projekte
VGW-152/058/2192/2025; VGW-152/058/2812/2025•LVwG W VGW-152/058/2192/2025; VGW-152/058/2812/2025
VGW-152/058/2192/2025; VGW-152/058/2812/2025Landesverwaltungsgericht26.03.2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung, Säumnisbeschwerde, Verleihungshindernis, Gesamtverhalten, Prognose, Fehlverhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. TALLAFUSS über die Säumnisbeschwerden 1.) des Herrn A. B., geboren am ..., und 2.) des mj. C. B., geboren am ..., dieser gesetzlich vertreten durch Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., betreffend den Antrag vom 4. März 2024 1.) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und 2.) auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. März 2025,
zu Recht:
I.Der Antrag des Erstbeschwerdeführers B. A. vom 4. März 2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG abgewiesen.
II.Der Antrag des mj. Zweitbeschwerdeführers, B. C., auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 4. März 2024 wird gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 18 StbG abgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer A. B. stellte erstmals am 28. April 2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seinen minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer C. B.. Diese Anträge wurden am 20. Dezember 2023 bzw. am 10. Jänner 2024 zurückgezogen.
2. Am 4. März 2024 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer.
3. Obwohl im Zuge des Verfahrens eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt bzw. durch die belangte Behörde herbeigeschafft wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge keinen Bescheid, weshalb der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2025 und der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2025 Säumnisbeschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
4. Am 11. und am 21. Februar 2025 wurden die Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet und die belangte Behörde räumte dem Verwaltungsgericht Wien einen lesenden Zugriff auf den elektronischen Akt ein. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.
5. Nach Einsicht in diverse Register und Datenbanken sowie dem Erhalt von Auskünften verschiedener Behörden führte das Verwaltungsgericht Wien zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts am 24. März 2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer erschienen sind. Die belangte Behörde hatte bereits im Vorfeld auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In der Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer als Partei und die Zeugin D. E. einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erlassung der Entscheidung zu.
II.Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, A. B., wurde am ... in F., Bangladesch, geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist seit 9. Mai 2017 mit D. E., geboren am ..., verheiratet, die ebenfalls Staatsangehörige von Bangladesch ist. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer C. B., geboren am ... in Wien, der wie seine Eltern Staatsangehöriger von Bangladesch ist.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer lebt seit 2011 in Österreich. Er stellte, nachdem er illegal ins Bundesgebiet eingereist war, am 21. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 2011, Zl. ..., wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. April 2012, Zl. ..., rechtskräftig seit 30. April 2012, als unbegründet abgewiesen wurde. Da in weiterer Folge eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nicht möglich war, wurden dem Erstbeschwerdeführer zwei Duldungskarten mit einer Gültigkeit von 7. Februar 2013 bis 7. Februar 2014 und von 27. März 2014 bis 27. März 2015 ausgestellt.
Nachdem der Erstbeschwerdeführer am 15. April 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz - AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) gestellt hat, wurde ihm eine solche mit einer Gültigkeit von 16. Juni 2014 bis 15. Juni 2015 ausgestellt und von 8. Juli 2015 bis 7. Juli 2016 verlängert.
Am 3. August 2015 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“). Dieser wurde ihm in weiterer Folge mit einer Gültigkeit von 2. September 2015 bis 1. September 2016 ausgestellt.
Anschließend verfügte der Erstbeschwerdeführer von 2. September 2016 bis 30. Juni 2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am 28. Oktober 2021 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Dieser wurde ihm in weiterer Folge am 30. November 2021 erteilt.
Der Erstbeschwerdeführer hält sich somit seit 16. Juni 2014 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.3. Der Erstbeschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin, die seit 2021 in Österreich lebt und mit seinem Sohn, der im März 2022 geboren wurde, im gemeinsamen Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (B1) und zu Werte- und Orientierungswissen absolviert. Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erfolgte unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin.
1.4. Zum Erwerbsleben des Erstbeschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
1.4.1. Anfang des Jahres 2015 hat der Erstbeschwerdeführer zwei oder drei Monate lang bei einem Kebab Stand am …markt gearbeitet, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen.
1.4.2. Seit 2018 arbeitet der Erstbeschwerdeführer Vollzeit (40 Stunden pro Woche) in der Küche im I.. Am Anfang arbeitete er dort als Küchenhilfe und seit 2019 arbeitet er dort als Hilfskoch. Je nachdem, in welche Schicht der Erstbeschwerdeführer eingeteilt ist, arbeitet er seit 2022 an sechs Tagen die Woche entweder von 6 Uhr bis 13 Uhr oder von 10.30 Uhr bis 17.30 Uhr.
1.4.3. Neben seiner Beschäftigung im I. hat der Erstbeschwerdeführer von Mai 2022 bis März 2023 bei der J. GmbH, im Restaurant „K.“ als Küchenhilfe gearbeitet. Er war dort für zwei Stunden in der Woche angemeldet, hat aber tatsächlich jedenfalls von Mai 2022 bis Dezember 2022 mehr als zwei Stunden pro Woche gearbeitet. Der Lohn wurde ihm von der J. GmbH bar ausbezahlt, wobei für diesen Lohn nur teilweise die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben entrichtet wurden, und der Erstbeschwerdeführer einen Teil seines Lohnes somit „schwarz“ bezogen hat.
1.4.4. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung (§§ 133 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall Strafgesetzbuch - StGB) von Kundengeldern zu Lasten der J. GmbH geführt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er während seiner Beschäftigung bei der J. GmbH im Restaurant „K.“ in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken, sowie in verabredeter Verbindung mit anderen Personen, Firmenvermögen der J. GmbH veruntreut hätte, indem Speisen und Getränke an die Gäste ausgegeben und kassiert wurden, ohne diese im Kassensystem zu bonieren, wobei für die Ausgaben dieser Speisen und Getränke auch die steuerlichen Abgaben nicht entrichtet wurden und die einkassierten Gelder dem Firmenvermögen nicht zugeführt worden sein sollen.
Dieses gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien im Februar 2024 gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung – StPO eingestellt, da ein strafbares Verhalten, insbesondere die subjektive Tatseite im Zweifel nicht erweislich war.
Auch das von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Verfahren wegen § 11 3. Fall Finanzstrafgesetz – FinStrG, § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 12 3. Fall StGB wegen des Verdachts des Beitrages zur Abgabenhinterziehung in Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß verbuchten Umsätzen der J. GmbH (Restaurant „K.“) in den Monaten Jänner bis März 2023, wurde eingestellt (Teileinstellung gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG, da eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegen wäre, da sich ein allfälliger strafbestimmender Wertbetrag jedenfalls unter € 150.000,-- belaufen würde).
Gegen den Erstbeschwerdeführer ist derzeit kein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren anhängig; auch scheinen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer keine Vormerkungen im Finanzstrafregister auf.
1.4.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer daran beteiligt war, dass im Restaurant „K.“ der J. GmbH Speisen und Getränke an Gäste ausgegeben wurden, ohne diese im Kassensystem zu bonieren, um für die einkassierten Gelder keine steuerlichen Abgaben entrichten zu müssen und dass der Erstbeschwerdeführer daran beteiligt war, sich oder einen Dritten dadurch zu bereichern, dass diese einkassierten Gelder nicht dem Firmenvermögen der J. GmbH zugeführt wurden.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Verwaltungsakt der belangten Behörde, den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Fremdenakten des Erstbeschwerdeführers zur Zahl ..., den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Niederlassungs- und Aufenthaltsakten des Erstbeschwerdeführers zu den Zahlen ...-01 bis -06 und den elektronischen Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister, Sozialversicherung) eingeholt sowie verschiedene Abfragen (etwa verwaltungsstrafrechtliche und finanzstrafrechtliche Vormerkungen) und Anfragen bei verschiedenen Behörden (etwa bei der Landespolizeidirektion Wien, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und beim Amt für Betrugsbekämpfung) durchgeführt. Am 24. März 2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Erstbeschwerdeführer als Partei sowie die Zeugin D. E. unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin einvernommen wurden.
2.2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist nicht weiter strittig.
2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Urkunden (Reisepässe, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden) und den vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Abfragen (Zentrales Melderegister, Fremdenregister). Dass der Erstbeschwerdeführer Deutschkenntnisse auf Niveau B1 aufweist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ÖIF-Zertifikat vom 30. Mai 2020.
2.4. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundegebiet ergeben sich aus den eingeholten Fremdenakten des Erstbeschwerdeführers (Zahl ...), aus den eingeholten Aufenthalts- und Niederlassungsakten des Erstbeschwerdeführers (...-01 bis -06), sowie aus den eingeholten Fremdenregisterauszügen.
2.5. Dass der Erstbeschwerdeführer Anfang des Jahres 2015 zwei oder drei Monate lang bei einem Kebab Stand am ...markt gearbeitet hat, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen, ergibt sich aus dem im Fremdenakt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei vom 22. Juli 2015, Zl. ..., aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle (am 7. April 2015) über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügte und den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der dieser ausgesagte, dass er bei diesem Kebab Stand zwei oder drei Monate lang gearbeitet hätte und erst später erfahren hätte, dass er dort gar nicht hätte arbeiten dürfen.
2.6. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers im I. ergeben sich aus den eingeholten Sozialversicherungsauszügen und den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.7. Dass der Erstbeschwerdeführer von Mai 2022 bis März 2023 bei der J. GmbH im Restaurant „K.“ als Küchenhilfe gearbeitet hat und dort regelmäßig einen Teil seines Lohnes „schwarz“ ausbezahlt bekommen hat, beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Wie sich aus den in den Akten einliegenden Sozialversicherungsauszügen und den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt, war der Erstbeschwerdeführer bei der J. GmbH lediglich geringfügig für zwei Stunden pro Woche angemeldet und hat laut Einkommenssteuerbescheid 2022 vom 6. März 2023 lediglich ein Bruttoeinkommen von € 691,70 (steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 592,95) bezogen. Tatsächlich hat der Erstbeschwerdeführer aber in einem wesentlich größeren Stundenumfang gearbeitet und diese Entlohnung hierfür „schwarz“ kassiert. Dies ergibt sich aus den im Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ... einliegenden Unterlagen und den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
So hat etwa L. M., einer der beiden Geschäftsführer der J. GmbH, bei seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Jänner 2024 Folgendes ausgesagt:
„Es war fast niemand bei der Sozialversicherung „richtig“ angemeldet. Fast alle Mitarbeiter waren geringfügig gemeldet, haben aber weit mehr gearbeitet, nahezu Vollzeit.“
Auch aus den von L. M. im Verfahren der Staatsanwaltschaft vorgelegten Chatnachrichten, in denen auch Stundenlisten der Mitarbeiter des Restaurants „K.“ übermittelt werden, ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer weit mehr als zwei Stunden pro Woche bei der J. GmbH gearbeitet hat.
Zudem hat N. O., der zweite Geschäftsführer der J. GmbH, am 15. Juni 2023 im Namen der J. GmbH beim Finanzamt Österreich eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinstrG ua. wegen Verkürzung der Lohnsteuer in den Monaten August 2021 bis Dezember 2022 gemacht, in der diesbezüglich Folgendes ausgeführt wird:
„Darlegung der Verfehlungen im Zeitraum August 2021 bis Dezember 2022 – Dienstgeberbeiträge
Im genannten Zeitraum August 2021 bis Dezember 2022 wurden von der Steuerpflichtigen den Dienstnehmern der Steuerpflichtigen insgesamt EUR 86.428,48 (im Jahr 2021 EUR 22.566,78 und im Jahr 2022 EUR 63.861,70) an Lohn schwarz ausbezahlt.
Diese Auszahlungen erfolgten in der Weise, dass Herr N. O. Beträge bzw. den „Lohn“ aus der Kassa entnahm und direkt in Bar in die die Dienstnehmer ausbezahlte. Zwar hat sich Herr N. O. stets gegen diese Vorgehensweise ausgesprochen, doch akzeptierte er schließlich diese Vorgehensweise, da Herr L. M. Herrn N. O. davon überzeugte, dass man sonst gar kein Personal für die Gastronomie finden würde und dass dies in der Branche so üblich sei.
Im Zuge der Vorbereitung der gegenständlichen Selbstanzeige wurde auf Anweisung von Herrn N. O. von der steuerlichen Vertretung des Steuerpflichtigen die Lohnverrechnung für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2022 neu aufgerollt und die schwarz ausbezahlten Beträge entsprechend erfasst.“
In der der Selbstanzeige angeschlossenen Überweisungsliste der Nachverrechnung für das Jahr 2022 und der Lohn/Gehaltsabrechnung für das Jahr 2022 wird in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ein Nachverrechnungsbetrag in der Höhe von € 5.061,88 angeführt.
Zwar hat der Erstbeschwerdeführer am Beginn der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er bei der J. GmbH nur für zwei Stunden die Woche angemeldet war und dort nur ein- bis zweimal die Woche gearbeitet hätte und nur ein Monatsgehalt von € 180,-- erhalten habe, als er dann aber mit den Aussagen und den Unterlagen im Akt ... der Staatsanwaltschaft Wien konfrontiert wurde, gestand der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf die Aussage des L. M. zu, dass er bei der J. GmbH manchmal auch mehr als zwei Stunden gearbeitet habe. Zu den Chatnachrichten führte er aus, dass er dazu nichts sagen könne und dies alles Vergangenheit sei. In Bezug auf die Selbstanzeige gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er damals vom Finanzamt aufgefordert worden sei, € 2.000,-- nachzuzahlen. Diese € 2.000,- hätte er auch einbezahlt, anschließend hätte aber wieder € 1.000,- zurückbekommen. Bei dem einbezahlten Geld hätte es sich um jenes Geld gehandelt, für das er keine Steuern bezahlt hätte, weil er mehr gearbeitet hätte als er angemeldet gewesen sei.
Für das Verwaltungsgericht Wien steht somit fest, dass sich der Erstbeschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum Mai 2022 bis Dezember 2022 einen Teil seines Lohnes „schwarz“ hat auszahlen lassen.
2.8. Dass gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachts der Veruntreuung (§§ 133 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB) von der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ... und den darin einliegenden Unterlagen (vgl. dazu auch den Zwischen- und den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 31. Juli 2023 und vom 11. Jänner 2014, Zl. ...).
Dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht, ergibt sich aus dem Schreiben der Staatanwaltschaft Wien vom 6. Februar 2024, Zl. ....
Dass auch das Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Beitrages zur Abgabenhinterziehung teil(eingestellt) wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 15. September 2023, Zl. ... und vom 27. Oktober 2023, Zl. ....
Dass der Erstbeschwerdeführer keine finanzstrafrechtliche Vormerkung aufweist und auch derzeit kein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer anhängig ist, ergibt sich aus dem eingeholten Finanzstrafregisterauszug vom 3. März 2025 und dem Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21. März 2025.
2.9. Dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden konnte, dass der Erstbeschwerdeführer daran beteiligt war, Firmenvermögen der J. GmbH zu veruntreuen, indem im Restaurant „K.“ Speisen und Getränke an Gäste ausgegeben wurden, ohne diese im Kassensystem zu bonieren und der J. GmbH zuzuführen und dass für diese einkassierten Gelder („Schwarzumsätze“) auch keine steuerlichen Abgaben entrichtet wurden, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Bereits bei seiner Beschuldigteneinvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien vom 18. Juli 2023 hat der Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass er im Restaurant „K.“ ausschließlich in der Küche gearbeitet habe und nur die Anordnungen des Herrn L. befolgt hätte und Speisen zubereitet hätte. Er selbst hätte niemals Zugang zur Kassa oder zum Firmenvermögen gehabt. Auch hätte er über seinen Lohn hinaus niemals Geld bekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Erstbeschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er im Restaurant „K.“ nie mit dem Kassieren oder dem Kassiersystem zu tun gehabt habe. Er hat nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass er weder Buchungen noch Stornierungen für Speisen und Getränke durchgeführt habe und dass er auch mit dem Bonieren nichts zu tun gehabt habe. Er hätte auch nie Gelder von Kunden entgegengenommen, sondern lediglich Speisen zubereitet und ausgeteilt, so die Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Vom Verwaltungsgericht Wien konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer den Vorsatz gehabt hat, durch die Zubereitung von nicht bonierten Speisen sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Auch konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer daran beteiligt war, dass für die einkassierten Gelder aus nicht bonierten Speisen und Getränke („Schwarzumsätze“) keine steuerlichen Abgaben entrichtet wurden.
Auch die Staatsanwaltschaft Wien hat das gegen den Erstbeschwerdeführer (sowie gegen sämtliche Mitarbeiter des Lokals K.) geführte Verfahren wegen § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB mit der Begründung eingestellt, dass ein Teil der Beschuldigten nicht mit dem Kassieren bzw. dem Kassensystem in Berührung gekommen sei und diejenigen Mitarbeiter, die Buchungen und Stornierungen vorgenommen und Gelder von Kunden entgegengenommen hätten, glaubwürdig und übereinstimmend angegeben hätten, nach den Anweisungen und den Vorgaben der Geschäftsführung gehandelt zu haben. Einkassiertes Geld sei stets an die Geschäftsleitung abgeliefert worden. Es könne in subjektiver Hinsicht wohl kaum zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter den Vorsatz gehabt hätten, sich oder „einen Dritten“ unrechtmäßig zu bereichern, zumal sie keine Gelder selbst einbehalten und lediglich Vorgaben der Geschäftsführung befolgt hätten und – wenn auch leichtgläubig – wohl im Zweifel der Ansicht gewesen seien, das nicht bonierte Gelder „den Berechtigten“, den Geschäftsführern, zugeführt würden (vgl. hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung auch den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2024, Zl. ..., mit dem der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen die Mitarbeiter der J. GmbH mit der Begründung abgewiesen wurde, dass bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien mit Blick auf ihre ausführlich und plausibel dargestellten Erwägungen, weder eine Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens, noch ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift erblickt werde und dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren im gegenständlichen Fall einzustellen, aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse logisch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei).
III.Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 (§ 10 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/2021 und § 17 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013) lauten auszugsweise:
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
…
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
(1a) bis (4) …
…
§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die normierte Sechsmonatsfrist hat sowohl für die Behörde, als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Sie verpflichtet die Behörde innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen und die Verfahrensparteien können erst nach Ablauf dieser Frist eine Säumnisbeschwerde einbringen.
2.2. Die Beschwerdeführer haben am 4. März 2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diese Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28. Jänner 1992, 91/04/0125, ua.). Ein Verschulden der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18. November 2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12. April 2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Obwohl der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde verfahrensdienliche Unterlagen für die Bearbeitung der Anträge vorgelegt hat, hat die belangte Behörde bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerden am 7. bzw. 20. Februar 2025 keinen Bescheid erlassen. Dass die Beschwerdeführer daran eine Schuld trifft, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Somit ist die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen und die eingebrachten Säumnisbeschwerden berechtigt.
2.3. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht Wien ist somit die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
3. Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, da sich der Erstbeschwerdeführer seit 16. Juni 2014 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch bereits seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet niedergelassen ist.
3.2. Voraussetzung für eine Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG ist aber darüber hinaus die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck (vgl. VwGH 4. September 2008, 2006/01/0740, sowie VwGH 25. Juni 2009, 2006/01/0032). Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers, somit auch getilgte bzw. länger zurückliegende Übertretungen zu beachten, wenn die Dauer des Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hinreichend lang ist (vgl. VwGH 28. Februar 2019, Ra 2018/01/0095, VwGH 3. September 1997, 97/01/0123).
Weiters setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch aus Umstände, die sich in der Person des Verleihungswerbers ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben, können bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG Bedeutung haben (vgl. VwGH 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0124, VwGH 10. Dezember 2021, Ra 2021/01/0291, VwGH 2. April 2021, Ro 2021/01/0010, VwGH 28. Jänner 2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0406, VwGH 29. Mai 2018, Ra 2018/01/0232; VwGH 21. November 2013, 2013/01/0002, mwN sowie VwGH 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0029).
Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich darstellt.
3.2.2. Zwar konnte im vorliegenden Fall aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer daran beteiligt war, Firmenvermögen der J. GmbH zu veruntreuen und „Schwarzumsätze“ der J. GmbH nicht zu versteuern, allerdings hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls von Mai 2022 bis Dezember 2022 bei der J. GmbH insofern „schwarz“ gearbeitet hat, als er bei der J. GmbH lediglich für zwei Stunden angemeldet war, tatsächlich aber weit mehr gearbeitet hat und ihm der Lohn für diese Arbeit „schwarz“ ausbezahlt wurde. Obwohl im Einkommenssteuerbescheid 2022 vom 6. März 2023 nur Einkünfte der J. GmbH in der Höhe von € 691,70 (brutto) angeführt sind, bezog der Erstbeschwerdeführer tatsächlich weit höhere Einkünfte (laut Selbstanzeige der J. GmbH vom 15. Juni 2023 wurde an den Erstbeschwerdeführer im Jahr 2022 tatsächlich ein Lohn in der Höhe von € 5.061,88 (netto) ausbezahlt). Auch der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er öfters mehr als zwei Stunden pro Woche bei der J. GmbH gearbeitet hätte und dass er wegen der Selbstanzeige Steuern nachzahlen hätte müssen. Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hindurch (acht Monate lang) Teile seines Lohnes „schwarz“ ausbezahlt wurden, und er diese Gelder dem Finanzamt nicht gemeldet hat, um diese Einkünfte nicht versteuern zu müssen. Auch musste dem Erstbeschwerdeführer klar sein, dass sein Arbeitgeber für dieses Entgelt keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet, zumal er wusste, dass er nur mit zwei Stunden bei der Sozialversicherung gemeldet war.
3.2.3. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2015 über mehrere Monate hindurch ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gearbeitet hat. Zwar kommt im Beschwerdefall diesem Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers für sich allein genommen aufgrund des bereits verstrichenen Zeitraums von zehn Jahren keine erhebliche Bedeutung mehr zu, allerdings darf dieser Umstand bei der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmende Beurteilung auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer einige Jahre später wieder rechtliche Bestimmungen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung missachtet hat.
3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass Handlungen, die einen Nachteil im Vermögen einer Gebietskörperschaft nach sich ziehen, unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG von Bedeutung sind und den Einbürgerungswerber gefährlich im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung erscheinen lassen (vgl. im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Abgaben etwa VwGH 21. Dezember 2020, Ra 2020/01/0442; VwGH 28. Jänner 2019, Ro 2018/01/0018, VwGH 13. Dezember 2005, 2003/01/0586).
3.2.5. Angesichts des langen Zeitraums des Bezugs des „Schwarzgeldes“ des Erstbeschwerdeführers (jedenfalls von Mai 2022 bis Dezember 2022) und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung ein Fehlverhalten seinerseits nicht eingesehen hat, da er zuerst angegeben hat, im Jahr 2022 lediglich € 592,-- bei der J. GmbH verdient zu haben und erst auf Vorhalt der Unterlagen im Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl ... zugestanden hat, auch mehr als zwei Stunden gearbeitet zu haben, wobei er die Steuern ohnehin nachbezahlt hätte, und er auch bereits in der Vergangenheit insofern negativ in Erscheinung getreten ist, als er einige Monate lang illegal gearbeitet hat, kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten derzeit noch keine Gewähr dafür bietet, weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der letzte „Schwarzgeldbezug“ erst zwei Jahre und drei Monate zurückliegt (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach grundsätzlich ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhaltens notwendig ist: VwGH 22. Juli 2019, Ra 2019/01/0258) und das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des in den mündlichen Verhandlungen gewonnen persönlichen Eindrucks des Erstbeschwerdeführers (vgl. diesbezüglich auch VwGH 19. Jänner 2024, Ra 2023/01/0369, mwN) zu dem Schluss gelangt, dass dem Erstbeschwerdeführer seine problematische Verhaltensweise gar nicht auseinandergesetzt hat, sodass derzeit noch nicht auf künftiges Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers geschlossen werden kann.
3.2.6. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzuweisen.
4. Zum Erstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers:
4.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 StbG auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater gemäß § 144 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Gemäß § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
4.2. Da der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft – wie unter Punkt III. 3. dargelegt – abzuweisen war, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer nicht vor, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen war.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung zur Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.