LVwG W VGW-031/036/478/2025

VGW-031/036/478/2025Landesverwaltungsgericht07.04.2025

Regest

Lärmerregung, Säugling, Kleinkind, typisches Schreien, Zeitraum, Kindergetrampel, Wohnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/036/478/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.036.478.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ... geborenen) Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 17.10.2024, Zl. ..., betreffend Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, nach am 11.03.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat wie folgt:

„Sie, Herr A. B., haben als Wohnungsinhaber und Vater von zwei unmündigen Kindern nicht dafür Sorge getragen, dass am 06.04.2024 (einem Samstag) in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:30 Uhr in der Wohnung in Wien, C.-straße, die in der Wohnung anwesenden 10 Erwachsenen und 8 Kinder nicht durch lautes Reden und Kindergetrampel im Zuge eines Familienfestes ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.“

Sie haben dadurch § 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018, verletzt.

Die Strafnorm lautet: § 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Nach Lage der Akten des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahrens erließ die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, gegen den Beschwerdeführer (Bf) das nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis vom 17.10.2024, dessen Spruch wie folgt lautet:

„1. Datum/Zeit: 06.04.2024, 17:00 Uhr - 06.04.2024, 20:30 Uhr

Ort: Wien, C.-straße

Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlichenweise störenden Lärm erregt: lautes Reden und Kindergetrampel im Zuge eines Familienfestes

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 70,00 0 Tage(n) 16 Stunde(n) § 1 Abs. 1 WLSG

0 Minute(n)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der anwaltlich vertretene Bf fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe am fraglichen Tag zwei befreundete Familien in seine Wohnung zu einem Abendessen eingeladen. Offenbar habe sich eine einzige Nachbarin durch die vorhandene Gesprächskulisse gestört gefühlt und die Polizei verständigt. Lautes Reden und Kinderlachen mögen für gewisse Personen zwar störend wirken, stellten aber im konkreten Fall in Anbetracht der Gesamtumstände keine ungebührliche Lärmerregung dar. Für einen normal empfindenden Menschen sei es nämlich zumutbar, dass Nachbarn an einem Samstag zwischen 17:00 Uhr und 21:00 Uhr Gäste zum Abendessen einladen, bei dem teilweise auch etwas lauter geredet wird und Kinder lachen. Ein rücksichtsloses Verhalten stelle dies unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH keineswegs dar. Ganz im Gegenteil sei es sogar rücksichtsvoll, Gäste am Wochenende zu einer frühen Uhrzeit einzuladen. Die getroffenen Feststellungen zeigten auf, dass laut geredet worden sei und Kinder gelacht hätten. Die Geräuschkulisse sei daher jedenfalls zumutbar gewesen und sei nicht ungebührlicherweise erzeugt worden. Auch werde darauf verwiesen, dass die Nachbarin sogar das Herumrücken von Sesseln des Beschuldigten in seiner Wohnung gehört habe, was auf eine besonders geräuschdurchlässige Decke hindeute.

Über hg. Nachfrage teilte Wiener Wohnen mit Schreiben vom 31.01.2025 Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zur im Betreff genannten Geschäftszahl können wir nach Überprüfung wie folgt mitteilen:

Bei Wiener Wohnen wurde seitens der in der beiliegenden Polizeianzeige angeführten Beschwerdeführerin mehrmals Beschwere darüber geführt, wonach aus der Wohnung Top 16, Stiege 16, der Wohnhausanlage, C.-straße, permanent Lärm dringen soll.

Die Beschwerdeführerin hat uns zudem mit Schreiben vom 8.4.2024 über die Polizeianzeige vom 6.4.2024 in Kenntnis gesetzt und von Wiener Wohnen zur Wiederherstellung Ihrer Wohnqualität aufgefordert.

Aufgrund der Beschwerdeeingaben sahen wir uns daher veranlasst, Herrn B. schriftlich an die Einhaltung der Hausordnung zu erinnern. Gleichzeitig wurden wohnpartner, das Nachbarschaftsservice im Gemeindebau, zur Konfliktbetreuung beauftragt.

Nach mehreren Gesprächen mit den beiden Konfliktparteien, konnte eine Verbesserung der Situation vermeldet werden.

Herr B. betreibt aktuell die Auflösung seines Mietvertrags und wird die Wohnung per 1.2.2025 an einen Nachmieter weitergeben.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. D. E. (für Dr. F. G.) als seinem Rechtsvertreter erschienen war teilnahm und in der Frau H. I. als Zeugin einvernommen wurde. Der Bf gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter Folgendes an:

„Ich bin seit fünfeinhalb Jahren in Österreich. Ich bin schon ausgezogen. Die Wohnung war eine Gemeindewohnung. Die Wohnung hatte 65 m2. Meine Frau und zwei Kinder wohnten noch in der Wohnung. Damals waren die Kinder 5 Jahre und 1 Jahr. Wir haben dort ca. ein Jahr gewohnt. Es wurde bei uns ein Opferfest gefeiert. Es ist dies ein religiöses Fest. Wir treffen die Familie. Es ist dies nur ein Treffen zum Essen. Es waren ca. 10 Erwachsene und 8 Kinder bei uns. Ich meine da sind wir auch schon mitgerechnet. Die Wohnung ist im 5. Stock. Die Leute haben sich alle während dieser Zeit in der Wohnung aufgehalten. Es war dort ein großes Sofa mit einem Esstisch. Das Fest dauert drei Stunden von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. maximal 21:00 Uhr. Es wurde keine Musik gespielt, es war kein Fernsehen eingeschaltet. Ich habe mit der Zeugin nie gesprochen. Ich kenne die Zeugin gar nicht.“

Frau H. I. machte bei ihrer Einvernahme als Zeugin die folgenden Angaben:

„Ich wohne dort seit 16 Jahren und ist meine Wohnung unter der Wohnung des Beschwerdeführers. Es ist ein Gemeindebau aus dem Jahr 1964. Es ist dort alles sehr hellhörig. Als der Beschwerdeführer eingezogen ist, fand keine Kontaktaufnahme zu mir statt. Nach dem Einzug gab es einmal einen Wirbel, weil ein Erwachsener mit einem Kind durch die Wohnung gelaufen ist. Ich bin nach oben gegangen und habe geklopft und habe ich dann nach dem Öffnen der Türe gesehen, wie ein Erwachsener mit einem Kind durch die Wohnung rennt. Ich sagte, es sei ein Wirbel und möge er das einstellen und bin ich gegangen. Der Beschwerdeführer ist mir dann mit einem zweiten, der nicht Deutsch konnte nachgelaufen und hat sich dann entschuldigt. Ich habe mich zweimal bei Wiener Wohnen beschwert und gab es da keine Reaktion. Zu Weihnachten gab es eine Woche Wirbel und habe ich mich da das zweite Mal beschwert. Es gab da Lärmen, Springen etc.. Ich habe dann aber keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gesucht. Es war zum Vorfall schon eine Woche wieder Wirbel und ist es mir dann zu viel geworden und habe ich die Polizei angerufen. Die Tage vorher war es den ganzen Tag, am Tattag hat es um 17:00 Uhr begonnen. Wenn 20 Leute in einer Wohnung sind, dann ist es lauter. Es ist kein Problem, wenn keiner läuft und herumspringt. Es ist okay, wenn zu den Feiertagen Besuch da ist und es dann lauter ist. Ich habe die Polizei gerufen und diese hat dann geklopft und es übernommen. Irgendwas muss gewesen sein, dass es so extrem laut gewesen ist. Es ist ein altes Haus, vielleicht ist auch das Haus hin. Es macht so einen Lärm, dass ich manchmal Angst hatte, dass die von oben in meiner Küche landen.

Über Befragen des BfV:

Unter Wirbel verstehe ich, dass in der Wohnung herumgesprungen wird und jemand herumläuft. Es hat auch einen Pumperer gemacht und dachte ich, es ist wer gestürzt. Im Gemeindebau ist es eine Folter, wenn eine Woche herumgerannt wird. In der Anlage gibt es keinen Spielplatz. Am 06.04.2024 war es mir dann zu viel. Es war dann zu viel und konnte ich mir nicht mehr helfen aufgrund der Häufigkeit. Den neuen Mieter höre ich auch Gehen. Man hört, wenn wer geht. Ich habe das Sesselrücken nicht wirklich gehört, denn wenn jemand durch die Wohnung rennt, dann ist das schon sehr laut. Ich weiß nicht, ob das bei der Polizei so gesagt worden ist. Ich kann mich da ehrlich nicht erinnern. Nachdem die Polizei da war, war eine halbe Stunde Ruhe und dann wieder laut. Es war wieder ein Wirbel und wurde wieder gelaufen. Es war zur fraglichen Zeit wie an den Tagen zuvor, vielleicht noch lauter.“

Der Vertreter des Bf verwies in seinem Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), LGBl. Nr. 51/1993 idF LGBl. Nr. 71/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist.

Das Verwaltungsgericht Wien nimmt es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere des vom Bf und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes) als erwiesen an, dass der Bf die ihm (im modifizierten Spruch) angelastete Lärmerregung iSd § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

In der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 08.04.2024 ist festgehalten worden, dass am 06.04.2024 die Besatzung eines Streifenwagens nach Wien, C.-straße wegen einer Lärmerregung beordert worden sei. Die Aufforderin (Frau I.) habe sinngemäß angegeben, vor ca. einem Jahr sei ein junges Paar oberhalb ihrer Wohnung eingezogen und seither sei ihre Lebens- und Wohnqualität stark gesunken. Ständig höre sie Kinder herumtoben und offenbar rückten die Eltern auch mit den Sesseln und Möbeln, wodurch störender Lärm erregt werde. Sie wolle eine Anzeige erstatten. Von den Sicherheitswachebeamten hätten im Stiegenhaus vor der Wohnungstüre deutliche Gesprächslaute von Erwachsenen und Kinderlachen wahrgenommen werden können. Der Bf habe sinngemäß angegeben, er habe Gäste aus Deutschland und seien sie insgesamt ca. 20 Personen. Es tue ihm leid, wenn sich Nachbarn dadurch gestört fühlten und werde er das Fest in Kürze beenden.

Im Zuge des Verfahrens bei der belangten Behörde hat sich der Bf in seinem Schreiben vom 02.05.2024 geäußert. Er beantragte, das Verfahren einzustellen (die Begründung seiner Rechtfertigung entspricht der der Beschwerde).

Frau I. gab bei ihrer niederschriftlichen Befragung bei der belangten Behörde am 28.08.2024 an, sie bleibe bei ihrer Aussage, die sie vor den Polizisten getätigt habe. Zusätzlich wolle sie sagen, dass die Polizisten dies an dem Tag auch selbst wahrgenommen haben. Es werde immer wieder Lärm verursacht und ihre Lebensqualität gehe somit verloren. Sie würde sich wünschen, dass man Rücksicht auf die Nachbarn nehme. Sie wohne seit 16 Jahren in dieser Wohnung und zuvor hätten eine Frau mit zwei Kindern ober ihr gewohnt, jedoch hätten die nie so viel Lärm verursacht wie diese Partei jetzt.

Von Seiten Wiener Wohnens wurde mit Schreiben vom 31.01.2025 mitgeteilt, dass von der Aufforderin mehrmals Beschwerde darüber geführt worden sei, dass aus der Wohnung Top 16, Stiege 16 der Wohnhausanlage Wien, C.-straße, permanent Lärm dringen solle. Aufgrund deren Angaben hätten sie sich veranlasst gesehen, den Bf schriftlich an die Einhaltung der Hausordnung zu erinnern. Gleichzeitig seien Wohnpartner, das Nachbarschaftsservice im Gemeindebau, zur Konfliktbetreuung beauftragt worden. Nach mehreren Gesprächen mit den beiden Konfliktparteien habe eine Verbesserung der Situation vermeldet werden können. Der Bf betreibe aktuell die Auflösung seines Mietvertrages und werde die Wohnung per 01.02.2025 an einen Nachmieter weitergegeben.

In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 wurden der Bf und Frau I. als Zeugin (nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Folgen einer falschen Zeugenaussage) einvernommen.

Der Bf schilderte, dass am fraglichen Tag bei ihnen ein Opferfest (ein religiöses Fest) gefeiert worden sei. Es sei dies nur ein Treffen zum Essen gewesen. Es seien ca. 10 Erwachsene und 8 Kinder bei ihnen gewesen. Die Wohnung habe 65 m2 und hätten sich alle während der angelasteten Zeit in der Wohnung aufgehalten. Das Fest dauere drei Stunden von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. maximal 21:00 Uhr. Es sei keine Musik gespielt worden, es sei auch kein Fernseher eingeschaltet gewesen. Er habe mit der Zeugin nie gesprochen und kenne diese gar nicht.

In der Verhandlung wurde auch Frau I. einvernommen und hinterließ diese einen glaubwürdigen Eindruck und hat sich nicht der geringste Hinweis darauf ergeben, dass diese den Bf (bzw. dessen Familie) wahrheitswidrig belasten wollte, um diesen zu schaden. Es mag nun schon sein, dass es im Haus besonders geräuschdurchlässige Decken gibt (so der Bf in seiner Beschwerde), da es ja ein altes Haus ist (wie dies die Zeugin anmerkte), doch erfordert dies umso mehr eine Rücksichtnahme der Bewohner in einem solchen Haus. Die Zeugin hat auch dargelegt, dass es vor dem Vorfallstag eine Woche Wirbel gegeben hat und es ihr dann zu viel geworden sei, sodass sie die Polizei gerufen hat.

Es geht also hier nicht um eine kurzfristige Lärmerregung an einem einzelnen Tag, sondern um eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende und muss eine solche von einer Bewohnerin (auch wenn die Decken lärmdurchlässig sind) nicht hingenommen werden. So ist es nun nicht weiter verwunderlich, wenn sich in einer kleinen Wohnung 10 Erwachsene und 8 Kinder über mehrere Stunden aufhalten, dass es etwa durch das laute Reden der anwesenden Personen und einem Getrampel von Kindern zu einer Lärmerregung kommt, die, wenn sie sich an einem Samstag über mehr als drei Stunden erstreckt, nicht mehr als ortsüblich bezeichnet werden kann. So muss es dem Bf als Wohnungsinhaber möglich sein, gerade wenn sich fast 20 Personen in einer kleinen Wohnung aufhalten, eine durch lautes Reden und Herumgetrampel verursachte Lärmerregung über einen längeren Zeitraum abzustellen. Nachdem Wiener Wohnen von der Zeugin eingeschaltet worden ist, hat es Gespräche zwischen den Konfliktparteien gegeben, sodass eine Verbesserung der Situation vermeldet hat werden können.

Das Verwaltungsgericht Wien folgte bei seiner Entscheidung der Darstellung des Tatgeschehens durch die als Zeugin vernommene Frau H. I. und versagte dem diese Darstellung bestreitenden Vorbringen des Bf den Glauben. Es hat, wie angeführt, keinen Hinweis auf ein Interesse der Zeugin gegeben, den Bf (oder dessen ganze Familie) wahrheitswidrig zu belasten. Der Bf ist aber offenbar nicht bereit, an die Beurteilung seines Verhaltens bzw. damaligen Situation in der Wohnung einen objektiven Maßstab anzulegen. Er brachte vor, dass die Geräuschkulisse für die Nachbarin zumutbar und nicht ungebührlicherweise erzeugt gewesen sei.

Lärm ist dann störend, wenn er seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Das Erregen störenden Lärmes erfolgt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Dabei genügt es, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1990, Zlen. 89/10/0224, 0226). Hierbei wird nicht nur die Stärke der Beeinträchtigung, sondern auch zu beachten sein, ob diese Beeinträchtigung oft und langandauernd erfolgt. Was den Hinweis des Bf betrifft, es deute alles auf eine besonders geräuschdurchlässige Decke hin, so genügt es anzumerken, dass die Tatsache, dass die Bauart des Hauses eine eventuell sonst zulässige Lärmentwicklung störend weiterleitet, zu Lasten desjenigen geht, der den Lärm verursacht bzw. dafür verantwortlich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.1975, Zl. 468/74, VwSlg. 8766/A).

Mit seinen Hinweisen darauf, es deute alles auf eine besonders geräuschdurchlässige Decke hin, verkennt der Bf die Rechtslage, kommt es doch in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, ob der Lärm geeignet ist, das Wohlempfinden normal empfindender Menschen zu stören. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte andere Personen als der Aufforderer (frühere und jetzige Nachbarn) nicht gestört fühlen, sondern lediglich darauf, ob der Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1990, Zl. 90/10/0057). Schon die belangte Behörde hat sohin die Rechtslage nicht verkannt, wenn sie die Lärmerregung am 06.04.2024 (einem Samstag) zwischen 17:00 Uhr und 20:30 Uhr wegen ihrer Dauer und Intensität als störend im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG qualifiziert hat.

Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien kann das typische Schreien von Säuglingen und Kleinstkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa die durch ein gelegentliches „Herumlaufen“ von solchen Kindern in einer Wohnung verursachte Lärmerregung (genauer: deren Nichtunterbindung durch die Aufsichtsperson) nicht als ungebührlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG beurteilt werden (vgl. zum Versuch einer solchen Differenzierung bei der Lärmerregung durch Kinder etwa auch Gaisbauer, der verwaltungsstrafrechtlich den Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 203). Dasselbe wird auf eine gelegentliche kurze Rauferei von Klein- bzw. Vorschulkindern zutreffen. Im vorliegenden Fall jedoch lag ein Zusammentreffen von lautem Reden (von fast 20 Personen in einer kleinen Wohnung) und dem Kindergetrampel vor (die Zeugin I. gab an, das Sesselrücken habe sie nicht wirklich gehört, denn wenn jemand durch die Wohnung rennt, dann ist das schon sehr laut; zur fraglichen Zeit sei es wie an den Tagen zuvor gewesen, vielleicht noch lauter), wobei die Lärmerregung an einem Samstag über mehr als drei Stunden fortgesetzt wurde.

Wird ein Verhalten dieser Art, welches mit einer massiven Lärmentwicklung verbunden ist, einen derartigen Zeitraum hindurch nicht unterbunden – wobei es durchaus Möglichkeiten gibt, Kinder zur Rücksichtnahme gegenüber ihrer Umwelt zu erziehen – so wird damit jedenfalls gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.1993, Zl. 90/10/0153).

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG handelt es sich (wie auch schon bei der Vorgängerbestimmung des Artikel VIII, 2. Fall EGVG) um ein Erfolgsdelikt, sodass die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG den Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat; der Wohnungsinhaber – hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt – kann wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung ungebührlicherweise erregten störenden Lärm umgehend abzustellen. Es liegt hier (dies hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.02.1984, Zl. 81/10/0098, VwSlg. 11332/A zum Ausdruck gebracht) ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungsdelikt durch Unterlassung) vor.

Nach den eigenen Angaben des Bf in seiner Beschwerde habe sich die Nachbarin durch das Abendessen und den dadurch bedingten Geräuschpegel (von fast 20 Personen) gestört gefühlt, wobei zu bedenken sei, dass es sich lediglich um Gespräche zwischen Erwachsenen gehandelt habe, die – der Vielzahl der Gäste geschuldet – insgesamt betrachtet zu einem höheren Geräuschpegel geführt haben als üblich. Dass nun aber die Vielzahl der Gäste beim Sprechen und die Kinder beim Herumtrampeln eine Lautstärke entwickelt hätten, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, hat der Bf im Verwaltungsstrafverfahren gar nicht behauptet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien war daher davon auszugehen, dass der zur Tatzeit (also während eines Zeitraums von mehr als drei Stunden) durch die in der Wohnung anwesenden Personen hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Die Unterlassung des Bf, den aus seiner Wohnung herrührenden störenden Lärm, welcher durch das laute Sprechen und Herumgetrampel der in der Wohnung anwesenden Personen hervorgerufen wurde, abzustellen, konnte als „ungebührlich“ im Sinne der obigen Rechtsansicht des VwGH gewertet werden. Der Bf ist im Übrigen zumindest einmal (vor der Tatzeit) von der Zeugin auf die Lärmerregung angesprochen worden, sodass ihm auch bewusst sein hat müssen, dass die Nachbarin (unter seiner Wohnung) durch diese Unterlassung gestört würde.

Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafnorm des WLSG verstoßen hat.

Der Bf hat sich im Zuge des Verfahrens bei der belangten Behörde zu dem erhobenen Vorwurf der Lärmerregung geäußert. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war die dem Bf zur Last gelegte Tat (eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG) dahingehend zu modifizieren, dass ihm – als Wohnungsinhaber und Vater zweier unmündiger Kinder – im Ergebnis die Unterlassung, den aus seiner Wohnung herrührenden störenden Lärm abzustellen, angelastet wird (vgl. dazu das schon oben zitierte Erkenntnis vom 20.02.1984).

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einem gedeihlichen Zusammenleben, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht unbedeutend war.

Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Bei der Strafbemessung war nichts als erschwerend zu werten. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet.

Der Bf machte im Verfahren keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Aufgrund des Alters des Bf wurden durchschnittliche Einkommensverhältnisse und fehlendes Vermögen angenommen. Weiters wurden dann auch Sorgepflichten für seine zwei angegebenen Kinder berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 700,- Euro reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 70,- Euro ohnedies milde bemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint auch erforderlich zu sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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