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VGW-001/005/17619/2024; VGW-001/005/17621/2024•LVwG W VGW-001/005/17619/2024; VGW-001/005/17621/2024
VGW-001/005/17619/2024; VGW-001/005/17621/2024Landesverwaltungsgericht24.03.2025
Baumschutz, Baumentfernung, behördliche Genehmigung, Verwaltungsübertretung, Täter
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden 1) der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 27.11.2024, Zl. MBA/...9/2024 und 2) des C. D. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.11.2024, Zl. MBA/...7/2024, betreffend jeweils eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (protokolliert zu VGW001/005/17621/2024) wird insoweit Folge gegeben, als die im Straferkenntnis vom 27.11.2024, Zl. MBA/...7/2024, verhängte Geldstrafe von EUR 3.500,00 auf EUR 1.500,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 10 Stunden auf 1 Tag und 10 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 25.05.2024 auf der Liegenschaft Grundstücksnummer …, Einlagezahl …, Katastralgemeinde E., in Wien, F.-gasse einen mehrstämmigen schwarzen Holunder mit einem Stammumfang von 50, 70 und 100 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigungen, ohne behördliche Bewilligung nach § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz durch einen Dritten entfernen lassen.“
II.Gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des gegen den Zweitbeschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens EUR 150,00 (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe).
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Zweitbeschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 27.11.2024, Zl. MBA/...9/2024, behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
V. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Feststellungen
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem Jahr 2014 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer …, EZ …, KG E. in Wien, F.-gasse.
Ein vom Zweitbeschwerdeführer beauftragter Gärtner entfernte am 25.05.2024 einen auf der genannten Liegenschaft befindlichen mehrstämmigen schwarzen Holunder mit einem Stammumfang von 50, 70 bzw. 100 cm, jeweils gemessen in einem Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigungen, vollständig. Für die Entfernung dieses Baumes lag keine Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien vor.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte keine Kenntnis vom Vorhaben des Zweitbeschwerdeführers bzw. wusste nichts von dessen Auftragserteilung an den Gärtner. Sie hielt sich in den Monaten von Jänner 2024 bis Juni 2024 aus beruflichen Gründen überwiegend in Den Haag (Niederlande) auf. Sie kam am 08.06.2024 nach Wien, weil sie gesundheitliche Probleme hatte, ehe sie am 16.06.2024 nochmals in die Niederlande zurückkehrte.
Der Zweitbeschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Er bezieht als Consultant bei der G. ein Einkommen von monatlich rund EUR 2.900,00 netto. Er hat kein Vermögen, jedoch Sorgepflichten für zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 aufgenommenen Beweise.
Dass die beschwerdeführenden Parteien seit dem Jahr 2014 jeweils Hälfteeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, ergibt sich aus einem im Behördenakt einliegenden Grundbuchsauszug und blieb im Verfahren ebenso unstrittig wie die festgestellte Gattung und die festgestellten Dimensionen des auf der Liegenschaft gefällten Baumes.
Die Feststellungen zum Gärtner und zum Zeitpunkt der Entfernung des Baumes ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung. Insbesondere der Zweitbeschwerdeführer konnte detailliert darlegen, weshalb er den Gärtner für die Entfernung des Baumes beauftragt hatte. Er konnte letztlich den Zeitpunkt der Entfernung aufgrund der Anhaltspunkte im Akt und einer Nachschau im Kalender seines Mobiltelefons nachvollziehbar rekonstruieren.
Dass die Erstbeschwerdeführerin keine Kenntnis vom Vorhaben des Zweitbeschwerdeführers hatte und auch nicht an der Auftragserteilung beteiligt war, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden und schlüssigen Angaben beider Personen und den vorgelegten Beweismitteln in der Verhandlung. Die Erstbeschwerdeführerin konnte zudem nachvollziehbar darlegen, dass sie sich im Zeitpunkt der Entfernung des Baumes und auch schon davon überwiegend im Ausland aufgehalten hat und erst bei ihrer Rückkehr nach Wien vom Vorhaben des Zweitbeschwerdeführers Kenntnis erlangte.
Das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünften des Magistrats der Stadt Wien und der Landespolizeidirektion Wien. Die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ergeben sich aus seinen plausiblen schriftlichen und mündlichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Baumschutzgesetz gehören zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz ist es verboten, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonst wie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4 leg. cit., wonach das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung bedarf, die nach den in § 4 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen zu erteilen ist.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz ist antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 (grundsätzlich) der Grundeigentümer (Bauberechtigte).
Nach § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer einen Baum entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt.
Nach § 13 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz sind die Verwaltungsübertretungen vom Magistrat (unter anderem) im Fall des Abs. 2 Z 3 leg. cit. mit Geldstrafe von EUR 1.000,00 bis zu EUR 70.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen
.
Zu Spruchpunkt I.
Ausgehend von den Feststellungen hat der Zweitbeschwerdeführer das Tatbild der ihm im Straferkenntnis vom 27.11.2024, Zl. MBA/...7/2024, angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht, indem er am 25.05.2024 auf der Liegenschaft in Wien, F.-gasse, einen mehrstämmigen schwarzen Holunder mit einem Stammumfang von 50+70+100 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigungen, ohne behördliche Bewilligung nach § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz durch einen Gärtner entfernen ließ.
Insofern ist der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum „vom 22.04.2024 bis 13.06.2024“ auf den konkreten Tatzeitpunkt einzuschränken, weshalb auch der überflüssige Zusatz „wobei der Baum zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines der Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten, Referat Baumschutz am 13.06.2024 bereits gänzlich entfernt war“ entfallen kann. Der Spruch des Straferkenntnisses konnte somit entsprechend präzisiert bzw. zusammengefasst werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, weil zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens („erfolgreiches“ bewilligungsloses Entfernen oder Entfernenlassen eines Baumes) gehört. Daher ist schon deshalb bei dieser Übertretung Fahrlässigkeit nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen.
Ungeachtet dessen hat der Zweitbeschwerdeführer bereits in der Beschwerde eingestanden, dass er den gegenständlichen Baum ohne behördliche Bewilligung entfernen ließ, weshalb jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Seinem Vorbringen, ihm sei die Bewilligungspflicht nicht bewusst gewesen, ist zu entgegnen, dass er sich bei einer geeigneten Stelle über die Bewilligungspflicht hätte erkundigen müssen (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Unter der Annahme der Richtigkeit seines Vorbringens wäre ihm daher ein Verbotsirrtum unterlaufen, der ihn nicht im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt.
Der Zweitbeschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die dem Zweitbeschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Wien. Weder die Bedeutung dieses Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können als gering angesehen werden. In gleicher Weise kann auch das Verschulden des Erstbeschwerdeführers nicht als gering qualifiziert werden.
Zwar wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Zweitbeschwerdeführers bereits von der belangten Behörde berücksichtigt und ist nunmehr von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Jedoch führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verbot der „reformatio in peius“ bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, wenn – wie vorliegend – in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im angefochtenen Bescheid (vgl. z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN).
Im Übrigen zeigte sich der Zweitbeschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde einsichtig. Er kooperierte im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts und versuchte (etwa durch die Vorlage von Fotos) aktiv zur Wahrheitsfindung beizutragen. Bei der Verhängung der Geldstrafe waren daher keine spezialpräventiven Gründe zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war damit aber seiner absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein stärkeres Gewicht beizumessen, weshalb die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Maß herabzusetzen war. Vor diesem Hintergrund war auch die gemäß § 16 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Herabsetzung anzupassen.
Zu Spruchpunkt II. und III.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die in den genannten Spruchpunkten zitierten Gesetzesstellen.
Zu Spruchpunkt IV.
Nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Bei einem Verwaltungsstrafverfahren ist § 1 Abs. 1 VStG zu berücksichtigen, welcher festlegt, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. VwGH 7.10.2021, Ro 2021/05/0001; 13.7.2022, Ra 2020/02/0062; jeweils mwN).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz ist nur diejenige Person strafbar, die einen Baum bewilligungslos entfernt oder entfernen lässt. Daran ändert auch § 2 leg. cit. nichts, wonach jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) verpflichtet ist, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, weil daraus mit Blick auf die genannte Strafbestimmung nicht der Schluss gezogen werden darf, der Grundeigentümer wäre in jedem Fall jene Person im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 3 leg. cit., die bewilligungslos einen Baum entfernt oder entfernen lässt. Es kommen naturgemäß auch andere Personen in Betracht, die eine solche Tathandlung – auch ohne Wissen des Grundeigentümers – setzen könnten.
Die Erstbeschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt zwar ebenso Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Grundstücks, jedoch nicht Täterin der ihr im sie betreffenden Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, weil sie nach den Feststellungen den gegenständlichen Baum weder selbst entfernt hat, noch entfernen ließ. Das konkrete Vorhaben des Zweitbeschwerdeführers war ihr auch nicht bekannt, weshalb eine Beitrags- oder Bestimmungstäterschaft ebenso nicht in Betracht kommt.
Zu Spruchpunkt V.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Zu Spruchpunkt VI.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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