projekte
VGW-041/061/1859/2024•LVwG W VGW-041/061/1859/2024
VGW-041/061/1859/2024Landesverwaltungsgericht18.03.2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Erlöschung, Voraussetzung, Absicht der Parteien, aufrechtes Arbeitsverhältnis, gekürzte Ausfertigung, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SCHREINER über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.12.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.2.2025
zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.12.2023, Zl. ..., lautet:
„Zeit: 23.01.2023 – 13.02.2023
Ort: Wien, C.-weg
Beschuldigte: A. B.
Funktion: verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma: D. mit Sitz in E., F.-straße
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der Arbeitgeberin (Beschäftigerin) D. mit Sitz in E., F.-straße, zu verantworten, dass die Gesellschaft nachstehenden ausländischen Staatsbürger als Angestellten in der Filiale Wien, C.-weg beschäftigt hat, für welchen der angeführten Arbeitgeberin (Beschäftigerin) weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Name und Geburtsdatum des Ausländers: G. H., geb. am: ...
Staatsangehörigkeit: Belarus (Weißrussland)
Beschäftigungszeitraum: 23.01.2023 bis 13.02.2023
Beschäftigungsort: …-Filiale in Wien, C.-weg
Die mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien vom 19.10.2022 für den Beschäftigungszeitraum 21.10.2022 bis 20.10.2023 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche zu GZ ABB-Nr: ... für Herrn H. G. erteilte Beschäftigungsbewilligung erlosch infolge der Beendigung der Beschäftigung des Herrn H. G. bei der D. mit 22.12.2022.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.900 falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz und Schlusssatz Ausländerbeschäftigungs-gesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.090,00“
In der dagegen frist- und formgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters erhobenen Beschwerde, führt die Beschuldigte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Beschäftigungsverhältnis betreffend Herrn H. G. sei – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – am 22.12.2022 nicht erloschen gewesen, dieses sei in Verbindung mit der erteilten Beschäftigungsbewilligung im inkriminierten Zeitraum noch aufrecht gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht beendet, sondern nur ausgesetzt worden. Deshalb sei es auch zur vorübergehenden Abmeldung von der Sozialversicherung gekommen. Das zivilrechtliche Beschäftigungsverhältnis sei aufrecht geblieben. Am 23.1.2023 sei das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt und schließlich am 13.2.2023 beendet worden. Es habe sich um eine Karenzierung gehandelt. Herr H. sei von der Sozialversicherung abgemeldet worden, weil die Dienstgeberin infolge Karenzierung von ihrer Hauptleistungspflicht (Entgeltpflicht) befreit worden sei. Aus der entsprechenden Mitteilung an die Sozialversicherung sei als Abmeldegrund „SV- Ende, Beschäftigung aufrecht“ ersichtlich.
2. In der Beschwerdesache führte das Verwaltungsgericht Wien am 12.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme, der Vertreter der Amtspartei blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.
Die Beschwerdeführerin wurde zum Beweis einvernommen und verwies zusammengefasst darauf, Herr G. habe zunächst um Urlaub ersucht, sei dann aber einfach nicht mehr zum Dienst erschienen, angeblich, weil er zum Militärdienst eingezogen wurde. Am 23.1.2023 sei er dann plötzlich wieder zum Dienst erschienen und sei ihr vom verantwortlichen Filialgebietsleiter, Herrn I., mitgeteilt worden, dass Herr G. wieder zu arbeiten beginnen dürfe.
Die Zeugin Frau J. K. verwies zusammengefasst darauf, sie sei in ihrer Funktion als Abteilungsleiterin für Personalverrechnung davon verständigt worden, dass Herr G. dem Dienst unentschuldigt fernblieb. Es habe dann einen ungeklärten Schwebezustand gegeben, weil Herr G. nicht von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht hat. Irgendwie habe dieser dann aber die Information weitergegeben, dass er angeblich beim Militärdienst gewesen sei. Sein Dienstverhältnis habe am 13.2.2023 durch Zeitablauf geendet, man habe die Wochen, in denen er keinen Dienst verrichtet hat, als „unbezahlte Karenz“ eingestuft. Herr G. habe am 23.1.2023 tatsächlich wieder zu arbeiten begonnen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
Gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung 1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers; 2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
3.2. Unbestritten steht fest, dass der D., mit Bescheid des AMS vom 19.10.2022, ABB-Nr: ..., für die Beschäftigung des Herrn H. G. für die Zeit von 21.10.2022 bis 20.10.2023 eine Beschäftigungsbewilligung (Regalbetreuer) nach § 4 iVm § 8 Abs. 1 AuslBG erteilt wurde. Unbestritten steht weiters fest, dass Herr G. diese Beschäftigung binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn aufgenommen hat.
Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise steht weiters fest, dass das Beschäftigungsverhältnis am 22.12.2022 „ausgesetzt“ wurde bzw. Herr G. (unbezahlt) karenziert wurde und am 23.1.2023 seine Beschäftigung – auch faktisch – wiederaufgenommen hat. Ebenso steht fest, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich am 13.2.2023 durch Zeitablauf geendet hat.
So hat die Beschwerdeführerin schlüssig, strukturiert und lebensnah, sohin absolut glaubwürdig, darauf verwiesen, Herr G. habe zunächst Urlaub beantragt, dann aber erklärt, er müsse Wehrdienst leisten, am 23.1.2023 sei er plötzlich wieder in der Filiale gestanden und habe sie nach Rücksprache die Anweisung bekommen, ihn die Arbeit aufnehmen zu lassen. Diese Aussage wurde von der Zeugin Frau K., der Abteilungsleiterin für Personalverrechnung, gestützt. Diese hat darüber hinaus – ebenso schlüssig, authentisch und strukturiert – ausgesagt, Herr G. sei dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben, man habe das Dienstverhältnis jedoch – wie üblich – nicht sofort beenden wollen, sondern eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da es einen ungeklärten Zustand gegeben habe, sei Herr G. mit dem Vermerk „DV aufrecht“ am 22.12.2022 abgemeldet worden. Das DV sei aber dann ab 23.1.2023 fortgesetzt worden und habe das DV erst am 13.2.2023 durch Zeitablauf geendet.
Diese Angaben decken sich vollinhaltlich mit der Urkundenlage.
3.3. In rechtlicher Hinsicht ist danach zu fragen, ob die Absicht der Parteien auf eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war (VwGH vom 20.6.2011, Zl. 2009/09/0067). Dies lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen (Hinweis Entscheidung des OGH vom 17. Mai 2000, 9 Ob A 82/00z). Es bedarf - über die Feststellung des Wortlautes der von den Parteien des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung hinaus - einer Ermittlung der Umstände, unter denen die Vereinbarung zustande gekommen ist, und der Art ihrer Durchführung im Besonderen bei der Abwicklung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (Hinweis E VwGH 29.3.2000, 98/08/0164).
Eine fallbezogene Beurteilung ergibt, dass weder der beschäftigte Ausländer noch die Haftungspflichtige den Willen hatten, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das ergibt sich für den Beschäftigten aufgrund des Umstandes, dass dieser „lediglich“ Urlaub haben wollte und am 23.1.2023 seine Arbeit faktisch wieder aufnahm. Die Arbeitgeberin wiederum hat den Beschäftigten trotz unentschuldigten Fernbleibens nicht entlassen, sondern diesen aufgrund des gegebenen unklaren Status lediglich von der Sozialversicherung mit dem Vermerk „DV aufrecht“ abgemeldet und ihn am 23.1.2023 seine Arbeit wiederaufnehmen lassen. Damit steht fest, dass es sich hier – auch der zeitlichen Komponente der Unterbrechung (vier Wochen) zufolge – tatsächlich nicht um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelte.
Nachdem die Beschäftigungsbewilligung sohin nicht mit 22.12.2023 erlosch und eine aufrechte arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorlag, hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.