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VGW-152/089/15418/2024•LVwG W VGW-152/089/15418/2024
VGW-152/089/15418/2024Landesverwaltungsgericht19.03.2025
Staatsbürgerschaftsrecht, Strafregisterauszug, diplomatische Beglaubigung, gekürzte Ausfertigung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Dr. LANSER über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20.8.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.2.2025 durch mündliche Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am ... in C./Ghana geboren. Sie ist Staatsangehörige von Ghana und hält sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet auf. Am 21.10.2013 stellte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Die BF legte der belangten Behörde zuletzt mit E-Mail vom 18.9.2024 eine Kopie eines Strafregisterauszuges aus Ghana, datiert mit 15.8.2024, vor. Dieser weist jedoch keine diplomatische Beglaubigung auf.
Ein Führungszeugnis aus Ghana mit diplomatischer Beglaubigung wurde bisher weder der belangten Behörde noch – trotz Aufforderung mit hg. Schreiben vom 30.1.2025 unter Verweis auf die Notwendigkeit einer diplomatischen Beglaubigung – dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.
Dass das Führungszeugnis in beglaubigter Form vorzulegen ist, ist der BF zumindest seit dem 21.5.2014 bewusst, als sie von der belangten Behörde hierüber informiert wurde.
3. Eine Urkundensicherheit in Ghana ist derzeit nicht gegeben; es gibt die Gefahr von Fälschungen von Dokumenten aus Ghana. Die Integrität offizieller Dokumente aus Ghana kann nicht ohne weiteres bestätigt werden.
II. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Behördenakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen sowie die Befragung der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
2. Die Feststellungen zu Geburt und Geburtsort, dem Datum der Stellung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.
3. Die Feststellung zum bisher nicht vorgelegten Strafregisterauszug aus Ghana mit diplomatischer Beglaubigung stützt sich auf den vorliegenden Behörden- und Gerichtsakt.
Dass der Strafregisterauszug in beglaubigter Form vorzulegen ist, war der BF schon zumindest seit 21.5.2014 bekannt. So wurde etwa in der Niederschrift der belangten Behörde vom 21.5.2014 wie folgt wörtlich festgehalten: „Ich [A. B.] werde heute erneut darüber informiert, dass für die Erledigung meines Ansuchens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Original meiner Geburtsurkunde und meines Strafregisterauszuges eine diplomatische Beglaubigung aufzuweisen hat.“
4. Die Feststellung, dass es derzeit keine Urkundensicherheit in Ghana gibt und die Gefahr von Fälschungen von Dokumenten aus Ghana besteht, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des BMEIA vom 13.2.2025. In diesem Schreiben hält das Außenamt zusammenfassend wie folgt fest: „Abschließend kann daher mitgeteilt werden, dass die Dokumentensicherheit in Ghana trotz positiver Entwicklungen bislang noch nicht gegeben ist; die Integrität offizieller Dokumente kann daher nicht ohne weiteres bestätigt werden.“
Dies deckt sich mit dem Ergebnis von hg. durchgeführten Ermittlungen zu diesem Thema: So lautet ein „Public Announcement“ des Außenministeriums von Ghana vom 14.10.2024, das von einigen Nachrichtenseiten veröffentlicht (zB https://www.gbcghanaonline.com/general-news/foreign-affairs-warns/2024, zuletzt aufgerufen am 26.2.2025) und auch auf der LinkedIn-Seite des Ministeriums (https://www.linkedin.com/posts/mfarighana_public-announcement-activity-7251739610580447234-kxVh, zuletzt aufgerufen am 26.2.2025) gepostet wurde, auszugsweise wie folgt:
„The Ministry of Foreign Affairs and Regional Integration’s attention has been drawn to the fact that some Ghanaian applicants knowing or unknowingly present forged or false documents to be authenticated and forwarded for the processing of visa applications.“
Die Deutsche Botschaft Accra macht eine ähnliche Einschätzung zur fehlenden Dokumentensicherheit (https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden, zuletzt aufgerufen am 26.2.2025):
„Die Botschaft hat feststellen müssen, dass in Ghana, Sierra Leone und Liberia die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt.“
5. Dieselbe Beweiskraft wie inländischen öffentlichen Urkunden kommt ausländischen öffentlichen Urkunden – wie einem Strafregisterauszug von Ghana – dann zu, wenn formelle Gegenseitigkeit besteht und wenn sie darüber hinaus mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen (§ 293 Abs. 2 ZPO) versehen sind (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0148; s. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, Rz 384, mwN).
Ob die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde anzunehmen ist, hat das Gericht gemäß § 311 Abs. 1 ZPO „nach den Umständen des Falles zu ermessen“. Sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist, gilt eine solche Urkunde nach der Beweisregel des § 311 Abs. 2 ZPO als echt, wenn sie durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde beglaubigt wurde (vgl. hiezu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverahrensrecht12, 2024, Rz 343).
III. Rechtliche Erwägungen
1. Gemäß § 1 Abs. 4 der Staatsbürgerschaftsverordnung sind Urkunden und Nachweise auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechendem Verfahren ergangen ist.
Beim Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG handelt es sich um eine unbedingte Verleihungsvoraussetzung, welche im Verfahren durch den Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 19 Abs. 2 leg. cit.) von sich aus zu erbringen ist.
2. Aufgrund der bestehenden Urkundenunsicherheit und der Gefahr von Fälschungen von Dokumenten in Ghana hat die belangte Behörde berechtigterweise die Vorlage des Strafregisterauszuges in beglaubigter Form verlangt (vgl. § 1 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung).
Da die BF – auch trotz hg. Aufforderung zur Vorlage – bis dato keinen Strafregisterauszug aus Ghana mit diplomatischer Beglaubigung vorgelegt hat, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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