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VGW-141/051/717/2025•LVwG W VGW-141/051/717/2025
VGW-141/051/717/2025Landesverwaltungsgericht02.04.2025
Mindestsicherung, anzurechnendes Einkommen, Einkommenslosigkeit, Lebensunterhalt, zivilrechtliche Solidarhaftung, Mietbeihilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PICHLER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.10.2024, Zl. ..., betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2024 der Betrag von 1.155,84 Euro als Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe in der Höhe von 129,30 Euro zuerkannt werden.
Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.07.2025 werden der Beschwerdeführerin monatlich 1.209,01 Euro als Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe in der Höhe von 116,01 Euro zuerkannt.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Zum Entscheidungsumfang:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 18.12.2024 neuerlich über den Zeitraum vom 30.08.2024 bis zum 30.11.2024 abgesprochen und für diesen Zeitraum den Bescheid vom 30.10.2024 abgeändert. Eine auch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 06.03.2025 zurückgezogen, der Bescheid vom 18.12.2024 ist sohin rechtskräftig.
Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht Wien nur mehr über den Zeitraum vom 01.12.2024 bis 31.07.2025 abzusprechen hat.
Da im Verfahren glaubhaft dargelegt wurde, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum keine als anzurechnendes Einkommen zu wertenden finanziellen Unterstützungen zu erwarten sind, war von der Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr war daher als Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs der Mindeststandard für alleinstehende Personen zuzuerkennen.
Bei der Berechnung der Mietbeihilfe war ungeachtet dessen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr die Mietrechte aus dem ursprünglich auf die verstorbene Mutter lautenden Mietvertrag übernommen hat, die Nettomiete in voller Höhe zu berücksichtigen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens besteht kein Zweifel daran, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ständig in Deutschland lebt und die Mietkosten ausschließlich der Lebenssphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind und im hier relevanten Zeitraum auch alleine von ihr getragen werden müssen.
Der Umstand, dass dem Bruder allenfalls eine zivilrechtliche Solidarhaftung für die Miete trifft, kann im Sinne des Regelungssystems des § 9 WMG an diesem Ergebnis nichts ändern.
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