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VGW-001/024/14309/2024•LVwG W VGW-001/024/14309/2024
VGW-001/024/14309/2024Landesverwaltungsgericht13.03.2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Baumschutz, juristische Person, Strafbarkeit, gekürzte Ausfertigung, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15./16. Bezirk, vom 20.09.2024, Zl. …, wegen Übertretung des ad 1.1)-1.3) § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2025
zu Recht e r k a n n t :
I. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen
1. Am 19.03.2024, um 11:25 war auf dem Grünstreifen vor der Liegenschaft in Wien, C.-straße ein LKW der D. GmbH mit Sitz in Berlin, E.-straße mit dem Kennzeichen B-… geparkt. Dieser LKW war zum Tatzeitpunkt von der Fa. F. angemietet.
2. Die Beschwerdeführerin Frau A. B. war zum Tatzeitpunkt Inhaberin dieser Firma.
3. Die Beschwerdeführerin hat den LKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellung zu Punkt I.1. fußt auf der im Behördenakt einliegenden Anzeige samt Lichtbildern, eingebracht über die Sag’s Wien App.
Die Feststellung zu Punkt I.2. fußt auf Einsichtnahme in das Impressum der Firma Bioumzüge und Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu Punkt I.3. fußt auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, auf dem E-Mail des als Zeugen geladenen Herrn G. H. vom 27.12.2024, von welchem die Beschwerdeführerin behauptet, er habe den Wagen gelenkt sowie auf der zeugenschaftlichen Einvernahme des Lebensgefährten der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Anzumerken ist, dass der Zeuge Herr G. H. in Deutschland geladen wurde und sich aus seiner Antwortmail unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl und die Ordnungsnummer seiner Ladung ergibt, dass er diese Ladung erhalten hat. Er ist jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Eine zwangsweise Vorführung ist auf Grund seines Wohnsitzes im Ausland nicht möglich.
Jedoch kann das E-Mail der Zeugen beweiswürdigend herangezogen werden, in welchem dieser sagt, die Beschwerdeführerin habe den LKW nicht gelenkt. Anzumerken ist, dass Herr G. H. in diesem E-Mail vorbringt, nicht er, sondern der Lebensgefährte der Bf. habe den LKW gelenkt. Dies ist vor dem Hintergrund der Aussage des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat im Rahmen seiner Einvernahme glaubwürdig zu Protokoll gegeben, er habe den LKW nicht gelenkt. Er besitze nicht einmal eine Lenkberechtigung.
Im Übrigen liegen im Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die Beschwerdeführerin den LKW gelenkt hat und es ist bei einer Firma sogar relativ wahrscheinlich, dass dieser nicht von der Inhaberin persönlich, sondern von einem Mitarbeiter gelenkt wird. Im Übrigen stützt die Behörde die Strafbarkeit nicht auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Wagen gelenkt hat, sondern alternativ auch darauf, dass einer ihrer Mitarbeiter diesen gelenkt hat (siehe dazu sogleich bei der rechtlichen Beurteilung).
III. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Wiener Baumschutzgesetz ist es verboten, den Lebensraum des ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes eines Baumes zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen der nach § 3 Abs. 1 Z 2 Baumschutzgesetz verbotenen Eingriffe setzt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 70.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die Behörde legt zu Grunde, dass nicht nur derjenige strafbar ist, der unmittelbar und als natürliche Person den ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraum eines Baumes zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke verwendet (also den LKW dort abstellt), sondern in jedem Fall auch der Vertreter der juristischen Person, für welchen dieser Mitarbeiter tätig ist.
Diese Rechtsansicht teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht: Zwar können die Vertreter juristischer Personen strafbar sein, wenn die juristische Person etwa in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer oder als Arbeitgeber gegen Verwaltungsstraftatbestände verstößt. Eine juristische Person kann aber, sofern im Materiengesetz nicht ausdrücklich gegenteilig vorgesehen (siehe etwa § 13 Abs. 4 Baumschutzgesetz), Lebensraum nicht „nutzen“ bzw. einen LKW nicht Abstellen (selbiges gälte etwa, wenn der Mitarbeiter einer juristischen Person einen PKW lenkt und eine Geschwindigkeitsübertretung begeht; auch für diese ist der Lenker strafbar). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zielt die Strafbestimmung auf diejenigen natürlichen Personen ab, die dies tatsächlich tun. Insbesondere darf eine – in den Augen der belangten Behörde bestehende – Gesetzeslücke nicht durch Analogie auf § 13 Abs. 4 Baumschutzgesetz geschlossen werden (zum Analogieverbot siehe VwGH vom 14.11.1990, Zl. 89/03/0308).
Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsübertretung daher nicht begangen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nicht zulässig.
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