LVwG W VGW-151/044/16310/2024

VGW-151/044/16310/2024Landesverwaltungsgericht20.03.2025

Regest

Antragstellung, Aufenthaltstitel Familienangehöriger, Zusatzantrag, Ehe, Privat- und Familienleben, Sprachnachweis, Deutschkenntnisse, Afghanistan, Unmöglichkeit, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/044/16310/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.044.16310.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SENFT über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., StA.: Afghanistan, vertreten durch den …verein, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Oktober 2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ iSd § 47 Abs. 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem am ... geborenen österreichischen Staatsangehörigen C. D..

Nach behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (samt Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG) vom 21. August 2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine mit 28. August 2024 datierte Stellungnahme, in der uA darauf verwiesen wurde, dass die Behörde ein Sprachzertifikat A1 anfordere, die Beschwerdeführerin jedoch in E., Afghanistan, lebe. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan seien alle „Bildungsschulen“ für Frauen geschlossen worden, aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nicht an einem Sprachkurs teilnehmen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) und kein Nachweis über „Deutsch vor Zuzug“ vorliege (§ 21a Abs. 1 NAG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige Beschwerde, mit welcher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt wird. Begründend wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass das Einkommen des Zusammenführenden im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse ausreichend sei. Bezüglich des Nachweises nach § 21a NAG seien die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin stamme aus Afghanistan, mit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 sei der Zugang zur Bildung und Arbeit für Frauen landesweit extrem beschränkt bis verboten worden. Daher gebe es faktisch keine Möglichkeit in Afghanistan eine Deutschprüfung mit einem „von Österreich anerkannten Sprachdiplom“ zu absolvieren. Zweifellos liege eine Ausnahmesituation vor, was auch hinsichtlich der Frage der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zu beachten sei. Der Zusammenführende lebe und arbeite seit Jahren in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er möchte in Zukunft mit seiner Frau das Familienleben in Österreich führen.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 29. November 2024) samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Am 22. Jänner 2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zusammenführende D. C. als Zeuge einvernommen wurde und in deren Anschluss das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

Binnen offener Frist beantragte die Vertretung der Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Sachverhalt

Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine am ... in F. geborene afghanische Staatangehörige.

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem am ... in E. geborenen österreichischen Staatsangehörigen D. C. (alias D. G.) wurde am …2021 in Afghanistan, E., unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie des D. C. die Ehe nach religiösem (islamischen) Ritus geschlossen. In weiterer Folge fand am 9. Februar 2022 die Registrierung der Ehe vor einem staatlichen (afghanischen) Gericht statt.

Der Zusammenführende D. C. ist seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhältig, ihm wurde zunächst der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, seit dem Jahr 2006 ist er österreichischer Staatsbürger. Der Zusammenführende ist seit 3. November 2020 bis laufend bei der H. beschäftigt und arbeitet als Paketzusteller. Der Zusammenführende lebt alleine in einer 34 m2 großen Wohnung in Wien, I. Gasse. Der Zusammenführende war von ...2007 bis zur am ...2017 in Rechtskraft erwachsenen Ehescheidung mit der am ... geborenen J. K. verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, L. C., geboren am ..., sowie M. C., geboren am .... Die Obsorge für die Kinder verblieb nach der Ehescheidung bei beiden Eltern, als hauptsächlicher Aufenthaltsort wurde im Scheidungsvergleich der Aufenthalt bei der Mutter vereinbart. Die beiden Kinder des Zusammenführenden leben im Inland (jedoch nicht beim Zusammenführenden) und besuchen das Gymnasium, der Zusammenführende leistet regelmäßig Unterhaltszahlungen. In E. leben insgesamt zwei Brüder sowie drei Schwestern des Zusammenführenden, in Österreich leben auch noch entferntere Verwandte des Beschwerdeführers (Cousins).

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich abgesehen vom Zusammenführenden keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin lebte bisherig in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 einen afghanischen Reisepass beantragt und diesen bei der, dieses Dokument ausstellenden Behörde in E. persönlich abgeholt. Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für Österreich inne, der verfahrensgegenständliche Antrag ist der erstmalige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich, die Beschwerdeführerin hat sich auch noch nie im Inland aufgehalten. Sie lebt in E. in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrer älteren Schwester, die Wohnung steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind wie auch ihre Großeltern verstorben. Im gleichen Wohnhaus, aber ein Stockwerk unter der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnt ihre Schwägerin mit deren zwei Kindern. Die Verwandtschaft mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt im Norden Afghanistans. Einmal pro Woche besucht die Beschwerdeführerin die ebenfalls in E. lebenden Verwandten des Zusammenführenden, so seinen Bruder oder seine Schwester. Die Beschwerdeführerin hat Verwandte in den USA (Schwester), im Iran (Bruder, Cousinen), Tadschikistan (Bruder). In Afghanistan leben auch Cousins der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Afghanistan neun Jahre eine Schulausbildung, Familienangehörige von ihr haben keine weitere Schulbildung zugelassen. Die Beschwerdeführerin verrichtet Aufgaben im Haushalt, sie wird vom Zusammenführenden regelmäßig finanziell unterstützt.

Die Beschwerdeführerin ist entfernt mit dem Zusammenführenden verwandt. Die Ehegatten haben im März oder April 2021 ein oder zweimal miteinander telefoniert. Die Eheschließung wurde von Familienangehörigen der Ehegatten vereinbart/arrangiert (laut Aussage Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad zwischen ihrem Schwager und dem Zusammenführenden, laut Aussage des Zusammenführenden in der Verhandlung zwischen seiner Schwester und der sodann im Jahr 2021 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin). Das erste persönliche Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden erfolgte am 2. August 2021, die Eheschließung erfolgte am …2021. Der Zusammenführende reiste anlässlich der Eheschließung für drei Wochen nach E.. Nach der im Jahr 2021 erfolgten Eheschließung verblieb der Zusammenführende dann noch eine Zeit lang in Afghanistan, die Ehegatten haben aber die Zeit in Afghanistan nicht miteinander verbracht, sondern verbrachte jeder Ehegatte jeweils gesondert Zeit mit der jeweiligen Familie. An einer größeren Hochzeitsfeier im Sommer 2023 nahm der Zusammenführende nicht Teil, da er aus ideologischen Gründen mit dem Taliban-Regime nicht in Berührung kommen wollte. Nach der Eheschließung im Jahr 2021 traf der Zusammenführende die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2023 für etwa zehn Tage in Pakistan und verbrachten die Ehegatten die Zeit miteinander. Der Zusammenführende reiste damals von 6. Oktober 2023 bis 13. Oktober 2023 nach Pakistan, um gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Formalitäten im Zusammenhang mit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu erledigen, so wurde damals insbesondere auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Pakistan bei der ÖB Islamabad gestellt, der Zusammenführende begleitete die Beschwerdeführerin dabei. Der Zusammenführende reiste damals nur nach Pakistan, nicht aber nach Afghanistan. Ein Bruder des Zusammenführenden begleitete die Beschwerdeführerin von Afghanistan bis zur pakistanischen Grenze, wo sie der Zusammenführende in Empfang nahm, und reisten die Ehegatten dann anschließend weiter nach Islamabad.

Der Zusammenführende und die Beschwerdeführerin haben beinahe täglich Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel, dies via Whatsapp. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zusammenführende sind gesund.

Dem Antrag war ein Sprachnachweis im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG nicht angeschlossen. Auch wurde bis dato keinerlei Sprachzertifikat bzw. Deutschnachweis vorgelegt.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung von Abfragen aus dem Fremdenregister, und Versicherungsdatenregister, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin nach verwaltungsgerichtlicher Aufforderung vorgelegten Unterlagen, sowie durch Einvernahme des Zusammenführenden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktenkundigen strafrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Behörde des Herkunftsstaats.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zu den personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden, zu deren Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus der Aktenlage (vgl. die aktenkundigen personenstandsrechtlichen Urkunden) und den Angaben des Zusammenführenden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Eheschließung und der Registrierung der Ehe (vor dem Obersten Afghanischen Gerichtshof) ergeben sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Heiratsurkunde und den vom Zusammenführenden dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen, sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung bei der ÖB Islamabad. Die Feststellungen zur Vorehe des Zusammenführenden und dessen Kindern gründen sich auf der Aussage des Zusammenführenden und auf im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Kopien einzelner Ordnungsnummern des zur Zl. ... beim BG N. geführten Aktes, so aus dem Scheidungsbeschluss, sowie einer Ausfertigung des Scheidungsvergleiches.

Die Feststellungen zu den allseitigen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. des Zusammenführenden, deren Verwandtschaftsverhältnissen, des Zustandekommens der Ehe, zum bisherigen persönlichen oder über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhaltenen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden und dem Aufenthalt des Zusammenführenden im Inland, ergeben sich insbesondere aus der Aussage des Zusammenführenden in der Verhandlung, aber auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung bei der ÖB Islamabad am 10. Oktober 2023. Insbesondere ergeben sich die Zeitpunkte des ersten persönlichen Zusammentreffens und der wenige Tage später in E. geschlossenen Ehe aus der Angabe der Beschwerdeführerin, im Zusammenhalt mit den damit übereinstimmenden Daten in der Heiratsurkunde, wohingegen der Zusammenführende das erste persönliche Treffen und die Eheschließung bereits im Mai/Juni 2021 vermutete, jedoch dazu auch angab, dass es sein könne, dass er sich im Datum irre und er erst im August 2021 nach Afghanistan gereist sei.

Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich einerseits aus der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden, mit 10. Oktober 2023 datierten ärztlichen Bestätigung. Zudem hat der Zusammenführende in der Verhandlung ausgesagt, dass sowohl er als auch die Beschwerdeführerin gesund seien. Die Daten hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des Zusammenführenden ergeben sich auch aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Dem Antrag war ausweislich des unbedenklichen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes ein Sprachnachweis nicht angeschlossen. Auch wurde bis dato keinerlei Sprachzertifikat bzw. Deutschnachweis vorgelegt. Dies ist auch unstrittig, so wurde zu Beginn der Verhandlung von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ein A1-Sprachnachweis nicht zur Vorlage gebracht werden könne.

III. Rechtliche Beurteilung:

Die im Gegenstand relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, NAG, lauten soweit von Maßgabe:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]."

„Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a.

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis iSd § 21a NAG nicht erbracht.

Dazu hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass hinsichtlich eines Nachweises nach § 21a NAG die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus Afghanistan, mit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 sei der Zugang zur Bildung und Arbeit für Frauen landesweit extrem beschränkt bis verboten worden. Daher gebe es faktisch keine Möglichkeit in Afghanistan eine Deutschprüfung mit einem „von Österreich anerkannten Sprachdiplom“ zu absolvieren. Zweifellos liege eine Ausnahmesituation vor, was auch hinsichtlich der Frage zur Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zu beachten sei.

Gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG besteht keine Verpflichtung zum Nachweis von Sprachkenntnissen für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; darüber hinaus kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 NAG von der Nachweisverpflichtung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) absehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, erlaubt diese Ausnahmeregelung jedoch kein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse, wenn deren Erwerb dem Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes, sondern aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, sofern diese Gründe nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289, Rn. 10; zur Verfassungskonformität des § 21a NAG vgl. VfGH 6.12.2021, V608/2020). Dass der Beschwerdeführerin der Nachweis von Sprachkenntnissen mangels eines Kurs- bzw. Prüfungsangebotes in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich ist, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH (da dies keinen von Art. 8 EMRK umfassten Umstand darstellt) keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für das Absehen von einem Sprachnachweis dar (VwGH 10. März 2021, Ra 2020/22/0018).

Vorab ist zur monierten Unmöglichkeit in Afghanistan einen Sprachnachweis gemäß § 21a NAG zu erbringen, der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein Erlernen des Sprachniveaus A1 nicht in einem (zertifizierten) Kursinstitut erfolgen muss, sondern es auch andere Vorbereitungsmöglichkeiten gibt (vgl. VfGH 6.12.2021, V608/2020). So gäbe es nicht nur die Möglichkeit online Lerninhalte zu üben, sondern könnten Lerninhalte auch während Zeiten, in denen eine Internetverbindung verfügbar ist, heruntergeladen werden, um dann auch bei Verbindungsschwierigkeiten „offline“ Lernen zu können. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, sich über Lehrbücher etc. Lerninhalte anzueignen. Auch könnte der österreichische Zusammenführende die Bf. beim Erlernen der Sprache unterstützen und Lernmaterial zur Verfügung stellen. Dass eine Einreise nach Pakistan zum Zweck einer Ablegung der in § 21a NAG iVm § 9b NAG-DV vorgesehenen Prüfung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, wurde zudem auch nicht behauptet. Der Zusammenführende reiste von 6. Oktober 2023 bis 13. Oktober 2023 nach Pakistan, um gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Formalitäten im Zusammenhang mit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu erledigen, so wurde damals insbesondere auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Pakistan bei der ÖB Islamabad gestellt, der Zusammenführende begleitete die Beschwerdeführerin dabei. Der Zusammenführende reiste damals nach Pakistan. Ein Bruder des Zusammenführenden begleitete die Beschwerdeführerin von Afghanistan bis zur pakistanischen Grenze, wo sie der Zusammenführende in Empfang nahm, und reisten die Ehegatten dann anschließend weiter nach Islamabad. Auch erscheint eine Begleitung der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Absolvierung einer zertifizierten Sprachprüfung nach Pakistan durch einen Verwandten nicht unzumutbar bzw. unmöglich. So wurde die Beschwerdeführerin bereits 2023 – somit nach Machtergreifung der Taliban – in Pakistan durch den Zusammenführenden begleitet. Festzuhalten ist somit, dass eine Prüfungsablegung bei einem zertifizierten Sprachinstitut im Nachbarstaat Pakistan (etwa werden Prüfungen in Islamabad angeboten, aber auch in Lahore, oder Karachi) zumutbar erscheint, hat doch die Beschwerdeführerin auch den verfahrenseinleitenden Antrag bei der ÖB in Islamabad gestellt. Zudem bestünde auch die Möglichkeit, die Sprachprüfung bei zertifizierten Kursträgern (etwa Goethe Institut) in anderen Staaten zu absolvieren (etwa im Nachbarstaat Usbekistan, in Taschkent, oder in Indien, Neu-Delhi). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach dem Gesetz bereits bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis gemäß § 21a NAG dem Antrag beizulegen ist, und dies damit der Beschwerdeführerin auch bekannt sein musste.

Im vorliegenden Fall kam ein Absehen von einem Sprachnachweis daher nur zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine mit 28. August 2024 datierte Stellungnahme erstattet, welche als Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG gewertet werden kann.

Bei der Beurteilung nach dem in § 21a Abs. 5 Z 2 NAG angesprochenen § 11 Abs. 3 NAG ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0063, Rn. 13, mwN). Zu den in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien zählen ua. die Dauer des bisherigen Aufenthalts (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8).

Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine am ... in F. geborene afghanische Staatangehörige. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem am ... in E. geborenen österreichischen Staatsangehörigen D. C. (alias D. G.) wurde am …2021 in Afghanistan, E., unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie des D. C. die Ehe nach religiösem (islamischen) Ritus geschlossen. In weiterer Folge fand am 9. Februar 2022 eine Registrierung der Ehe vor einem staatlichen (afghanischen) Gericht statt.

Der Zusammenführende D. C. ist seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhältig, ihm wurde zunächst der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, seit dem Jahr 2006 ist er österreichischer Staatsbürger. Der Zusammenführende ist seit 3. November 2020 bis laufend bei der H. beschäftigt und arbeitet als Paketzusteller. Der Zusammenführende lebt alleine in einer 34 m2 großen Wohnung in Wien, I. Gasse. Der Zusammenführende war von ...2007 bis zur am ...2017 in Rechtskraft erwachsenen Ehescheidung mit der am ... geborenen J. K. verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, L. C., geboren am ..., sowie M. C., geboren am .... Die Obsorge für die Kinder verblieb nach der Ehescheidung bei beiden Eltern, als hauptsächlicher Aufenthaltsort wurde im Scheidungsvergleich der Aufenthalt bei der Mutter vereinbart. Die beiden Kinder des Zusammenführenden leben im Inland (jedoch nicht beim Zusammenführenden) und besuchen das Gymnasium, der Zusammenführende leistet regelmäßig Unterhaltszahlungen. In E. leben insgesamt zwei Brüder sowie drei Schwestern des Zusammenführenden, in Österreich leben auch noch entferntere Verwandte des Beschwerdeführers (Cousins).

Der Zusammenführende gab an, dass er aus ideologischen Gründen nicht mit dem Taliban-Regime in Afghanistan in Berührung kommen wolle. Der Zusammenführende hat zwar in der Verhandlung nicht angeführt, dass ihm derzeit in Afghanistan eine Verfolgung drohen würde. Er reiste auch im August 2021, also im Zeitraum der Machtergreifung der Taliban nach E., Afghanistan, zum Zweck der verfahrensgegenständlichen Eheschließung und verblieb dort für etwa drei Wochen. Dem österreichischen Zusammenführenden, ist aber auch vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthaltes und seinen hier lebenden Kindern ein Leben im Herkunftsstaat nicht zumutbar. Dies führt jedoch nicht schon dazu, dass der Beschwerdeführerin ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zukommt.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 8 EMRK ist von erheblicher Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden erfolgte im August 2021, die Registrierung der Ehe erfolgte am 9. Februar 2022. Von einem gemeinsamen Familienleben in Österreich konnten weder die Beschwerdeführerin, noch der österreichische Zusammenführende ausgehen. Die Beschwerdeführerin bzw. der Zusammenführende mussten sich im Zeitpunkt ihrer Eheschließung darüber bewusst sein, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Zusammenführenden in Österreich kein Aufenthaltsrecht hat.

Die Beschwerdeführerin ist entfernt mit dem Zusammenführenden verwandt. Die Ehegatten haben im März oder April 2021 ein oder zweimal miteinander telefoniert. Die Eheschließung wurde von Familienangehörigen der Ehegatten vereinbart/arrangiert (laut Aussage Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad zwischen ihrem Schwager und dem Zusammenführenden, laut Aussage des Zusammenführenden in der Verhandlung zwischen seiner Schwester und der sodann im Jahr 2021 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin). Das erste persönliche Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden erfolgte am 2. August 2021, die Eheschließung erfolgte am …2021. Der Zusammenführende reiste anlässlich der Eheschließung für drei Wochen nach E.. Nach der im Jahr 2021 erfolgten Eheschließung verblieb der Zusammenführende dann noch eine Zeit lang in Afghanistan, die Ehegatten haben aber die Zeit in Afghanistan nicht miteinander verbracht, sondern verbrachte jeder Ehegatte jeweils gesondert Zeit mit der jeweiligen Familie. An einer größeren Hochzeitsfeier im Sommer 2023 nahm der Zusammenführende nicht Teil, da er aus ideologischen Gründen mit dem Taliban-Regime nicht in Berührung kommen wollte. Nach der Eheschließung im Jahr 2021 traf der Zusammenführende die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2023 für etwa zehn Tage in Pakistan und verbrachten die Ehegatten die Zeit miteinander. Der Zusammenführende reiste damals von 6. Oktober 2023 bis 13. Oktober 2023 nach Pakistan, um gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Formalitäten im Zusammenhang mit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu erledigen, so wurde damals insbesondere auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Pakistan bei der ÖB Islamabad gestellt, der Zusammenführende begleitete die Beschwerdeführerin dabei. Der Zusammenführende und die Beschwerdeführerin haben beinahe täglich Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel, dies via Whatsapp.

Zur Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende weder vor noch nach der Eheschließung im Inland zusammengelebt, noch im Ausland über wesentliche Zeiträume zusammengelebt haben. Der Zusammenführende und die Beschwerdeführerin halten über elektronische Kommunikationsmittel Kontakt. Besuche des Zusammenführenden in Afghanistan oder Pakistan sind – wie in der Vergangenheit auch unter Beweis gestellt wurde – möglich.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich abgesehen vom Zusammenführenden keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Die Beschwerdeführerin lebte bisherig in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für Österreich inne, der verfahrensgegenständliche Antrag ist der erstmalige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich, die Beschwerdeführerin hat sich auch noch nie im Inland aufgehalten. Sie lebt in E. in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrer älteren Schwester, die Wohnung steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind wie auch ihre Großeltern verstorben. Im gleichen Wohnhaus, aber ein Stockwerk unter der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnt ihre Schwägerin mit deren zwei Kindern. Die Verwandtschaft mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt im Norden Afghanistans. Einmal pro Woche besucht die Beschwerdeführerin die ebenfalls in E. lebenden Verwandten des Zusammenführenden, so seinen Bruder oder seine Schwester. Die Beschwerdeführerin hat Verwandte in den USA (Schwester), im Iran (Bruder, Cousinen), Tadschikistan (Bruder). In Afghanistan leben auch Cousins der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Afghanistan neun Jahre lang eine Schulausbildung, Familienangehörige von ihr haben keine weitere Schulbildung zugelassen. Die Beschwerdeführerin verrichtet Aufgaben im Haushalt, sie wird vom Zusammenführenden regelmäßig finanziell unterstützt.

Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und sozialisiert worden und verfügt dort über familiäre Strukturen, sie wird im Herkunftsstaat auch vom Zusammenführenden regelmäßig finanziell unterstützt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zusammenführende sind gesund, es bestehen insoweit keine Abhängigkeiten. Abgesehen von ihrer, mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe, der im Rahmen des Privat- bzw. Familienlebens zwar erhebliche Bedeutung zukommt, hat die Beschwerdeführerin aber keine relevanten Bindungen zu Österreich. Das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher nicht von einer solchen Intensität, dass vom Nachweis gemäß § 21a NAG abgesehen hätte werden können. Dem Zusatzantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Zusammenführende infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts für die Beschwerdeführerin de facto gezwungen sehen müsste, Österreich bzw. das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. dazu VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH), dies auch vor dem Hintergrund, dass besondere Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Ehegatten nicht vorgebracht wurden bzw. nicht hervorgetreten sind. Beide Ehegatten sind gesund. Die Beschwerdeführerin – durfte sich sowohl vor und nach der Eheschließung, als auch vor und nach ihrer Antragstellung – ebenso wie nach der nunmehrigen Abweisung des Erstantrages zu keinem Zeitpunkt in Österreich aufhalten bzw. war auch noch nicht im Bundesgebiet aufhältig. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben begründet schließlich keine Ausnahmesituation im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0063 mwN).

Die Beschwerde war schon aus dem genannten Grund abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.