische Zivilisten; die Verwendung des Slogans geschah in Verkennung erwiesener und medial weitverbreiteter Grausamkeiten dieser Tat, sowie in Reaktion auf zu erwartende israelische Maßnahmen, insbesondere gegenüber Zivilisten im Gaza-Streifen. Diese zeitliche Komponente einbeziehend, drängt sich bei einer wissenschaftlichen Bewertung des Slogans „From the River to the Sea“ die Frage auf, wie dieser Slogan im aktuellen Kontext wahrgenommen wird?
4. Vor dem aktuellen Hintergrund, sowie im Kontext der jeweiligen ideologischen Ausrichtung der diesen Slogan verwendenden Strömungen, bleibt daher abschließend festzuhalten, dass es nicht auszuschließen ist, dass durch den Slogan „From the River to the Sea“ auch eine dezidierte Vernichtungsphantasie des Staates Israel und ein ideologisches Naheverhältnis zur Hamas, zum Ausdruck gebracht werden kann. Der aktuelle Kontext lässt auch diesen Schluss zu.“
„Die Angaben im Bescheid betreffend die Besprechung vom 31.10.2023 geben nicht den Inhalt der Versammlungsbesprechung wieder.
Wenn die Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer angab, „nicht gewillt zu sein, bei der Versammlung als Leiter bzw durch seine Ordner einzuschreiten, falls verhetzende bzw menschenverachtende Slogans skandiert werden“, so ist dies bereits faktisch unrichtig. Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, bei verhetzenden bzw menschenverachtenden Slogans einzuschreiten, teilte jedoch die unrichtige Rechtsauffassung der Behörde nicht, dass der Slogan „From the River to the Sea – Palestine will be free“ diese Kriterien erfüllt. Die Behörde führt zwar in der Folge aus, dass der Beschwerdeführer angab, dass dieser Spruch aus seiner Sicht kein verhetzender oder menschenverachtender sei, jedoch führt sie zuvor unrichtigerweise aus, dass der Beschwerdeführer ein Einschreiten abgelehnt hätte, wenn verhetzende oder menschenverachtende Slogans skandiert werden würden. Dies ist unrichtig.
Die Behörde widerspricht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt
Die Untersagung der Versammlung durch die Behörde ist willkürlich und klar rechtswidrig. Es wird darauf hingewiesen, dass nach einer eigenen Pressemitteilung (Twitter - X) der LPD Wien vom 17.10.2023 (exakt zwei Wochen vor Ergehen des hier gegenständlichen Bescheides!) der hier gegenständliche Satz „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht den Tatbestand der Verhetzung erfüllt. Die LPD Wien hat exakt zwei Wochen vor dem gegenständlichen Bescheid öffentlich den Rechtsstandpunkt vertreten, dass der hier gegenständliche Satz rechtlich insofern unproblematisch ist, als er nicht gegen Gesetze verstößt.
Dieser „Tweet“ folgte als Reaktion auf die öffentliche Fragestellung Einzelner, warum die bisherigen Kundgebungen zu demselben Thema nicht aufgelöst wurden. In diesem Zusammenhang führt die LPD Wien unter Hinweis auf die „derzeit geltende Judikatur“ aus, dass dieser Satz keinen Anlass zur Auflösung einer Versammlung gegeben hat. Dieser Tweet ist nicht nur nach wie vor auf „Twitter (X)“ abrufbar, sondern wurde auch in einer Ausgabe der
ORF-Sendung „Report“ in das Bild eingeblendet.
Wenn die Behörde nun, also zwei Wochen nach diesem Tweet, den exakt gegenteiligen Rechtsstandpunkt einnimmt, so übt sie offenkundig Willkür aus. Es ist bekannt, dass die „derzeit geltende Judikatur“ zu dieser Frage sich vom 17.10.2023 bis zum 31.10.2023 nicht geändert hat und daher das Abweichen der Behörde von derselben Judikatur im Wissen über die Rechtswidrigkeit dieses Standpunktes geschieht. Die Behörde behauptet wider besseres Wissen (!) die Rechtswidrigkeit eines rechtlich unbedenklichen Verhaltens, um eine friedliche, politische Kundgebung zu untersagen, obwohl sie vor exakt zwei Wochen noch öffentlich den Standpunkt vertreten hat, dass jenes Verhalten, welches nun als Vorwand für die Untersagung herangezogen wird, rechtmäßig ist. Aus eben diesem Grund wurde auch die Versammlung vom 11.10.2023 nicht aufgelöst.
Auch der Verweis der Behörde auf eine Stellungnahme der „Dokumentationsstelle Politischer Islam“ vom 25.10.2023 hilft ihrem Standpunkt nicht. Zunächst ist bekannt, dass die „Dokumentationsstelle Politischer Islam“ dem Bundeskanzleramt unterliegt, was in der Öffentlichkeit immer wieder für massive Kritik an der fehlenden Unabhängigkeit dieser Stelle hervorgerufen hat. Wie dieser Fall zeigt, bedient sich eine Behörde einer politisch beeinflussbaren Stelle, massive Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Dies ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Die Behörde nimmt offenbar sogar den Standpunkt ein, dass die unsubstantiierte und rein anlassbezogene Stellungnahme gewichtiger sein soll als die von der Behörde selbst zitierte Rechtsprechung der österreichischen unabhängigen Gerichte. Die Behörde stellt also nicht auf die rechtliche, sondern auf die politische Bedenklichkeit einer politischen Position ab, welche bei einer friedlichen, gesetzmäßig angemeldeten Versammlung vertreten werden soll. Dazu beruft sie sich auf eine der Regierung bzw dem BKA unterstellte Institution.
Diese politische Einflussnahme auf einen Verwaltungsakt, einen rein rechtlichen Vorgang, ist im Hinblick auf die Grundrechtslage unerträglich. Die nachträgliche (unvermeidbare) Erklärung der Rechtswidrigkeit dieser Untersagung ist jedoch ungeeignet, die unversehrten Grundrechte des Beschwerdeführers und der Versammlungsteilnehmer wiederherzustellen, weil bis dahin mehrere Monate vergangen sein werden und die Abhaltung einer Protestversammlung zum aktuellen Thema nicht mehr möglich sein wird. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde verneint.
Zum Inhalt der Stellungnahme der „Dokumentationsstelle Politischer Islam“
Selbst wenn man der „Dokumentationsstelle Politischer Islam“ jedoch die Kompetenz zur Beurteilung der politischen Inhalte der Versammlung zusprechen wollte und unterstellen würde, dass es sich dabei um eine geeignete, unabhängige Stelle handelt, so würde selbst das Ergebnis dieser Stellungnahme vom 25.10.2023 nicht für eine Untersagung sprechen.
Die Dokumentationsstelle führt selbst aus, dass der zu beurteilende Satz „verschiedene Bedeutungsinhalte transportieren kann“ und stellt diese einzeln dar. In der Schlussfolgerung der Stellungnahme wird sodann lediglich ausgeführt, dass vor dem aktuellen Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann (!!), dass durch den Slogan auch eine dezidierte Vernichtungsphantasie des Staates Israel und ein ideologisches Naheverhältnis zur Hamas zum Ausdruck gebracht werden könne.
Die Schlussfolgerung der Behörde weicht wiederum (zum Nachteil des Beschwerdeführers) von jener der Dokumentationsstelle ab. Die Behörde folgert aus der Stellungnahme, dass der Slogan im Kontext mit dem aktuellen Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 als Aufruf zur gewaltsamen Auslöschung des Staates Israel zu verstehen sei. Dies ist unrichtig und ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der Dokustelle. Diese führt in Punkt 2 der Stellungnahme nämlich aus, dass es — aus ihrer Sicht — drei mögliche Bedeutungen für diesen Satz gibt, wobei nur eine davon (Punkt a.) eine „Vernichtungsphantasie“ beinhalte. Die beiden anderen (Punkte b. und c.) enthalten keinerlei solche Gedanken, sondern suggerieren vielmehr ein Zusammenleben in verschiedenen Ausgestaltungen. Die Dokumentationsstelle führt auch lediglich aus, dass „nicht auszuschließen“ sei, dass mit diesem Satz die Vernichtung des Staates Israel befürwortet werde. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer oder die Versammlungsteilnehmer ausgerechnet diesen einen Inhalt unterstellen, bloß weil dieser „nicht auszuschließen“ sei, ist eine unerhörte und tatsachenwidrige Unterstellung.
Zum Inhalt des genannten Satzes
Die Behörde nimmt offensichtlich zur Begründung ihrer unrichtigen Rechtsauffassung eine einseitige, unreflektierte und unbegründete Auslegung des Satzes „From the River to the Sea - Palestine will be free“ vor und zieht diese Auslegung als Scheingrund heran, um eine friedliche Versammlung von Menschen zu einem Thema zu untersagen, welches momentan große Teile der Welt bewegt. Die Versammlungsteilnehmer möchten friedlich gegen einen Krieg protestieren.
Es ist evident, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Satz um ein rein politisches Statement handelt, welchem in keiner Weise Verhetzung oder ein sonstiger rechtswidriger Inhalt unterstellt werden kann. Die Annahme der Behörde, dass der gegenständliche Satz „From the river to the sea, Palestine will be free“ menschenverachtend sei, ist frei erfunden und entstammt dieser einseitigen, unqualifizierten Auslegung durch die Behörde, welcher jedes Fachwissen für eine derartige Auslegung fehlt. Auch die Stellungnahme der Dokumentationsstelle politischer Islam wird — offenbar bewusst — falsch interpretiert, um ohne jeden Grund den für den Beschwerdeführer denkbar nachteiligsten Inhalt dieses Satzes zu unterstellen und die Kundgebung aus politischen Erwägungen zu untersagen. Es steht der Behörde im Übrigen nicht zu, den Inhalt dieses Satzes zu beurteilen und die inneren Gedankenvorgänge der demonstrierenden Menschen derart zu interpretieren, dass einem politischen Standpunkt eine Strafrechtwidrigkeit (an die die Behörde nach ihrem eigenen „Tweet“ nicht einmal selbst glaubt) zugeschrieben wird.
Der vorliegende Satz hat keinen eindeutigen, für alle Empfänger identen Bedeutungsgehalt, weshalb eine ausführliche Begründung seines unterstellten Inhalts jedenfalls notwendig ist.
Zur rechtlichen Beurteilung des genannten Satzes
Die Behörde hat in der Vergangenheit immer wieder behauptet, dass der hier gegenständliche Satz dem Staat Israel „das Existenzrecht verweigert“. Es ist aber völkerrechtlich völlig unstrittig und kann daher auch als behördennotorisch angenommen werden, dass die international von nahezu allen Ländern der Erde anerkannten palästinensischen Gebiete sich vom Mittelmeer (beginnend im Westen des Gazastreifens) bis zum Jordanfluss (am östlichen Ende des Westjordanlandes) erstrecken. Die Behörde lässt dies aber außer Acht und maßt sich stattdessen eine alleinige Auslegungskompetenz zur Bedeutung des Slogans an. Der reine Wortlaut des Satzes in Verbindung mit den geographischen Gegebenheiten lässt daher keinesfalls den Schluss zu, dass dem Staat Israel „das Existenzrecht abgesprochen“ wird.
Selbst wenn der zitierte Satz dem Staat Israel das Existenzrecht zwischen Mittelmeer und Jordanfluss absprechen würde, wäre die Untersagung der Versammlung rechtswidrig.
Die Bestreitung des „Existenzrechts“ eines beliebigen Völkerrechtssubjekts (sei es nun Israel, Österreich, die Sowjetunion, Taiwan oder etwa die Republik Rhodesien) ist nicht strafrechtswidrig, nicht hetzerisch und nicht menschenverachtend, da ein solcher Standpunkt keinerlei Berührungspunkte mit der Frage hat, welche Menschen wo und wie leben können, dürfen oder sollen. Wiewohl es dem politischen Standpunkt des österreichischen Staates (und der Behörde) entsprechen mag, dass eine derartige Äußerung unerwünscht und falsch ist, ist ein Abweichen von diesem Standpunkt keineswegs ein ausreichender Grund, eine friedliche Versammlung zu untersagen.
Die Behörde äußert keinerlei echte Bedenken über die Möglichkeit von gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen im Sinne des § 11 oder § 13 Versammlungsgesetz. Der Anmelder hat sich außerdem dazu verpflichtet, im Fall von (echten) Aufrufen zur Verhetzung oder im Fall gesetzwidriger Vorgänge entsprechend einzuschreiten, derartige Vorgänge zu unterbinden und als letzte Möglichkeit die Versammlung aus eigenem aufzulösen.
Entscheidend für die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Versammlung ist ausschließlich, ob die Untersagung der Versammlung als ultima ratio zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig (das heißt: alternativlos) war. Die Ausführungen der Behörde enthalten lediglich eine abstrakte Sorge, ein denkbares Übel, nicht aber eine konkrete Gefahr oder ein konkretes Risiko von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die Untersagung der Versammlung ist daher offenkundig rechtswidrig.“
„Es besteht hinsichtlich des Sachverhalts Übereinstimmung darüber, dass bei der Niederschrift vom 31.10.2023 Herr Mag. B. seitens der LPD Wien aufgefordert wurde „einzuschreiten, wenn Aufrufe zur Verhetzung bzw. andere gesetzwidrige Vorgänge erfolgen, wie inbesondere der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free““. Der BfV gibt dazu an, der Bf habe nicht jede Mitwirkung an einer Verhinderung einer möglichen Verhetzung verweigert, jedoch habe er sich tatsächlich nicht bereiterklärt, ein Zitieren des Slogans „From the river to the sea, Palestine will be free“ zu unterbinden. Dies insbesondere deshalb, weil seitens der selben Behörde noch Wochen zuvor eine gegenteilige Rechtsauffassung dokumentiert ist und der Meinungswechsel der Behörde nach Auffassung des Herrn Mag. B. sachlich nicht gerechtfertigt war.
Zudem ist der Bf selbst der Auffassung, dass der zitierte Slogan weder hetzerisch noch menschenverachtend ist.
Ergänzt wird seitens des BfV, dass der Bf seit rund 3 Jahrzenten als Veranstalter zahlreicher Versammlungen stets seine Pflichten erfüllt hat und seiner Verantwortung nachgekommen ist.
Auch die gegenteilige Stellungnahme der Dokumentationsstelle politischer Islam vom 25.10.2023 enthalte die Meinung der zitierte Slogan sei wegen des zeitlichen Zusammenhanges zum 7.10.2023 hetzerisch, sodass sich Ende Oktober nicht mehr die gleiche Schlussfolgerung ziehen lasse. Dafür wird seitens des BfV auch ins Treffen geführt, dass seitdem ein Krieg begonnen habe, welche den Anlass für eine Vielzahl von Versammlungen gebildet habe. Auch hier bestehe ein Widerspruch zum Inhalt der Stellungnahme der Dokumentationsstelle politischer Islam vom 25.10.2023, wobei auf deren genauen Inhalt verwiesen wird. Diese spreche nämlich auch eine jahrzehntelange Verwendung an.
Der BfV verweist auf das Erkenntnis VGW-103/048/16073/2023, in dem eine Untersagung für rechtswidrig erklärt worden ist. Hinsichtlich der GZ:
VGW-103/039/16074/2023 führt der BfV aus, es habe sich auch hier um eine stille Mahnwache gehandelt, dies sei auch in die Begründung des bekämpften Bescheides eingeflossen. Dazu erklärt der VL, aus der vom Bf selbst stammenden Anmeldung dieser Versammlung gehe hervor, dass Lautsprecher und Bühnen verwendet werden sollen, sodass er aufgrund der selbst angekündigten Mittel nicht von einer stillen Mahnwache ausgehe, zumal auch das Thema nur „Mahnwache“ und nicht „stille Mahnwache“ laute. Der BfV führt dazu aus, dass Lautsprecher auch für die Ablauforganisation (zB. Bekanntgabe des Endes der Versammlung) eingesetzt würden, sodass deren Einsatz nicht gegen eine stille Mahnwache spreche.“
Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht Wien zur folgenden Sachverhaltsfeststellung:
Aus dem Zusammenhalt der Anmeldung der Versammlung mit der Niederschrift vom 31.10.2023 ergibt sich, dass Herr Mag. B. von 18.11.2023 bis 19.11.2023 eine Versammlung in Wien 1., Heldenplatz veranstalten wollte. Bei dieser sollten als Hilfsmittel für rund 2000 erwartete Teilnehmer Flugblätter, Transparente, ein Infotisch, Lautsprecher, sowie ein Fahrzeug eingesetzt werden. Diesbezüglich besteht Übereinstimmung zwischen allen Verfahrensparteien, sodass sich eine abwägende Wertung erübrigte. Es war beabsichtigt, dies als Mahnwache unter Aufstellung tausender Paar Schuhe durchzuführen.
Weiters wird (auch weil die Behörde durch ihr Fernbleiben von der Verhandlung diesbezüglich keine Gegendarstellung abgegeben hat) dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers darin gefolgt, dass dieser am 31.10.29023 gegenüber der Behörde nicht alle Sicherungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit, jedoch sehr wohl ein Unterbinden des Slogans „From the river to the sea, Palestine will be free“ abgelehnt hat. Aufgrund der selbst angekündigten Mittel, zu denen auch Lautsprecher gehören, war nicht von einer stillen Mahnwache ausgehen, zumal auch das Thema nur „Mahnwache“ und nicht „stille Mahnwache“ laute.
Somit blieb für die rechtliche Beurteilung die einzig strittige Frage, ob diese nunmehr auch nach dem eigenen Vorbringen mit Sicherheit festgestellte Weigerung geeignet sein konnte, die Untersagung der angemeldeten Versammlung durch die Behörde zu rechtfertigen. Diese wird vom Verwaltungsgericht Wien aus den folgenden Gründen bejaht:
Gemäß Art. 11 Abs. 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln. Gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Nach § 6 Abs. 1 VersG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden, von der Behörde zu untersagen.
Die Behörde ist zu einem derartigen Vorgehen jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der im Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist.
Die Behörde hat, wenn sie eine Untersagung der Versammlung in Betracht zieht, die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die im Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen (vgl. VfSIg. 10443/85); so hat sie abzuwägen, ob die mit der Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind, oder nicht (vgl. z.B. VfGH 1.10.1988 B 1068/88). Die Behörde hat ihre Entscheidung aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu treffen (vgl. z.B. VfSIg. 5087/1965).
Ein Eingriff in das durch Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015) (VfGH vom 07.03.2019, E 3224/2018).
Das Verwaltungsgericht Wien ist der Überzeugung, dass die Verwendung des Spruches „From the river to the sea, Palestine will be free“ an sich schon die Eignung aufweist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer den Vorgaben des § 6
Abs. 1 VersG entsprechenden Weise zu gefährden, wenn dieser auf einer Versammlung von rund 2.000 Teilnehmern ohne sofortiges Unterbinden skandiert werden kann.
Der Inhalt dieses Slogans besagt bei einer reinen Prüfung der verwendeten Worte, dass jenes Palästina, das „frei“ sein soll, vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer reichen soll: genau dort befindet sich aber das Staatsgebiet von Israel, das somit durch seine bloße Existenz eben genau einem „freien Palästina“ im Sinne der Verwender dieses Propagandaspruchs im Wege steht. Daher wird diese Wendung stets (und auch seitens der „Dokumentationsstelle Politscher Islam“ zumindest für eine Verwendung ab den 7.10.2023 genau in dieser Form bestätigt) von Personen benutzt, dies daraus ableiten, der Staat Israel bestehe zu Unrecht, was auch mit Mitteln von Waffengewalt und Terrorismus zu ändern wäre.
Die Beurteilung im Lichte des Art 11 EMRK und des § 6 Abs. 1 VersG hat unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stattzufinden. Daher kann es nicht darauf ankommen, dass allenfalls auch eine andere Deutung denkbar wäre, die den Staat Israel in seinem Bestand nicht als auszulöschend ansieht. Vielmehr liegt nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtes Wien eine solche Gefährdung bereits dann vor, wenn unter einer erheblichen Anzahl von Teilnehmern (hier wird relevant, dass die Versammlung für 2.000 Personen angemeldet wurde) eine ausreichende Menge diesen Spruch eben in seiner negativen Form, also der Leugnung des Existenzrechts Israels versteht. Bereits dies weist unzweifelhaft die Eignung auf, dass (dadurch angestachelt) sich eben diese Teilmenge an Teilnehmern zu Handlungen hinreißen lassen kann, die in der Verfolgung auch in Österreich ansässiger Juden bestehen können.
Dass dies nicht eine überspitzte und in Wahrheit unbegründete Befürchtung, sondern traurige Realität ist, zeigen die Medienberichte über die Beeinträchtigungen, die in Europa aufhältige Juden (unabhängig von deren Staatbürgerschaft) im Anschluss an den Terrorüberfall der Hamas vom 7.10.2023 zu erdulden hatten.
An dieser Beurteilung ändert auch die gegenüber dem Sachverhalt aus dem zugleich ergehenden Erkenntnis unter GZ.: VGW-103/039/15920/2023, dass hier lediglich eine Mahnwache angezeigt wurde, nichts. Es geht nämlich auch in dem vorliegenden Fall um eine Frage der Prävention. Folglich kann es keinen Unterschied machen, ob es zu verhindern gilt, dass eine nicht zulässige Parole nicht anlässlich einer Rede oder nicht bei einer reinen Mahnwache von Teilnehmern der Veranstaltung gerufen werden kann und wie darauf zu reagieren wäre, sollte es doch dazu kommen.
Unter dem Aspekt die öffentliche Sicherheit zu wahren, war es daher nicht allein rechtmäßig, sondern vielmehr sogar dringend geboten, alles zu unterbinden, was auch nur den Keim eines möglichen Pogroms oder auch nur vereinzelter Übergriffe in sich tragen konnte. Somit war es die Aufgabe der Landespolizeidirektion Wien dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer Verwendung des Spruches „From the river to the sea, Palestine will be free“ kommen konnte. Zu diesem Zweck hat sie den Beschwerdeführer dazu verhalten wollen, dessen mögliche Nutzung sicher zu unterbinden. Indem dieser jedoch die von ihm zu Recht verlangte Prävention verweigerte (wozu Herr Mag. B. auch selbst steht), wurde genau ein Anlassfall für eine Untersagung einer Versammlung geschaffen, weil hier das Interesse an der öffentlichen Sicherheit deutlich überwog. Die grundsätzlichen Anliegen der Versammlung hätten sehr wohl auch bei einem gesicherten Unterbleiben dieser Parole durch die Teilnehmer verfolgt werden können.
Daher war dieser völlig zu Recht ergangene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien insgesamt spruchgemäß zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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