LVwG W VGW-162/101/16533/2024

VGW-162/101/16533/2024Landesverwaltungsgericht25.03.2025

Regest

Ärztekammer, Kammerumlage, Berechnung, Höchstgrenze, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/101/16533/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.162.101.16533.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 29.08.2024, Zl. ..., betreffend die Kammerumlage der Ärztekammer Wien für das Jahr 2023, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin war in der Zeit von 01.07.2014 bis 31.01.2023 als niedergelassene Fachärztin für … an der Ordinationsadresse C.-straße, Wien tätig. Im gleichen Zeitraum wurde an derselben Adresse auch eine Gruppenpraxis „D. GmbH“ betrieben. An dieser war die Beschwerdeführerin zur Hälfte beteiligt. Seit 01.02.2023 war die Beschwerdeführerin in Wien als Wohnsitzärztin tätig.

1.2. Im Jahr 2020 betrug ihr Gewinn 198.076,97 EUR (zusätzlich Fondsbeiträge in der Höhe von 25.373,34 EUR). Im Jahr 2023 fand in einem Unternehmen in Wien eine Reihenuntersuchung zum Thema „…“ statt. Die Beschwerdeführerin führte unter anderem die ärztlichen Untersuchungen durch. Hierfür stellte sie dem Unternehmen („E. AG“) eine Honorarnote, datiert mit 08.5.2023, in Höhe von 72.500,-- EUR, unter dem Titel „Honorarnote … – Check 2023“ aus. Der Betrag setzte sich aus den Teilen Miete für Herzultraschallgerät (600,-- EUR), 23x Untersuchungstage á 2.800,-- EUR (64.400,-- EUR) und 5x Untersuchungshalbtage á 1.500,-- EUR (7.500,-- EUR) zusammen. Als Auftragnehmerin schien darauf ausschließlich die Beschwerdeführerin auf und wurde dieser zur Gänze an sie überwiesen. Dieser Honorarbetrag stellte ihre gesamten Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2023 dar.

1.3. Dr. F. G., die ebenfalls die obige Untersuchung ärztlich mitbetreute, richtete an die Beschwerdeführerin eine Honorarnote, datiert mit 30.06.2023, in der Höhe von 35.000,-- EUR, unter dem Titel „… im März/April 2023“.

1.4. Die belangte Behörde setzte mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Kammerumlage I für das Jahr 2023 mit 2.175,-- EUR fest, worauf 2.084,39 EUR an vorläufigen Umlagenzahlungen entrichtet wurden (= Rückstand von 90, 61 EUR).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die obigen Feststellungen ergaben sich aus dem behördlichen Akt. Die genaue personelle und ärztliche Situation der Beschwerdeführerin, konnte dem entsprechenden Datenblatt entnommen werden. Der Gewinn aus dem Jahr 2020 (198.076,97 EUR) ergab sich zum einen aus der Gewinn- und Verlustrechnung der unter Punkt 1.1. bezeichneten GmbH (Seite 4 des Jahresabschlusses 2020; Punkt 15. Ergebnis nach Steuern: 307.394,54 EUR) und der damit zusammenhängenden Hälftebeteiligung der Beschwerdeführerin an der GmbH (= 153.697,27 EUR) und zum anderen aus dem Einkommenssteuerbescheid 2020, wo der Gesamtbetrag der Einkünfte 44.379,70 EUR betrug.

2.2. Die zeitlichen Abläufe im Jahr 2023 bezüglich der Reihenuntersuchung ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Honorarnoten, die nicht weiter zu beanstanden waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gegenständlich geht es um die reine Rechtsfrage, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt gelegte Honorarnote in Höhe von 72.500,-- EUR als Ganzes oder nur anteilig bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen ist. Dabei ist voranzustellen, dass grundsätzlich die Berechnung der Kammerumlage I und II auf Basis des drittvorangegangenen Jahres (gegenständlich 2020) zu erfolgen hat (vgl § 91 Abs 1 ÄrzteG iVm § 1 Abs 2 Umlagenordnung). Bei niedergelassenen Ärzten wird hierfür der Gewinn angesetzt. Dieser betrug nach dem festgestellten Sachverhalt 198.076,97 EUR und wäre die Kammerumlage I somit mit einem Satz von 1,7 % (zzgl Umlagen aus 2020 iHv 25.373,34 EUR, minus 14.500,-- EUR gemäß § 1 Abs 4 UO) zu berechnen gewesen (= 3.552,16 EUR), die Kammerumlage II mit einem Satz von 0,5 % (=1.049,75 EUR).

3.2. Als Höchstgrenze gibt § 91 Abs 3 ÄrzteG jedoch vor, dass die Höhe der Kammerumlage 3 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen darf. Hierbei wird eine Vergleichsberechnung zu jenem Jahr vorgenommen, für welchen die Umlage festgesetzt wird, gegenständlich das Jahr 2023. Unter Einnahmen im Sinne des ÄrzteG sind Roheinnahmen (Umsatz) zu verstehen, das heißt noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben gekürzte Einnahmen (vgl VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0046; 26.2.2015, Ro 2014/11/0045; 30.10.1985, 85/09/0132; Emberger in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998, Rz 7 zu § 91). Dies bedeutet 3 % vom Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2023, somit von 72.500,-- EUR (= 2.175,-- EUR bzgl Kammerumlage I). Die Vergleichsberechnung ergibt somit ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis, weshalb dieses heranzuziehen ist.

3.3. Die Beschwerdeführerin missversteht hier scheinbar die unterschiedlichen Berechnungsweisen, welche im drittvorangegangenen Jahr (Gewinn aus 2020) und welche im Jahr der Höchstgrenze (Umsatz aus 2023) zur Anwendung kommen. Die erste Variante ist die grundsätzliche Berechnungsmethode, während die zweite eine zusätzliche „Schutzgrenze“ aus dem gegenständlichen Jahr 2023 bildet, um auf die dort aktuelle Einkommenssituation Rücksicht zu nehmen. Diese kann sich schließlich innerhalb von drei Jahren ändern. Es liegt somit kein Widerspruch vor, wenn die belangte Behörde einmal von Gewinn und einmal von Umsatz (= Roheinnahmen) als Berechnungsgrundlage spricht. Die Honorarnote in Höhe von 72.500,-- EUR stellt unmissverständlich eine Roheinnahme (bzw Umsatz) dar. Dass dieser Betrag in der Folge womöglich an eine andere Ärztin zum Teil weiter überwiesen wurde, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem gekürzten Betrag dann nicht mehr um eine Roheinnahme handeln würde, von welcher jedoch auszugehen ist. Da außerdem die reinen Berechnungsschritte der belangten Behörde im Übrigen richtig sind, ist somit der Beschwerde ein Erfolg versagt.

3.4. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich verzichtet werden, weil eine reine Rechtsfrage zu beantworten ist und der Sachverhalt bereits aufgrund des Behördenaktes feststand. Außerdem beantragte keine Partei die Durchführung einer solchen. Das Verwaltungsgericht hielt es demnach nicht für erforderlich eine solche durchzuführen (vgl § 24 Abs 2 VwGVG).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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