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VGW-121/082/14052/2024•LVwG W VGW-121/082/14052/2024
VGW-121/082/14052/2024Landesverwaltungsgericht07.03.2025
Taxilenkerausweis, Vertrauenswürdigkeit, Entziehung, Entzugsfrist, strafgerichtliche Verurteilung, Menschenschmuggel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 4.10.2024 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 27.9.2024, Zl. ..., betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Duplikats,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Beginn der Entzugsfrist von fünf Jahren mit dem 28.3.2023 (anstelle gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheids am 2.10.2024) festgesetzt, sodass die Entzugsfrist am 28.3.2028 endet, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.9.2024 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels Vertrauenswürdigkeit dessen am 13.1.2014 ausgestellten Taxiausweis für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab Bescheidzustellung gemäß § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 2.10.2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Das Ende der fünfjährigen Entzugsfrist wäre somit der 2.10.2029, es verbliebe also noch ein Entzugszeitraum von viereinhalb Jahren.
Grundlage der Entziehung des Taxilenkerausweises war eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 28.3.2023 (an diesem Tag auch rechtskräftig) in Ungarn wegen Menschenschmuggels zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von vier Jahren.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht die vorliegende Beschwerde vom 4.10.2024. Der "Fall wegen Menschenschmuggel" sei zwei Jahre her und seines "Wissens schon abgeschlossen". "Ich … habe seit 12 Jahren meinen Taxiausweis und finanziere durch meine Arbeit den Haushalt, da ich zuhause Alleinverdiener bin. Ich bin neulich in eine neue Wohnung gezogen und habe immer noch Möbelstücke, die ich monatlich abzahle. Ich habe 4 Kinder, um die ich sorgen muss, welches einer davon im Ausland eine Ausbildung macht. (Für ihn bekomme ich auch keine Familienbeihilfe). Mit 43 Jahren kann ich leider keine so gute Arbeit wie Taxifahrer finden, ich bitte Sie höflichst mir entgegenzukommen. Meine Ehefrau muss regelmäßig zum Arzt oder ins Krankenhaus gefahren werden, da fallen auch öfters Kosten an. Ich arbeite derzeit als Taxifahrer und kümmere mich um meine Kinder und meine Ehefrau. Ich bitte Sie darum mir dabei zu helfen meinen Taxiausweis nicht zu verlieren".
§ 2 (in der Fassung des BGBl. II Nr. 337/2003), § 4 Abs. 1 (in seiner Stammfassung), § 6 Abs. 1 Z 3 und § 13 BO 1994 (jeweils in der am 1.1.2021 in Kraft getretenen Fassung des BGBl. II Nr. 408/2020) lauten samt (der ebenfalls durch BGBl. II Nr. 408/2020 zu § 4 und § 6 geänderten gemeinsamen) Überschrift auszugsweise wie folgt:
"Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
…
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
…
§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
…
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
…
§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder
3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt."
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Nach § 13 Abs. 2 BO 1994 ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
Die Vertrauenswürdigkeit ist grundsätzlich an einem fünfjährigen Zeitraum zu messen. Nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten zieht den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich, etwa wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten nicht mehr der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegenstehen könnte. Es ist also eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb dieses fünfjährigen Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Das Gesamtverhalten des Betroffenen ist danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig. Das Gewicht eines Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Der Schutzzweck der BO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Es spielt daher keine Rolle, ob angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt. Im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kann auch die einer getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens Berücksichtigung finden (zu alldem VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22).
Bei dieser Beurteilung besteht eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen feststeht, derentwegen die Bestrafung erfolgt (vgl. dazu zuletzt VwGH 15.3.2023, Ra 2023/03/0045, Rz. 8; und VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, Rz. 19).
Dieser in § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist eine Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln (zuletzt VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 14; sowie neuerlich VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22).
Die Einschätzung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beruht in diesem Fall in erster Linie auf seiner strafgerichtlichen Verurteilung vor bald zwei Jahren. Zwar kommt es nicht darauf an, ob sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker begangen wurde. Der Schutzzweck der BO 1994 ist - wie erwähnt - nämlich nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsguts zu bewahren (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 14). Ein Bezug zum Fahrdienst liegt hier jedoch unverkennbar vor, wenn der Beschwerdeführer wegen Menschenschmuggels verurteilt worden war. In erster Linie ist - abermals wie bereits erwähnt - auf das Persönlichkeitsbild abzustellen, dass sich in der Tatbegehung manifestiert.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist bereits für sich genommen als sehr schwerwiegend anzusehen. Dies wird auch an der Höhe der verhängten Strafe von zwei Jahren Haft deutlich. Dem Beschwerdeführer war im Jänner 2014 der Taxilenkerausweis ausgestellt worden. Im Zeitpunkt seiner Verurteilung am 28.3.2023 verfügte er somit seit mehr als neun Jahren über eine rechtmäßige Einkunftsquelle im Bereich der Personenbeförderung. Dennoch schreckte er auch nach dieser Zeitspanne als lizenzierter Lenker im Fahrdienst nicht davor zurück, seine berufliche Tätigkeit in den kriminellen Bereich auszuweiten, um sich daraus einen Verdienst auf Kosten der von ihm geschmuggelten Menschen zu verschaffen. Diese Verurteilung spricht gegen die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker.
Ausgehend von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit ist in einer Prognose zu beurteilen, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit widerzuspiegeln.
Bei dieser Beurteilung ist in zeitlicher Hinsicht bei der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren anzusetzen. Zwar war der Beschwerdeführer vorher unbescholten, allerdings wiegt die Tat, geahndet mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe, besonders schwer. Die vierjährige Probezeit wird erst am 28.3.2027 verstrichen sein, also in zwei Jahren.
In einer diese Umstände berücksichtigenden Prognoseentscheidung ist ein fünfjähriger Zeitraum für die Entziehung des Taxilenkerausweises einer Verkürzung nicht zugänglich. Allerdings ist der Beginn der fünfjährigen Entzugsfrist mit der rechtskräftigen Verurteilung am 28.3.2023 anzusetzen, weil es bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit auf das Wohlverhalten in Freiheit ankommt und die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden war. Die damit verbleibende Dauer dieser am 28.3.2028 endenden fünfjährigen Frist von weiteren drei Jahren ist notwendig und sachgerecht, zumal erst dann ein (maßgeblicher) Zeitraum zur Beurteilung eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vorliegen wird (vgl. zuletzt zur Schlepperei VwGH 15.3.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 15; und weiter VwGH 14.12.1994, 94/03/0067; und VwGH 15.6.1994, 92/03/0223; sowie VwGH 25.3.1992, 91/03/0257).
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Endes der Frist für die Entziehung des Taxilenkerausweises zum Teil berechtigt, im Übrigen aber als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich, weil ausgehend von der nicht bestrittenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig feststeht, sodass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (zuletzt VwGH 15.5.2023, Ra 2023/03/0095, Rz. 17 f; sowie VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0241, Rz. 17; und VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, Rz. 13, mit Verweis auf VwGH 28.2.2007, 2005/03/0159, Pkt. 5).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der (Wiedererlangung der) Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft.
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