LVwG W VGW-031/002/8935/2024

VGW-031/002/8935/2024Landesverwaltungsgericht02.04.2025

Regest

Fahrzeug, Bodenmarkierungen, Fahrbahnrand, Schrägparkmarkierung, Parkplatzsituation, Vorsatz, rechtwinkelige Abstellungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/002/8935/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.002.8935.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.06.2024, Zl. ..., wegen Übertretung des § 9 Abs. 7 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 13,60 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Grund des Akteninhaltes und der Aussage des Zeugen (eines privaten Aufforderers) sowie der aktenkundigen Lichtbilder ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kz. W-1 am 03.05.2024, um 12:57 Uhr, in 1220 Wien, Melangasse 1 vor Stiege 88, nicht entsprechend den Bodenmarkierungen abgestellt gehabt hat. Die dortige Bodenmarkierung war gut erkennbar und schreibt zweifelsfrei das Abstellen in einem schrägen Winkel zum Fahrbahnrand vor. Der Beschwerdeführer hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug annähernd rechtwinkelig zum Fahrbahnrand abgestellt. Ein vorschriftsgemäßes, der Schrägparkmarkierung entsprechendes Abstellen wäre dem Beschwerdeführer auch auf Grund der konkret gegebenen Parkplatzsituation (wie auf dem der Anzeige beigelegten Lichtbild ersichtlich) ohne Weiteres möglich gewesen.

Im Hinblick auf die (mehrfach) beim Verwaltungsgericht Wien im Jahr 2024 anhängig gewesenen Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Tochter (wegen beanstandetem Querparken der auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge im Bereich der Anschrift Melangasse 1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorschriftwidrigen Abstellungen (wie im gegenständlichen Fall) vorsätzlich vornimmt. Das Verschulden ist somit keinesfalls gering, sondern vergleichsweise schwer.

Angemerkt sei, dass die bisher anhängig gewesenen Beschwerden wegen rechtwinkeliger Abstellungen im Bereich Melangasse 1 (welcher vier große Baublöcke/Stiegen, nämlich 1/85 bis 1/88, über eine Länge von mehr als 200 m und eine 110 m lange Parkfläche umfasst) mangels ausreichender Konkretisierung des Tatortes und mangels ausreichender (teilweise nicht erkennbarer) Markierungen jeweils zu einer Aufhebung des Straferkenntnisses führten. Im gegenständlichen Fall war die Bodenmarkierung (vgl. § 23 Bodenmarkierungsverordnung) nach der Umgestaltung des Fahrbahnrandes bereits erneuert worden, insbesondere die seitliche (schräg in einem Winkel von etwa 40-45° zum Fahrbahnrand verlaufende) Schrägparkbegrenzung nächst dem Abstellort vor Stiege 88, und die Tatortbezeichnung wurde von der Behörde mit „Melangasse 1, Stiege 88“ hinreichend konkretisiert.

Auch wenn der Unrechtsgehalt der Tat nicht gravierend sein mag und dem Beschwerdeführer zudem der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (noch) zu Gute kommt, so ist doch festzuhalten, dass die belangte Behörde die Strafe (in der Höhe von € 68,--) ohnehin im untersten Bereich des bis EUR 726,-- reichenden Strafsatzes festgesetzt hat, sodass der vergleichsweise geringe Unrechtsgehalt und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Ergebnis ausreichend berücksichtigt sind. Eine Herabsetzung der Strafe kam schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und damit das Straferkenntnis zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

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