LVwG W VGW-112/067/2255/2025

VGW-112/067/2255/2025Landesverwaltungsgericht27.03.2025

Regest

Baurecht, baupolizeilicher Beseitigungsauftrag, Entfernung, Nebengebäude, maximal zulässig bebaubare Fläche, Kleingarten, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/067/2255/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.112.067.2255.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse/Parz. ..., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 13.01.2025, GZ ..., mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) dem Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse Parz. ..., Gst.Nr. ... in EZ ..., KG D., der Auftrag erteilt wurde, 1.) das Poolhaus mit Dachvorsprung an der Nordseite des Schwimmbeckens in Holzbauweise im Ausmaß von ca. 5,4m Länge und ca. 2,4m Breite, bestehend aus einem Poolhaus mit einer bebauten Fläche von ca. 5,36m² sowie einem daran anschließenden Dachvorsprung mit einer Ausladung von ca. 3m und 2.) das Gewächshaus an der ostseitigen Parzellengrenze im Ausmaß von ca. 2,4m Länge und ca. 2,2m Breite, zu entfernen,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.01.2025, GZ ..., wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft GstNr. ..., EZ ..., KG D., mit der Liegenschaftsadresse Wien, C.-gasse Parz. ..., der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides

1. ) das Poolhaus mit Dachvorsprung an der Nordseite des Schwimmbeckens in Holzbauweise im Ausmaß von ca. 5,4 m Länge und ca. 2,4 m Breite, bestehend aus einem Poolhaus mit einer bebauten Fläche von ca. 5,36 m² sowie einem daran anschließenden Dachvorsprung mit einer Ausladung von ca. 3 m, zu entfernen, und

2. ) das Gewächshaus an der ostseitigen Parzellengrenze im Ausmaß von ca 2,4 m Länge und ca. 2,2 m Breite zu entfernen.

In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, die gegenständliche Liegenschaft wurde aufgrund einer Anzeige im Jahr 2021 überprüft und diverse Vorschriftswidrigkeit vorgefunden. Anlässlich einer weiteren Überprüfung im Jahr 2022 wurde festgestellt, dass Teile der Vorschriftswidrigkeiten beseitigt wurden. Am 03.01.2025 wurde erneut Nachschau gehalten und festgestellt, dass nicht alle Vorschriftswidrigkeiten beseitigt wurden. Der Eigentümer der Baulichkeiten wurde mit Schreiben vom selben Datum sodann von der bestehenden Absicht über in Aussicht genommene Beseitigungsaufträge in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Parteiengehör gewährt. Nach einem Telefonat mit dem Eigentümer wurde am 10.01.2025 ein Ortsaugenschein vorgenommen und wurden folgende Vorschriftswidrigkeiten festgestellt. Sodann wörtlich:

„Nördlich des bestehenden Pools besteht ein Poolhaus mit einem flugdachartigen Dachvorsprung im Gesamtausmaß von 2,4 m Breite und 5,4 m Länge bei einer Gesamthöhe von ca. 2,4 m. Das Poolhaus weist Außenabmessungen von ca. 2,40 m Breite und 2,43 m Länge auf, wobei eine Ecke dieses Rechteckes abgeschrägt ist, die Seitenlänge dieses Rechteckes beträgt ca. 0,94 m. Daraus ergibt sich eine bebaute Fläche des Poolhauses von ca. 5,36 m², der daran anschließende Dachvorsprung mit einem Ausmaß von ca. 3 m ergibt eine bebaute Fläche von ca. 13 m².

Im Bereich der östlichen Grundgrenze wurde ein Gewächshaus mit einer Breite von ca. 2,4 m und einer Länge von ca. 2,4 m Länge errichtet, das ergibt eine bebaute Fläche von ca. 5,80 m².

Gemäß §12 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes (WKlG) darf das Ausmaß der bebauten Fläche einer Kleingartenparzelle im Widmungsgebiet Grünland Erholungsgebiet Kleingarten für ganzjähriges Wohnen nicht mehr als 50 m² betragen. Diese zulässige bebaubare Fläche wird durch das bestehende Kleingartenwohnhaus beansprucht.

Gemäß §12 Abs. 3 WKlG sind Nebengebäude in die bebaute Fläche einzurechnen.

Gemäß dieser Bestimmung steht fest, dass auf der gegenständlichen Kleingartenparzelle keine weiteren Nebengebäude errichtet werden dürfen. Weiters dürfen Nebengebäude gemäß §2 Abs. 9 WKlG eine maximal bebaute Fläche von 5 m² aufweisen.

Gemäß §12 Abs. 4 WKlG darf ein freistehendes, fensterloses, nichtunterkellertes Nebengebäude errichtet werden, dass eine Bebaute Fläche von 5 m² nicht überschreitet und nicht in die bebaute Fläche einzurechnen ist.

Gemäß §12 Abs. 5 WklG sind Dachvorsprünge bis zu einem Ausmaß von 0,70 m zulässig, überschreitet ein Dachvorsprung dieses Maß, ist der Dachvorsprung im Ausmaß der Überschreitung der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen.

An der südseitigen Parzellengrenze steht ein fensterloses, nichtunterkellertes Nebengebäude mit einer bebauten Fläche kleiner als 5 m² und eine Gebäudehöhe kleiner 2,2 m, sodass dieses Nebengebäude gemäß den Bestimmungen des §12 Abs. 4 als zulässig anzusehen ist.

Die beiden im Spruch angeführten Nebengebäude überschreiten die zulässige Größe von Nebengebäuden von 5 m² und sind daher schon aus diesem Grund nicht zulässig.

Aufgrund der Tatsache, dass die zulässig bebaute Fläche von 50 m² bereits durch das bestehende Kleingartenwohnhaus ausgeschöpft ist, ist die Errichtung von weiteren Nebengebäudes, die der bebauten Fläche zuzurechnen sind, ganz egal, ob sie größer oder kleiner als 5 m² sind, nicht zulässig.

Daher musste zur Beseitigung dieser Vorschriftswidrigkeiten der Abtragungsauftrag gemäß §129 Abs. 10 BO für diese beiden Nebengebäude erteilt werden.

Die gestellte Frist ist nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen.“

1.2. Im Behördenakt liegt dazu u.a. ein:

-Aktenvermerk vom 08.09.2021 über den am 06.09.2021 nachmittags durchgeführten Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft samt Fotoaufnahmen und dem Vermerk, dass auf der Liegenschaft mehrere Nebengebäude und unter anderem auch ein Poolgebäude mit angrenzendem Flugdach im Gesamtausmaß von ca. 14 m², eine Blechhütte sowie daneben ein weiteres Nebengebäude für Fahrräder wahrgenommen wurden.

-Aktenvermerk vom 29.04.2022 über den am 26.04.2022 nachmittags durchgeführten Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft samt Fotoaufnahmen mit dem Vermerk, dass die Fahrradabstellhütte sowie die Holzhütte im Bereich der Nachbarliegenschaft entfernt wurde und ein Nebengebäude aus Blech in der nächsten Woche abgeändert werden soll. Beim Poolhaus wurde im Bereich der überdachten Terrasse (keine Terrassenüberdachung beim Kleingartenwohnhaus vorhandenen) die rückwärtige Wand entfernt.

-Aktenvermerk vom 03.01.2025 über den am selben Tag durchgeführten Ortsaugenschein samt Fotoaufnahmen mit dem Vermerk, dass an der Ostgrenze ein Gewächshaus im Ausmaß von ca. 2 × 2 m errichtet wurde, das Poolhaus mit der Rückwand noch immer vorhanden ist und die Blechhütte passe.

-Schreiben vom 03.01.2025 an den nunmehrigen Beschwerdeführer, in welchem diesen der in Aussicht genommene Abtragungsauftrag zur Kenntnis gebracht wurde.

-Aktenvermerk vom 10.01.2025 über den aufgrund des Anrufes des nunmehrigen Beschwerdeführers sofort durchgeführten Ortsaugenschein, in welchem festgehalten wurde, dass das Poolhaus Außenabmessungen von 2,40 m x 2,43 m aufweist, wobei an einer Ecke das Rechteck abgeschrägt ist, die Seitenlänge dieses Dreieckes beträgt 0,94 m, daraus ergibt sich eine bebaute Fläche des Poolhauses von 2,40 x 2,42 - 0,94²/2=5,36 m², mit dem östlich daran angrenzenden Dachvorsprung im Ausmaß von ca. 3 m ergibt sich eine bebaute Fläche diese Poolhauses samt Dachvorsprung von ca. 2,4 m x ca. 5,4 m von ca. 13 m².

Weiters wurde festgestellt, dass das Gewächshaus ca. 2,4 m lang und ca. 2,4 m breit ist, was eine bebaute Fläche von ca. 5,8 m² ergibt.

Das südlich des Pooles bestehende Nebengebäude in metallbauweise entspricht einem bewilligungsfreien Nebengebäude im Sinne des § 12 Abs. 4 des Wiener Kleingartengesetzes.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst zu dem unter Spruchpunkt 1) erteilten Auftrag vor: Es handelt sich nicht um ein Poolhaus, sondern um ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude mit maximal 5 m² Bodenfläche zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten und dergleichen, entsprechend § 12 Abs. 4 Wiener Kleingartengesetz. Zu dem unter Spruchpunkt 2) erteilten Auftrag merkt er „analog zu Punkt 1)“ an, das Gewächshaus habe kein Fundament und sei nach der im Kleingarten entsprechenden Vereinssatzung aufgestellt; es handle sich „im weitesten Sinn“ um ein temporäres, jederzeit ortsveränderliches handelsübliches Frühbeet mit Überdachung. Beide Bauwerke seien keine Nebengebäude und nicht der bebauten Fläche zuzurechnen.

Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes formulierte der Beschwerdeführer zu den unter den Spruchpunkten 1) und 2) des beschwerdegegenständlichen Bescheides erteilten Aufträgen sein Begehren dahingehend, dass die dort genannten Bauwerke ohne weitere Angaben und Aufträge belassen bleiben.

3. In der Beschwerdesache fand beim Verwaltungsgericht Wien am 26.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde legte auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes die Hauseinlage zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu Einsichtnahme vor.

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und der Parteiausführungen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Das verfahrensgegenständliche Parzelle ... des Grundstücks mit der Nr. ..., einliegend in EZ ..., KG D., mit der Liegenschaftsadresse KLG D. … Gruppe … Parz. ..., steht (ausweislich des offenen Grundbuches) im grundbücherlichen Alleineigentum der Stadt Wien.

Auf der Liegenschaft ist ein Kleingartenwohnhaus errichtet, das eine bebaute Fläche von 49,96 m2 beansprucht. (Diese Feststellung stützt sich auf den in der Hauseinlage der belangten Behörde einliegenden Einreichplan für die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, der die festgestellte bebaute Fläche ausweist. Der Einreichplan ist einerseits mit amtlichem Sichtvermerk der belangten Behörde vom 01.09.2008, GZ …, versehen, demzufolge das dargestellte Bauvorhaben im Umfang der Bestimmung des § 8 WKlG als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 BO für Wien bewilligt gilt. Andererseits weist dieser Einreichplan auch einen weiteren amtlichen Sichtvermerk der belangten Behörde vom 19.12.2008, GZ ..., auf, demzufolge dieser Plan der Fertigstellungsanzeige zugrunde lag.)

Auf der Liegenschaft ist weiters in Anschluss an ein errichtetes Schwimmbecken ein Gebäude (nachfolgend kurz: Poolhaus) mit Fenstern und Außenabmessungen von 2,40 m x 2,43 m sowie einem Flachdach errichtet, wobei an einer Ecke das Rechteck abgeschrägt ist, die Seitenlänge dieses Dreieckes beträgt 0,94 m. Daraus ergibt sich eine bebaute Fläche des Poolhauses von 2,40 x 2,42 - 0,94²/2 = 5,36 m², mit dem östlich daran angrenzenden Dachvorsprung im Ausmaß von ca. 3 m ergibt sich eine bebaute Fläche dieses Poolhauses samt Dachvorsprung von ca. 2,4 m x ca. 5,4 m von ca. 13 m². (Diese Feststellung stützt auf den im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk vom 10.01.2025, in welchem die anlässlich der Erhebung vor Ort erhobenen baulichen Ausmaße des Poolhauses detailliert vermerkt sind. Die Feststellung, dass das Poolhaus Fenster aufweist, stützt sich einerseits auf die im Behördenakt einliegenden Fotoaufnahmen desselben vom 03.01.2025, aber auch auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 19.03.2025 vorgelegten Fotoaufnahmen desselben. Der Beschwerdeführer räumte zudem in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass das Poolhaus ein Fenster aufweist.)

Auf der Liegenschaft ist auch ein ca. 2,4 m langes und ca. 2,4 m breites Gewächshaus mit transparenten Außenflächen samt Satteldach errichtet, das sich folglich auf eine bebaute Fläche von ca. 5,8 m² erstreckt. (Diese Feststellung stützt auf den im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk vom 10.01.2025, in welchem die anlässlich der Erhebung vor Ort erhobenen baulichen Ausmaße des Gewächshaues ebenso vermerkt sind. Zudem liegen auch Fotoaufnahmen vom 03.01.2025 des Gewächshauses im Behördenakt ein.)

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau E. F. sind Eigentümer der auftragsgegenständlichen Bauwerke. (Diese Feststellung stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.)

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/2023, lauten auszugsweise:

§ 129. (1) bis (9) (…)

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.

(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“

3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 - WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/2023, lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien.“

§ 2. (1) bis (8) (…)

(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3 m.

(10) (…)“

§ 7. (1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein oder die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses voraus.

(2) bis (5) (…)“

§ 8. (1) Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(2) bis (13) (…)“

§ 12. (1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m², im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.

(2) Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen darf die bebaute Fläche nicht mehr als 16 m² betragen.

(3) Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen.

(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten u. dgl. ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluß 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen.

(5) Vordächer und Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von höchstens 70 cm, Lichtschächte in der Größe der unmittelbar vorhandenen Fensteröffnungen und höchstens 1,0 m vor die Kelleraußenwand ragend, Balkone bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m und Kellerabgänge bis zu einer Breite von höchstens 1,20 m werden der bebauten Fläche des Kleingartens nicht zugerechnet; Überdachungen von Kellerabgängen sind bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m sowie auf einer Fläche von bis zu 7 m² zulässig und werden der bebauten Fläche des Kleingartens dann nicht zugerechnet, wenn sie höchstens zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen sind. Werden diese Maße überschritten, sind diese Bauteile im Ausmaß der Überschreitung der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen. Erker sind der bebauten Fläche zuzurechnen.“

4. Die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für die verfahrensgegenständlichen Flächen erfolgte durch das Plandokument ... (nachfolgend kurz: PD ...), beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 28.04.2004, Pr. Zl. .... Danach ist die auftragsgegenständliche Liegenschaft als Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (EklW) gewidmet.

III.1.1. Auf Grundflächen, die Wien als Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen gewidmet sind, findet das Wiener Kleingartengesetz 1996 – WKlG 1996 und subsidiär die Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien Anwendung (§ 1 WKlG 1996).

Entsprechend § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Vorschriftswidrig im Sinn des § 129 Abs. 10 BO für Wien ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach § 129 Abs. 10 BO für Wien Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0018, Rz 17 mwN). Baupolizeiliche Beseitigungsaufträge sind konstitutive Verwaltungsakte, für die (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung durch die Behörde maßgeblich ist, weshalb auf Änderungen des Sachverhaltes nach Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht Bedacht zu nehmen ist (etwa VwGH vom 19.09.1985, Zl 82/06/0074, vom 26.05.2008, Zl 2005/06/0137, oder vom 23.07.2009, Zl 2008/05/0241).

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten Nebengebäude sind und als solche die im Widmungsgebiet Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen zulässige bebaute Fläche von 50 m² überschreiten.

Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen und keine Aufenthaltsräume enthalten (§ 1 Abs. 2 WKlG 1996 iVm § 82 Abs. 1 BO für Wien), die zudem höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und einem obersten Abschluss von höchstens 3 m aufweisen (§ 2 Abs. 9 WKlG 1996). Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, dass die in der Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet; Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zu mehr als der Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein (siehe etwa § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien). Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohn- und Schlafräume, Arbeitsräume, Unterrichtsräume; siehe etwa § 87 Abs. 3 BO für Wien).

In der Beschwerdesache steht fest, dass auf der auftragsgegenständlichen Liegenschaft ein Kleingartenwohnhaus errichtet ist, das sich auf eine bebaute Fläche von 49,96 m2 erstreckt. Durch dieses Gebäude ist folglich im Wesentlichen die zulässig bebaubare Fläche im Widmungsgebiet Grünland Erholungsgebiet -Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen ausgenutzt (§ 12 Abs. 1 WKlG 1996). Die bebauten Grundflächen weiterer Nebengebäude sind entsprechend § 12 Abs. 3 WKlG 1996 bei der Ermittlung der zulässigen bebaubaren Fläche einzurechnen. Lediglich zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten udgl. darf ein zusätzliches freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude, dessen bebaute Fläche bei der Ermittlung/Einhaltung der zulässigen bebaubaren Fläche nicht einzurechnen ist, errichtet werden, wenn dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigt.

In der Beschwerdesache steht dazu fest, dass das Gebäude in Anschluss des Schwimmbeckens/Poolhaus Fenster aufweist und damit einer Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 WKlG 1996 bereits nicht zugänglich ist. Es erstreckt sich zudem auf eine bebaute Fläche von 5,36 m2 und weist einen Dachvorspruch mit einer Ausladung von ca. 3 m auf, der, weil mehr als 70 cm lang, bei der Ermittlung der bebauten Fläche entsprechend § 12 Abs. 5 BO für Wien ebenso zu berücksichtigen ist, was zur Folge hat, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Poolhaus eine bebaute Fläche von ca. 13 m² aufweist.

In der Beschwerdesache steht auch fest, dass sich das Gewächshaus mit transparenten Außenflächen samt Satteldach auf eine bebaute Fläche von ca. 5,8 m² erstreckt. Dass das Gewächshaus einerseits kein Fundament aufweist und andererseits allfällig entsprechend den Vereinssatzungen aufgestellt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Bestimmungen der Vereinssatzung müssen ebenso eingehalten werden wie die baurechtlichen Bestimmungen.

Das Verwaltungsgericht kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei den auftragsgegenständlichen Baulichkeiten, weil diese die zulässig bebaubare Fläche von 50 m2 im Widmungsgebiet Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen überschreiten, nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet erkennen.

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht fundiert bestritten hat, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichen würde, und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der dreimonatigen Leistungsfrist auch sonst keine Zweifel, zumal bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 18.06.1991, Zl 91/05/0094).

Abschließend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid die vorgeschriebene Leistung exakt beschreibt. Es ist für die Verpflichteten klar nachvollziehbar, welche Leistungen sie zu erbringen haben und innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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