LVwG W VGW-152/061/12549/2024

VGW-152/061/12549/2024Landesverwaltungsgericht18.03.2025

Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Antrag auf Verleihung, strafgerichtliche Verurteilung, Verwaltungsübertretung, Prognose, Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung, Verleihungsvoraussetzungen, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/061/12549/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.061.12549.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SCHREINER über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.2.2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 8 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 1 Z 6, 10a Abs.1 Z 2 StbG wird der Antrag des Herrn A. B. vom 9.2.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am ... in C., Ägypten, geboren, er hat am 15.2.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt, über welchen zunächst negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021 wurde die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG für (auf Dauer) unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG erteilt. Seit 15.10.2022 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Rot- Weiß-Rot-Karte plus“, nach Verlängerung nunmehr gültig bis 17.10.2025.

Der Beschwerdeführer ist seit 4.10.2017 mit Frau D. E., geb. ..., verheiratet und mit ihr in Wien, F.-gasse, wohnhaft.

Der Beschwerdeführer hat die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „G.“ gemäß §§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, am 2.9.2021 absolviert und mit Auszeichnung bestanden. Dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule für …, Wien, H.-gasse, im Schuljahr 2020/21 (3. Fachklasse) zufolge, hat der Beschwerdeführer folgende Pflichtgegenstände jeweils mit der Note „Sehr gut“ absolviert:

„Politische Bildung, Deutsch- und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache Englisch, Angewandte Wirtschaftslehre, Fachkunde, Betriebsorganisation und Fachpraktikum“.

Den Jahreszeugnissen der Berufsschule für …, Wien, H.-gasse, in den Schuljahren 2018/19 und 2019/2020 (1. bzw. 2. Fachklasse) zufolge, hat der Beschwerdeführer folgende Pflichtgegenstände absolviert:

„Interkulturelle Kompetenz- und Professionalität, Politische Bildung, Deutsch- und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache Englisch, Angewandte Wirtschaftslehre, Fachkunde, Betriebsorganisation und Fachpraktikum“.

Der Beschwerdeführer arbeitet erfolgreich im sog. „Beverage Management“, er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer hat die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs gemäß § 10 Abs. 6 StbG nicht absolviert.

Einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 4a StbG hat der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 20. März 2018, GZ: ..., für schuldig erkannt, er habe in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, wobei sie jeweils nach passieren des Kassenbereiches angehalten werden konnten, und zwar

I./ am 2.12.2017 dem Unternehmen I. sechs T-Shirts im Gesamtwert von EUR 155,94 indem sie die Waren in ihrer Tasche verbargen und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollten,

II./ am 20.1.2018 der J. GmbH … Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 251,--,

III./ am 1.2.2018 der K. GmbH elf Parfums, zwei Cremen und zwei Packungen Socken im Gesamtwert von EUR 1.846,68.

Der Beschwerdeführer und sein Mittäter haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB begangen.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 20.3.2018 rechtskräftig.

Dem Bezug habenden Amtsvermerk der LPD Wien vom 2.12.2017, GZ: ..., zufolge hat der Beschwerdeführer am 2.12.2017 um 15.20 Uhr in Wien, L., M. Hauptstraße, Sportgeschäft „I.“, gemeinsam mit seinem Mittäter Sicherungen von 6 T-Shirts im Wert von EUR 155,94 entfernt und in eine abgestellte Sporttasche verbracht.

Dem Bezug habenden Amtsvermerk der LPD Wien vom 20.1.2018 zu GZ: ... zufolge hat der Beschwerdeführer am 20.1.2018 um 17:32 Uhr, in Wien, N., in der … Filiale „O.“ mit seinem Mittäter gemeinsam insgesamt 31 Lebensmittel in eine Tasche gegeben, der Beschwerdeführer versuchte im Kassenbereich die „Kassier Dame“ zu verdecken, um seinem Mittäter den Diebstahl zu erleichtern. Der Ladendetektiv konnte beide gemeinsam mit einem Kollegen nach dem Kassenbereich anhalten. Beide Angezeigten reagierten vorerst in aggressiver Art und Weise auf die beiden Ladendetektive. Durch Zureden konnten diese in das Büro der Filiale im Erdgeschoß verbracht werden.

Dem Bezug habenden Anlass-Bericht der LPD Wien vom 2.2.2018 zu GZ: ..., an die Staatsanwaltschaft Wien zufolge lenkte der Beschwerdeführer am 1.2.2018, 20:00 Uhr in Wien, P., Q.-platz …, die Verkäuferin der dortigen Filiale mit andauernden Fragen zu verschiedenen Parfums ab, um seinem Mittäter die Möglichkeit zu verschaffen, 12 Parfums, 1 Creme sowie 2 Packungen Socken im Gesamtwert von EUR 1.846, 68,-- in eine Sporttasche einzuräumen und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen zu können.

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17.2.2020, GZ: ..., für schuldig erkannt, er habe am 15.11.2019, 19:30 Uhr, in 1180 Wien, Gentzgasse 46, Kreuzung Martinstraße, als Fußgänger an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, die Fahrbahn bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Grünlicht zulässig ist. Wegen Verletzung des § 76 Abs. 3 StVO wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe iHv EUR 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) verhängt.

Dem Straferkenntnis liegt die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 5.12.2019, GZ: ..., zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Verkehrsüberwachung durch den sog. „motorischen Streifendienst“ dabei beobachtet wurde, dass er die Fußgängerampel nicht beobachtete und bei Rotlicht die Fahrbahn überquerte, zusätzlich war zum Tatzeitpunkt das Verkehrsaufkommen sehr hoch.

Am 9.2.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde hat daraufhin mehrere Verfahrensschritte gesetzt, jedoch bis zuletzt nicht über den Antrag entschieden.

Mit Schriftsatz vom 13.9.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsplicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezugnehmendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 19.9.2024) vor.

Am 5.2.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter ladungsgemäß erschienen. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Der Beschwerdeführer wurde als Partei zu seiner Verurteilung und der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung sowie zu den strafrechtlich relevanten Sachverhalten befragt.

Der Beschwerdeführer verwies zusammengefasst darauf, dass ihm die Straftaten leidtun würden, er sei damals minderjährig gewesen. Es sei ein Bekannter dabei gewesen, das könne man so sagen und der sei halt erwischt worden. Er habe ihn überredet, hier mitzumachen. Er sei dann halt involviert gewesen. Wörtlich führte er aus: „Es war ein Bekannter dabei, das kann man so sagen und der ist halt erwischt worden. Er hat mich überredet hier mit zu machen. Ich war dann halt involviert.“

Auf Vorhalt des Vorfalls vom 15.11.2019, 19:30 Uhr, in 1180 Wien, Gentzgasse 46, Kreuzung Martinstraße, führte der Beschwerdeführer aus: „Das war damals in der Nähe von einem Markt, da sind einige Leute schon gegangen, es war schon fast gelb und ich bin da halt auch gegangen und dann haben mich die Polizisten angehalten.“ Es sei ein Fehler gewesen, dass er den anderen gefolgt sei. Er habe nicht links und rechts geschaut, ob es grün oder gelb sei.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers sind unbestritten, ergeben sich aus dem behördlichen Akt zu ..., und dem Gerichtsakt zu 152/061/12549/2024 sowie aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 5.2.2025.

Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Antrag vom 9.2.2023. Dass die belangte Behörde zwar Verfahrensschritte gesetzt hat, jedoch bis zuletzt nicht entschieden hat, ist unbestritten und ergibt sich aus dem behördlichen Akt zu ....

Die unbestrittenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem behördlichen Akt zu ..., einer Einsicht in öffentliche Register und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 5.2.2025.

Die unbestrittenen Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrabschlusszeugnis und dem Zeugnis über die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „G.“ gemäß

§§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, am 2.9.2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs gemäß § 10 Abs. 6 StbG nicht absolviert hat, ist unbestritten und ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat darauf verwiesen, die sog. „Staatsbürgerschaftsprüfung“ nicht abgelegt zu haben. Er verweist hier auf seine Zeugnisse bzw. sein Lehrabschlusszeugnis.

Die unbestrittenen Feststellungen zum Lehrabschlusszeugnis, den Jahreszeugnissen und den darin ausgewiesenen Pflichtgegenständen, ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis und den Jahreszeugnissen der Berufsschule für …, Wien, H.-gasse, für die 1. bis 3. Fachklasse.

Die unbestrittenen Feststellungen betreffend die erfolgreiche berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers unter anderem im sog. „Beverage Management“ ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lebenslauf und seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2025.

Die unbestrittenen Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl ergeben sich aus dem beigeschafften Akt des LG für Strafsachen Wien zu ..., die unbestrittenen Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigeschafften Akt der Landespolizeidirektion Wien zu GZ: ..., dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17.2.2020, GZ: .... Dem Beschwerdeführer wurde der der Verurteilung und der Vormerkung zugrundeliegende Sachverhalt am 5.2.2025 in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dieser erörtert und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV. Rechtliche Erwägungen:

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über den am 9.2.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers zuständig, zumal die Behörde bis zuletzt nicht entschieden hat, die Verzögerung weder durch das Verschulden der Parteien, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden ist (VwGH vom 24.5.2016, Ro 2016/01/0001). Die Säumnisbeschwerde vom 13.9.2024 wurde zulässig nach Ablauf der Entscheidungsfrist am 9.8.2023 gestellt.

Zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).

Das Verwaltungsgericht Wien ist hinsichtlich seiner Entscheidung weiters an die in den Sprüchen der Strafbescheide als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden (vgl. VwGH 30.3.1993, 93/04/0037; 24.9.2015, Ra 2015/02/0132; 13.6.2019, Ra 2019/02/0015) und kann daher nur feststellen, dass der Beschwerdeführer diese Tathandlungen auch gesetzt hat.

Soweit der am ... geborene Beschwerdeführer zunächst zu seiner persönlichen Entlastung und Erklärung betreffend sein strafbares Verhalten in der Verhandlung am 5.2.2025 und zuletzt mit Schriftsatz vom 7.2.2025 einwendet, er sei bei dem am 2.12.2017, 20.1.2018 und 1.2.2018 begangenen, gewerbsmäßigen versuchten Diebstahl minderjährig gewesen, ist darauf zu verweisen, dass er am …2017 das 18. Lebensjahr vollendet hat und seine Minderjährigkeit sohin zu keinem der Tatzeitpunkte vorlag. Der Verurteilung zu GZ: ... vom 20. März 2018 lag weiters ein bis in alle Details geplantes und strukturiert wiederholt ausgeführtes Tatmuster zugrunde. Dieses beinhaltete einen detailliert abgesprochenen Tatausführungsplan, in welchem auch aufgrund der gegebenen Mittäterschaft alle Ausführungshandlungen nahtlos ineinandergreifen mussten (Entfernen der Sicherungen, Ablenken der Verkäuferin, Verstellen des Blickes im Kassenbereich ect.). Auch wenn der Beschwerdeführer sich nunmehr mit dem Verweis auf sein angeblich jugendliches Alter davon distanziert, ist dem festgestellten Tatmuster nach nicht von einer aus jugendlichem Leichtsinn heraus begangenen kopflosen, spontanen Handlung, sondern von Tathandlungen auszugehen, die eine gewisse Abgebrühtheit, einer Neigung zur Begehung von Vermögensdelikten und Indifferenz dem Gesetz gegenüber voraussetzen. Dies hat sich nicht zuletzt auch in dem aggressiven Verhalten den Ladendetektiven gegenüber manifestiert.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer dem persönlichen Eindruck der Verhandlungsleiterin in der Verhandlung vom 5.2.2025 zufolge, welchem nach der ständigen hg Judikatur Bedeutung zukommt (VwGH vom 19.1.2024, Ra 2023/01/0369, VwGH vom 17.12.2021, Ra 2021/01/0392) zwar in einer pauschalen Weise von den Taten distanziert, gleichzeitig aber die konkrete Verantwortung im Wesentlichen – ausweichend und abwiegelnd - seinem Mittäter zugeschrieben. Auf konkretes Befragen hin hat er erklärt, sein Mittäter sei „halt erwischt worden und er sei dann halt involviert“ gewesen. Er könne sich auch gar nicht mehr so genau erinnern. Auf konkreten Vorhalt des Amtsvermerkes der LPD Wien vom 20.1.2018 zu GZ: ..., wonach er (und sein Mittäter) sich den Ladendetektiven gegenüber zunächst aggressiv verhalten hätten, gab der Beschwerdeführer – ohne einen konkreten Bezug zu dem ihn betreffenden Sachverhalt herzustellen - wiederum pauschal an, er sei „voll gegen Aggression“. Dass der Beschwerdeführer sich jemals mit seinem Anteil an den Tatbegehungen auseinandergesetzt und diesen auch verstanden und bereut hat, war dem persönlichen Eindruck der Verhandlungsleiterin nach nicht zu erkennen.

Ebenso hat sich der Beschwerdeführer, konfrontiert mit der am 15.11.2019, 19:30 Uhr, in 1180 Wien, Gentzgasse 46, Kreuzung Martinstraße, begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs. 3 StVO (Betreten der Fahrbahn bei Rotlicht) zunächst im Kern damit verantwortet, er sei anderen nachgegangen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer wiederum pauschal von der Tat distanziert hat, hat seine Verantwortung dem persönlichen Eindruck der Verhandlungsleiterin nach keine glaubhafte Einsicht vermittelt können, zumal er auch diese Fragen ausweichend und abwiegelnd beantwortet hat.

Bei der am 15.11.2019 begangenen Verwaltungsübertretung der Nichtbeachtung einer Verkehrslichtanlage handelt es sich der ständigen hg Judikatur um einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen (VwGH vom 21.4.2022, Ra 2024/01/0032, VwGH vom 23.12.2019, Ra 2019/01/0475). Fallbezogen kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die Verkehrslichtanlage bei hohem Verkehrsaufkommen missachtet hat, sohin in einer gefährlichen Situation, die der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus mit Personen- oder Sachschaden verbunden sein kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen ist und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 2.6.2022, Ra 2022/01/0034).

Auch wenn daher die letzte Tatbegehung am 15.11.2019 bereits fünf Jahre zurückliegt, kann angesichts der Schwere der strafbaren Handlungen, dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild in Zusammenhalt mit der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers - ungeachtet der vorliegenden positiven Umstände, so der sehr gelungenen beruflichen Integration und der ausgezeichneten Deutschkenntnisse - nicht die Prognose getroffen werden, der Beschwerdeführer biete derzeit ausreichend Gewähr dafür, dass es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch ihn kommen wird.

Zum derzeitigen Zeitpunkt kann sohin keine günstige Prognose iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StGb getroffen werden und war die Beschwerde abzuweisen.

2. Gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

Gemäß § 10a Abs. 4a StbG gilt der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

Die Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, lautet auszugsweise:

„GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in Geschichte und Sozialkunde versteht sich als Begegnung mit der Vergangenheit des eigenen und anderer Kulturkreise. Er leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler in Zeit und Raum und zur Identitätsfindung in einer pluralistisch verfassten Gesellschaft. Das Kennenlernen verschiedener Modelle menschlicher Existenz in der Vergangenheit soll zu Verständnis und Toleranz dem Anderen gegenüber in der Gegenwart führen.

Grundbereiche und Dimensionen:

Der Unterricht soll sich mit folgenden Grundbereichen der Geschichte beschäftigen: Politik/Herrschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur. Im besonderen Maße ist hierbei von der Erlebnis- und Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler auszugehen, mit Alltags-, Mentalitäts- und Geschlechtergeschichte als gleichberechtigte Zugänge.

Zeit und Themen:

Erst die Dimension der Zeit eröffnet den Zugang zum Verständnis von Geschichte. Das lässt eine genetisch-chronologische Betrachtungsweise sinnvoll erscheinen. Die Auswahl des Lehrstoffes sollte thematisch in Längs- und Querschnitten erfolgen, unter Berücksichtigung der Interessen und des Alters

der Schülerinnen und Schüler.

Universal – national – regional – lokal:

Der Unterricht soll Einblick in die Geschichte Europas und der Welt sowie unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen in die Geschichte Österreichs geben, um die Herausbildung einer reflektierten Identität zu ermöglichen.

Gegenwartsbezug und politische Bildung:

Der Unterricht soll Einsichten in die Pluralität von politischen Leitbildern und Institutionen vermitteln. Durch die Konfrontation mit Spannungsfeldern wie Ordnung–Freiheit, Herrschaft–Mitbestimmung und Krieg–Frieden soll ein wichtiger Beitrag zur Erziehung zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geleistet werden. Ideologiekritische Haltung und Toleranz, Verständnisbereitschaft und

Friedenswille sind wichtige Voraussetzungen für politisches Handeln.

1184 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 134

Einsichten und Haltungen:

Verstehen historischer Handlungsweisen aus der Zeit heraus und Aufbau eines historischen Bewusstseins.

Gewinnen einer differenzierten Betrachtungsweise durch Begegnungen mit dem räumlich und zeitlich Anderen.

Erklären gegenwärtiger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, politischer und kultureller Phänomene aus der historischen Entwicklung.

Bewusstmachen der vielfältigen Ursachen historischer Ereignisse und der verschiedenen Möglichkeiten ihrer Deutung.

Schulung multiperspektivischer Betrachtungsweise als Bestandteil eines kritischen politischen Bewusstseins.

Fertigkeiten und Techniken:

Orientierung in Zeit und Umwelt als Produkt menschlichen Wirkens – Zuordnen können (vorher – nachher) – Entwicklung eines Zeitbegriffs.

Erwerben eines Begriffsinstrumentariums, um historische Informationen aufnehmen und beurteilen zu können.

Selbstständiges Beschaffen, Aufnehmen und Bewerten von Informationen.

Begründung und Vertretung eigener und Respektierung anderer Positionen als Basis von Dialogfähigkeit.

Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule:

Das Verstehen historischer Entwicklungen und Handlungsweisen unterstützt die Begründung von Toleranz und gegenseitiger Achtung und die Orientierung des eigenen Lebens an dauerhaften Werten und Normen. Beiträge zur Entwicklung der Religionen verstärken die Fähigkeit zu differenzierter Einschätzung von gesellschaftlichen und kulturellen Phänomenen. Die ethischen Normen in ihrer historischen und zeitgebundenen Ausprägung machen die Notwendigkeit persönlicher Auseinandersetzung deutlich.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Sprache und Kommunikation:

Arbeit mit (Quellen- und Autoren-)Texten, Interpretation und Bewertung; Begriffsbildung und Anwendung; Sammeln und Anwenden von Argumenten im Diskurs.

Natur und Technik:

Historische Beispiele zu Naturwissenschaft und Technik; gesellschaftliche Folgen von technischen Innovationen; Arbeit mit Statistiken. Interpretation von Diagrammen; kritische Bewertung des naturwissenschaftlich-technischen Fortschritts.

Kreativität und Gestaltung:

Rollenspiele zu historischen Themen; künstlerische Gestaltungsmöglichkeiten zu historischen Themen (Grafik, Collage, Plastik); kultur- und kunstgeschichtliche Einblicke.

Gesundheit und Bewegung:

Bewegungskultur in historischen Zusammenhängen; Auswirkung des Ernährungs- und Hygienestandards; gesellschaftliche und politische Funktion des Sports in verschiedenen Kulturen.

Mensch und Gesellschaft:

Die Ziele und Aufgaben des Geschichte- und Sozialkunde-Unterrichts tragen in ihrer Gesamtheit zu diesem Bildungsbereich bei.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Bearbeitung der Themen sind die Relevanz für die zukünftige Lebenssituation, der exemplarische Charakter, der Beitrag zur politischen Bildung, der regionale Aspekt und fächerübergreifende Bezüge zu berücksichtigen.

Die Gliederung der Themen ist nach systematischen, längsschnittförmigen und chronologischen Gesichtspunkten möglich. Auf die chronologische und räumliche Verankerung der behandelten Phänomene ist zu achten.

BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 134 1185

Die Fragestellungen sollen den Erfahrungen, Problemen und Erkenntnisinteressen der Gegenwart entstammen. Historische Sachverhalte dürfen aber nicht mit gegenwartsorientierten Kriterien beurteilt werden, sondern müssen aus dem jeweiligen Kontext heraus erklärt und verstanden werden.

Ein wichtiges Hilfsmittel ist der Vergleich. Die Ähnlichkeit zwischen zwei Phänomenen verführt oft zur Gleichsetzung, und es ist notwendig, die Unterschiede differenziert herauszuarbeiten. Auf diese Weise soll ein kritisches historisches Bewusstsein entwickelt werden.

Im Unterricht dienen die fachwissenschaftlichen Begriffe zur Erfassung von historischen und sozialkundlichen Sachverhalten. Der altersgemäßen Konkretisierung dieser Begriffe ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Es soll ein wichtiges Anliegen des Unterrichts sein, Eigenständigkeit in der Analyse und Interpretation von Textquellen, Bildern, Karten, Statistiken und Diagrammen zu entwickeln. Diese methodischen Fähigkeiten stellen eine wichtige Voraussetzung für politisch bewusstes Handeln dar. Dabei ist der Einsatz der neuen Technologien empfehlenswert.

Historisches Lernen schließt immer eine multiperspektivische Betrachtungsweise ein. Unterschiedliche Positionen können methodisch ua. durch historische Rollenspiele nachvollzogen werden. Einfühlungsvermögen und kritische Distanz sind für ein demokratisches Engagement wertvoll. Der Einsatz verschiedener Sozialformen soll dazu beitragen, Erkenntnisse individuell oder gemeinschaftlich zu gewinnen. Die kommunikative Kompetenz soll durch das Unterrichtsgespräch in seinen vielfältigen Formen gefördert werden. Die Entwicklung einer Diskussionskultur, in der die Meinung der anderen respektiert wird, ist anzustreben.

Historische Sachverhalte können auch vor Ort im Rahmen von Lehrausgängen und durch Museumsund Ausstellungsbesuche vermittelt werden. Der Einsatz von Medien und die Befragung von Zeitzeugen

sind wichtige Möglichkeiten, um Geschichte zu veranschaulichen. Das dafür notwendige methodische Instrumentarium muss im Unterricht zugrunde gelegt werden. Es sollen Möglichkeiten eröffnet werden, durch die die Schülerinnen und Schüler in „freien Arbeitsphasen“ und in Projekten forschendes und entdeckendes Lernen praktizieren können.

Lehrstoff:

Kernbereich:

Menschliches Handeln vollzieht sich unter bestimmten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Rahmenbedingungen und verändert diese ständig. Die Analyse der einzelnen Faktoren und das Erkennen von deren Wechselwirkung sind ein wesentliches Anliegen des Unterrichts.

An konkreten historischen Sachverhalten soll beispielhaft gezeigt werden, welche Probleme die Menschen in verschiedenen Epochen und Räumen zu bewältigen hatten und wie unterschiedlich oder ähnlich sie diese gelöst haben“.

„4. Klasse:

Der Unterricht soll Einblick geben in die Geschichte vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zur Gegenwart.

Folgende Themenbereiche sind zu behandeln:

– Wirtschaft und Gesellschaft im 20. Jahrhundert – Veränderungen in Arbeitswelt und Freizeit, Wirtschaftskrisen, Familie im Wandel, neues Selbstverständnis der Frau.

– Demokratie und Diktatur in Europa – Krise der Demokratie, Entstehung und Bedingungen diktatorischer Systeme, Methoden totalitärer Herrschaft: Faschismus, Nationalsozialismus, Kommunismus.

– Der Nationalsozialismus als Beispiel eines totalitären Systems – Ideologie, Propaganda, Mobilisierung der Jugend, rassische Verfolgung, organisierter Massenmord, Widerstand.

– Entwicklung und Krise der Demokratie in Österreich – Verfassung, Parteien, Wehrverbände, autoritäres System, Bürgerkrieg, NS-Zeit.

– Der Zweite Weltkrieg und die internationale Politik nach 1945 – Kalter Krieg, Blockbildung und Entspannung, das Ende der bipolaren Welt, die UNO.

– Die USA und die Sowjetunion – ein Vergleich verschiedener politischer und gesellschaftlicher Systeme.

– Die Auflösung der Kolonialreiche und das Ende der europäischen Hegemonie; Nord-SüdKonflikte.

– Österreich – die Zweite Republik: politisches System, wirtschaftliche Entwicklung, außenpolitische Orientierung, Wirtschafts- und Sozialpolitik im Wandel, Möglichkeiten politischer Mitbestimmung und Mitverantwortung.

– Europa und seine Integration.

BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 134 1187

Erweiterungsbereich:

Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe

sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt „Kern- und Erweiterungsbereich“ im dritten Teil).“

Anlage 187, Rahmenlehrplan für den Lehrberuf G., Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 zuletzt geändert BGBl. II Nr. 296/2023, lautet auszugsweise:

„XI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

(…)

POLITISCHE BILDUNG

Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

können die für sie geltenden schul-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des dualen Ausbildungssystems recherchieren und deren Umsetzung beschreiben,

können bei den zuständigen Interessenvertretungen sowie bei Sozialversicherungen und Behörden Informationen einholen, diese reflektieren und daraus situationsadäquate Handlungen ableiten und argumentieren,

kennen die Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten in Interessenvertretungen und können diese zur Artikulation ihrer Standpunkte und Interessen nutzen,

können sich persönliche und berufliche Ziele setzen, bereits erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten reflektieren sowie darauf aufbauend Fort- und Weiterbildungsangebote recherchieren und darstellen.

Lehrstoff:

Schulrecht und Schulgemeinschaft. Berufsausbildungsgesetz. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987. Interessenvertretungen. Arbeitsrecht. Sozialrecht. Lebenslanges Lernen.

Kompetenzbereich Leben in der Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Rollenverhalten in Gemeinschaften erkennen, hinterfragen, auf die eigene Person beziehen und darüber diskutieren,

Diskriminierungen erkennen, Vorurteile reflektieren und persönliche Strategien zur Vermeidung von diesen entwickeln,

ihr Verhalten in Bezug auf Gesundheit, Umwelt, Verkehrssicherheit und Jugendschutz hinterfragen und Konsequenzen für sich und die Gesellschaft darstellen,

Inhalt und Wirkung von Medien kritisch analysieren, den Wahrheitsgehalt bewerten und Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit Informationen darlegen,

Einsatzgebiete künstlicher Intelligenz aufzeigen, Chancen und Risiken bewerten sowie Strategien zu einem verantwortungsvollen Umgang mit künstlicher Intelligenz erarbeiten,

den Generationenvertrag erklären und die Auswirkungen auf die eigene Person sowie die Gesellschaft darlegen.

Lehrstoff:

Soziale Beziehungen. Persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Medien und Manipulation. Künstliche Intelligenz. Generationenvertrag.

Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

kennen zentrale Kriterien von Demokratie und können diese im Vergleich zu anderen Regierungsformen darstellen,

können persönliche Standpunkte und Interessen artikulieren und reflektieren sowie die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf die Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger nachvollziehen und beurteilen,

können politische Positionen bewerten, sich ein Urteil bilden, eigene Meinungen und Haltungen formulieren und begründen sowie Möglichkeiten der Teilnahme an demokratischen Entscheidungsprozessen und zum zivilgesellschaftlichen Engagement aufzeigen,

kennen die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte, können deren Inhalte interpretieren sowie daraus Konsequenzen für das persönliche Verhalten ableiten und beschreiben,

können politische Strukturen und Prozesse in Österreich und der EU darlegen sowie Möglichkeiten der aktiven Teilnahme aufzeigen,

können den Begriff „Umfassende Landesverteidigung“ erklären und entsprechende Maßnahmen beschreiben,

kennen die wesentlichen Prinzipien und die Grundfreiheiten der EU und können deren Auswirkungen auf den Alltag darlegen,

können sich in Bürgerinnen- und Bürgerangelegenheiten an die dafür zuständigen Stellen wenden, ihre Anliegen artikulieren und Entscheidungen über die weiteren Schritte treffen und argumentieren,

können Leistungen der öffentlichen Hand recherchieren, deren Bedeutung für das Gemeinwohl präsentieren sowie daraus die Notwendigkeit der eigenen Beiträge ableiten und begründen,

kennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und können deren Auswirkungen sowohl für Österreich als auch für die einzelne Bürgerin bzw. den einzelnen Bürger darlegen.

Lehrstoff:

Demokratie. Politische Meinungsbildung. Zivilgesellschaftliches Engagement. Grund- und Menschenrechte. Politisches System Österreichs. Umfassende Landesverteidigung. Politisches System der Europäischen Union. Öffentliche Verwaltung. Leistungen der öffentlichen Hand. Internationale Zusammenarbeit.“

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erbringung des Nachweises gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG auf die Absolvierung des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung“ gemäß Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule für … im Schuljahr 2020/2021 sowie den Jahreszeugnissen für die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 verweist, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Eine vergleichende Gegenüberstellung des in Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000 enthaltenen Lehrstoffes für die 4. Klasse mit dem Rahmenlehrplan für den Lehrberuf G. gemäß Anlage 187, Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 betreffend den vom Beschwerdeführer nachweislich absolvierten Pflichtgegenstand „Politische Bildung“ und auch den Übrigen absolvierten Gegenständen ergibt, dass diese ihrem Inhalt nach nicht dem Niveau der Anlage 1 entsprechen. So wird mit dem vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Schulabschluss bereits nicht der für die 4. Klasse erforderliche geschichtliche Lehrstoff, wonach der Unterricht Einblick in die Geschichte vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zur Gegenwart und in die im Anschluss aufgelisteten, zu behandelnden Themenbereiche, geben soll, nachgewiesen.

Dem klaren Wortlaut des § 10a Abs. 4a StbG zufolge, wonach der Schulabschluss zumindest auf dem Niveau des in Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000 enthaltenen Lehrstoffes für die 4. Klasse erbracht werden muss, ist bei der fallbezogenen Prüfung ein strenger Maßstab anzustellen und wird der vom Beschwerdeführer nachgewiesene Schulabschluss diesen Anforderungen nicht gerecht.

Dem Antrag war daher auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.

Zum Antrag vom 7.2.2025 auf Durchführung einer weiteren Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Akteninhalt, die beigeschafften Akten des Landesgerichtes für Strafsachen zu GZ: ... sowie der Landespolizeidirektion Wien zu GZ: ... und das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17.2.2020, GZ: ..., im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters in der Verhandlung vom 5.2.2025 vorgehalten und diese erörtert wurden. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde zu den einzelnen strafbaren Handlungen jeweils das Fragerecht eingeräumt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich umfassend zu äußern. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters das Fehlen eines Nachweises gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StGb vorgehalten und hat dieser ausschließlich darauf verwiesen, dass dieser Nachweis durch „die Lehrabschlussprüfung“ und „die Zeugnisse“ bereits erbracht sei. Vor diesem Hintergrund war, ungeachtet dessen, dass das Ermittlungsverfahren am 5.2.2025 gemäß § 39 Abs. 3 erster Satz AVG iVm § 17 VwGVG 2014 geschlossen wurde, die Durchführung einer weiteren Verhandlung nicht angezeigt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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