LVwG W VGW-101/042/1335/2025

VGW-101/042/1335/2025Landesverwaltungsgericht02.04.2025

Regest

Tierhaltung, Hund, Bissigkeit, Maulkorbpflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/1335/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.042.1335.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 10.12.2024, Zl. ..., betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Tierhaltegesetz (Wr-THG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein mit 17.10.2023 datierter Amtsvermerk, in welchem ausgeführt wird:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Weiter erliegt im erstinstanzlichen Akt ein Erstversorgungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses 17.10.2023, in welchem ausgeführt wird:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Diesem Befundbericht wurden zwei Fotos, auf welchen die verarztete Verletzung abgebildet wurde, beigeschlossen.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 5.3.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Akt wird mit Zustimmung der Parteien verlesen.

Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und teilt mit, dass der BF verhindert ist. Es wird daher die neuerliche Ladung des BFs und des Zeugen C. D. (siehe Beilage 1) zum näher bezeichneten Beweisthema beantragt.

Der BFV teilt mit, dass ihm von seinem Mandaten erzählt worden ist:

„Der Hund war an der für Hundeanleinungen vorgesehenen Vorrichtung angeleint. Dieser war kurzleinig angeleint und ist diese Vorrichtung links von der Eingangstüre. Der Bf hielt sich in dem Warteraum hinter der Eingangstür auf.

Er blickte zufälligerweise als er bemerkte, dass eine Frau am Hund vorbeiging und eine Bewegung mit dem Fuß in Richtung Hund machte. Sichtlich kam es in diesem Zusammenhang zu einem Hundebiss, welcher nachfolgend Gegenstand eines Rettungseinsatzes war. Der Bf verließ in weiterer Folge das Gebäude der H. und wurde von der Polizei auch einvernommen.“

Aufgerufen wird die Zeugin E. F.:

Gemeinsam mit der Zeugin erscheint Herr G. F., ausgewiesen durch portugiesischen PA.

Die Zeugin teilt mit sehr gebrochenen Deutsch mit, dass sie sehr schlecht Deutsch kann und ihr Gatte Herr G. als ihr Dolmetscher mitgekommen ist.

Der Verhandlungsleiter erinnert Herrn G. an seine Verpflichtung wahrheitsgemäß und korrekt zu übersetzen.

Auf Befragen der Zeugin und Rückübersetzung durch Herrn G. F. teilt dieser mit:

„Die Zeugin ist weder verwandt noch verschwägert und es liegt kein Entschlagungsgrund vor.

„Ich war am konkreten Tag bei der H. im … Bezirk. Vor der Eingangstüre war ein Hund an einer Leine angehängt. Die Türe zum Eingang befindet sich etwa 80 cm von der Anhängevorrichtung für Hunde daneben. Die Leine hatte in etwa einen Spielraum von 1 Meter. Der Hund konnte sich daher im Umkreis von einem Meter vom Haken bewegen.“

Sodann gibt Herr G. F. die Ausführungen seiner Frau in direkter Rede wie folgt zu Protokoll

„Meine Frau wollte die Türe, welche eine Türklinke hatte, öffnen und ging dabei sichtlich nicht mehr als einen Meter neben dem Hund zur Türe.

Meine Frau wusste nicht, dass der Hund so locker angeleint war und auch auf diese Distanz sich ihr nähern und sie beißen konnte. Als sie vorbeiging sprang er auf sie los und biss sie in den rechten Unterschenkel.

Mein Mann, der hinter mir gegangen war, hat sofort die Rettung und die Polizei gerufen. Zuerst kam die Polizei und dann die Rettung. Wir haben während der ganzen Zeit mit dem Besitzer des Hundes nicht geredet und danach ist meine Frau mit der Rettung ins Spital gebracht worden.“

Auf Befragen des Beschwerdeführervertreter bringt Frau F. vor:

„Auf die Frage, warum ich nicht einen größeren Abstand zum Hund gehalten habe, als ich zum Hund ging, teile ich mit, dass ich, um in das Gebäude zu gelangen eine Türklinke betätigen musste, und die befand sich nur wenige cm von der Hundeanleinvorrichtung entfernt. Ich musste daher in die Nähe dieser Vorrichtung gehen.

Auf die Frage ob ich mich erinnern kann, dass ich den Hund registriert hatte, bevor ich zur Türklinke gekommen bin, gebe ich an, dass ich daran keine Erinnerung habe.

Der Gatte der Zeugin legt sein Handy vor, auf welchem der gegenständliche Türeingang abgebildet ist. Auf diesem Bild ist der Eingang zur Türe abgebildet. Die Hundeanleinvorrichtung befindet sich etwa 35 cm vom Beginn des Eingangsbereichs entfernt. Im Eingangsbereich befindet sich eine Doppeltüre, wobei die linke Türe der Doppeltüre mittig eine Türklinke aufweist durch welche die Türe zu öffnen ist.“

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, was der Hund vor dem Biss gemacht hat bzw. was sie vor dem Biss gemacht hat:

„Als ich beim Hund vorbeiging saß er und schaute unbeeindruckt. Für mich überraschend sprang er dann auf mich zu.“

Auf die Frage des Beschwerdeführers, wie die Frau auf den Hundebiss reagiert hat, gibt der Gatte, welcher das beobachtet hat, nach Zeugenbelehrung an:

„Unmittelbar nach dem Biss hat meine Frau ihren Fuß bewegt und versucht vom Hund wegzukommen.

Sofort kam dann der Hundebesitzer heraus und hat den Hund von der Leine genommen.“

Keine weiteren Fragen.

Der Beschwerdeführervertreter legt unter Beilage./2 eine Anregung zur Erhebung eines Gesetzesprüfungsantrag im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Wiener THG vor.

Unter Beilage./3 wird eine Mitteilung zur Einstellung im Hinblick auf die angelastete Übertretung des § 3 Z 1 Wr THG vorgelegt.

Der Verhandlungsleiter weist die Beweisanträge zurück, da aufgrund der Verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die Bissigkeit eines Hundes keine Voraussetzung ist, dass der Hund aufgrund einer persönlichen Gefährdungseignung oder aufgrund von Umständen, welche keinen Anlass bieten von einer Gefährlichkeit des Hundes auszugehen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG ist als bissiger Hund jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG müssen „bissige“ Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein.

§ 8 Abs. 5 und 7 Wr. TierhalteG lautet wie folgt:

„(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.“

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.“

Für die Frage der Einstufung eines Tieres als gefährlich nicht erforderlich ist, dass dem Hundehalter eine Sorgfaltspflichtverletzung im Hinblick auf eine bestimmte gefährdende bzw. verletzende Verhaltensweise des Tieres anzulasten ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Qualifikation eines Hundes als bissig i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG nicht auf die Umstände, aufgrund welcher der Hund jemanden gebissen bzw. verletzt hat, ankommt:

Nach der ständigen Judikatur wird die Bestimmung des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 8 Wr. TierhalteG dahingehend ausgelegt, dass es für die Frage der Qualifikation eines Hundes als bissig i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG nicht auf die Umstände, aufgrund welcher der Hund jemanden gebissen bzw. verletzt hat, ankommt.

Demnach ist für die Frage der Einstufung eines Hundes als „bissig“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG die Gefahr der Aggressivität des Hundes keine notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Aus diesem Grund ist für die Frage der Qualifizierung eines Hundes als „bissig“ auch kein veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ebenso wenig spielt die Frage des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens des Hundeführers, die zur Verletzung geführt hat, eine Rolle zur Einstufung gemäß § 2 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz (vgl. etwa Verwaltungsgericht Wien 23.2.2022, VGW-101/060/7600/2021).

Das Wiener Tierhaltegesetz definiert nicht näher, was unter der Formulierung "gebissen" i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. ThG zu verstehen ist. Für das Verwaltungsgericht Wien steht unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Norm aber außer Zweifel, dass ein Vorfall wie er hier gegenständlich ist, bei dem ein Hund mit seinen Zähnen die Haut einer verletzt durchdringt, sodass diese einer ärztlichen Behandlung bedarf, den Tatbestand des § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG erfüllt (vgl. in diesem Sinne etwa Verwaltungsgericht Wien 14.3.2022, VGW-101/032/11430/2021)

Nach dem offenkundigen Begriffsverständnis des Wr. TierhalteG ist nämlich unter einem Biss jede durch das Maul eines Hundes erfolgte heftige Berührung des Körpers eines Menschen oder Tieres zu verstehen. Eine Verletzungsfolge wird durch das Gesetz nicht gefordert, und ist daher gar nicht notwendig. Umgekehrt stellt gerade der Umstand, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, einen Beweis dar, dass es zu einer heftigen Körperberührung, und damit zu einem Hundebiss gekommen ist Folglich ist auch eine Verletzung nur durch die Zähne eines Hundes, ohne dass dabei das Maul auf beiden Seiten mit dem Körper des Menschen bzw. des Tieres in Berührung gekommen ist, als ein Hundebiss einzustufen ist. Es kommt daher nicht darauf an, wie lange das Maul des Tieres beim Körperkontakt zugeklappt war. Auch liegt demnach selbst dann ein eine „Bissigkeit“ indizierender Hundebiss vor, wenn ein Hund durch jemanden eigens gereizt wurde, sodass es auch unerheblich ist, ob die gebissene Person ihre Hand gegen das Maul des Hundes bewegt hatte oder nicht (vgl. Verwaltungsgericht Wien 2.2.2024, VGW-101/042/15553/2022).

Festgestellt wird, dass der vom Beschwerdeführer gehaltene Hund namens „I.“ am 17.10.2023 gegen 10.55 Uhr Frau E. F. in den rechten Unterschenkel gebissen hat, wodurch diese eine kleine Wunde erlitten hatte.

Dieser Hund war ohne Maulkorb an einer etwa 30 cm vom Zugangsbereich des Kundeneingangs der H. situierten Hundeanleinvorrichtung direkt am Eingang zum Kundencenter der H. in Wien angeleint.

Als Frau F. im Begriff war, in diesen Kundenbereich zu gehen, und etwa ein bis zwei Meter von der Türklinke zum Öffnen der Türe zu diesem Kundeneingang noch entfernt war, sprang der Hund des Beschwerdeführers auf sie und biß sie. Der Hund war so angeleint, dass er sich im Umkreis von etwa einen Meter von der Anhängevorrichtung, und damit etwa 70 cm in den unmittelbaren Zugangsbereich des Kundeneingangs bewegen konnte.

Vor diesem Sprung hatte Frau F. keinerlei Anzeichen wahrgenommen, dass dieser Hund sie bei Passieren des Hundes anspringen und beißen werde.

Nach oder während des Bisses durch den Hund machte sie mit ihrem rechten Fuß, in welchen gebissen wurde, eine Schüttelbewegung, sichtlich um den Hund abzuwehren.

Diese auf der Aktenlage und den Angaben von Frau und Herrn F. getroffenen Feststellungen wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich das Faktum dieses Hundebisses zudem auch 1) aus den im Akt erliegenden Verletzungsfotos, 2) aus dem Umstand der zeitnahen Anzeige dieses Bisses und 3) aus dem Umstand der unmittelbar nach diesem Umfall erfolgten ärztlichen Befundung.

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er kein Verschulden an den Hundebiss treffe, da sein Hund von der Aufforderin provokativ irritiert worden sei.

Dazu ist erstens festzuhalten, dass das gesamte Beweisverfahren keinen Hinweis ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin sich dem Hund des Beschwerdeführers in einer diesen irritierenden Weise genähert hatte. Vielmehr ist nur hervorgekommen, dass diese während bzw. nach dem Hundebiss mit ihrem rechten Beine eine den Hund abwehrende Schüttelbewegung durchgeführt hatte.

Wenn der Beschwerdeführer implizit Gegenteiliges vorbringt, sei darauf verwiesen, dass auch aus seinen Angaben nicht zu erschließen ist, dass erst durch die Schüttelbewegung des rechten Fußes durch Frau F. motiviert worden ist, auf diese zuzuspringen.

Abgesehen davon, muss festgestellt werden, dass ein Hund, welcher bereits dann jemanden anspringt, weil jemand in einem Abstand von etwa einen Meter eine nicht gegen diesen Hund gerichtete Schüttelbewegung mit einem Bein setzt, zweifelsohne nicht als derart ungefährlich einzustufen ist, dass das Anlegen eines Beißkorbes im öffentlichen Raum auf keinen Fall als geboten bzw. erforderlich erscheint. Selbst bei Zugrundelegung der Behauptung des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar, warum der gegenständliche Hund als gesichert ungefährlich eingestuft werden sollte.

Im Übrigen sei auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Wr Tierhaltegesetz verwiesen. Demnachhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=SucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=10.03.2025Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=tierhaltegesetzWxeFunctionToken=8705fdb9-b560-4f40-8545-62db1b4bcac8 - hit25 müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Danach ist aber die jederzeitige Beherrschung des Tieres kein gesondertes Tatbestandsmerkmal, sondern ein zusätzliches Erfordernis für den Fall, dass das Tier an der Leine geführt wird.

Es liegt auf der Hand, dass ein an einer Anleinvorrichtung bloß angebundener Hund vom Tierverwahrer nicht unmittelbar kontrolliert und beherrscht werden kann. Bei Zugrundelegung der Vorgabe des § 13 Abs. 1 Wr Tierhaltegesetz ist daher gegenständlich dem Beschwerdeführer sehr wohl eine Sorgfaltspflichtverletzung, nämlich die Verletzung des Gebots des § 13 Abs. 1 Wr Tierhaltegesetz, anzulasten.

Sohin ist der gegenständliche Hund ex lege gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG als "bissiger Hund" einzustufen.

In Anbetracht dieser Rechtslage vermag jedenfalls in Anbetracht der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation dem Gesetzgeber keine Überschreitung seines gesetzgeberischen Spielraums i.S.d. Art. 7 B-VG unterstellt werden, wenn dieser bei dieser Konstellation das Vorliegen der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Bissigkeit eines Hundes i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG normiert. Es war daher von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags Abstand zu nehmen.

zu Punkt 1)

Wie zuvor festgestellt, ist davon auszugehen, dass die gegenständlich festgestellten Bissverletzungen der Aufforderin durch den vom Beschwerdeführer gehaltenen Hund „I.“ verursacht worden sind.

Nach dem zuvor näher dargelegten, offenkundigen Begriffsverständnis des § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG ist unter einem Biss jede durch das Maul eines Hundes erfolgte heftige Berührung des Körpers eines Menschen oder Tieres zu verstehen. Eine Verletzungsfolge wird durch das Gesetz nicht gefordert, und ist daher gar nicht notwendig. Umgekehrt stellt gerade der Umstand, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, einen Beweis dar, dass es zu einer heftigen Körperberührung, und damit zu einem Hundebiss gekommen ist.

Bemerkt wird, dass auch eine Verletzung nur durch die Zähne eines Hundes, ohne dass dabei das Maul auf beiden Seiten mit dem Körper des Menschen bzw. des Tieres in Berührung gekommen ist, als ein Hundebiss einzustufen ist. Es kommt daher nicht darauf an, wie lange das Maul des Tieres beim Körperkontakt zugeklappt war.

Zudem liegt auch dann ein Hundebiss vor, wenn ein Hund durch jemanden eigens gereizt wurde, sodass es auch unerheblich ist, ob der Hund von der Aufforderin irritiert worden ist.

Abgesehen davon, muss festgestellt werden, dass ein Hund, welcher bereits dann jemanden anspringt, weil jemand in einem Abstand von etwa einen Meter eine nicht gegen diesen gerichtete Schüttelbewegung mit einem Bein setzt, zweifelsohne nicht als derart ungefährlich einzustufen ist, dass das Anlegen eines Beißkorbes im öffentlichen Raum auf keinen Fall als geboten bzw. erforderlich erscheint. Selbst bei Zugrundelegung der Behauptung des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar, warum der gegenständliche Hund als gesichert ungefährlich eingestuft werden sollte.

Sohin ist der gegenständliche Hund ex lege gemäß § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG als „bissiger Hund“ einzustufen. Gemäß § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG müssen „bissige“ Hunde an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Die diesbezügliche Feststellung der Bissigkeit und der damit verbundenen Konsequenz i.S.d. § 5 Abs. 3 Wr. TierhalteG ist daher zu Recht erfolgt.

zu Punkt 2a)

Weiters ist unstrittig davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Hund um keinen Hund i.S.d. § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Wr. TierhalteG handelt.

Da aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG jedem Halter eines bissigen Hundes i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG, bei welchem es sich nicht um einen Hund i.S.d. § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Wr. TierhalteG handelt, die Absolvierung eines Hundeführscheins vorzuschreiben ist, war auch die diesbezügliche Vorschreibung zu Recht erfolgt.

zu Punkt 2b)

Da die Qualifikation des gegenständlichen Hundes als „bissig“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG nicht mit der Weitergabe dieses Hundes untergeht, bleiben die durch § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Wr. TierhalteG sowie die durch § 8 Abs. 5 Wr. TierhalteG normierten Vorgaben an die Hundehaltung auch im Falle einer Hundeweitergabe aufrecht. Zur Sicherstellung dieser gesetzlichen Vorgaben war daher zutreffend auch die entsprechende Auflage vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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