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VGW-141/002/9611/2024•LVwG W VGW-141/002/9611/2024
VGW-141/002/9611/2024Landesverwaltungsgericht13.03.2025
Mindestsicherung, Gleichstellung, unionsrechtskonforme Interpretation, Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeit, Familienangehörigkeit, Einkommenssituation, Unterhalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Frau C. B., Wien, D.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 19.06.2024, Zl. ..., betreffend Antragsabweisung gemäß § 5 WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 und 19.02.2025 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (BF) und ihr Ehemann sind jordanische Staatsangehörige. Die BF lebt seit 15.05.2023 in Österreich, ihr Ehemann seit 06.10.2023. Sie sind mit einem Visum C nach Österreich eingereist und nicht wieder ausgereist, haben bis 15.03.2024 bei ihrem Sohn und dessen österreichischer Ehefrau in Wien gewohnt und wohnen seit 15.03.2024 in einer von ihnen gemieteten Wohnung in Wien, und zwar gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Töchtern (jordanische Staatsangehörige, mit Aufenthaltsbewilligung „Schüler“). Der Sohn (ebenfalls jordanischer Staatsangehöriger) verfügt über eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger seiner Ehefrau (E.), einer österreichischen Staatsbürgerin. Der BF und ihrem Ehemann wurden 2023 (BF: 6/2023, ihrem Mann: 11/2023) Aufenthaltskarten gemäß § 54 Abs. 1 NAG von der MA 35 ausgestellt. Am 06.06.2024 hat die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt.
§ 5 WMG lautet wie folgt:
§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
2a.Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,
5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.
6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn
a.die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
b.die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der BF und ihrem Mann (jordanische Staatsangehörige) um keine Personen handelt, die nach dem Wortlaut der Aufzählung des § 5 Abs. 2 WMG hinsichtlich des Anspruches auf Mindestsicherung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Selbst wenn man mit Teilen der Judikatur in bestimmten Konstellationen (von Unionsbürgern und deren Angehörigen) den § 5 Abs. 2 Z 2 WMG mit der Ausdehnung auf „deren Familienangehörige“ im Sinne einer gemeinschaftsrechts- und grundsatzgesetzkonformen Interpretation so verstehen wird müssen, dass darunter all jene Personen zu verstehen sind, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat, und die sich dauerhaft (seit mindestens fünf Jahren) im Bundesgebiet aufhalten, so ist damit in der hier vorliegenden Konstellation für die BF noch nichts gewonnen. Weder § 5 Abs. 2 Z 2 WMG noch die Unionsbürgerrichtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) sind auf drittstaatsangehörige Verwandte in gerader aufsteigender Linie einer Österreicherin bzw. des (drittstaatsangehörigen) Ehegatten unmittelbar anwendbar. Erst im Wege des § 57 NAG werden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 NAG, mit denen die Unionsbürgerrichtlinie innerstaatlich umgesetzt wurde, auch auf Angehörige von Österreichern sinngemäß anwendbar, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat (und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt). Gemäß Art. 2 Z 2 der Unionsbürgerrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ u.a. (lit. d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder Lebenspartners iS von lit. b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten; dies gilt gemäß Abs. 2 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind Leistungen der Sozialhilfe (abgesehen von österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten) nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist.
Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung iVm den aktenkundigen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (und auch mangels Zahlungsbelegen) ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Sohnes und der Schwiegertochter der BF (seit 2023 bis aktuell) nicht glaubhaft, dass diese der BF und deren Mann (also den [Schwieger-]Eltern) den erforderlichen Unterhalt gewähren bzw. seit der Antragstellung gewährt haben. Somit kann von der Eigenschaft (der BF und ihres Mannes) als „Familienangehörige“ nicht ausgegangen werden. Im Übrigen blieb auch zweifelhaft, ob die (österreichische) Schwiegertochter durch ihre vorübergehenden Studienaktivitäten in Frankfurt ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Deutschland) in Anspruch genommen hat.
Aus den dargelegten Gründen ist die gegenständlich angefochtene Abweisung des Mindestsicherungsantrages gemäß § 5 WMG nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
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