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VGW-011/009/17646/2024•LVwG W VGW-011/009/17646/2024
VGW-011/009/17646/2024Landesverwaltungsgericht21.03.2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Brandschutz, feuerpolizeilicher Übelstand, Lagerung, Fluchtweg, feuerpolizeilicher Auftrag, Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DAMPIER über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum der begangenen Verwaltungsübertretung auf 11.01.2024 – 15.02.2024 eingeschränkt wird bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 15.01.2024, zugestellt am 17.01.2024 wurde die C. GmbH von der Magistratsabteilung MA 36 des Magistrats der Stadt Wien über die anlässlich einer Überprüfung des Gebäudes in Wien, D.-straße am 11.01.2024 durch die Magistratsabteilung MA 36 des Magistrats der Stadt Wien festgestellten Abstellungen bzw. Aufhängungen von brandgefährlichen Stoffen bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Gegenständen im Stiegenhaus in Form von Papier, Kinderwagen, Wäscheständer, textile Stoffe, Baustoffe, Haushaltsgerät, Brett, Mobiliar, sowie die im Innenhof des Gebäudes in unmittelbarer Nähe von weniger als 2 m von Fenstern und Ausgängen vorgefundenen abgestellten brandgefährlichen Gegenstände in Form von Abfallcontainern informiert und aufgefordert, diese Gegenstände unverzüglich nach Erhalt dieses Schreiben zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, sowie darüber Mitteilung zu erstatten und entsprechende Nachweise zu übermitteln.
Weiters wurde in diesem Schreiben auf die bereits ergangenen feuerpolizeilichen Bescheide vom 09.10.2023, ... und vom 20.09.2023, ... hingewiesen und, dass diese aufgrund deren dinglicher Wirkung auch für die C. GmbH als nunmehrige Hausverwaltung gelten und einzuhalten sind.
Ebenso wurde die C. GmbH mit diesem Schreiben aufgefordert, sofern diese Lagerungen mit Vorwissen und Veranlassung des Gebäudeeigentümers erfolgt sind, dies unter Angabe des Eigentümers inklusive Anschrift bekannt zu geben.
Gleichsam wurde darauf hingewiesen, dass die vorgefundenen Lagerungen einen Verstoß gegen § 6 WFPolG 2015, sowie § 9 WFPolV 2016 darstellen und auf die Möglichkeit der Ahndung einer solchen Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 21.000 hingewiesen.
Der C. GmbH wurde mit diesem Schreiben weiters die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die im Rahmen einer weiteren Beweiswürdigung berücksichtigt werden würde.
Seiten der C. GmbH erfolgte keine Stellungnahme auf das Schreiben der Magistratsabteilung MA 36 des Magistrats der Stadt Wien vom 15.01.2024.
Daraufhin stellte die Magistratsabteilung MA 36 des Magistrats der Stadt Wien mit Schreiben vom 16.02.2024 an die belangte Behörde einen Strafantrag.
Mit Schreiben vom 05.04.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 10.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der C. GmbH von der belangten Behörde vorgehalten, dass er es als solcher zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als seit 16.10.2023 bevollmächtigte Verwalterin der Liegenschaft Wien, D.-straße, ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, der E. GmbH entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015, in der Zeit von 16.10.2023 bis 15.02.2024 nicht dafür gesorgt habe, dass im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden, da bei einer Nachüberprüfung am 11.01.2024 festgestellt wurde, dass nach wie vor unzulässige Abstellungen im Stiegenhaus, den zugehörigen Gängen und dem Hof vorhanden waren und trotz nachweislich an die C. GmbH gerichtetem Schreiben vom 15.01.2024, ..., mit welchem die Hausverwaltung aufgefordert wurde, die Entfernung der unzulässig abgestellten Gegenstände zu veranlassen und dem Hinweis, dass solcherart Aufforderungen zur Entfernung verschiedenster brandgefährlicher, leicht umzuwerfender, leicht verschiebbarer oder die Fluchtwege einengende Gegenstände bereits bescheidmäßig ergangen waren, bei der weiteren Überprüfung am 15.02.2024 festgestellt wurde, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Hausgängen, sowie im Hof entgegen dieser Bescheide unzulässig Gegenstände abgestellt waren
Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt sich bis zum 08.05.2024 schriftlich bzw. mündlich vor der belangten Behörde zu rechtfertigen.
Seitens des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb dieser Frist keine Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde.
Daraufhin erging durch die belangte Behörde ein mit 22.10.2024 datiertes Straferkenntnis mit welchem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 und 4 iVm. § 6 Abs. 3 2. Satz WFPolG 2015 iVm. § 9 Abs. 1 VStG, da er als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der C. GmbH zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als seit 16.10.2023 bevollmächtigte Verwalterin der Liegenschaft Wien, D.-straße, ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, der E. GmbH entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015, in der Zeit von 16.10.2023 bis 15.02.2024 nicht dafür gesorgt hat, dass im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden, da bei einer Nachüberprüfung am 11.01.2024 festgestellt wurde, dass nach wie vor unzulässige Abstellungen im Stiegenhaus, den zugehörigen Gängen und dem Hof vorhanden waren und trotz nachweislich an die C. GmbH gerichtetem Schreiben vom 15.01.2024, ..., mit welchem die Hausverwaltung aufgefordert wurde, die Entfernung der unzulässig abgestellten Gegenstände zu veranlassen und dem Hinweis, dass solcherart Aufforderungen zur Entfernung verschiedenster brandgefährlicher, leicht umzuwerfender, leicht verschiebbarer oder die Fluchtwege einengende Gegenstände bereits bescheidmäßig ergangen waren, bei der weitere Überprüfung am 15.02.2024 festgestellt wurde, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Hausgängen, sowie im Hof entgegen dieser Bescheide unzulässig Gegenstände abgestellt waren, gem. § 23 Abs. 1 3 und 4 WFPolG 2015 zu einer Geldstrafe von EUR 1.000,00 bzw. im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2024 zugestellt.
II.Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben per E-Mail vom 21.11.2024 erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. G. fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.10.2024 und führte in dieser auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass er als Geschäftsführer der C. GmbH, welche das verfahrensgegenständliche Gebäude vom 01.12.2023 bis zum 31.10.2024 verwaltet hat, von der Vorverwaltung keinerlei Informationen über Beanstandungen von Übelständen, sowie insbesondere über ergangene Bescheide vom 09.01.2023 und vom 20.09.2023 erhalten habe. Am 11.01.2024 habe eine Begehung vor Ort mit einem Beamten der MA 36 stattgefunden, bei welcher die Abstellung der Müllbehälter nicht beanstandet wurde. Es gäbe außerdem keinen anderen Platz im Innenhof um die Müllbehälter in einem Abstand von zwei Metern vom nächsten Fenster aufzustellen. Andere Mitarbeiter der MA 36, die bei der Begehung am 11.01.2024 ebenfalls anwesend waren hätten Teile der Elektrik beanstandet, die in Ordnung gebracht wurden. Während der Zeit der Verwaltung durch die C. GmbH seien, wenn Missstände festgestellt wurden Informationsschreiben an die Mieter über die Unzulässigkeit von Lagerungen auf den Gängen ergangen und sei weiters ab September 2024 ein Streifendienst eingerichtet gewesen. Es sei nicht möglich die tatsächlichen Verursacher der beanstandeten Überständen festzustellen. Das Mietrechtsgesetz stelle der Hausverwaltung und dem Liegenschaftseigentümer keine tauglichen Möglichkeiten für Konsequenzen bei Verstößen gegen die Hausordnung zur Verfügung und sei aufgrund der Datenschutzgrundverordnung auch keine Überwachung der Gänge und allgemeinen Teil der Liegenschaft durch Kameras möglich. Auch eine Überwachung durch Überwachungsdienste sei durch im Rahmen der Betriebskosten nicht möglich. Eine entsprechende Überwachung sei daher nicht finanzierbar. Es liege daher kein fahrlässiges Verhalten iSd. § 5 Abs. 1 VStG vor und sei auch das Tatbestandsmerkmal die Übertretung ohne Vorwissen des Eigentümers begangen zu haben nicht erfüllt, da davon ausgegangen wird, dass die vorher erlassenen Bescheide der MA 36 an den Eigentümer der Liegenschaft ergangen sind. Die Bescheide vom 06.10.2023 und vom 09.01.2023 seien ihm vor Erlassung des Straferkenntnisses unbekannt gewesen. Der Hauseigentümer sei daher über allfällige Übelstände zur Gänze informiert gewesen, sodass nicht die Hausverwaltung bzw. der Beschwerdeführer für die Ungehorsamsdelikte verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben, als Beweise beantragt er die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Vorlage der Schreiben an die Mieter des Hauses auf Beseitigung von Überständen, sowie seine Einvernahme.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, Verzichtete für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme an dieser und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 13.01.2024 trug das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde binnen einer Frist von einer Woche die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich folgender Punkte auf:
-Übermittlung einer Kopie der Erhebungsberichte oder der die Erhebungen dokumentierenden Aktenvermerke über die für den Tatzeitraum relevanten Überprüfungen am 11.01.2024 und am 15.02.2024;
-falls vorhanden, Übermittlung einer Kopie eines Erhebungsberichtes oder eines eine solche Erhebung dokumentierenden Aktenvermerkes für den Beginn des Tatzeitraumes am 16.10.2023;
-sofern solche Erhebungsberichte oder dergleichen nicht vorliegen sollten, Bekanntgabe welcher Organwalter der MA 36 die für den Tatzeitraum relevanten Überprüfungen am 11.01.2024 und am 15.02.2024 und allenfalls am 16.10.2023 durchgeführt hat.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilte die belangte Behörde dem Auftrag des Verwaltungsgericht Wien vom 13.01.2024 entsprechend mit, dass der Sachverhalt über die Überprüfung am 11.01.2024 mit Schreiben vom 15.01.2024 der C. GmbH mitgeteilt wurde und diese mit diesem Schreiben auf Dringlichkeit der bisherigen feuerpolizeilichen Bescheide, die noch an die zuvor zuständige Hausverwaltung ergangen sind hingewiesen wurde. Der Sachverhalt über die Überprüfung am 15.02.2024 wurde im Strafantrag vom 16.02.2024 dargelegt und die Überprüfungen am 11.01.2024 und am 15.02.2024 wurden von Dipl. Ing. H. durchgeführt. Eine Überprüfung am 16.10.2024 sei deramts nicht aktenkundig.
Mit Schreiben vom 05.03.2025, eingelangt am 06.03.2024 erstattete der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. G. ein seine Beschwerde vom 21.11.2024 ergänzendes Vorbringen in welchem er auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass es nicht richtig sei, dass die C. GmbH die Verwaltung bereits ab 16.10.2023 innehatte, sondern diese die Liegenschaft vom 01.12.2023 bis 31.10.2024 verwaltet habe. Bei einer Augenscheinsverhandlung am 11.01.2024 seien keine Gegenstände aus feuerpolizeilicher Sicht beanstandet worden. An dieser Begehung habe seitens der MA 36 Herr Ing. I. J. teilgenommen, dessen Vernehmung als Zeuge beantragt werde. Ein Hausverwalter könne nicht 24 Stunden am Tag die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften in allen von ihm verwalteten Häusern überprüfen und sei dies auch nicht finanzierbar. Die Hausverwaltung habe keinen Einfluss darauf, dass Mieter unzulässigerweise Gegenstände vor ihren Wohnungseingangstüren abstellen und dann wieder entfernen, es mangle daher an einem Verschulden und lägen die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit nicht vor. Weiter führe das bekämpfte Straferkenntnis nicht aus, dass bei der Überprüfung am 15.02.2024 dieselben Gegenstände auf den Gängen und Stiegenhäuser, wie in den Bescheiden vom 09.01.2023 und am 20.09.2023 angeführt gelagert waren. Als die C. GmbH die Verwaltung übernommen habe, seien keine unzulässigen Gegenstände im Stiegenhaus und den Gängen des Hauses gelagert worden. Wenn Mieter unmittelbar vor der Überprüfung am 15.02.2024 Gegenstände abstellen, habe die Hausverwaltung darauf keinen Einfluss. Weiters reiche die in den vorangegangenen Bescheiden der MA 36 gemachten Ausführungen zu den Gegenständen nicht aus und fehlen in diesen Angaben über die Größe des Stiegenhauses, sowie der Fluchtwege, wobei auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2022, RA 2020/05/0210 verwiesen wird.
Mit diesem ergänzenden Schreiben wurde weiters die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn Ing. I. J. von der MA 36 beantragt und ein E-Mail von diesem an den Beschwerdeführer vom 12.01.2024 mit einer Verhandlungsschrift über eine Augenscheinsverhandlung vom 08.01.2024 über eine gas- und elektrotechnische Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes übersandt.
Am 11.03.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung teilnahm und im Wesentliche bei den in seiner Beschwerde und dem diese ergänzenden Schreiben vorgebrachten Einwendungen blieb und Herr Dipl. Ing. K. H. welcher als Organ der Magistratsabteilung 36-A des Magistrats der Stadt Wien die Überprüfungen im verfahrensgegenständlichen Gebäude am 11.01.2024 und am 15.02.2024 durchgeführt hat als Zeuge einvernommen wurde. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer verzichtet.
III.Sachverhalt:
Die Liegenschaft Wien, D.-straße stand zumindest im Zeitraum vom 11.01.2024 bis zum 15.02.2024 im Eigentum der E. GmbH.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.04.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, welche die Verwaltung über Liegenschaft Wien, D.-straße in der Zeit vom 01.12.2023 bis 31.10.2024, und somit jedenfalls im Zeitraum vom 11.01.2024 bis zum 15.02.2024 inne hatte.
Die Bescheide vom 09.01.2023, ... und vom 20.09.2023, ... mit welchen die Magistratsabteilung 36-A des Magistrats der Stadt Wien gem. § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 bereits die Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände im Stiegenhaus des Gebäudes Wien, D.-straße aufgetragen hat ergingen an die damalige Hausverwaltung L. GmbH, nicht jedoch an die Eigentümerin der Liegenschaft.
Am 11.01.2024 führte Herr Dipl. Ing. K. H. als Organ der Magistratsabteilung 36 des Magistrats der Stadt Wien auf gegenständlicher Liegenschaft eine feuerpolizeiliche Überprüfung durch, bei welcher im Stiegenhaus einige Gegenstände wie beispielsweise Wäschesteher im Gangbereich im Verlauf des Fluchtweges vorgefunden wurden, welche nicht nur in einer Nische standen und auch nicht gegen Verschieben oder Umfallen gesichert waren. Ferner wurden bei dieser Überprüfung im Innenhof brandgefährliche Stoffe in Form von Mülltonnen, die in einem Abstand von nicht mehr als 2 m von einem Fenster bzw. Ausgang entfernt waren vorgefunden. Bei einer weiteren feuerpolizeilichen Überprüfung durch Herrn Dipl. Ing. K. H. am 15.02.2024 wurden im Stiegenhaus ebenfalls wieder Wäschesteher, Mobiliar, ein Kinderwagen, sowie ein Papierkorb mit Papier im Verlauf des Fluchtweges vorgefunden, welche nicht nur in einer Nische standen und auch nicht gegen Verschieben oder Umfallen gesichert waren und weiters im Innenhof brandgefährliche Stoffe in Form von Mülltonnen, die in einem Abstand von nicht mehr als 2 m von einem Fenster bzw. Ausgang entfernt waren vorgefunden.
Beim Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Angaben von schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der Beschwerdeführer weist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, einschlägige Vormerkungen liegen nicht vor.
IV.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 11.03.2025, sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das bekämpfte Straferkenntnis stützt sich wesentlich auf den Strafantrag der Magistratsabteilung 36 des Magistrats der Stadt Wien vom 16.02.2024 in welchem das die Überprüfungen am 11.01.2024 und am 15.02.2024 durchführende Organ seine Wahrnehmung in zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, sowie mit Fotos dokumentiert hat. Im Rahmen der persönlichen zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 vor dem Verwaltungsgericht Wien blieb der – unter Wahrheitspflicht stehende – Meldungsleger bei seinen damaligen Angaben und konnte begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Da der Meldungsleger bei seiner Einvernahme einen gewissenhaften und korrekten Eindruck vermittelte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Sachverhalt, wie er im Strafantrag vom 16.02.2024 festgehalten hat, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat.
Der Tatzeitraum war auf 11.01.2024 bis 15.02.2024 einzuschränken, da die C. GmbH zwar mit einer auf 16.10.2023 datierten Vollmacht mit der Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft betraut wurde, ihr die Hausverwaltung jedoch nur in der Zeit vom 01.12.2023 bis 31.12.2024 oblag und für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 11.01.2024 auch keine amtlichen Wahrnehmungen bezüglich der angelasteten Verwaltungsübertretungen vorlagen. Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Von der Durchführung des in der Beschwerde beantragten Ortsaugenscheins, sowie der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von Herrn Ing. I. J. von Magistratsabteilung 36 des Magistrats der Stadt Wien konnte Abstand genommen werden, da diese keine weiteren für die Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Nachweise von Tatsachen erwarten ließen. Es war daher bei der beantragten Durchführung eines Ortsaugenscheins und der beantragten Zeugeneinvernahme von Herrn Ing. I. J. von Magistratsabteilung 36 des Magistrats der Stadt Wien von bloßen Erkundungsbeweisen auszugehen, zu deren Aufnahme das Verwaltungsgericht Wien auch nicht verpflichtet war (ua. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231).
V.Rechtlicher Erwägungen:
Gem. § 6 Abs. 1 WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
Gem. Abs. 3 par. cit. sind Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge von Gegenständen frei zu halten. Die Anbringung von Brief- und Postkästen und Fußabstreifern, geschlossenen und schwer brennbaren Schaukästen und Informationstafeln, Hauswegweisern und Türdekorationen, jeweils in verkehrsüblichem Ausmaß, ist zulässig. Zudem dürfen Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie beispielsweise Topfpflanzen, Kinderwagengestelle, Fahrräder oder Tretroller dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.
Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 kommt es nicht auf das Vorliegen eines "Gefahrenmomentes" an und daher auch nicht auf den Schweregrad eines solchen (vgl. zu den auch für das öffentliche Recht geltenden Auslegungsmethoden etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN). Auch bei systematischer Betrachtung ist nicht ersichtlich, dass das WFPolG 2015 das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes von dem Vorliegen einer gesondert zu prüfenden, qualifizierten Gefahrenlage abhängig machen würde. Im Falle von Gefahr im Verzug werden gerade in § 22 Wr FPolG 2015 Zwangsbefugnisse der Behörde zur Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände normiert; schon dies zeigt deutlich, dass das Vorliegen eines ein behördliches Vorgehen gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. rechtfertigenden feuerpolizeilichen Übelstandes unabhängig von einer gesondert zu prüfenden qualifizierten Gefahrenlage ist. Vielmehr ist allein die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit., mit der eine Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Fluchtwege einhergeht, für das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes maßgeblich. (VwGH 26.04.2022, Ra 2020/05/0210)
Die in § 6 Abs. 3 letzter Satz Wr FPolG 2015 gebrauchte Wendung "im Verlauf von Fluchtwegen" stellt zunächst auf den gesamten Fluchtweg als solchen ab, unabhängig von dessen jeweils normierter Mindestbreite. Allerdings legt bereits die Formulierung "den Fluchtweg einengende Gegenstände" nahe, dass bei diesem Tatbestandsmerkmal die konkret erforderliche Fluchtwegbreite maßgeblich ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls die anderen beiden Fallgruppen des letzten Satzes des § 6 Abs. 3 Wr FPolG 2015 keinen Anwendungsbereich hätten, da bei gegenteiliger Auslegung jeder Gegenstand "im Verlauf von Fluchtwegen", daher an einem beliebigen Punkt innerhalb dieses Bereichs, gleichsam eine Einengung des Fluchtweges bewirken würde und es darauf, ob dieser leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben sei, nicht mehr ankäme. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Eine "Einengung" iSd § 6 Abs. 3 letzter Satz Wr FPolG 2015 liegt daher nur bei Unterschreitung der jeweils in den maßgeblichen OIB-Richtlinien ausgewiesenen Mindestbreite vor. (VwGH vom 26.04.2022, Ra 2020/05/0210
§ 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall Wr FPolG 2015 stellt auf die Unterschreitung der jeweils normierten Mindestbreite ab, während die ersten beiden Fälle des letzten Satzes sicherstellen sollen, dass im (gesamten) Verlauf von Fluchtwegen die Benutzung dieser Mindestbreite nicht durch leicht verschiebbare oder leicht umwerfbare Gegenstände beeinträchtigt werden kann.
(VwGH vom 14.06.2022, Ra 2019/05/0298)
Gem. § 23 Abs. 1 WFPolG 2015 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 13a Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 19a dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält.
Gem. Abs. 3 par. cit. werden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft und ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Gem. Abs. 4 par. cit. ist wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
Gem. § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern nicht verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.12.2024 und dass diese Gesellschaft in diesem Zeitraum zur Verwaltung über Liegenschaft Wien, D.-straße bevollmächtigt war blieben unbestritten.
Im gegenständlichen Fall wurden am 11.01.2024 und am 15.02.2024 im Stiegenhaus des von der C. GmbH verwalteten Gebäudes in Wien, D.-straße jedenfalls leicht verschiebbare bzw. leicht umwerfbare Gegenstände vorgefunden, welche nicht in Nischen oder unter Treppenläufen, sondern im Verlauf des Fluchtweges gelagert waren und auch nicht gegen Verschieben oder Umwerfen gesichert waren.
Des Weiteren wurden am 11.01.2024 und am 15.02.2024 im Innenhof dieses Gebäudes brandgefährliche Gegenstände in Form von Mülltonnen, die in einem Abstand von nicht mehr als 2 m von einem Fenster bzw. Ausgang entfernt waren vorgefunden.
Festzuhalten ist, dass entgegen der vom Beschwerdeführer monierten Ungenauigkeit des bekämpften Straferkenntnisses, in dessen Spruch sowohl Tatort als auch Tatzeit, sowie die Gegenstände, welche bei den feuerpolizeilichen Überprüfungen vorgefunden wurden angeführt sind.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei einer von der Magistratsabteilung 36 des Magistrats der Stadt Wien durchgeführten Augenscheinsverhandlung am 11.01.2024 keine feuerpolizeilichen Übelstände beanstanden wurden ist festzuhalten, dass wie sich aus dem mit der Beschwerde übermittelten Verhandlungsprotokoll ergibt, es sich dabei um eine Augenscheinsverhandlung im Zuge einer gas- und elektrotechnischen Überprüfung handelte. Die Feststellung hinsichtlich des feuerpolizeilichen Übelstandes am 11.01.2024 ergeben sich aus der ebenfalls an diesem Tag unabhängig von der gas- und elektrotechnischen Überprüfung durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung über welche Herr Dipl. Ing. K. H. in der Verhandlung am 11.03.2025 als Zeuge einvernommen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch er selbst bei der gas- und elektrotechnischen Überprüfung in der Früh am 11.01.2024 keine Gegenstände auf den allgemeinen Flächen des Hauses gelagert wurden, war gegenüber der unter Wahrheitspflicht getätigten schlüssigen Aussagen von Herr Dipl. Ing. K. H. als Schutzbehauptung zu werten, der kein Glauben geschenkt wurde.
Als die Verwaltung dieses Gebäudes jedenfalls im Zeitraum vom 11.01.2024 bis 15.02.2024 ausübende Gesellschaft war die C. GmbH für die Einhaltung der durch das WFPolG 2015 und auch für die Einhaltung der mit den dinglich wirkenden Bescheiden vom 09.01.2023, ... und vom 20.09.2023, ... auferlegten Pflichten verantwortlich, da die festgestellten Übertretungen ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin der Liegenschaft, der E. GmbH begangen wurden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass für die im Innenhof vorgefundenen Müllcontainer kein anderer Platz vorhanden sei geht ins Leere, da das Fehlen eines geeigneten dem WfPolG 2015 entsprechenden Abstellortes auf gegenständlicher Liegenschaft eine Übertretung des 6 Abs. 3 2.Satz WFPolG 2015 nicht straflos stellt oder rechtfertigt.
Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers, die Liegenschaftseigentümerin sei über die feuerpolizeilichen Missstände aufgrund der bereits ergangenen feuerpolizeilichen Aufträge in Kenntnis gewesen, wird entgegengehalten, dass die Bescheide vom 09.01.2023, ... und vom 20.09.2023, ... an die damalige Hausverwaltung, nicht jedoch an die Liegenschaftseigentümerin ergangen sind. Diese Bescheide haben dingliche Wirkung und waren daher auch nach dem Wechsel der Hausverwaltung durch die C. GmbH einzuhalten. Mit Schreiben vom 15.01.2024 wurde der C. GmbH darüber hinaus bereits die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen feuerpolizeilichen Übelstände aufgetragen und diese demnach über diese in Kenntnis gesetzt.
Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die C. GmbH verantwortlich und war daher für deren Übertretungen des WFPolG im Zeitraum vom 11.01.2024 bis 15.02.2025 auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2022, Ra 2020/05/0210 eine Einengung des Fluchtweges iSd. § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 im bekämpften Straferkenntnis nicht nachgewiesen wurde wird entgegnet, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Einengung des Fluchtweges an einer einzigen Stelle handelt. Vielmehr ist der gegenständliche Sachverhalt von den ersten beiden Fällen des § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 erfasst, da es sich bei den an mehreren Stellen im Verlauf des Fluchtweges vorgefundenen Lagerungen um leicht verschiebbare und leicht umwerfbare Gegenstände handelt. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach trifft es auf Gegenstände wie Wäschesteher, einen Kinderwagen oder kleinere Möbel wie einen Sessel jedenfalls zu, dass diese leicht umwerfbar bzw. leicht verschiebbar sind. Anhand der dem Strafantrag vom 16.02.2024 der Magistratsabteilung 36-A des Magistrats der Stadt Wien beiliegenden Fotos ist eindeutig erkennbar, dass die vorgefundenen leicht umwerfbaren bzw. leicht verschiebbaren Gegenstände die Mindestbreite des Fluchtweges, sogar, wenn man lediglich von einer erforderlichen Mindestbreite von 1,00 m ausgeht beinträchtigen können. Somit geht auch dieser Einwand des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.06.2022, Ra 2019/05/0298 ins Leere.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war somit der objektive Tatbestand des § 23 Abs. 1 und 4 iVm. § 6 Abs. 3 2.Satz WFPolG 2015 iVm. § 9 Abs. 1 VStG als erfüllt anzusehen.
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von den feuerpolizeilichen Übelständen gewusst zu haben wird auf das der C. GmbH am 17.01.2024 zugestellte Schreiben der Magistratsabteilung 36 des Magistrats der Stadt Wien vom 15.01.2024 verwiesen, mit welchem dieser bereits eine umgehende Beseitigung der beanstandeten Gegenstände aufgetragen und diese über den feuerpolizeilichen Übelstand in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei den beanstandeten Gegenständen um welche der Mieter handle und diese bereits mehrmals aufgefordert wurden diese Gegenstände zu entfernen. Auch führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es ihm nicht zumutbar und auch nicht von den Betriebskosten gedeckt sei, das Gebäude permanent zu überwachen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gem. § 19 Abs. 2 WFPolG 2015 neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer zur Beseitigung dieses Übelstandes verpflichtet ist. Gem. § 23 Abs. 4 WFPolG 2015 oblag diese Verpflichtung im gegenständlichen Fall der mit der Hausverwaltung bevollmächtigten C. GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Auch die mehrfache Aufforderung an die Mieter oder Aushänge deren Gegenstände zu entfernen war nicht geeignet das Verschulden des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Wie der VwGH bereits zur früheren Rechtslage ausführte, wird alleine durch Aufforderungen an die Mieter eines Hauses der Verpflichtung des Hauseigentümers zur Beseitigung bzw. Abstellung eines feuerpolizeilichen Übelstandes nicht entsprochen (siehe VwGH 25.06.1996, 95/05/0162). Dem Beschwerdeführer wäre es als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Hausverwaltung jedenfalls zumutbar gewesen die Hauseigentümerin zur Beschreitung des Rechtsweges zur Erhebung einer Räumungsklage zur Durchsetzung der Entfernung der Gegenstände der Mieter aus dem Stiegenhaus aufzufordern. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beauftragung eines Nachtwächterunternehmens erfolgte erst Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Hausverwaltung daher die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und daher auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
VI.Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall sind gem. § 23 Abs. 3 WFPolG 2015 Geldstrafen bis zu 21.000 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen. Beim Beschwerdeführer war aufgrund seiner Angaben von unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen. Beim Beschwerdeführer liegen verwaltungsstrafrechtlich Vormerkungen vor, weshalb der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht vorliegt. Das Verschulden im Beschwerdefall ist als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 zu verhalten indem er bei der Hauseigentümerin wenigsten die rechtliche Durchsetzung der Entfernung der beanstandeten Gegenstände anregen hätte können. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde zumindest in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Verhütung und Bekämpfung von Bränden beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von unter 5% der gesetzlichen Höchststrafe auch in Anbetracht der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls als schuld- und tatangemessen und war der Beschwerde daher auch in diesem Punkt keine Folge zu geben.
VII.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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