LVwG W VGW- 151/091/10699/2024

VGW- 151/091/10699/2024Landesverwaltungsgericht07.03.2025

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligung, Angehöriger, Abhängigkeitsverhältnis, Unterhaltsleistung, besondere Erteilungsvoraussetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW- 151/091/10699/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.091.10699.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. GRÜNDEL über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ...1951, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, mit dem der Antrag vom 20.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2024, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Erstantrag vom 20.06.2023 gemäß § 47 Abs. 3 Z1 NAG abgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang, Beschwerde:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 04.07.2024, Zl. ..., wurde der Antrag vom 20.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 21a NAG, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache nicht erbracht habe, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen weder den in § 21a NAG geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen, noch jenen des Ausnahmetatbestandes des § 21a Abs. 4 Z2 erfülle und ein Antrag gemäß Abs. 5 leg cit nicht gestellt wurde.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.08.2024 in der im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht wurde die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage, Deutschkenntnisse zu erwerben, dies sei durch die Kooperationsärztin der österreichischen Botschaft in Moskau, Dr. C. D. auch entsprechend bestätigt worden. Das entsprechende Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Es stehe nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin wie die Vertrauensärztin das Gutachten erstellt und welchen Inhalt es hat, sollte die belangte Behörde die Auffassung vertreten, das Gutachten würde nicht ausreichen, so hätte diese darauf hinwirken müssen, dass das Gutachten entsprechend ergänzt werde. Die Erteilungsvoraussetzungen würden vorliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter sei nachgewiesen, ebenso wie eine tragfähige Haftungserklärung, der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde keine öffentlichen Interessen gefährden, bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen sei sie jederzeit in der Lage eine entsprechende Krankenversicherung abzuschließen. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt eingerichteter Leseberechtigung für den elektronischen Akt dem erkennenden Gericht mit Einlaufdatum 08.08.2024 zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht nahm Einsicht in die öffentlichen Verzeichnisse (EKIS, IZR, AJ-WEB, ZMR) und führte am 16.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der die zusammenführende Tochter der Beschwerdeführerin, Frau E. F. und deren Ehegatte, Herr Mag. G. F. zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Die Beschwerdeführerin konnte mangels Erteilung eines Visums an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, verzichtete durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Anschluss an die Verhandlung auf Fortsetzung der Verhandlung, die mündliche Verkündung und stimmte der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu. Ferner wurde ihr eine Frist zur Vorlage von weiteren Unterlagen und einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 18.09.2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Magistratsabteilung 15, Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Medizinische Begutachtung unter Vorlage der vorhandenen medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Erstattung eines Aktengutachtens binnen vier Wochen, zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 gemäß § 21a zugemutet werden kann, auf.

Am 23.10.2024 langte beim Verwaltungsgericht Wien die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin Dr. H. mit folgendem Inhalt ein:

„Gemäß übermittelter Befunde – aus dem Russischen beglaubigt übersetzt – leidet die Klientin auf dem Boden einer chronischen cerebralen Ischämie an kognitiven Beeinträchtigungen. Im Jahre 2015 erlitt sie einen Schlaganfall im Stromgebiet der rechten A. Carotis interna. Als Risikofaktoren für die fortgeschrittene Arteriosklerose bestehen Diab. mellitus und arterielle Hypotonie. In der Bildgebung des Gehirns finden sich erweiterte Hirnfurchen als Anzeichen der Hirnatrophie. Somit kann auch amtsärztlicherseits der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse nicht zugemutet werden.“

Sachverhalt:

Die am ...1951 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und im Besitz eines bis zum 24.05.2029 gültigen Reisepasses. Sie ist unbescholten und brachte am 20.06.2023 bei der österreichischen Botschaft in Moskau persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ ein.

Als Zusammenführende sollte die leibliche Tochter der Beschwerdeführerin Frau E. F., geb. ...1974 dienen, welche seit 2005 im Bundesgebiet wohnhaft und österreichische Staatsangehörige ist. Seit diesem Zeitpunkt wird die Zusammenführende regelmäßig zwei Mal jährlich von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zulässigen visumpflichtigen Aufenthaltes besucht. Die Zusammenführende kam für die Reisekosten auf, trug während dieser Besuche vollständigen Kosten des Unterhaltes ihrer Mutter im Bundesgebiet und versorgte diese darüber hinaus mit Bargeld in Höhe von jeweils 300,00 bis 400,00 EUR. Im Mai 2024 ließ die Zusammenführende ihrer Mutter über eine Bekannte EUR 1.500.- in bar zukommen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Oktober 2023 im Bundesgebiet aufhältig. Das letzte Treffen der Zusammenführenden mit ihrer Mutter fand in Armenien statt und wurde dabei ebenso ein Bargeldbetrag von EUR 400,00 übergeben. Die Zusammenführende ließ ihrer Mutter somit in regelmäßigen Abständen Bargeld zukommen.

Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes zur Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 nicht in der Lage.

Künftiger Wohnsitz der Beschwerdeführerin soll die rund 75m² große und über drei Wohnräume verfügende Wohnung in Wien, I.-straße sein, welche im Eigentum ihrer Tochter und deren Gatten steht. Der Beschwerdeführerin steht in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung vom 24.04.2024 zur unentgeltlichen Nutzung liegt vor. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ist seit 2001 verwitwet und lebt in Moskau in einer zwei Zimmer umfassenden Eigentumswohnung welche lastenfrei ist. Die monatlichen Betriebskosten betragen 4.064,35 Rubel. Ferner hat die Beschwerdeführerin Kosten für ihr Mobiltelefon im Ausmaß von 250,00 Rubel monatlich zu tragen.

Die Beschwerdeführerin weist folgende Diagnosen auf: Zerebrovaskuläre Krankheit, Chron. Zerebrale Ischämie IE St. Der kombinierten Genese (Diabetes, Hypertonie, Atherosklerose), Z.n. zerebrovaskulärem Insult im Stromgebiet rechter Arteria carotis interna am 22.07.15, vertebrobasiläre Kompression, mässig ausgeprägtes kognitives Syndrom. Diabetisch sensomotorische Polyneuropathie der Gliedmaßen, Diabetes mellitus II Typ, Zielwert zuckerüberzogenes Hömoglobin bis 7,5 %, chronische Nierenkrankheit C2 GFR 61ml/min/1,73 m2 Hypertonie 2 St 2St. Risiko 4 Dyslipidämie, Koronare Herzkrankheit, Arteriosklerose der Herzkranzgefäße, Primäre Hypothyreose, Med. Kompensation, Knotenstruma. Varizen der unteren Extremitäten C2 gemäß CEAP, Es Planus (erworben).

Behandlungsempfehlung und Arbeitsbelastung: 1. Diät: Weniger Produkte mit erhöhtem Cholesteringehalt, verdauliche Kohlenhydrate, Beschränkung der tierischen Fette, keine scharfen gebratenen Gerichte, weniger Kaffee und Tee, Kochsalz bis 6g/Tag, Schlackenreiche Gerichte, Fisch, Gemüse, Früchte, pflanzliche Sterole/Stanole (2g/Tag). 2. Pflege der vernunftgemässen Arbeits- und Erholungszeit mit Begrenzung emotioneller Belastung und Körperbelastung. 3. Kontrolle von Blutdruck (Zielwerte 140/90), Herzfrequenz, Heft mit Angaben vom täglichen Blutdruck. Kontrolle vom Gewicht. 4. Zielwert vom Körpermassindex 20-25 kg/m2. Bauchumfang 94 cm. 5. Medikation: Diät N10,9 Fosinopril 20 mg 2 mal am Tag. Bisoprolol 10 mg 1 mal am Tag, ASK 75mg 1 mal am Tag, Hydrochlorithiazid 25 mg 1 mal am Tag, Levothytoxine 150 mkg/125 1 mal am Tag, Folodipine 10 mg 1 mal am Tag, Glimepirid 4 mg 1 mal am Tag. Metformin 1000mkg 2 mal am Tag, Ezetimibe 120 mg am Tag, Atorvastatin 40 mg am Tag.

Auf Grund ihres Gesundheitszustandes benötigt die Beschwerdeführerin eine diätische Ernährung, sowie medizinische Fußpflege und Medikamente. Arzt- und Fußpflegetermine nimmt sie – zumindest fallweise – mit dem Taxi vor. Die Fahrt mit dem Taxi zum Arzt bzw. medizinischen Fußpflege kostet jeweils zwischen 1.400.- und 2.100.- Rubel.

Das Existenzminimum in der Stadt Moskau für Rentner lag im Jahr 2024 bei 13.290 Rubel, im Jahr 2025 beträgt es 17.897 Rubel.

Die Beschwerdeführerin hat folgende monatliche Einkünfte (in Rubel):

20242025

Altersrente: 11.025,52 12.072,96

Auszahlung an Behinderte: 3.440,08 3.766,88

Sozialleistungen13.474,7814.019,67

Gesamt27.940,8229.859,51

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ersparnisse und hat keine Schulden. Die im Zuge der Antragstellung angeführten Ersparnisse im Ausmaß von rund 1.400.- EUR wurden bereits aufgebraucht.

Die Beschwerdeführerin benötigt auf Grund ihrer Diabeteserkrankung monatlich medizinische Fußpflege, die Kosten dafür betragen 5.100,00 Rubel. Die Ausgaben für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und medizinische Geräte (z.B. Blutdruckmessgerät) betrugen zwischen 1.255 (Oktober 2024) und 16.907,70 Rubel (31.01.2025).

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin besteht eine nach dem Tarif ... (Sonderklasse) abgeschlossene Krankenversicherung inklusive Zusatzerklärung bei der J. mit der Polizennr: ... hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Die monatliche Prämie beträgt EUR 1085,50 und wurde bereits bezahlt. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung.

Weiters liegt eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG gültige Haftungserklärung vom 25.05.2023 der Zusammenführenden vor.

Zur Tragfähigkeit der Haftungserklärung:

Die Zusammenführende ist bei der Firma K. tätig und bring dort ein monatliches Nettogehalt von EUR 2.985,46 (ab Jänner 2025; bis Dezember 2024 EUR 2.859,75) ins Verdienen, weshalb ihr – unter Einbeziehung der Sonderzahlungen monatlich EUR 3.483,04 zur Verfügung stehen. Derzeit weist sie auf dem Sparkonto einen Guthabensstand von EUR 7.855,46, auf dem Gehaltskonto im Ausmaß von EUR 401,- auf. Mit Stand 16.12.2024 verfügte sie zudem über ein Aktiendepot im Wert von EUR 19.867,80. Das Vermögen der Zusammenführenden würde zur Deckung des Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen.

Der Gatte der Zusammenführenden ist seit 07.01.2025 wieder als Bilanzbuchalter nunmehr bei der Firma L. GmbH tätig und brachte im Jänner ein Nettoeinkommen von EUR 2.177,97 ins Verdienen. Sein künftiger Monatsverdienst wird EUR 3.800.- brutto betragen. Davor erhielt er AMS Leistungen in Höhe von EUR 57,79 täglich. Sein Kontostand betrug am 16.02.2025 EUR 1.531,12.

Das Ehepaar F. hat folgende monatliche Aufwendungen zu tragen: EUR 164,6 Kredit, EUR 268,07 Betriebskosten für die Wohnung, EUR 189,58 Betriebskosten für die Wohnanlage, EUR 22,38 Betriebskosten für die Garage, gesamt sohin EUR 644,63. Dazu fällt noch der Beitrag zur Krankversicherung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von EUR 1085,50 an, so dass die Aufwendungen Gesamt EUR 1730,15 betragen.

Der Richtsatz für ein Ehepaar beträgt im Jahr 2025 EUR 2009,85, jener für Einzelpersonen EUR 1273,99, sodass der benötigte Lebensunterhalt dieses Haushaltes gesamt EUR 3.283,84 beträgt. Der Wert der freien Station liegt im Jahr 2025 bei EUR 376,27.

Die vorliegende Haftungserklärung ist daher tragfähig.

Beweiswürdigung:

Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin lassen sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Reisepass entnehmen.

Die Feststellungen des Einkommens sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Zusammenführenden und deren Ehegatten konnten auf Grund der vorgelegten Lohn-, Gehalts- und Bezugsbestätigungen sowie des vorgelegten Dienstvertrages des Ehegatten der Zusammenführenden getroffen werden und stimmten die Aussagen der diesbezüglich einvernommenen Zeugen mit den Unterlagen überein. Eine entsprechende Haftungserklärung sowie eine Wohnrechtsvereinbarung lagen bereits im unbedenklichen und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt vor. Die Ausgaben der Zusammenführenden und deren Ehegatten konnten auf Grund der vorliegenden Kontoauszüge und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 verifiziert werden. Die zeugenschaftlich einvernommene zusammenführende Tochter konnte ferner glaubhaft Angaben zu den Wohnverhältnissen ihrer Mutter im Herkunftsstaat machen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand konnten im Wesentlichen aus dem „Auszug aus dem Patientenbuch“ vom 14.06.2023 und dem „Auszug aus der medizinischen Karte eines stationären Patienten“ vom 28.06.2024, welche in beglaubigter deutscher Übersetzung vorliegen getroffen werden und finden in der gutachterlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 15, Gesundheitsdienst der Stadt Wien vom 23.10.2024 Deckung.

Dem Gericht liegt ferner die Polizzenr. ... samt Zusatzerklärung der J. sowie ein entsprechender Zahlungsbeleg vor.

Das Existenzminimum für Pensionisten in Russland konnte für das Jahr 2024 auf Grund einer bei der Botschaft der Russischen Föderation eingeholten Auskunft in Erfahrung gebracht werden. Für das Jahr 2025 konnte der Betrag aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Verordnung der Regierung der Stadt Moskau“ festgestellt werden.

Die Feststellung zu den Kosten der Beschwerdeführerin für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, medizinische Fußpflege und sonstigen medizinischen Bedarf der Beschwerdeführerin ergeben sich zum einen aus den übermittelten Kontoauszügen, welche von der Zusammenführenden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung diesbezüglich übersetzt wurden, sowie aus den übermittelten Rechnungen der „Apotheken und Städtischen Gesundheitswesens“ vom 08.02.2025 und 31.01.2025.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I 100/2005 idgF lauten:

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

[…]

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

[…]

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.06.2023 bei der österreichischen Botschaft in Moskau einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG und berief sich dabei auf ihre Tochter E. F., welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt und eine Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgab.

Der Antrag wurde gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellt. Die Beschwerdeführerin reiste während ihrer visumpflichtigen Aufenthalte immer wieder in das Bundesgebiet ein, ohne diese zu überschreiten.

Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen:

Feststellungsgemäß kann der Beschwerdeführerin die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden; dies ist durch ein amtsärztliches Gutachten (medizinische Stellungnahme der MA 15 vom 23.10.2024) nachgewiesen.

Zur besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG wird Folgendes ausgeführt:

Zunächst wird festgehalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes § 47 Abs.°3 Z 1 NAG verfassungskonform auszulegen ist, um eine Diskriminierung unter Fremden (Ableitung vom Österreicher iSd § 47 Abs. 3 Z 1 NAG v. Ableitung vom Unionsbürger iSd § 52 Abs. 1 Z 3 NAG, zum Gebot der Gleichbehandlung siehe VwGH 5.11.1999, 99/21/0156; auch Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG) zu vermeiden, zumal der EuGH den zugrundeliegenden Art. 2 Z 2 lit. c und lit. d RL 2004/38/EG so ausgelegt hat, dass ein Unterhaltsbedarf im Herkunftsstaat im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen muss (vgl. EuGH 16.1.2014, C-423/12, Rz 20-22 mit Verweis auf EuGH 9.1.2007, C-1/05, Rz 37 bzgl. aufsteigender Linie, wobei die RL 73/148/EWG durch die RL 2004/38/EG aufgehoben wurde; siehe im Übrigen auch VwGH 23.3.2021, Ro 2019/22/0007).

Da § 47 Abs. 3 Z 1 NAG (Vorgängerbestimmung § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997) an die Begrifflichkeit bzw. das Verständnis der RL 2004/38/EG anschließt (EB zur RV 952 BlgNR 22. GP 140; zu § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 siehe auch VwGH 21.12.2001, 2001/19/0070, wobei Art 10 VO 1612/68 durch Art 38 Abs. 1 RL 2004/38/EG aufgehoben wurde; VwGH 31.5.2000, 99/18/0399, Pkt. 2.1.1.), ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes § 47 Abs. 3 Z 1 NAG – im Lichte der zitierten EuGH Judikatur – verfassungskonform auszulegen.

Daher erscheint die Rechtsprechung des VwGH 13.9.2011, 2009/22/0176 vor allem in Anbetracht von EuGH 16.1.2014, C-423/12 überholt zu sein. Darin hat der EuGH ausgeführt, dass, um zu ermitteln, ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, der Aufnahmemitgliedstaat prüfen muss, ob der Familienangehörige des Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten zumindest in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen, auch wenn zwischenzeitig eine Einreise in den Mitgliedstaat des Zusammenführenden erfolgte (siehe auch EuGH 5.9.2012, C-83/11, wonach unter „Herkunftsland“ der Staat gemeint ist, in dem sich der Drittstaatsangehörige aufgehalten hat, als er beantragt hat, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen). Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Die Tatsache, dass ein Unionsbürger dem Verwandten (in absteigender Linie) regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen (vgl. EuGH 16.1.2014, C-423/12).

Für die Unterhaltsleistung sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt. Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (vgl. VwGH 23.3.2021, Ro 2019/22/0007 mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Einkommen erzielt hat, steht der Annahme, dass sie (auf Grund der Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung ihres Unterhalts auf die Zahlungen durch ihre Tochter angewiesen bzw. von dieser abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Dabei ist das Existenzminimum in Relation zu den erzielten Einkünften zu stellen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).

Aus der Rechtsprechung des EuGH zur RL 2004/38/EG ergibt sich auch, dass es unbeachtlich ist, ob das Abhängigkeitsverhältnis vom Unionsbürger nach der Einreise des Familienangehörigen in den Mitgliedstaat fortbesteht oder nicht (vgl. EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rz 44-45).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von 29.859,51 Rubel zur Verfügung hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die Betriebskosten im Ausmaß von monatlich 4.064,35 Rubel sowie 250,00 Rubel für das Mobiltelefon und Ausgaben für Lebensmittel (trotz eines besonderen Bedarfs im Zuge einer diätischen Ernährung) hier nicht extra von der Pension abzuziehen, da diese als üblicherweise notwendige Kosten der allgemeinen Lebensführung zu werten sind, die bereits im Existenzminimum eingepreist sind. Setzt man das Einkommen der Beschwerdeführerin, trotz den nachgewiesenen und nachvollziehbaren Kosten für die monatliche medizinische Fußpflege im Ausmaß von 5.100,00 Rubel mit dem Existenzminimum von 17.897 Rubel (im Jahr 2025) in Relation, so ergibt sich daraus kein zwingender Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin auf die Beförderung mit Taxis angewiesen ist, wurde von dieser nicht nachgewiesen und lässt sich auch aus dem medizinischen Befund nicht ableiten, zumal diesem keine Mobilitätseinschränkung zu entnehmen ist.

Ebenso sind Kosten für Kleidung, geringfügige Haushaltsreparaturen und dergleichen als Kosten der allgemeinen Lebensführung zu werten, die sich bereits in der Berechnung des Existenzminimums widerspiegeln.

Die Beschwerdeführerin mag erhöhte Ausgaben für Medikamente haben. Jedoch können die von ihr dargestellten Kosten nicht nachvollzogen werden, zumal sich im Laufe des Verfahrens eine erhebliche Spanne ergab (Ausgaben in der Apotheke im Oktober 2024: 1.255,00 Rubel, November 2024: 3.640,64 Rubel, 31. Jänner 2025: 16.907,70 Rubel, 08. Februar 2025: 5.132,43 Rubel). Es entstand der Eindruck, dass diese enorme Spanne der Ausgaben weniger auf die nunmehr erfolgte Zahlung mit Karte statt in bar, als auf die versuchte Darstellung eines extrem hohen Bedarfs zurückzuführen ist, zumal größtenteils Nahrungsergänzungsmittel oder auch z.B. ein Blutdruckmessgerät angeschafft wurde. Hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel wurde der konkrete Bedarf jedoch nicht nachgewiesen. Bezüglich des Blutdruckmessgerätes, welches die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Bluthochdruckes bedarf, wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich keinesfalls um regelmäßige monatlich wiederkehrende Ausgaben handelt.

Die von der Zusammenführenden gewährten Geldmittel von 300,00 bis 400,00 Euro 2x jährlich, bzw. EUR 1.900,00 im Jahr 2024 wurden von der Beschwerdeführerin zwar nicht mittels Banküberweisungen nachgewiesen, jedoch von der Zeugin glaubhaft vorgebracht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich dabei jedoch um freiwillige Leistungen, denen kein Unterhaltscharakter zukommt, zumal die Beschwerdeführerin ein Einkommen deutlich über dem Existenzminimum aufweist und auf Grund ihres lastenfreien Eigentums zudem äußerst geringe Wohnkosten hat.

Ein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis – wie von der höchstgerichtlichen Judikatur vorgesehen (vgl. VwGH 04.05.2023, Ra 2022/22/0046) – konnte daher, trotz des nachvollziehbaren Wunsches der Beschwerdeführerin ihren Lebensabend überwiegend mit ihrer Tochter zu verbringen, nicht nachgewiesen werden.

Daher ist insgesamt die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG nicht erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier: § 47 Abs. 3 Z 1 NAG) weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 mit Verweis auf VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168).

Daher ist die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie ergänzend folgt ausgeführt:

Es bestehen keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs.°2 Z 1 NAG gegeben ist.

§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist durch die Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung erfüllt.

Die Beschwerdeführerin verfügt feststellungsgemäß über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung.

Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG wird festgehalten, dass die abgegebene Haftungserklärung sowohl gültig als auch tragfähig ist. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher als erfüllt anzusehen.

In Summe war auf Grund des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung, trotz Fehlens von Erteilungshindernissens und Bestehens der sonstigen Erteilungsvoraussetzung der Beschwerde der Erfolg versagt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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