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VGW-101/032/9656/2024•LVwG W VGW-101/032/9656/2024
VGW-101/032/9656/2024Landesverwaltungsgericht07.03.2025
Landschaftsschutzgebiet, Wienerwald, naturschutzbehördliche Bewilligung, Bewilligung eines mit Holzschnitzel befestigten Weges, Eingriff, Schutzzweck, wesentliche Beeinträchtigung, Sachverständigengutachten, Interessensabwägung, Befangenheitseinrede
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Pühringer im Verfahren über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10. April 2024, Zl. ..., betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, nach mündlicher Verhandlung am 31. Oktober 2024 und am 28. Jänner 2025 den
BESCHLUSS:
I. Der in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 und am 28. Jänner 2025 gestellte Antrag auf Errichtung eines auf der einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Beilage ./1 auf den Grundstücken Nr. ...1/1 und ...1/2 mit blauer Markierung eingezeichneten "Weges aus Steinplatten mit Abstand als Zugang zum Haus 1" auf dem Grundstück Nr. ...1/1 EZ ... KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen und gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet.
II. Der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 2025 gestellte Antrag auf Genehmigung der Befahrung des Grundstücks Nr. ...1/1 EZ ... KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, mit einem Traktor wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen und gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet.
Zudem wird
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
III. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben, soweit damit der Antrag auf "Errichtung eines 2 m breiten Weges mit Holzrinde bzw. Holzschnitzel mit seitlicher Einfassung" auf den Grundstücken Nr. ...2/1, Nr. ...1/3 und Nr. ...3/1 EZ ... KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, abgewiesen wird.
IV. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrags auf Errichtung eines zwei Meter breiten, mit Holzschnitzel befestigten auf der einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Beilage ./1 auf den Grundstücken Nr. ...1/1 und ...1/2 mit roter Markierung eingezeichneten Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 EZ ... KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, bezieht, wird als unbegründet abgewiesen.
V. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf die Abweisung des Eventualantrags auf "Errichtung eines Weges durch die Verlegung von 50 x 50 cm Steinplatten im Abstand von 50 cm zwischen der Brücke bis hin zum vorhandenen Gebäudebestand (Haus 3)" auf dem Grundstück Nr. ...1/1 EZ ... KG B. bezieht, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag im genannten Ausmaß gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 iVm § 24 Abs. 6 und 7 Wiener Naturschutz, LGBl. 45/1998, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgewiesen wird.
VI. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines zwei Meter breiten Weges mit Holzrinde bzw. Holzschnitzel mit seitlicher Einfassung auf beiden Seiten von der Straße bis zur Brücke und von der Brücke bis zum vorhandenen Gebäudebestand auf den Grundstücken Nr. ...1/1, EZ ..., Nr. ...3/1, EZ ..., Nr. ...2/1, EZ ... und Nr. ...1/3, EZ ..., alle KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, im Landschaftsschutzgebiet Penzing, alternativ für die Errichtung eines Weges durch die Verlegung von 50 x 50 cm Steinplatten im Abstand von 50 cm zwischen der Brücke bis zum vorhandenen Gebäudebestand (Haus 3) auf den Grundstücken Nr. ...1/1, EZ ... und Nr. ...3/1, EZ ..., beide KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, im Landschaftsschutzgebiet Penzing, gemäß § 24 Abs. 5 und 7 Wiener Naturschutzgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen – gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen – damit, dass die Errichtung des beantragten Weges eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets Penzing darstelle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei mit näherer Begründung vorbringt, der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets Penzing werde durch den beantragten Weg aus Holzrinde und Holzschnitzel bzw. aus Steinplatten nicht wesentlich beeinträchtigt.
3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung, legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und trat dem Beschwerdevorbringen im Vorlageschreiben inhaltlich entgegen.
4. Mit Schreiben vom 26. August 2024 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien der beschwerdeführenden Partei das Vorlageschreiben der belangten Behörde und räumte die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 10. September 2024 eine entsprechende Stellungnahme.
5. Mit Schreiben vom 26. August 2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde auf, ergänzende Unterlagen, auf welche im Behördenakt Bezug genommen werde, vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. September 2024 kam die belangte Behörde dieser Aufforderung nach.
6. Am 31. Oktober 2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Wien, ggü. C.-gasse, statt, zu der ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei, zwei informierte Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft sowie der Amtssachverständige erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdeführenden Partei eine Frist von acht Wochen zur Einholung eines Privatgutachtens eingeräumt, um dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
7. Mit Schreiben vom 26. November 2024 teilte das Verwaltungsgericht Wien der beschwerdeführenden Partei unter anderem mit, dass nach dem Wiener Naturschutzgesetz für die beantragte Bewilligung des Weges die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, anzuschließen sei. Da die beschwerdeführende Partei nicht (Allein)Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft(en) sei, wurde ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, die schriftliche Zustimmung der Miteigentümerin eines betroffenen Grundstücks, sowie der Alleineigentümerin zweier weiterer betroffener Grundstücke vorzulegen.
8. Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 27. November 2024 eine Stellungnahme samt weiterer Unterlagen und am 28. November 2024 eine von der Miteigentümerin des Grundstücks Nr. ...1/1 unterfertigte Zustimmungserklärung. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 bzw. 6. Dezember 2024 wurden der belangten Behörde die am 27. November 2024 bzw. 28. November 2024 übermittelten Stellungnahmen samt Beilagen zur Kenntnis gebracht.
9. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei "die Vorlage aller Gutachten von MA 22, die in den letzten 5 Jahren erstellt wurden und das Thema Landschaftsschutzgebiet betreffen" und forderte das Verwaltungsgericht Wien auf, bei der belangten Behörde diese Unterlagen anzufordern. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 teilte das Verwaltungsgericht Wien der beschwerdeführenden Partei mit, dass mangels rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren keine Grundlage ersichtlich sei, der belangten Behörde eine solche Urkundenvorlage aufzutragen.
10. Mit "Ablehnungsantrag" vom 18. Dezember 2024 begehrte die beschwerdeführende Partei, der zuständige Richter möge das gegenständliche Verfahren wegen des Befangenheitsgrunds "private persönliche Beziehungen des Richters zu Mitarbeitern der MA22" einem "anderen Richter […] überlassen". In diesem Zusammenhang verwies die beschwerdeführende Partei auf einen "gemeinsame[n] Chor mit Mitarbeitern der MA22".
11. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2025 brachte die belangte Behörde vor, dass die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Zustimmungserklärung für einen mit einem Traktor und Anhänger befahrbaren Weg aus Holzrinde von dem von der belangten Behörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand insofern abweiche, als im erstbehördlichen Verfahren nur ein begehbarer Weg mit einem anderen Verlauf beantragt worden sei. Außerdem wies die belangte Behörde darauf hin, dass der entsprechende Mitarbeiter der MA 22, welcher im selben Chor wie der zuständige Richter aktiv sei, nicht zuständiger Referent im gegenständlichen Verfahren sei und nur vertretungsweise beim Verhandlungstermin am 31. Oktober 2024 teilgenommen habe.
12. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2025 legte die beschwerdeführende Partei ein Gutachten "zur Umwelt- und Naturschutzverträglichkeit von Eingriffen im LSG Penzing" des DI Dr. D. E. vor und teilte mit, dass noch ein weiteres Gutachten vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien jenes Gutachten an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme.
13. Am 15. Jänner 2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres Gutachten des DI Mag. Dr. F. G. und ersuchte um Ladung der beiden Gutachter als Zeugen. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 teilte das Verwaltungsgericht Wien der beschwerdeführenden Partei mit, dass aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands zum nächsten Verhandlungstermin eine verlässliche Ladung der beiden Gutachter durch das Verwaltungsgericht Wien nicht sichergestellt werden könne und forderte die beschwerdeführende Partei auf, die Gutachter für die Verhandlung am 28. Jänner 2025 stellig zu machen.
14. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 brachte das Veraltungsgericht Wien der belangten Behörde das weitere Gutachten von DI Mag. Dr. G. zur Kenntnis.
15. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2025 gab der (neue) anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei bekannt, von dieser bevollmächtigt worden zu sein und beantragte "elektronische Akteneinsicht". Der zuständige Richter teilte dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 23. Jänner 2025 telefonisch mit, dass Akteneinsicht nur persönlich beim Verwaltungsgericht Wien genommen werden könne.
16. Am 28. Jänner 2025 wurde die mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien fortgesetzt. Zu diesem Termin erschienen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei und dessen anwaltliche Vertretung, die belangte Behörde, der Amtssachverständige sowie der von der beschwerdeführenden Partei stellig gemachter Gutachter DI Mag. Dr. G.; auf die Ladung und Einvernahme des Gutachters DI Dr. E. wurde seitens der beschwerdeführenden Partei verzichtet. Die beschwerdeführende Partei schränkte in der Verhandlung den Antrag auf die Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 ein. Nach Befragung des stellig gemachten Gutachters wurde das Beweisverfahren vorbehaltlich vorzulegender schriftlicher Unterlagen geschlossen.
17. Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 legte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen vor.
18. Am 7. Februar 2025 langte eine Urkundenvorlage der belangten Behörde beim Verwaltungsgericht Wien ein.
19. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 nahm die belangte Behörde Stellung zur Urkundenvorlage der beschwerdeführenden Partei vom 6. Februar 2025.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgenden Feststellungen aus:
Die beschwerdeführende Partei ist mit 11178/11777 Anteilen Eigentümerin des Grundstücks Nr. ...1/1, EZ ..., KG B., in Wien, ggü. C.-gasse. Mag. H. I. ist zu 599/11777 Anteilen Eigentümerin dieses Grundstücks. Die Fläche des heutigen Grundstücks Nr. ...1/1 bestand bis zum Jahr 2022 aus den Grundstücken Nr. ...1/1, ...1/2 und ...1/4 und wurde im Jahr 2022 zum Grundstück Nr. ...1/1 vereinigt.
Dieses Grundstück grenzt südlich an den … und ist mit dem nördlichen Ufer durch eine Brücke über sowie eine Furt durch den … verbunden. Der Zugang zum Grundstück über die Brücke erfordert das Passieren eines Tors. Abgesehen von der Brücke und der Furt gibt es keine in der Natur ersichtlichen befestigten Wege oder Straßen, die auf das Grundstück führen. Das Grundstück ist zu einem großen Teil bewaldet, von der Brücke bis zu den Bestandsgebäuden erstreckt sich eine Wiese mit vereinzelten alten und neu gepflanzten Obstbäumen.
Rund um das Grundstück Nr. ...1/1 steigen im Norden und Süden die mit Eichen-, Hainbuchen- und Buchenwäldern dicht bewachsenen Hügel des … zum … bzw. … steil an. Am Talboden befinden sich Schwarzerlen- und Eschenwälder. Die unmittelbar an die Ausfallstraße J.-straße anschließende dichte Einzelhausbebauung, der verbleibende schmale Ufergehölzstreifen entlang des … und die an den Hängen unmittelbar ansteigenden Buchenwälder des Wienerwaldes sind für den Wienerwald als typisch und repräsentativ anzusehen. Das Grundstück Nr. ...1/1 liegt im Bereich des Gebiets "..." und nicht im Bereich des Gebiets "...".
Auf der Liegenschaft Nr. ...1/1 befinden sich mehrere Bestandsgebäude, die allesamt unbewohnt sind. Der Brücke am nächsten befindet sich das in der Folge als "Haus 1" bezeichnete Bestandsgebäude. In nordwestlicher Richtung befinden sich weitere in der Folge als "Haus 2" und "Haus 3" bezeichnete Bestandsgebäude. Der von der beschwerdeführenden Partei geplante mit Holzschnitzel befestigte Weg soll von der Brücke zunächst in süd-westlicher Richtung und nach einem scharfen Knick südlich des Hauses 1 weiter in nord-westlicher Richtung vorbei an Haus 2 bis zu Haus 3 verlaufen (vgl. Beilage ./1 zu dieser Entscheidung) und hätte eine Länge von ca. 110 Metern. Derzeit befindet sich mit diesem Verlauf kein befestigter Weg auf dem Grundstück, ersichtlich ist in der Natur aber ein Trampelpfad, der durch regelmäßiges Begehen entstanden ist. Der Untergrund dieses Trampelpfads ist bei feuchter Witterung schlammig und rutschig. Generell sind auf dem Grundstück mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts aus verlegten Steinplatten zwischen der Brücke und Haus 1 keine befestigten Weganlagen erkennbar.
Für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks kann zum einen eine Bringung über die Furt des … zur C.-gasse erfolgen, weiters verläuft unmittelbar am Hang im Westen des Grundstücks eine Forststraße der Österreichischen Bundesforste AG, von der aus ebenfalls Hölzer geseilt bzw. per Bodenzug auf die Forststraße gebracht werden können. Eine zusätzliche Forststraße am Grundstück Nr. ...1/1 würde zu einer Übererschließung des Waldbereichs führen und ist aus forstfachlicher Sicht auf Grund der geringen Fläche nicht erforderlich.
Durch die Errichtung eines mit Holzschnitzel befestigten Weges mit zwei Meter Breite und seitlicher Holzeinfassung über eine Länge von ca. 110 Metern auf dem Grundstück Nr. ...1/1 wird in den Boden eingegriffen und die natürliche Vegetation für die Dauer des Bestands des Weges verhindert. Holzschnitzel sind wasserdurchlässig, die Beeinträchtigung der Vegetation ist bei Beseitigung des Weges reversibel. Die Beeinträchtigung der Vegetation besteht unabhängig davon, ob der Weg mit oder ohne Drainage ausgeführt wird. Auch durch die Verlegung von Steinplatten im Ausmaß von 50x50 cm mit einem Abstand von 50 cm über eine Länge von 110 Metern wird in den Boden eingegriffen, weil die natürliche Vegetation durch die Steinplatten verhindert wird.
Der typische Flyschboden des Wienerwaldes zeichnet sich durch eine besondere Wasserundurchlässigkeit aus. Im Wienerwald kommt Totholz am Boden natürlich vor, allerdings nicht mehrere Zentimeter dick und mehrere Meter breit aufgeschichtet. Die übliche Wegführung im Wienerwald ist unbefestigt und ergibt sich aus der regelmäßigen Begehung bestimmter Flächen. Die Befestigung eines Weges mit Holzschnitzel oder Steinplatten ist für den Wienerwald als untypisch anzusehen.
Durch das Ausbringen von Holzschnitzeln am Boden werden Nistmöglichkeiten für bestimmte Käferarten, zum Beispiel den im Wienerwald heimischen Hirschkäfer, bei dem es sich um einen Totholzkäfer handelt, geschaffen. Da es sich beim Wienerwald um keinen stark bewirtschafteten Wald handelt, findet dieser aber bereits jetzt ausreichend Nistmöglichkeiten. Durch die Verlegung von Steinplatten am Boden werden Nistmöglichkeiten für verschiedene Insekten, zum Beispiel Wildbienen, geschaffen. Diese Insekten, sofern sie im Wienerwald überhaupt vorkommen, kommen jeweils beschränkt lokal vor und finden bereits jetzt in der Natur ausreichende Nistmöglichkeiten. Es ist aus naturschutzfachlicher Sicht für die Erreichung der Schutzzwecke des Wienerwalds nicht förderlich, neue bislang im Wienerwald nicht vorkommende Arten durch das Schaffen von Nistplätzen anzuziehen.
Das Grundstück Nr. ...1/1 wurde früher landwirtschaftlich genutzt und war auch bewohnt, bis wann genau eine solche landwirtschaftliche Nutzung und Bewohnung stattgefunden hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erfolgt derzeit nicht. Die beschwerdeführende Partei plant, das Grundstück in der Zukunft forstwirtschaftlich zu nutzen, Obst- und Gemüseanbau sowie Viehwirtschaft zu betreiben, wofür die Wiese regelmäßig gemäht werden soll. Zu diesem Zweck soll das Grundstück etwa alle ein bis zwei Monate mit einem Traktor befahren werden. Die Bestandsgebäude auf dem Grundstück sollen in der Zukunft als Freizeit- und Wochenendhaus genutzt werden. Die beschwerdeführende Partei möchte das Grundstück auf 31 Parzellen aufteilen, welche separat an Dritte verkauft oder verpachtet werden.
Auf dem Grundstück Nr. ...1/1 hat es zu keinem früheren Zeitpunkt einen zwei Meter breiten, mit Holzschnitzel befestigten Weg mit seitlicher Holzeinfassung gegeben. Auf dem Grundstück Nr. ...1/1 hat es auch zu keinem früheren Zeitpunkt einen Weg aus Steinplatten mit einem Verlauf wie in der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Zustimmungserklärung vom 28. November 2024 in roter Farbe eingezeichnet (vgl. die Beilage ./1 zu dieser Entscheidung) gegeben.
Der zuständige Richter der Gerichtsabteilung 032 des Verwaltungsgerichts Wien und der bei der Magistratsabteilung 22 beschäftigte Mitarbeiter MMag. M. N. sind beide in der … aktiv. Diese besteht insgesamt aus mehr als tausend Musizierenden. Abseits der gleichzeitigen Anwesenheit des zuständigen Richters und MMag. N. bei Chorproben besteht kein persönlicher Kontakt des zuständigen Richters mit MMag. N. oder anderen Beschäftigten der Magistratsabteilung 22. MMag. N. war im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht der zuständige Sachbearbeiter, ist aber vertretungshalber bei der Ortsaugenscheinsverhandlung am 31. Oktober 2024 als Behördenvertreter eingeschritten.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Einholung und Würdigung weiterer Stellungnahmen und Unterlagen der Verfahrensparteien, Einholung eines Grundbuchsauszugs sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 und am 28. Jänner 2025, welche am 31. Oktober 2024 als Ortsaugenscheinsverhandlung auf der Liegenschaft Nr. ...1/1 geführt wurde.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Grundstück Nr. ...1/1 ergeben sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Grundbuchsauszug betreffend diese Liegenschaft. Die festgestellte Grundstücksvereinigung der Grundstücke Nr. ...1/1, ...1/2 und ...1/4 ergibt sich aus einem im Gerichtsakt erliegenden Grundbuchsauszug, aus dem die Vereinigung der Grundstücke mit Durchführungsdatum 13. April 2022 ersichtlich ist.
Die Beschreibung der natürlichen Verhältnisse auf dem Grundstück Nr. ...1/1 und dessen Umgebung stützt sich auf den durchgeführten Ortsaugenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den diesbezüglichen unstrittigen Ausführungen des Amtssachverständigen und dem in diesem Punkt damit übereinstimmenden Inhalt der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten. Aus dem im Akt erliegenden Lichtbildern lassen sich das Tor hinter der Brücke, die nach der Brücke beginnende Wiese und die darauf stehenden Obstbäume gut ersehen. Auch die Bestandsgebäude sind auf den Lichtbildern sowie den Planunterlagen erkennbar. Der Verlauf des geplanten Weges lässt sich insbesondere aus der mit ON .. vorgelegten Planskizze vom 28. November 2024 erkennen. Dabei fällt auf, dass dieser Planskizze ein veralteter Katasterauszug zugrunde gelegt wurde, auf dem die Grundstücke Nr. ...1/2 und ...1/4 vor ihrer Vereinigung mit dem Grundstück Nr. ...1/1 im Jahr 2022 aufscheinen. Abgesehen von der Vereinigung der Grundstücke haben sich die Grundgrenzen aber seither nicht verändert und lässt sich der geplante Verlauf des Weges aus der Planskizze damit zweifelsfrei erkennen.
Die Länge des Weges von ca. 110 Metern ergibt sich aus einer entsprechenden im Gerichtsakt enthaltenen Vermessung eines Kartenausschnitts über die Anwendung wien.gv.at/stadtplan und deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung der Weglänge in den Privatgutachten (dort wurde für den Weg mitsamt dem auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/3 verlaufenden Wegabschnitt eine Gesamtlänge von ca. 130 Metern angenommen). Dass sich derzeit auf dem beantragten Verlauf kein befestigter Weg befindet ist unstrittig und entspricht den unmittelbaren Wahrnehmungen in der Ortsaugenscheinsverhandlung. Dort konnte auch wahrgenommen werden, dass – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – der bestehende unbefestigte Trampelpfad zu den Bestandsgebäuden bei feuchter Witterung schlammig und rutschig ist.
Die Feststellungen zur forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks Nr. ...1/1 und zum fehlenden Bedarf für eine zusätzliche Forststraße aus forstfachlicher Sicht beruhen auf der in fachlicher Sicht im gegenständlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Landesforstinspektion, welche in dem im Gerichtsakt vorgelegten Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 2023, …, auf dessen Seiten 14 und 15 widergegeben ist (ON 6). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wiedergabe im genannten Bescheid unvollständig oder unrichtig erfolgte. Die fachlichen Ausführungen der Landesforstinspektion sind für das Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und können somit den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zwar hat die beschwerdeführende Partei behauptet, den beantragten Weg – unter anderem – für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zu benötigen, hat sich mit der von der Landesforstinspektion dargelegten forstfachlichen Einschätzung, wonach die Erschließung des Grundstücks bereits ausreichend gewährleistet sei, aber nicht auseinandergesetzt und kann mit ihrem Vorbringen die Schlüssigkeit dieser forstfachlichen Einschätzung somit nicht erschüttern.
Die Feststellungen zur geplanten Ausführung der beantragten Wege mit der Befestigung durch Holzschnitzel bzw. Steinplatten ergeben sich aus den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei. Dass eine Befestigung mit Holzschnitzel wasserdurchlässig ist, ergibt sich aus dem Gutachten des DI Dr. E. (S. 17). Es ist evident, dass durch die Aufbringung einer mehrere Zentimeter dicken Schicht Holzschnitzel oder von Steinplatten, unabhängig von einer Drainageschicht, die natürliche Vegetation in diesem Bereich verhindert wird, wie der Amtssachverständige Mag. O. nachvollziehbar ausgeführt hat. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass es sich um eine reversible Verhinderung der Vegetation handelt wie im Gutachten von DI Dr. E. ausgeführt (S. 16 und 17).
Die Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. O. zur Wasserundurchlässigkeit des typischen Flyschbodens des Wienerwalds und zum üblichen Vorkommen von Totholz am Boden des Wienerwalds wurden auf fachlicher Ebene nicht in Zweifel gezogen. Auch der vom Amtssachverständigen getroffenen Einschätzung, wonach Wege im Wienerwald üblicherweise unbefestigt ausgeführt seien und jedenfalls die Ausführung von Wegen mit Holzschnitzel oder Steinplatten als Befestigung unüblich sei, wurde weder von der beschwerdeführenden Partei noch in den beiden von ihm eingeholten Privatgutachten entgegengetreten.
Aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des DI Mag. Dr. G. ist nachvollziehbar erkennbar, dass die Befestigung eines Weges mit Holzschnitzel Nistmöglichkeiten für Insekten wie den im Wienerwald heimischen Hirschkäfer und die Verlegung von Steinplatten Nistmöglichkeiten für Insekten wie Wildbienen schafft. Zu diesen Nistmöglichkeiten hat der Amtssachverständige aber in der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2025 schlüssig und unwidersprochen dargelegt, dass zum einen für bereits ansässige Arten ausreichend Nistmöglichkeiten in der Natur vorhanden seien und zum anderen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Notwendigkeit besteht, andere bislang nicht in der Natur vorkommende Arten durch das künstliche Schaffen von Nistplätzen anzuziehen.
Eine frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. ...1/1 steht angesichts der Aktenlage außer Zweifel, bis wann genau eine solche Nutzung stattgefunden hat, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, mangels Relevanz für den Verfahrensausgang kann eine solche Feststellung aber auch dahingestellt bleiben. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2025 (ON 43) ersucht, "Bestandsmeldungen von Obstbäumen an das Landwirtschaftsministerium" anzufordern, die alle zehn Jahre abgegeben worden seien, kann eine solche Anforderung unterbleiben, weil unklar ist, welche verfahrensrelevanten, strittigen Tatsachen mit einer solchen Anforderung unter Beweis gestellt werden sollen (vgl. allgemein zur Ablehnung von Beweisanträgen, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN). Dass das Grundstück Nr. ...1/1 derzeit landwirtschaftlich nicht genutzt wird, ist augenscheinlich erkennbar und ergibt sich auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über die in der Zukunft geplante agrarische Nutzung. Diese in der Zukunft von der beschwerdeführenden Partei geplante Nutzung des Grundstücks für landwirtschaftliche Zwecke und der Bestandsgebäude als Freizeit- und Wochenendhäuser ist glaubhaft und beruht auf deren eigenen Angaben. Die geplante wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch Parzellierung ergibt sich aus einem in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 vorgelegten Aufteilungsplan, zu dem der Vertreter der beschwerdeführenden Partei angegeben hat, es solle dadurch "nicht zwingend" zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse kommen, aber die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Flächen zu pachten und landwirtschaftlich zu bewirtschaften.
Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass es zu irgendeinem früheren Zeitpunkt einen mit Holzschnitzel befestigten, zwei Meter breiten Weg mit seitlicher Holzeinfassung auf dem Grundstück Nr. ...1/1 gegeben hätte. Auch für eine frühere Verlegung eines solchen Wegs mit Steinplatten in einem Verlauf, wie in der Zustimmungserklärung vom 28. November 2024 in roter Farbe eingezeichnet, gibt es keine Anhaltspunkte.
Die Feststellungen zur Aktivität des zuständigen Richters und des Mitarbeiters der belangten Behörde MMag. N. in der … beruhen auf den eigenen Wahrnehmungen des zuständigen Richters, welche den Verfahrensparteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden. Für die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Ablehnungsantrag vom 18. Dezember 2024 (ON 24) aufgestellte Behauptung, es bestehe ein "gemeinsamer Chor mit [mehreren] Mitarbeitern der MA22" besteht keine Beweisgrundlage.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes (ab hier: Wr. NSchG), LGBl. 45/1998 idF LGBl. 7/2025, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Begriffsdefinitionen
§ 3. (1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
[…]
(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
[…]
Bewilligungen
§ 18.
(1) […]
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
[…]
Landschaftsschutzgebiete
§ 24. (1) Gebiete, die
1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
3. der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
[…]
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
[…]
(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
[…]
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
[…]
Verfahrensbestimmungen
§ 30. (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
[…]
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
[…]
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
[…]
Naturschutzbehörde; Beschwerden
§ 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
[…]
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) (ab hier: Landschaftsschutzgebiets-VO), LGBl. 31/200, lauten:
"Ziele
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge 'Plan') mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:
A. Wienerwald,
B. Wienerwaldrandzone,
C. Sonderzone Sport.
[…]
Wienerwald
§ 2. Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:
1. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften, insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im Bereich 'Waldschafferin.'. Bei standortfremden Beständen soll die Überführung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden und
2. die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen (wie insbesondere Wiesen, Steinbrüche, Oberflächengewässer und Quellen). Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollen insbesonders bestehende Wiesen gepflegt werden.
Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.
[…]
Verbote
§ 4. (1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
2. das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz 'Wien West',
3. das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege."
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich in den in der Landschaftsschutzgebiets-VO enthaltenen Plänen in Teil § 1 Abs. 3 lit. A ("Wienerwald").
Die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfolgte durch das Plandokument ... mit Beschluss des Gemeinderats vom 15. Dezember 2006, Pr. Zl. .... Dort sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel ausgewiesen.
2.1. Das gegenständliche Bewilligungsverfahren beruht auf einer – offenbar in einem naturschutzrechtlichen Auftragsverfahren erstatteten – Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 2023, in welcher die beschwerdeführende Partei "den Antrag auf Genehmigung der Befestigung der Wege mit Holzrinde und Holzschnitzel" auf den Grundstücken Nr. ...1/1, ...3/1, ...2/1 und ...1/3 stellte; diese Äußerung wurde von der belangten Behörde als verfahrenseinleitender Antrag dem gegenständlichen Bewilligungsverfahrens zugrunde gelegt. Der Äußerung vom 10. November 2023 ist eine Planskizze der verfahrensgegenständlichen Grundstücke angeschlossen, in welcher ein Wegverlauf eingezeichnet ist. Dabei ist ein Wegabschnitt auf dem Grundstück Nr. ...2/1 in nord-südlicher Richtung und ein weiterer Wegabschnitt auf dem Grundstück "...1/2", der sich von der Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. ...3/1 zunächst in südlicher Richtung erstreckt und nach einem scharfen Knick in westlicher Richtung fortgeführt wird, erkennbar. Für diese Planskizze wurde offensichtlich ein veralteter Katasterauszug verwendet und handelt es sich bei dem Grundstück "...1/2" um das nach dem Zusammenlegungsverfahren mit ...1/1 nummerierte Grundstück. Die beiden genannten Wegabschnitte auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/1 grenzen nicht unmittelbar aneinander und sind durch das Grundstück Nr. ...3/1 getrennt. Der längere Wegabschnitt auf dem Grundstück Nr. ...1/1 stellt eine durchgehende Verbindung dar und führt an vier ebenfalls in der Planskizze eingezeichneten Gebäuden vorbei, wobei zu dem mit der Nummer 1 bezeichneten Gebäude eine Abzweigung von Süden kommend zum Gebäude hin eingezeichnet ist. Der Legende der Planskizze nach ist die "Herstellung eines Weges 2m breit und etwa 50m lang aus Holzrinde bzw. Holzspännen" geplant.
Mit Äußerung vom 5. Dezember 2023 erklärte die beschwerdeführende Partei, ihren Antrag auf "Befestigung des Weges mit Holzrinde und Holzschnitzel" aufrechtzuerhalten, alternativ aber "auch mit dem Weg aus 50*50cm Steinplatten alle 50 cm auf der ganzen Wegelänge zwischen der Brücke und Haus 3 einverstanden" zu sein. Am beantragten Verlauf des Weges wurde in dieser Äußerung keine Änderung vorgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde schließlich der Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung für "die Errichtung eines 2 m breiten Weges mit Holzrinde bzw. Holzschnitzel mit seitlicher Einfassung auf beiden Seiten von der Straße bis zur Brücke und von der Brücke bis hin zum vorhandenen Gebäudebestand auf den Grundstücken Nr. ...1/1, EZ ..., Nr. ...3/1, EZ ..., Nr. ...2/1, EZ ... und Nr. ...1/3, EZ ..., alle KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, im Landschaftsschutzgebiet Penzing und alternativ für […] die Errichtung eines Weges durch die Verlegung von 50 x 50 cm Steinplatten im Abstand von 50 cm zwischen der Brücke bis hin zum vorhandenen Gebäudebestand (Haus 3) auf den Grundstücken Nr. ...1/1, EZ ... und Nr. ...3/1, EZ ..., beide KG B., in Wien, ggü. C.-gasse, im Landschaftsschutzgebiet Penzing" abgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 bestätigte die beschwerdeführende Partei den bislang beantragten Wegverlauf, gab darüber hinaus aber an, dass nunmehr "ein zusätzlicher Weg von der Brücke bis zum Haus 1 errichtet werden" solle, der im verfahrenseinleitenden Antrag in der Planbeilage noch nicht vermerkt gewesen sei. Dieser Wegabschnitt wurde in der mündlichen Verhandlung in einer Planskizze (enthalten in dem als Beilage zur Beschwerde vorgelegten Gutachten des Amtssachverständigen vom 8. Jänner 2024) händisch vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei eingezeichnet. Im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 28. November 2024, der eine Planskizze angeschlossen wurde, in welcher dieser zusätzliche Wegabschnitt "aus Steinplatten mit Abstand als Zugang zum Haus 1" in west-östlicher Richtung zum Haus 1 mit einem Verlauf, ähnlich wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 skizziert, eingezeichnet ist. Bei dieser Planskizze fällt auf, dass sie wieder auf einem veralteten Katasterstand beruht und dort noch die (mittlerweile mit dem Grundstück Nr. ...1/1 vereinigten) Grundstücke Nr. ...1/2 und ...1/4 aufscheinen.
Der im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10. November 2023 in der Planbeilage eingezeichnete Weg "aus Holzrinde bzw. Holzspännen" ist in der Planskizze vom 28. November 2024 der Legende nach als "Weg aus Holzrinde befahrbar mit Traktor und Anhänger begehbar für Haus 2 und 3" mit folgenden Änderungen des Verlaufs eingezeichnet:
Der noch im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10. November 2023 eingezeichnete Zugang zum Haus 1 in nord-südlicher Richtung, abzweigend vom längeren Wegabschnitt auf dem Grundstück Nr. ...1/1 ist in dieser Planskizze nicht mehr enthalten. Weiters wird in dieser Planskizze der Wegabschnitt auf dem Grundstück Nr. ...2/1 nunmehr als auch über das Grundstück Nr. ...1/3 führend eingezeichnet.
In der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2025 erklärte die beschwerdeführende Partei, den Antrag auf die Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 einzuschränken, auf den öffentlichen Grundstücken Nr. ...2/1 und ...1/3 werde keine Bewilligung mehr begehrt. Im Übrigen würden "alle im Verfahren jemals gestellten Anträge und Eventualanträge aufrecht erhalten bleiben".
Zudem erklärte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2025, dass "die Genehmigung für das Befahren des Weges mit einem Traktor schon immer Gegenstand des Verfahrens" gewesen sei und auch weiterhin begehrt werde.
2.2. Zunächst ist angesichts dieser mehrfachen Projektmodifikationen näher zu betrachten, welcher Genehmigungsumfang letztlich von der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt wird:
2.2.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte im gesamten Verfahren als Hauptantrag die Errichtung eines zwei Metern breiten mit Holzschnitzel befestigten Weges mit seitlicher Holzeinfassung. Der letztlich beantragte Verlauf dieses Weges ergibt sich aus der am 28. November 2024 vorgelegten Planskizze; es handelt sich dabei um die chronologisch aktuellste planliche Darstellung, die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt wurde; das inhaltliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat sich zuletzt ausschließlich auf diesen Verlauf bezogen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieser Wegverlauf allfällige frühere beantragte Wegverläufe ersetzen soll. Der Weg soll dabei ausschließlich auf dem Grundstück Nr. ...1/1 verlaufen, der Antrag auf Bewilligung eines Wegabschnitts auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/3, wie noch in der Planskizze vom 28. November 2024 ersichtlich, wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgezogen. Nachdem das in der Planskizze vom 28. November 2024 noch aufscheinende Grundstück Nr. ...1/2 im Jahr 2022 mit dem Grundstück Nr. ...1/1 vereinigt wurde, ist diese Planskizze in der aktualisierten, vereinigten Form zu lesen und davon auszugehen, dass sich der darin über die Grundstücke Nr. ...1/1 und ...1/2 erstreckende Weg nur auf dem Grundstück Nr. ...1/1 befinden soll.
2.2.2. Sollte der im Hauptantrag genannte, mit Holzschnitzel befestigte Weg nicht bewilligt werden, beantragt die beschwerdeführende Partei als Eventualantrag die Bewilligung für die Errichtung eines Weges desselben Verlaufs, aber in Ausführung der Verlegung von Steinplatten im Ausmaß von 50 x 50 cm mit einem Abstand von 50 cm.
2.2.3. Zudem begehrt die beschwerdeführende Gesellschaft als Hauptantrag (erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) die Errichtung eines weiteren Wegabschnitts auf dem Grundstück Nr. ...1/1 in Ausführung der Verlegung von Steinplatten im Ausmaß von 50 x 50 cm mit einem Abstand von 50 cm abzweigend von dem mit Holzschnitzel befestigten zwei Meter breiten Weg in west-östlicher Richtung als Zugang zu Haus 1.
2.2.4. Schließlich begehrt die beschwerdeführende Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Erteilung einer Bewilligung für das Befahren des Grundstücks Nr. ...1/1 mit einem Traktor. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft war eine solche Bewilligung weder Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags, noch des behördlichen Bewilligungsverfahrens. Die Befahrbarkeit der beantragten Wege mit einem Traktor wurde erstmals in der am 28. November 2024 vorgelegten Planskizze aufgeworfen. Dass die Bewilligung des Befahrens mit einem Traktor begehrt werde, wurde schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung 28. Jänner 2025 ausdrücklich formuliert. Dafür, dass die Genehmigung für das Befahren des Weges mit einem Traktor schon davor (zumindest implizit) beantragt wurde, gibt der vorliegende Verwaltungsakt und auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkt. So wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren immer nur die bloße Errichtung eines Weges thematisiert und dabei auf die schwierige Begehbarkeit des Grundstücks bei Schlechtwetter hingewiesen. Zu keinem Zeitpunkt hat die beschwerdeführende Partei zu erkennen gegeben, dass von der belangten Behörde die Bewilligung einer bestimmten Nutzung des Grundstücks in Form der Befahrung mit Kraftfahrzeugen beantragt werde. Eine solche Bewilligung wird nunmehr erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Antrag vom 28. Jänner 2025 gestellt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid auch über keinen Antrag auf Bewilligung der Befahrung des Grundstücks Nr. ...1/1 mit einem Kraftfahrzeug abgesprochen.
2.3. Ausgehend von dem eben dargestellten Verfahrensgegenstand ist für das Verwaltungsgericht Wien in weiterer Folge zu klären, ob der gegenständliche Bewilligungsantrag aus mehreren trennbaren Projektteilen besteht oder es sich um ein untrennbares Gesamtprojekt handelt. Nur bei trennbaren Projektteilen kann nämlich das rechtliche Schicksal der einzelnen Teile unterschiedlich bewertet werden. Diese Frage ist auch insofern von Bedeutung, als bei Annahme eines untrennbaren Gesamtprojekts jede von der beschwerdeführenden Partei während des laufenden Verfahrens vorgenommene Änderung des Bewilligungsgegenstands im Lichte des § 13 Abs. 7 und 8 AVG auf ihre Wesentlichkeit hin für das Projekt als Ganzes betrachtet werden müsste.
Grundsätzlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 AVG, dass eine Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben ist, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, mwN). Die Entscheidung über jeden der Punkte muss ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte sein, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden kann (VwGH 13.4.2023, Ra 2021/05/0121).
Zum Baubewilligungsverfahren nimmt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens nur dann zulässig ist, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen (vgl. zB VwGH 4.10.2024, Ra 2022/05/0091; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 8.5.2008, 2004/06/0227, uva). Auch im Betriebsanlagenrecht geht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile aus (VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0082).
Überträgt man diese Überlegungen auf das gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Errichtung von Wegabschnitten auf dem Grundstück Nr. ...1/1 einerseits und auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/3 andererseits um trennbare Projektsteile handelt, weil diese beiden Wegabschnitte nicht miteinander verbunden, sondern durch ein weiteres Grundstück, auf dem sich in der Natur ein Bach und eine Brücke darüber befindet, voneinander getrennt sind und die Wegabschnitte in keinem inneren Zusammenhang stehen, sodass ein Wegabschnitt auch ohne den anderen errichtet werden könnte.
Für das Verwaltungsgericht Wien ist zudem die erstmals im Beschwerdeverfahren beantragte Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 in Ausführung der Verlegung von Steinplatten im Ausmaß von 50 x 50 cm mit einem Abstand von 50 cm abzweigend von dem mit Holzschnitzel befestigten, zwei Meter breiten Weg in west-östlicher Richtung als Zugang zu Haus 1 als trennbarer Projektsbestandteil zu sehen. Dieser Zugang zu Haus 1 soll in grundlegend anderer Ausführung als der sonstige im Hauptantrag genannte Weg realisiert werden und zweigt vom sonstigen im Hauptantrag genannten Weg ab, ohne dessen Verlauf zu berühren. Es handelt sich daher auch bei diesem Wegabschnitt um einen selbständigen Projektsteil und nicht bloß eine Adaptierung des Gesamtprojekts.
Schließlich erkennt das Verwaltungsgericht Wien in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Befahrung des Grundstücks Nr. ...1/1 mit einem Traktor einen selbständigen Antrag, der in keinem inneren Zusammenhang mit der Errichtung des beantragten Weges steht, weil die Errichtung eines Weges und dessen konkrete Benutzung voneinander unabhängig sind.
Diese genannten Projektsteile sind in der Folge hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und ihrer Bewilligungsfähigkeit getrennt voneinander zu betrachten.
3. Zur Errichtung eines Weges auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/3:
In der mündlichen Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines Weges auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/3 ausdrücklich zurückgezogen. Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid noch über einen solchen Antrag abgesprochen, wenngleich sich eine geplante Errichtung auf dem Grundstück Nr. ...1/3 aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Planunterlagen nicht ersehen hat lassen.
Erfolgt eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210; 15.12.2023, Ra 2023/09/0139; 25.9.2024, Ra 2021/22/0200; uva).
Da es sich bei der Errichtung eines Weges auf den Grundstücken Nr. ...2/1 und Nr. ...1/3 um einen trennbaren Projektsbestandteil handelt (vgl. die Ausführungen zu Pkt. III.2.3.), ist auch der behördliche Abspruch darüber als trennbar anzusehen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt ersatzlos zu beheben.
4. Zum behördlichen Abspruch über die Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...3/1:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag auf Errichtung eines Weges (unter anderem) auf dem Grundstück Nr. ...3/1 abgewiesen. Auf diesem Grundstück verläuft ein Fließgewässer. Der verfahrensgegenständliche Antrag hat sich seinem Wortlaut nach zwar auf die Errichtung eines Weges auf diesem Grundstück bezogen, auf der im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10. November 2023 vorgelegten Planbeilage ist aber keine Wegführung auf dem Grundstück Nr. ...3/1 erkennbar. Spätestens durch die Klarstellung der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass ausschließlich die Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 begehrt werde, bezieht sich der verfahrenseinleitende Antrag nicht mehr auf die Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...3/1.
Indem die belangte Behörde somit eine Zuständigkeit angenommen hat, die ihr nicht zukommt bzw. aus den eben unter Pkt. III.3. dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid daher auch insoweit ersatzlos zu beheben, als damit die Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...3/1 abgewiesen wird.
5. Zur Errichtung eines Weges aus Steinplatten auf dem Grundstück Nr. ...1/1 von der Brücke zum Haus 1:
In der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 hat die beschwerdeführende Gesellschaft erstmals die Errichtung eines zusätzlichen Wegs "von der Brücke bis zum Haus 1" begehrt und darauf hingewiesen, dass dieser "zusätzliche Weg" im verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht erwähnt gewesen sei. Mit ihrer Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 28. November 2024 hat die beschwerdeführende Gesellschaft eine Planskizze vorgelegt, in welcher in blauer Farbe die Errichtung eines Weges "aus Steinplatten mit Abstand als Zugang zum Haus 1" abzweigend vom (in roter Farbe eingezeichneten) Weg aus Holzschnitzel eingezeichnet ist. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass von der beschwerdeführenden Gesellschaft die Errichtung dieses Wegabschnitts im Zuge des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens begehrt wird. Da es sich bei diesem Wegabschnitt um einen trennbaren Projektsteil handelt, der bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht Verfahrensgegenstand war (vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. III.2.3.), wurde damit erstmals beim Verwaltungsgericht Wien die naturschutzbehördliche Bewilligung für diesen Wegabschnitt beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien kann in der Sache aber erst nach einem verwaltungsbehördlichen Abspruch, der in der Folge in Beschwerde gezogen wurde, für ein solches Bewilligungsverfahren zuständig werden.
Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft erkennbar einen Abspruch über alle von ihr im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge begehrt, ist der Antrag nicht bloß mit verfahrensleitendem Beschluss gem. § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten, sondern die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien beschlussmäßig auszusprechen und der Antrag unter einem an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066; 20.12.2022, Ra 2020/08/0121, uva).
6. Zum Antrag auf Bewilligung der Befahrung des Grundstücks Nr. ...1/1 mit einem Traktor:
Die beschwerdeführende Gesellschaft geht davon aus, dass von ihrem verfahrenseinleitenden Antrag immer schon die Bewilligung der Befahrung des Grundstücks Nr. ...1/1 mit einem Traktor umfasst war. Wie bereits unter Pkt. III.2.3. näher ausgeführt, kann dieser Ansicht angesichts des eindeutigen Wortlauts der bisherigen Parteienerklärungen nicht gefolgt werden, und ist vielmehr davon auszugehen, dass erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein solcher – vom übrigen Verfahrensgegenstand trennbarer, eigenständiger – Antrag gestellt wurde. Die eben unter Pkt. III.5. gemachten Ausführungen treffen gleichermaßen auf diesen Antrag zu und ist dieser Antrag aus denselben Gründen wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien beschlussmäßig zurückzuweisen und unter einem an die belangte Behörde weiterzuleiten.
7. Zur Errichtung eines zwei Meter breiten mit Holzschnitzel befestigten Weges mit seitlicher Holzeinfassung auf dem Grundstück Nr. ...1/1:
7.1. Das Grundstück Nr. ...1/1 ist in jenem Gebiet gelegen, das von der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet in deren § 2 erfasst wird und demnach zur Zone "Wienerwald" gehört. In einem solchen Landschaftsschutzgebiet sind gem. § 24 Abs. 5 Wr. NSchG vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der beantragten Errichtung eines Weges überhaupt um einen Eingriff handelt, der dem Schutzzweck zuwiderläuft, weil ansonsten eine Bewilligung nach dem § 24 Abs. 6 und 7 NSchG für die Durchführung der beantragten Maßnahme gar nicht erforderlich wäre.
Gem. § 3 Abs. 8 Wr. NSchG ist ein Eingriff jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets Penzing ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 2 der Landschaftsschutzgebiet-VO. Demnach ist Ziel der Unterschutzstellung vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung (§ 1 Abs. 2 Landschaftsschutzgebiets-VO). Zudem besteht gem. § 2 Landschaftsschutzgebiets-VO im Wienerwald das Ziel der Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften, insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im Bereich "Waldschafferin." (Z 1) sowie der Erhaltung und der Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen (wie insbesondere Wiesen, Steinbrüche, Oberflächengewässer und Quellen). Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollen insbesonders bestehende Wiesen gepflegt werden (Z 2).
Allgemein lässt sich zudem aus § 24 Abs. 7 Wr. NSchG ableiten, dass die Bewahrung von Landschaftshaushalt, Landschaftsgestalt und Erholungswirkung der Landschaft zu den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets zählt (vgl. zum Landschaftshaushalt VwGH 25.4.2014, 2013/10/0133).
Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen soll durch die beantragte Errichtung eines Weges die dafür notwendige Bodenfläche zu anderen Zwecken als der Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften bzw. der Erhaltung und der Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen in Anspruch genommen werden, weil die natürliche Vegetation im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen verhindert wird. Es handelt sich daher um eine Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes zu haben und damit einen Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet iSd § 3 Abs. 8 Wr. NSchG.
7.2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Eingriff dem Schutzzweck zuwiderläuft, ist zu beachten, dass in § 24 Abs. 5 Z 1 bis 6 Wr. NSchG beispielsweise ("hiezu zählen insbesondere") einige Maßnahmen aufgezählt sind, die jedenfalls einen dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Eingriff darstellen. Daraus ergibt sich klar, dass auch dort nicht aufgezählte Maßnahmen einen solchen Eingriff darstellen können (VwGH 23.1.2013, 2012/10/0017).
Die in § 24 Abs. 5 Z 1 bis 6 Wr. NSchG aufgezählten Maßnahmen werden jedoch als Richtwert für die Beurteilung, ob es sich um eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Maßnahme handelt, heranzuziehen sein.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Wr. NSchG bedürfen die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen im Grünland einer Bewilligung der Behörde. Bei der beantragten Errichtung eines Weges wird es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln, weil das Grundstück nur über eine Brücke vom öffentlichen Grund aus betreten werden kann und dieser Zugang über die Brücke mit einem Tor beschränkt ist.
Der zu errichtende Weg soll nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei aber für die Befahrung mit einem Traktor und damit für den Verkehr von Kraftfahrzeugen errichtet werden. Die Befahrung mit einem Traktor soll der besseren Durchführbarkeit von Holzarbeiten im Wald auf der Liegenschaft dienen, der Weg soll dauerhaft angelegt und auf der ganzen Länge befestigt werden. Damit sind alle Merkmale einer Forststraße iSd § 59 Abs. 2 ForstG erfüllt (vgl. zur Forststraßendefinition VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0393, sowie zur Qualifikation der Sanierung eines alten Weges zur Befahrung mit zweispurigen Fahrzeugen als Errichtung einer Forststraße VwGH 27.5.2014, 2012/10/0163).
Ungeachtet dessen, ob der zu errichtende Weg im Einzelnen tatsächlich alle Merkmale einer Forststraße iSd § 59 Abs. 2 ForstG erfüllt, liegt auf Grund der Vergleichbarkeit mit einer Forststraße jedenfalls ein Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet vor, der iSd § 24 Abs. 5 Wr. NSchG dem Schutzzweck zuwiderläuft und damit grundsätzlich untersagt ist.
7.3. Gemäß § 24 Abs. 6 Wr. NSchG kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
7.3.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft geht davon aus, dass mit der beantragten Errichtung des Weges keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets verbunden ist. In der Beschwerde führt sie dazu aus, dass sich der Eingriff auf ein Minimum beschränke und nur geringste Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt habe. Es sei denkunmöglich, dass die Errichtung eines Weges aus Holzrinde und Holzschnitzel, "wie sie typischerweise im Wienerwald vorkommen", eine relevante Änderung des Landschaftshaushalts bzw. der Landschaftsgestalt bewirke bzw. die Erholungswirkung für den Menschen relevant gefährde oder wesentlich beeinträchtige. In dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des DI Dr. E. wird näher begründet die Ansicht vertreten, dass die Auswirkungen der Verlegung eines Weges aus Hackschnitzel bzw. aus Steinplatten auf den Landschafts- und Wasserhaushalt bzw. die Inanspruchnahme landschaftlich bedeutsamer Flächen "geringfügig" (Steinplattenweg) bzw. "vertretbar" (Holzschnitzelweg) seien. Im von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des DI Mag. Dr. G. wird im Ergebnis die Ansicht vertreten, das geplante Vorhaben bewirke "keine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt und des Landschaftshaushaltes" und könne "sogar der Artenvielfalt und Biodiversität zuträglich" sein. Der von der belangten Behörde und vom Verwaltungsgericht Wien herangezogene Amtssachverständige ging im Ergebnis von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks sowohl durch die Errichtung des Holzschnitzel- als auch des Steinplattenwegs aus.
7.3.2. Ob mit einer Maßnahme eine wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks iSd § 24 Abs. 6 Wr. NSchG verbunden ist, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren zu beurteilen hat, und die als Rechtsfrage keinen Sachverständigen überantwortet werden kann (vgl. grundsätzlich VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, uva).
Freilich ist das Verwaltungsgericht Wien auf die Zuhilfenahme von Sachverständigen dort angewiesen, wo ihm selbst die Sachkunde fehlt, um den erforderlichen Sachverhalt festzustellen, auf Grund dessen die rechtliche Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung erfolgen kann. Dabei hat das Verwaltungsgericht Wien gem. § 52 Abs. 1 AVG die zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen (vgl. grundsätzlich VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).
7.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff des "wesentlichen Widerspruchs" gegen die grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebiets oder Naturdenkmals oder des Lebensraumschutzes iSd § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG ausgeführt, dass ein solcher wesentlicher Widerspruch dann anzunehmen ist, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken würde (VwGH 27.11.2024, Ro 2023/10/0011, mwN).
Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Systematik des Salzburger Naturschutzgesetzes zu sehen. Dieses unterscheidet in seinen §§ 25 und 26 zwischen bewilligungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Maßnahmen. Nur in Zusammenhang mit letzteren ist eine Prüfung eines wesentlichen Widerspruchs zu grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebiets vorzunehmen und bejahendenfalls die Bewilligung nicht zu erteilen. Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist gem. § 25 Abs. 3 Slbg. NSchG die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung "erheblich beeinträchtigt".
Diese unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe des "wesentlichen Widerspruchs" und der "erheblichen Beeinträchtigung" des Salzburger Naturschutzgesetzes für anzeige- und bewilligungspflichtige Maßnahmen unterscheiden sich in systematischer Natur grundsätzlich vom Bewilligungsregime für Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete nach dem Wiener Naturschutzgesetz, weshalb aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "wesentlichen Widerspruch" in § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG für die Auslegung des Begriffs der "wesentlichen Beeinträchtigung" in § 26 Abs. 6 Wr. NSchG für das Verwaltungsgericht Wien nichts zu gewinnen ist.
7.3.4. Hinsichtlich der wesentlichen Beeinträchtigung iSd § 26 Abs. 6 Wr. NSchG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um ein vorrangig quantitatives Kriterium handelt und demnach die Wesentlichkeit nur bejaht werden könnte, wenn ein bestimmter Anteil des Landschaftsschutzgebietes insgesamt oder des Grundstücks, auf dem die Maßnahme gesetzt werden soll, betroffen ist. Vielmehr ist in Hinblick auf die in der Landschaftsschutzgebiets-VO normierten Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebiets Penzing eine qualitative Betrachtung der zu beurteilenden Maßnahme naheliegend. Zentral für den Schutzzweck des Wienerwalds in § 2 Landschaftsschutzgebiets-VO ist die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften bzw. waldfreier Flächen. Steht eine beabsichtigte Maßnahme diesem Schutzzweck diametral entgegen, wird auch bei kleinräumigen Eingriffen die Wesentlichkeit zu bejahen sein, wenn die Maßnahme mit einer natürlichen bis naturnahen Entwicklung grundsätzlich nicht vereinbar ist.
7.3.5. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen verhindert die beantragte Errichtung eines Weges aus Holzschnitzel die natürliche Vegetation auf den dadurch beanspruchten Bodenflächen. Totholz am Boden kommt im Wienerwald zwar auch natürlich vor, jedoch in anderer Dicke und Zusammensetzung, weshalb der Wasserhaushalt der in Anspruch genommenen Fläche durch die beabsichtigte Errichtung eines Weges verändert wird. Weiters werden durch die Errichtung des Weges Grundstücksteile erschlossen, die nicht laufend begangen und befahren werden sollen.
Auf Grund dieser sachverhaltsmäßigen Feststellungen ist für das Verwaltungsgericht Wien erkennbar, dass die beantragte Errichtung eines Weges in qualitativer Hinsicht mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebiets Penzing, insbesondere dem § 2 Landschaftsschutzgebiets-VO, nicht vereinbar ist. Zudem ist durch die beanspruchte Bodenfläche von insgesamt ca. 220 m² (ein zwei Meter breiter Weg über eine Länge von ca. 110 Metern) auch kein völlig vernachlässigbares Flächenmaß betroffen. Insofern ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die beantragte Maßnahme auszugehen und kommt eine Bewilligung im Zuge einer Ermessensentscheidung nach § 24 Abs. 6 Wr. NSchG jedenfalls nicht in Betracht.
7.3.6. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung iSd § 24 Abs. 6 Wr. NSchG vorliegt, um keine Rechtsfrage, sondern eine sachverhaltsmäßige Einstufung, die von einem Sachverständigen zu treffen ist, handelt, wäre im Beschwerdefall von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen:
Auf sachverständiger Ebene steht auf der einen Seite der Amtssachverständige, der die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung bejaht und auf der anderen Seite der von der beschwerdeführenden Partei beauftragte Sachverständige DI Mag. Dr. G., der die Wesentlichkeit verneint. Der von der beschwerdeführenden Partei beauftragte Sachverständige DI Dr. E. trifft keine ausdrückliche Einschätzung zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, geht aber von bloß geringfügigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Landschaftshaushalt und Wasserhaushalt sowie vertretbaren Auswirkungen durch die Inanspruchnahme landschaftlich bedeutsamer Flächen aus.
Den gutachterlichen Ausführungen eines Amtssachverständigen kommt nicht per se ein höherer Beweiswert zu wie den eines Privatsachverständigen (VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, uva). Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (VwGH 20.1.2022, Ro 2019/06/0020). Bei einander widersprechenden Gutachten hat das Verwaltungsgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068, mwN).
Bei den Ausführungen des DI Mag. Dr. G. fällt auf, dass sich dieser in seiner fachlichen Beurteilung vorrangig auf eine möglichst reibungslose landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks Nr. ...1/1 konzentriert und den beantragten Weg vor dem Hintergrund der landwirtschaftlichen Erschließung des Grundstücks näher betrachtet. Es mag sein, dass für ein maschinelles Mähen von Gras und Silieren des Grases sowie für Vieh- und Obstwirtschaft auf der Liegenschaft die Errichtung eines die Liegenschaft möglichst weit erschließenden Weges förderlich sein mag, Ziel von § 2 Landschaftsschutzgebiets-VO ist aber nicht, eine möglichst intensive landwirtschaftliche Nutzung des Wienerwalds zu fördern, sondern die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung. Wie diesen Schutzzwecken durch die Aufnahme derzeit nicht ausgeübter landwirtschaftlicher Tätigkeiten gedient werden soll, erschließt sich aus den gutachterlichen Ausführungen nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem Grundstück Nr. ...1/1 nicht Gegenstand des vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist. Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landschaftsschutzgebiets-VO das Grundstück Nr. ...1/1 bereits landwirtschaftlich genutzt wurde und eine solche Nutzung weiterhin ohne behördliche Bewilligung fortgeführt werden darf, ist darauf zu verweisen, dass die bisherige landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks offensichtlich ohne Errichtung eines zwei Meter breiten mit Hackschnitzel befestigten Weges von der Brücke zu den Bestandsgebäuden ausgeübt wurde und das Wiener Naturschutzgesetz keinen Rechtsanspruch einräumt, neue Infrastruktur zur Unterstützung bestehender landwirtschaftlicher Tätigkeiten zu errichten.
Der Sachverständige DI Mag. Dr. G. verneint negative Auswirkungen durch die Befestigung des Weges mit Hackschnitzel, geht dabei aber auf die Verdrängung der natürlichen Vegetation auf der Fläche des Weges nicht weiter ein, sondern begründet seine positive Einschätzung mit der Schaffung von Nistplätzen für bestimmte Käferarten im Hackschnitzelmaterial. In diesem Punkt ist für das Verwaltungsgericht Wien der Einwand des Amtssachverständigen, wonach diese Käferarten auf Grund der nicht starken Bewirtschaftung des Wienerwalds genügend Nistplätze im natürlich vorkommenden Totholz finden, überzeugend. Die Beeinträchtigung natürlicher Vegetation kann daher durch die damit einhergehende Schaffung – nicht benötigter – zusätzlicher Nistplätze für bestimmte Käferarten nicht ausgeräumt werden.
Der Sachverständige DI Dr. E. verweist auf den geringen Umfang des Eingriffs und geht in der Folge von geringfügigen bzw. vertretbaren Auswirkungen des mit Holzschnitzel befestigten Weges aus. Bei seiner Prüfung verfolgt der Sachverständige im Wesentlichen einen quantitativen Ansatz und stellt die in Anspruch genommene Fläche in ein Verhältnis mit der Gesamtfläche des Grundstücks bzw. des Landschaftsschutzgebiets Penzing. Der Vergleich mit der Gesamtfläche des Grundstücks überzeugt insofern jedenfalls nicht – wie der Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat – als der Beurteilungsmaßstab für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung dann davon abhinge, ob eine Maßnahme auf einem kleinen oder großen Grundstück gesetzt werden soll, was zu einer unsachlichen Differenzierung führen würde und sich in den gesetzgeberischen Wertungen nicht wiederspiegelt. Auch der Vergleich mit der Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebiets Penzing verfängt nicht, weil bei dieser Betrachtungsweise Eingriffe, die ein bloß geringes Flächenmaß in Anspruch nehmen, immer zu bewilligen wären und so die Landschaftsgestalt und der Landschaftshaushalt über den Zeitverlauf hinweg ohne Einschränkung schrittweise immer weiter beeinträchtigt würden. Es ist vielmehr angesichts des Schutzzwecks der Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften und waldfreien Flächen in § 2 Landschaftsschutzgebiet-VO der vom Amtssachverständigen vertretenen qualitativen Betrachtungsweise der Vorzug zu geben. Für das Verwaltungsgericht Wien ist zudem die Einschätzung des Amtssachverständigen überzeugend, dass die vom Gutachter DI Dr. E. herangezogenen Bewertungsrichtlinien "RVS 04.01.11" für großdimensionierte Projekte geschaffen worden und daher das falsche Werkzeug für die gegenständliche Beurteilung seien.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Amtssachverständigen, wonach es sich bei der Errichtung des Weges um eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks handelt, weil auf Grund der Inanspruchnahme der Bodenfläche die natürliche Vegetation verhindert und der Wasserhaushalt durch das mehrere Zentimeter dicke und zwei Meter breite Hackschnitzelmaterial verändert wird, die nachvollziehbarste und schlüssigste der sachverständigen Ausführungen, der sich auch das Verwaltungsgericht Wien anzuschließen vermag.
7.4. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets, wie sie gegenständlich vorliegt, ist eine Bewilligung der beantragten Maßnahme nicht jedenfalls ausgeschlossen. Die Bewilligung ist nämlich dennoch gem. § 24 Abs. 7 Wr. NSchG zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebiets vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
Es ist dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach nicht das subjektive Interesse der antragstellenden Partei gegen öffentliche Interessen abzuwägen, sondern eine Interessenabwägung zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen vorzunehmen. Das setzt zunächst begrifflich voraus, dass überhaupt ein öffentliches Interesse an einer Umsetzung der Maßnahme besteht.
Zu den Beweggründen für die Maßnahme hat die beschwerdeführende Partei ins Treffen geführt, dass der Transport von Gegenständen zu den Bestandsgebäuden erleichtert werden soll und bislang ein solcher Transport "im Dreck" verrichtet werden müsse. Es soll durch den Weg die Befahrbarkeit mit einem Traktor gewährleistet sein, um die forstliche Nutzung der bestehenden Waldflächen und eine zukünftige landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks zu erleichtern.
Ohne im Einzelnen abzugrenzen, wo mit diesem Vorbringen im Einzelnen private Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft oder öffentliche Interessen berührt werden bzw. unter der Annahme, dass mit diesen Beweggründen durchwegs öffentliche Interessen dargetan werden, ist für das Verwaltungsgericht Wien in diesen dargelegten Motiven für die Errichtung des beantragten Weges kein überwiegendes Interesse an seiner Errichtung zu erkennen, das die Beeinträchtigung des Schutzzwecks durch die Errichtung rechtfertigen würde:
Die fußläufige Erreichbarkeit der derzeitigen (nicht bewohnten) Bestandsgebäude auf der Liegenschaft ist auch ohne die Errichtung eines zwei Meter breiten Weges aus Holzschnitzel gewährleistet. Dass Gebäude in einem Landschaftsschutzgebiet nicht immer über einen befestigten Weg erreichbar sind und sich Witterungsbedingungen auf den Zustand des jeweiligen Untergrunds auswirken mögen, liegt im Wesen eines möglichst naturnahen Landschaftsschutzgebiets und entspricht zudem der Ortsüblichkeit nicht befestigter Wege im Wienerwald. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2025 konkretisiert, dass "Kisten mit Sand, Dünger oder anderes land- und forstwirtschaftliches Material" zu den Bestandsgebäuden zu verbringen seien. In Anbetracht dessen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des gegenständlichen Grundstücks derzeit nicht erfolgt und aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft lediglich geplantermaßen in der Zukunft angedacht ist, kann im Einzelnen nicht nachvollzogen werden, welches "land- und forstwirtschaftliche" Material zu welchen Bestandsgebäuden zu transportieren sind und weshalb dafür ein zwei Meter breiter befestigter Weg benötigt wird, zumal ein Befahren von Grünland mit Kraftfahrzeugen gem. § 17 Abs. 2 Z 1 Wr. NSchG grundsätzlich verboten ist und eine fußläufige Erreichbarkeit der Bestandsgebäude auch mit einem Weg geringerer Dimension und damit einhergehender geringerer Beanspruchung von Bodenflächen erreicht werden könnte.
Außerdem ist darauf zu verweisen, dass nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen eine fortwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks die Errichtung eines neuen Weges nicht erfordert, weil die forstwirtschaftliche Erschließung durch die vorhandene Infrastruktur gegeben ist und die Errichtung einer neuen Forststraße aus forstfachlicher Sicht zu einer Übererschließung führen würde.
Selbst unter der Annahme, dass mit den von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Motiven für die beantragte Errichtung des Weges aus Holzschnitzel öffentliche Interessen dargetan werden, überwiegen diese somit nicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften bzw. waldfreier Flächen im Landschaftsschutzgebiet Penzing. Die Erteilung der beantragten Bewilligung kommt daher auch nach § 24 Abs. 7 Wr. NSchG nicht in Betracht. Die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde, soweit sich der Antrag auf Errichtung eines mit Hackschnitzel befestigten Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 bezieht, erweist sich daher als rechtmäßig und ist die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
8. Zum Eventualantrag auf Verlegung eines Wegs mit Steinplatten:
8.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat schon im behördlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 als Alternative zur Befestigung des Weges mit Hackschnitzel vorgeschlagen, den Weg "auf der ganzen Wegelänge zwischen der Brücke und Haus 3" mit Steinplatten der Größe 50x50 cm mit einem Abstand von jeweils 50 cm zu verlegen. In der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024 hat die beschwerdeführende Gesellschaft klargestellt, dass es sich dabei um einen Eventualantrag handelt, falls der Hauptantrag auf "Errichtung eines zwei Meter breiten Weges mit Holzeinfassung mit Holzschnitzel bzw. Holzrinde als Untergrund" nicht bewilligt würde. In der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2025 bekräftigte die beschwerdeführende Gesellschaft noch einmal, dass (abgesehen von einer im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Einschränkung) "alle im Verfahren jemals gestellten Anträge und Eventualanträge aufrecht erhalten bleiben". Das Verwaltungsgericht Wien geht somit davon aus, dass im Beschwerdefall die Errichtung eines Weges mit Steinplatten der Größe 50x50 cm mit einem Abstand von jeweils 50 cm in einem Verlauf wie der im Hauptantrag beantragte Weg mit Hackschnitzel als Eventualantrag aufrecht ist und infolge der Abweisung des Hauptantrags (siehe dazu Spruchpunkt IV.) über diesen Eventualantrag abzusprechen ist (vgl. zum Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag im Verwaltungsverfahren grundsätzlich VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103).
8.2. Der Antrag auf Errichtung dieses Weges aus Steinplatten wurde der Sache nach auf § 24 Abs. 6 und 7 Wr. NSchG gestützt. Gem. § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NSchG ist einem solchen Antrag die "schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist", anzuschließen.
Dem verfahrenseinleitenden Antrag wie auch dem auf die Verlegung des Weges mit Steinplatten bezogenen Eventualantrag waren keine Zustimmungserklärungen irgendwelcher von der beschwerdeführenden Partei verschiedenen Grundeigentümer angeschlossen. Der mit dem gegenständlichen Eventualantrag beantragte Weg aus Steinplatten soll ausschließlich auf dem Grundstück Nr. ...1/1 errichtet werden. Dieses Grundstück befindet sich im Miteigentum der beschwerdeführenden Partei, welche Mehrheitseigentümerin ist, und einer weiteren Person.
8.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers bei Anträgen auf naturschutzbehördliche Bewilligungen die Auffassung, dass im Fall von Miteigentum am betreffenden Grundstück, sofern die beabsichtigte Maßnahme keine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833 und 834 ABGB darstellt, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer genügt; liegt hingegen eine wichtige Veränderung vor, muss die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen (vgl. z.B. VwGH 21.11.1994, Zl. 94/10/0112, mwN). Nur bei wiederkehrenden Ausbesserungen sowie notwendigen Instandsetzungen einschließlich baulicher Veränderungen, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen, könnte nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer genügen (zum Bgld. Naturschutzgesetz VwGH 27.1.2003, 2002/10/0198, mwN).
8.4. Mit dem gegenständlichen Eventualantrag wird kein Erhaltungszweck verfolgt, es handelt sich auch um keine Ausbesserung oder Instandsetzung. Vielmehr soll ein bislang nicht bestehender Weg auf einer Länge von ca. 110 Metern erstmals neu angelegt werden. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich dabei um eine wichtige Veränderung der Liegenschaft, die die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert.
Der schon im Verfahren vor der belangten Behörde gestellte Eventualantrag erweist sich daher in Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung der Miteigentümerin zur beantragten Maßnahme in Hinblick auf § 30 Abs. 1 Z 4 Wr. NSchG als mangelhaft. Zur Behebung dieses Mangels hat das Verwaltungsgericht Wien die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26. November 2024 aufgefordert, die schriftliche Zustimmung der Miteigentümerin zur Errichtung des Weges vorzulegen. Der Mängelbebungsauftrag wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Zustimmung zur Errichtung des Weges "auf alle Eventualanträge zur Art seiner Errichtung" zu beziehen habe. Auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen.
Innerhalb der gesetzten Frist und auch bis zur gegenständlichen Entscheidung legte die beschwerdeführende Partei nur die Zustimmungserklärung der Miteigentümerin vom 28. November 2024 vor, in welcher diese "zur Errichtung den unten angeführten Wegen" zustimmt. Dieser Erklärung ist eine Planskizze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks angeschlossen, in welcher in roter Farbe ein laut Legende "Weg aus Holzrinde befahrbar mit Traktor und Anhänger begehbar für Haus 2 und 3" – dies entspricht dem Hauptantrag – sowie ein weiterer Wegabschnitt in blauer Farbe als "Weg aus Steinplatten mit Abstand als Zugang zum Haus 1" eingezeichnet ist (vgl. zu diesem Wegabschnitt Spruchpunkt I. und die dazugehörigen Ausführungen unter Pkt. III.5.). Aus dieser Skizze und auch aus dem übrigen Inhalt der vorgelegten Zustimmungserklärung ist aber keine Bezugnahme auf den gegenständlichen Eventualantrag des in roter Farbe eingezeichneten Wegverlaufs in der Ausführung mit Steinplatten erkennbar. Da die Zustimmungserklärung ausdrücklich auf die jeweilige Ausführung der in der Planskizze eingezeichneten Wegabschnitte Bezug nimmt und sich dort die Ausführung des Eventualantrags mit Steinplatten für den in roter Farbe eingezeichneten Wegverlauf nicht wiederfindet, kann dem objektiven Erklärungswert der Zustimmungserklärung nicht entnommen werden, dass damit eine Zustimmung zum Eventualantrag erteilt wird.
8.5. Der Eventualantrag zur Errichtung eines Weges auf dem Grundstück Nr. ...1/1 in der Ausführung von 50x50 cm großen Steinplatten im Abstand von 50 cm in einem Wegverlauf entsprechend dem Hauptantrag erweist sich daher mangels Zustimmung der weiteren Grundeigentümerin gem. § 30 Abs. 1 Z 4 iVm § 24 Abs. 6 und 7 Wr. NSchG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig. Erweist sich ein das Verfahren einleitender Antrag im Beschwerdeverfahren als unzulässig, ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. grundsätzlich VfSlg. 19.882/2014; weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009, uva).
9. Zu den Befangenheitseinreden:
9.1. Die beschwerdeführende Partei machte in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2024 die Befangenheit des schon von der belangten Behörde und auch vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Amtssachverständigen geltend, "weil dieser für die belangte Behörde arbeite, von dieser immer wieder herangezogen werde, und keine Entscheidungen gegen seinen Dienstgeber treffen könne".
Zudem ersuchte die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2024, das gegenständliche Verfahren "an einen anderen Richter zu überlassen" und begründete dies mit privaten persönlichen Beziehungen des zuständigen Richters "zu Mitarbeitern der MA 22". Weiters wird in dieser Eingabe auf einen "gemeinsame[n] Chor mit Mitarbeitern der MA 22" verwiesen. In einer weiteren Eingabe vom 15. Jänner 2025 besteht die beschwerdeführende Partei weiterhin auf einer Ablehnung des zuständigen Richters.
9.2. Betreffend den Amtssachverständigen:
9.2.1. Nach § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Der Kreis der Amtssachverständigen, die einem Verwaltungsgericht in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, ist im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (VwGH 20.12.2023, Ra 2022/03/0266, mwN).
Den Parteien des Verfahrens kommt bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zu, allerdings haben sie die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen (VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist; nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 31.1.2024, Ro 2022/04/0004). Ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen ist im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, und 20.6.2016, Ra 2016/09/0046, je mwN).
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (VwGH 19.5.2014, 2013/09/0054).
9.2.2. Die beschwerdeführende Partei hat sich hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit des Amtssachverständigen ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass dieser bei der belangten Behörde beschäftigt ist und damit eine Verbundenheit zu seinem Dienstgeber bestehe. Damit wird im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Befangenheit des von der belangten Behörde und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen aufgezeigt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, die an der Unvoreingenommenheit des Amtssachverständigen zweifeln ließen. Insbesondere hat sich der Amtssachverständige mit inhaltlichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei und auch mit den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten sachlich auseinandergesetzt und hat dabei nicht erkennen lassen, dass er nicht bereit wäre, seine Meinung auf Grund der konkreten Verfahrensergebnisse zu ändern.
9.3.1. Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 6 VwGVG ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009).
Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 30.5.2017, Ra 2016/07/0099).
Das Wesen der Befangenheit besteht grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Bezüglich der auf Mitglieder der Verwaltungsgerichte bezogenen Regelung des § 6 VwGVG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Mitglieder der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate bzw. anderer unabhängiger Verwaltungstribunale einschlägig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich auch Mitglieder eines unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (neben den in Z 1, 2 und 4 leg.cit. genannten Fällen) der Ausübung des Amts zu enthalten haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057).
9.3.2. Die behauptete Befangenheit des zuständigen Richters stützt die beschwerdeführende Partei auf den Umstand, dass der zuständige Richter private, persönliche Beziehungen zu Mitarbeitern der belangten Behörde unterhalte und ein gemeinsamer Chor mit Mitarbeitern der belangten Behörde bestehe.
Der zuständige Richter hat im Zuge der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde, welcher beim Verhandlungstermin am 31. Oktober 2024 als Behördenvertreter in Erscheinung getreten ist, ebenso wie der zuständige Richter in der …, welche mehr als tausend Musizierende umfasse, aktiv sei, abseits der gleichzeitigen Anwesenheit bei Chorproben aber kein persönlicher Kontakt zu dem Mitarbeiter der belangten Behörde bestehe.
Mit ihrem Vorbringen entfernt sich die beschwerdeführende Partei insofern vom festgestellten Sachverhalt, als jedenfalls kein "gemeinsamer Chor" im Sinne eines institutionalisierten Zusammenschlusses der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts Wien und auch keine gemeinsame Choraktivität mit "Mitarbeitern", also mehr als einem Mitarbeiter der belangten Behörde, besteht; zudem unterhält der zuständige Richter keine "persönliche[n], private[n] Beziehungen" zu mehreren oder auch nur einem Mitarbeiter der belangten Behörde. Zu prüfen ist aber, ob auf Grund der festgestellten gleichzeitigen Anwesenheit des zuständigen Richters und eines Mitarbeiters der belangten Behörde bei Chorproben ein Fall der sogenannten "Anscheinsbefangenheit" vorliegt.
9.3.3. Dies wäre dann zu bejahen, wenn eine besondere Fallgestaltung zu erkennen ist, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (VwGH 16.7.2014, 2013/01/0063, mwN). In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa keine Befangenheit erkannt, wenn sich ein in einem Disziplinarverfahren beschwerdeführender Rechtsanwalt und ein zuständiges Entscheidungsorgan einander als Partei und Parteienvertreter in einem seit fünf Jahren rechtskräftig beendeten Zivilprozess gegenüberstanden (VwGH 18.12.2008, 2008/06/0230). Auch aus dem Umstand einer persönlichen Bekanntschaft eines Behördenorgans mit einem Richter, bei der eine über das Kennen hinausgehende persönliche Beziehung nicht besteht, wurde keine Befangenheit abgeleitet (VwGH 16.6.1992, 92/09/0120). Eine Befangenheit ist aber etwa dann anzunehmen, wenn ein Richter vor der Verhandlung durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019).
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0014). Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dabei kann es für den erkennenden Richter, insbesondere im Hinblick auf den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) in bestimmten Verfahrenskonstellationen auch zweckmäßig sein, ausgehend vom bisherigen Parteienvorbringen und bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine vorläufige Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern, zumal dies zu einer Fokussierung auf die zu erörternden Fragen und mögliche weitere Beweisaufnahmen beitragen kann. In einer derartigen Darlegung einer vorläufigen – also im Hinblick auf weitere Verfahrensergebnisse noch offenen – Rechtsansicht kann eine Befangenheit nicht erblickt werden (VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041). Auch aus der bloßen Abweisung der von einer Partei gestellten Beweisanträge kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden (VwGH 31.1.2022, Ra 2020/09/0011).
9.3.4. Für das Verwaltungsgericht Wien ist im Lichte der zur "Anscheinsbefangenheit" ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in dem Umstand, dass sich der zuständige Richter und ein Mitarbeiter der belangten Behörde von der gleichzeitigen Anwesenheit bei Chorproben her kennen, ohne darüber hinaus persönliche Beziehungen zu unterhalten, kein ausreichender Grund zu erkennen, der unbefangene Außenstehende an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln ließe, zumal es sich bei dem Behördenmitarbeiter nicht um den zuständigen Sachbearbeiter des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens handelt. Auch aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht Wien nicht allen Beweisanträgen und Erhebungsersuchen der beschwerdeführenden Partei nachgekommen ist, kann keine Befangenheit abgeleitet werden.
10. Im Ergebnis sind die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückzuweisen und an die belangte Behörde weiterzuleiten (Spruchpunkt I. und II.), teilweise ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt III.), teilweise ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt IV.) und teilweise ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wird (Spruchpunkt V.).
11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig beweiswürdigende Fragen bzw. Abwägungsfragen im Einzelfall gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich dabei insbesondere hinsichtlich der Frage der Würdigung von Sachverständigenbeweisen an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die Frage, ob ein Richter in einem Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt grundsätzlich bloß eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die die Zulässigkeit der Revision nur dann zu begründen vermag, wenn die Entscheidung des betreffenden Richters die Rechtssicherheit beeinträchtigen würde (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008). In Zusammenhang mit der Deutung der Prozesserklärungen der beschwerdeführenden Partei stellt eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063).
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