LVwG W VGW-107/013/729/2025

VGW-107/013/729/2025Landesverwaltungsgericht19.03.2025

Regest

Namensänderung, Familienname, Kindeswohl, Minderjährigkeit, nicht obsorgeberechtigter Elternteil, Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/013/729/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.107.013.729.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2024, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1. Mit Antrag vom 18. April 2024 begehrte der minderjährige C. B., geboren am ..., vertreten durch seine Mutter, D. E., als alleinige gesetzliche Vertreterin, die Änderung seines Familiennamens auf „E.“.

I.2. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024, Zl. …, wurde die begehrte Änderung des Familiennamens auf „E.“ gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 und 9 Namensänderungsgesetz (NÄG) bewilligt.

I.3. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, dem Vater des minderjährigen Antragstellers, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde zur Entscheidung vor. Zudem wurde dem Verwaltungsgericht Wien eine Leseberechtigung für den elektronischen Behördenakt erteilt.

I.4. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 11. März 2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

I.5. Am 13. März 2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung der verkündeten Entscheidung.

II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:

II.1. Der minderjährige Antragsteller, C. B. (E.), ist am ... in Österreich geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er lebt seit seiner Geburt bei der allein obsorgeberechtigten Mutter, D. E., in Österreich und besucht derzeit den Kindergarten.

D. E. ist ebenfalls in Österreich geboren, arbeitet in Österreich und besitzt ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft.

In Österreich leben auch noch weitere Mitglieder der Familie E., nämlich die Eltern, die Schwester und die Nichte von D. E., zu denen der minderjährige C. B. (E.) regelmäßig Kontakt hat.

Die Mutter von D. E. ist in Polen geboren und es leben auch viele Familienmitglieder in Polen. D. E. und C. B. (E.) sind etwa ein- bis zweimal im Jahr in Polen zu Besuch. Sie haben jedoch keine Absicht den Wohnsitz nach Polen zu verlegen.

II.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes und lebt in Italien. Er besitzt die italienische und albanische Staatsbürgerschaft. Für Kontakte mit seinem Kind reist er derzeit etwa einmal im Monat nach Österreich.

II.3. Der Beschwerdeführer und D. E. waren nie verheiratet und sind seit September 2023 getrennt.

II.4. Derzeit wird vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Verfahren zur Regelung des Kontaktrechts des Beschwerdeführers geführt.

II.5. Durch die Änderung des Familiennamens von C. B. auf C. E. sind keine nachteiligen Auswirkungen für das Kindeswohl zu erwarten. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Änderung des Familiennamens den Kontakt bzw. die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind nachteilig beeinflussen würde.

III. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

III.1 Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer Verhandlung, in der der Beschwerdeführer und D. E. einvernommen wurden.

III.2. Die grundlegenden Feststellungen zu den Namen, den Staatsbürgerschaften, den familiären Verhältnissen und dem Leben des minderjährigen Antragstellers mit seiner Mutter, D. E., in Österreich folgten aus den aktenkundigen Nachweisen und dem glaubwürdigen Vorbringen von D. E. in der Verhandlung. Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

III.3. Die Feststellungen zur Trennung der Eltern im Jahr 2023 und zum anhängigen Verfahren betreffend Kontaktregelung waren ebenfalls unstrittig. Zudem wurden die Protokolle der Tagsatzungen im Verfahren zur Kontaktregelung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 21. August 2024 und 17. Jänner 2025 vorgelegt.

III.4. Die Feststellung, dass der in Italien lebende Vater für Kontakte mit seinem Kind derzeit etwa einmal im Monat nach Österreich reist, stützte sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser führte zudem nachvollziehbar aus, dass er sein Kind auch im Falle der Änderung des Nachnamens nicht anders behandeln würde. Daher war festzustellen, dass die begehrte Namensänderung weder den Kontakt (zu dessen Regelung derzeit ein gerichtliches Verfahren anhängig ist) noch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind nachteilig beeinflussen würde.

III.5. Soweit der Beschwerdeführer – erstmals im Laufe des gegenständlichen Verfahrens am 20. November 2024 – vorbrachte, dass D. E. den minderjährigen Antragsteller nach der Namensänderung nach Polen verbringen wolle, konnte dem nicht gefolgt werden. D. E. brachte überzeugend vor, dass ihr Lebensmittelpunkt sowie auch jener des Kindes in Österreich liege, wo sowohl sie als auch das Kind geboren seien, wo sie arbeite und das Kind in den Kindergarten gehe. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht bereits in den Tagsatzungen vom 21. August 2024 und 17. Jänner 2025 im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien betreffend Kontaktregelung erstattet wurde, obwohl dort die Drohungen des Beschwerdeführers, das Kind nach Italien zu verbringen, thematisiert wurden. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass dies sehr wohl besprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies aus den vorgelegten Protokollen nicht hervorgeht.

III.6. Es sind im Verfahren auf Sachverhaltsebene keine Hinweise hervorgekommen, dass die Namensänderung nachteilige Auswirkungen auf das Leben des minderjährigen C. B. (E.) haben würde.

IV. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

IV.1. In der Beschwerde wird – auf das Wesentlichste zusammengefasst – vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag von D. E. lediglich dazu dienen solle, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind zu erschweren. D. E. habe auch nicht dargelegt, inwiefern die Namensänderung dem Wohl des Kindes dienen würde. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Kind bei der Mutter lebe, wäre es wichtig, dass es den Nachnamen des Vaters behalte, um seine familiäre Abstammung zu bewahren. Nach italienischem Recht erwerbe das Kind eines Elternteils mit italienischer Staatsbürgerschaft ebenfalls die italienische Staatsbürgerschaft. D. E. weigere sich jedoch das Kind in das italienische bzw. in das albanische Personenstandsregister eintragen zu lassen. Sowohl nach italienischem Recht, als auch nach Art. 8 EMRK bzw. nach dem Völkerrecht sei das Namensrecht besonders geschützt und sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Änderung des Nachnamens widerspreche albanischem Recht und könne in Albanien nicht bewilligt werden. Die angefochtene Entscheidung entziehe dem Kind daher die Rechte, die ihm nach italienischem und albanischem Recht zustehen würden. Die Regelung, wonach die allein obsorgeberechtigte Mutter den Namen des Kindes gegen den Willen des Vaters ändern könne, stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und entziehe dem Beschwerdeführer das Recht auf Familienleben, auf Ausbildung und Erziehung seines Kindes.

IV.2. Vorauszuschicken ist, dass die Frage der zulässigen Namensführung im gegenständlichen Fall eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft (welches zudem seit seiner Geburt in Österreich lebt) nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 17.1.2006, 2002/18/0186, mit Verweis auf §§ 9 und 13 IPRG).

IV.3. Gemäß § 1 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) ist eine Änderung des Familiennamens eines österreichischen Staatsbürgers auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 NÄG vorliegt und § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt aber gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG (bereits) dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG allerdings dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist. Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 (NamRÄG) ist es ferner, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. zu all dem VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105, mwN).

IV.4. Im vorliegenden Fall liegen die Bewilligungstatbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 NÄG vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.5. Strittig war im vorliegenden Fall die Frage, ob der Bewilligung der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung darf eine Namensänderung nicht bewilligt werden, wenn diese dem Wohl der betroffenen minderjährigen Person abträglich ist. Dies entspricht – wie dargelegt – auch der eingeschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers als Vater. Soweit das Beschwerdevorbringen die eigene Rechtsposition des Vaters betraf, musste dieses daher ins Leere gehen (vgl. etwa VwGH 20.3.2013, 2012/01/0054).

IV.6. Schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NamRÄG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der ein Kind aktuell aufwächst, in höherem Maß dem Wohl dieses Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das NamRÄG hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. In der Folge hat sich auch der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund der seit 1. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. zu allem etwa VwGH 30.3.2005, 2005/06/0025, mwN).

IV.7. Entsprechend den Feststellungen lebt der minderjährige Antragsteller seit seiner Geburt bei seiner Mutter in Österreich, geht in Österreich in den Kindergarten und hat auch regelmäßigen Kontakt mit den übrigen in Österreich lebenden Verwandten der Mutter. Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Angleichung des Familiennamens des Kindes an sein derzeitiges Umfeld nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Gesichtspunkte ins Treffen geführt, die ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt hätten. Insbesondere steht der Name des Kindes weder der Ausübung des Besuchsrechtes, noch familiären oder freundschaftlichen Kontakten entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbrachte, dass sein Kind im Fall der Namensänderung in Italien oder Albanien von seinen anderen Verwandten als „Bastard“ angesehen werden würde, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Kind – wie festgestellt – in Österreich lebt und der Wohnsitz auch nicht verlegt werden soll. Zum anderen wäre es gerade Sache eines Vaters, seinem Kind nahe zu bringen, dass es nicht etwa auf Grund der Namensänderung von ihm oder seinen Verwandten weniger erwünscht wäre (vgl. etwa VwGH 30.3.2005, 2005/06/0025; 6.10.1999, 98/01/0228).

IV.8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines divergierenden Namensrechts nach italienischem oder albanischem Recht vermag auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da das Kind – wie bereits mehrfach ausgeführt – seit seiner Geburt mit der Mutter in Österreich lebt und hier auch in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt haben soll, wird nämlich auch mit den Ausführungen zu einer allenfalls abweichenden Namensführung in Italien oder Albanien nicht aufgezeigt, inwiefern die begehrte Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich wäre (vgl. idS VwGH 5.11.2003, 2002/01/0418).

IV.9. An diesem Ergebnis ändert auch eine mögliche - in der Beschwerde behauptete - Doppelstaatsbürgerschaft des Kindes nichts, deren Vorliegen somit auch nicht näher abgeklärt werden musste (vgl. etwa VwGH 30.3.2005, 2005/06/0025, mwN).

IV.10. Die Bewilligung der Namensänderung ist somit zu Recht erfolgt; die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV.11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung konnte sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, in der bereits zahlreiche gleichgelagerte Fälle behandelt wurden.

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