LVwG W VGW-152/062/17563/2024; VGW-152/062/17565/2024; VGW-152/062/17566/2024

VGW-152/062/17563/2024; VGW-152/062/17565/2024; VGW-152/062/17566/2024Landesverwaltungsgericht05.03.2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung, Verleihungshindernis, gerichtlich strafbare Handlung, verwaltungsstrafrechtliche Verstöße, Gesamtverhalten, Prognose, Wohlverhalten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/062/17563/2024; VGW-152/062/17565/2024; VGW-152/062/17566/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.062.17563.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerden des Herrn A. B. (geb. ...1988, syrischer StA), der Frau C. D. (geb. ...1992, syrische StA), und der mj. E. B. (geb. ...2017, syrische StA), alle vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 14.11.2024 zur GZ: ... betreffend die Abweisung der Anträge vom 14.2.2024 auf Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.1.2025 und 18.2.2025 (mit Verkündung)

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 14.2.2024 stellte der Erstbeschwerdeführer A. B. (geb. ...1988, syrischer Staatsangehöriger) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35. Am selben Tag stellte auch seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin C. D. (geb. ...1992, syrische Staatsangehörige), einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Behörde. Zudem stellten die Eltern für ihr mj. Kind, die Drittbeschwerdeführerin E. B. (geb. ...2017, syrische Staatsangehörige), am 14.2.2024 einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.

Nach vergeblichen Verfahrensstandsanfragen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer:innen mit E-Mail vom 9.10.2024 Säumnisbeschwerden.

Mit Schreiben vom 17.10.2024 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Behörde, worin zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers aufgelistet werden und eine Abweisung des Antrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bzw. der Erstreckungsanträge gemäß § 18 StbG in Aussicht gestellt wird.

Mit E-Mail vom 5.11.2024 gab der Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme ab. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer seit 17.4.2023 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. KG sei und daher keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung einschlägiger Verwaltungsübertretungen mehr vorliege. Es sei daher auch gegen eine Strafe nach der GewO ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht Wien erhoben worden. Der Erstbeschwerdeführer hätte aus seinen Fehlern gelernt und er bzw. seine Familie seien gut in Österreich integriert.

Mit Bescheid vom 14.11.2024 zur GZ: ..., zugestellt am 19.11.2024, holte die Behörde die Bescheide nach und wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG aufgrund von zehn verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ab, da mitunter gravierende Verstöße vorliegen würden und ein zu kurzes Wohlverhalten von weniger als zwei Jahren seit der letzten schwerwiegenden Übertretung bestehe. Die beiden Erstreckungsanträge wurden gemäß § 18 StbG abgewiesen.

Mit E-Mail vom 17.12.2024 wurden rechtzeitig Beschwerden gegen den Bescheid erhoben. Darin wird wiederholt vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer seit 17.4.2023 (mit Verweis auf den GISA-Auszug) nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. KG sei und daher keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von einschlägigen Verwaltungsstrafen bestehe. Das Verwaltungsstrafverfahren zur GZ: ... sei am 20.11.2024 eingestellt worden und gegen eine vergleichbare Strafe nach der GewO sei Beschwerde erhoben worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich sohin seit 7.12.2022 wohl verhalten und habe in einer eidesstattlichen Erklärung verbindlich erklärt, dass er kein Gewerbe mehr in Österreich anmelden werde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 20.12.2024).

Das Verwaltungsgericht Wien erneuerte die Behördenabfragen, wobei dabei eine neue Vormerkung (anhängiges Ermittlungsverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB betreffend einen Vorfall vom 23.12.2024) aufschien, sodass in den entsprechenden Strafakt der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) Einsicht genommen wurde (inkl. ein Handyvideo).

Mit E-Mail vom 21.1.2025 legte der Rechtsvertreter anforderte Unterlagen dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Am 28.1.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Aufgrund von Beweisanträgen zwecks Einvernahme von drei Zeugen zum Vorfall vom 23.12.2024 wurde die Verhandlung auf den 18.2.2025 vertagt.

Mit E-Mail vom 14.2.2025 legte der Rechtsvertreter eine Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 6.2.2025 betreffend die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art […] – nicht mehr als acht Verabreichungsplätze seitens des Erstbeschwerdeführers sowie seine Stellungnahme im Strafverfahren an die LPD Wien und Transkripte von zwei Videos (Handyvideo und Lokalvideo) vor.

Am 18.2.2025 fand eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Erstbeschwerdeführer sowie vier Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurden. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung mündlich verkündet und das Verhandlungsprotokoll samt Verkündung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer:innen unmittelbar ausgefolgt.

Mit E-Mail vom 3.3.2025 beantragte der Rechtsvertreter rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 18.2.2025.

II. Sachverhalt

Am 14.2.2024 stellte der Erstbeschwerdeführer A. B. (geb. ...1988, syrischer Staatsangehöriger) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35. Am selben Tag stellte auch seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin C. D. (geb. ...1992, syrische Staatsangehörige), einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Behörde. Zudem stellten die Eltern für ihr mj. Kind, die Drittbeschwerdeführerin E. B. (geb....2017, syrische Staatsangehörige), am 14.2.2024 einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.

Der Erstbeschwerdeführer ist anerkannter Konventionsflüchtling und hält sich seit 8.12.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist mit C. D. seit …2015 verheiratet und hat mit dieser ein mj. Kind (Drittbeschwerdeführerin). Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind ebenfalls anerkannte Konventionsflüchtlinge; die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 8.12.2015 rechtmäßig in Österreich auf und die mj. Drittbeschwerdeführerin seit 31.8.2017.

Der Erstbeschwerdeführer ist Komplementär der F. KG (FN ...), die einige Gewerbe ausübt (Hausbetreuung, Schadenreparatur, Güterbeförderung mit Kfz, Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen und Getränken in einfacher Art – bis zu acht Verabreichungsplätze, Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen sowie Arbeitsvermittlung). Er ist auch überwiegend gewerblicher Geschäftsführer dieser Gewerbe (außer bzgl. Betriebsart Restaurant seit 17.4.2023 und bzgl. Betriebsart Verabreichung von Speisen und Getränken in einfacher Art – bis zu acht Verabreichungsplätze seit 6.2.2025). Seit 6.3.2020 ist er selbstständig erwerbstätig.

Der Erstbeschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Vormerkungen auf:

  1. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 17.11.2020 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoße nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 78,00 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer hat am 24.6.2020 um 07:54 bis 07:59 Uhr in der Schopenhauerstraße 44, 1180 Wien, im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Ladetätigkeit" als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-1 gehalten. Während der angeführten Zeit wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt.

  1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 21.09.2020 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 52 lit. a Z 11a StVO eine Geldstrafe von EUR 76,00 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer hat am 19.7.2020 um 15:27 Uhr in 1180 Wien, Gymnasiumstraße Höhe Nr. 49 Richtung Billrothstraße, mit dem PKW mit dem Kennzeichen W-1 die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

  1. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31.3.2022 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 78,00 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer hat am 17.12.2021 um 15:34 Uhr, Am grünen Prater Stadtwanderweg, 1020 Wien als Lenker das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KO-1 im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt.

  1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 25.7.2022 zur GZ: ... wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO eine Geldstrafe von EUR 380,00 gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der F. KG mit Sitz in Wien, G.-straße. Die F. KG ist seit 1.4.2022 zur Ausübung des freien Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Imbiss-Stube“ am Standort Wien, H.-gasse zur Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, berechtigt. Im Zuge einer Kontrolle am 19.5.2022 um 18:45 Uhr, wurde festgestellt, dass diese KG an diesem Standort den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung insofern überschritten und damit – selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen – unbefugt das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbiss-Stube“ ausgeübt hat, als sie zum Kontrollzeitpunkt in den geöffneten und für jedermann zugänglichen Betriebsräumlichkeiten statt der erlaubten 8, 16 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestellt hat. Die Betriebsanlage war ausgestattet mit einer Theke, Tischen, 8 Verabreichungsplätzen im Innenraum, sowie einem Schanigarten mit weiteren 8 Verabreichungsplätzen. Zum Kontrollzeitpunkt wurden ua. folgende Getränke und Speisen zum Verkauf angeboten:

Falafel EUR 3,00

Schnitzel EUR 6,00

Sucuk EUR 5,00

7up EUR 1,50

Eistee EUR 1,50

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren 6 Gäste anwesend, die Speisen und Getränke

konsumierten.

  1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 25.7.2022 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 PrAG eine Geldstrafe von EUR 280,00 gemäß § 15 Abs. 1 PrAG verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter der F. KG mit Sitz in Wien dafür verantwortlich, dass es diese Gesellschaft zumindest am 19.5.2022 um 18:45 Uhr bei unbefugter Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Imbiss-Stube“ am Standort Wien, H.-gasse unterlassen hat, die Preise für die unten angeführten Waren auszuzeichnen, obwohl Unternehmer verpflichtet sind, Preise für Sachgüter die sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumen in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden, auszuzeichnen. Folgende Waren waren nicht mit einem Preis ausgezeichnet: „18 Dosen 0,33 l Mandarin Veneto“

Es konnte im Betrieb für diese Getränke keinerlei Preisauszeichnung, weder als Aushang noch als Getränkekarte festgestellt werden.

  1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 27.10.2022 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 WrJSchG eine Geldstrafe von EUR 500,00 gemäß § 12 Abs. 1 und 2 WrJSchG belegt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob er Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.4.2023 zur GZ: VGW-001/004/13903/2022 (mündliche verkündet am 6.3.2023) wurde seine Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter der F. KG mit Sitz in Wien dafür verantwortlich, dass es diese Gesellschaft zumindest am 19.5.2022 um 18:45 Uhr bei unbefugter Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Imbiss-Stube“ am Standort in Wien, H.-gasse unterlassen hat, gemäß § 6 Abs. 2 WrJSchG, wonach Unternehmer und Veranstalter auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheiden gelten, hinzuweisen haben, in ihren Betriebsräumen einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die bestehenden aktuellen Beschränkungen nach den Bestimmungen des WrJSchG anzubringen. Zum Kontrollzeitpunkt konnte festgestellt werden, dass in den Betriebsräumlichkeiten kein Hinweis, auf die durch das WrJSchG oder durch die nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide bestehenden Beschränkungen für Betriebe und Veranstaltungen, sichtbar ausgehängt war.

  1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2.3.2023 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des zweimaligen Verstoßes nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm Art. III und Anhang II (a) Kap. V Z 1 lit. c und (b) Kap. I Z 4 der Verordnung 852/04/EG jeweils eine Geldstrafe von EUR 180,00 gemäß § 90 Abs. 3 LMSVG verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die F. KG mit Sitz in Wien ist berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ am Standort Wien, H.-gasse.

a) Der Erstbeschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der F. KG und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und hat er als solcher zu verantworten, dass am 7.12.2022 um 12:20 Uhr an einigen Kühlladen in der Küche, in denen Lebensmittel gelagert wurden, an den Trägerelementen (Schienen) Korrosionsschäden ersichtlich waren, obwohl gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene Anhang II, Kapitel V Z 1 lit. c, Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, mit Ausnahme von Einwegbehältern oder –verpackungen, so gebaut, beschaffen und instandgehalten sein müssen, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können.

b) Der Erstbeschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der F. KG und gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und hat als solcher zu verantworten, dass am 7.12.2022 um 12:20 Uhr das Handwaschbecken im vorderen Bereich der Küche, wo sämtliche Speisen zubereitet werden, nicht funktionstüchtig war, obwohl gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene Anhang II, Kapitel I Z 4, in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben. Darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein. Durch nicht bzw. schlecht gereinigte und desinfizierte Hände besteht ein erhöhtes Risiko, dass beim Umgang mit Lebensmittel Bakterien und Keime in das Lebensmittel gelangen (Schmierkontamination), diese die Lebensmittel somit hygienisch nachteilig beeinflussen, wodurch eine Gesundheitsgefährdung für die Menschen besteht.

  1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24.4.2024 zur GZ: ... wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 66 Abs. 1 und 2 GewO iVm § 368 GewO eine Geldstrafe iHv 260,- Euro verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. KG, welche im Standort in Wien, H.-gasse das freie Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ ausübt, zu verantworten, dass die Betriebstätte am 25.9.2023 um 19:25 Uhr nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF versehen war, die zumindest Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1994) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthalten hat, weil außen an der gegenständlichen Betriebsstätte keinerlei Geschäftsbezeichnung mit diesen Inhalten angebracht war.

Aufgrund einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis ist dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und beim Verwaltungsgericht Wien zur GZ: VGW-021/049/7331/2024 anhängig.

  1. Der Erstbeschwerdeführer hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F. KG, welche im Standort in Wien, H.-gasse das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ ausübt, zu verantworten, dass die Betriebstätte am 15.1.2024 um 19:00 Uhr nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF versehen war, die zumindest Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1994) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthalten hat, weil außen an der gegenständlichen Betriebsstätte keinerlei Geschäftsbezeichnung mit diesen Inhalten angebracht war, sondern lediglich die Fantasiebezeichnung „I.“ angebracht war.

Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren zur GZ: ... wurde am 20.11.2024 vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

  1. Am 23.12.2024 um 19:30 Uhr war Herr J. K. (geb. ..., syrischer Staatsagehöriger) im Lokal „I.“ des Erstbeschwerdeführers in Wien, H.-gasse, um Essen zu bestellen und abzuholen. Als es ihm zu lange dauerte und er auch nicht das gewünschte Essen erhielt, regte sich Herr K. darüber auf, wurde immer lauter (schmiss auch ein Essen eines anderen Gastes auf den Boden) und wollte sein Geld zurück. Der Erstbeschwerdeführer gab ihm sein Geld zurück und forderte ihn mehrmals auf, das Lokal zu verlassen. Er packte ihn und schmiss ihn aus dem Lokal, wohin sich der Streit verlagerte. Als Herr K. den Erstbeschwerdeführer weiter beschimpfte, trat der Erstbeschwerdeführer vor dem Lokal mit seinem rechten Bein gegen den linken Oberschenkel des Herrn K., sodass dieser Prellungen ua. am linken Oberschenkel erlitt.

Ein Strafverfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB ist derzeit gegen den Erstbeschwerdeführer anhängig.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B2 Niveau des GERS. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Integrationsprüfung auf B1 Niveau des GERS am 22.12.2023 abgelegt.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben die Staatsbürgerschaftsprüfung jeweils am 26.8.2024 bestanden.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Strafakten und zwei Videos), die neuen Behördenauskünfte und die Eingaben des Rechtsvertreters vom 21.1.2025 samt Unterlagen (insb. Kontoauszüge) und vom 14.2.2025 berücksichtigt sowie die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der vier einvernommenen Zeugen L. M. (Kunde des Erstbeschwerdeführers), N. O. (Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers), P. Q. (Mitarbeiter) und J. K. (Kunde und Opfer) in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2025 und 18.2.2025 gewürdigt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Daten der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus den aktenkundigen Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde und den Konventionsreisepässen.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten nach dem AsylG gründen sich auf die Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister in Zusammenhalt mit den Auskünften des BFA.

Dass der Erstbeschwerdeführer seit 6.3.2020 selbstständig erwerbstätig ist und Komplementär der F. KG (FN ...) ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem Firmenbuchauszug. Den GISA-Auszügen ist zu entnehmen, dass die F. KG diverse Gewerbe angemeldet hat und der Erstbeschwerdeführer dabei überwiegend als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Betreffend das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant wurde ab 17.4.2023 Herr R. S. (geb. ...) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer laut GISA-Auszug bestellt. Ungeachtet dessen blieb der Erstbeschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art […] bei bis zu acht Verabreichungsplätzen bis zum 5.2.2025 (siehe die Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 6.2.2025 zur GZ: MBA 12-191980-2025). Die zwei angelasteten Verwaltungsstraftaten vom 25.9.2023 und 15.1.2024 betrafen jeweils die Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art […] bei bis zu acht Verabreichungsplätzen, sodass die Bestellung einer anderen Person für die Betriebsart Restaurant zum Tatzeitpunkt oder die nachträgliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Erstbeschwerdeführer ohne Belang sind (siehe dazu oben die Vormerkungen unten den Punkten 8 und 9).

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers (siehe die Punkte 1 bis 7) ergeben sich aus den oben zitierten behördlichen Entscheidungen. Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht im Zuge einer Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das Strafverfahren nicht mehr neu aufrollen darf (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; VwGH 3.12.2003, 2002/01/0291; zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Verurteilungen bei der Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026; VwGH 27.2.2007, 2005/01/0384). Das Verwaltungsgericht kann auch von der in der Strafverfügung bzw. im Straferkenntnis festgestellten Identität des Täters keine abweichenden Feststellungen treffen (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).

Die Feststellungen zum Vorfall vom 23.12.2024 (siehe oben Punkt 10) beruhen auf dem Strafakt zur GZ: ... und dem sichergestellten Video durch die LPD Wien (Handyvideo des Opfers J. K., woraus sich eindeutig ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Lokal mit einem Kick rechts in Richtung des Herrn K. trat) sowie den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der vier einvernommenen Zeugen durch das Verwaltungsgericht. Angemerkt wird, dass die Begleitumstände und das Verhalten vor dem eigentlichen Vorfall vor dem Lokal im Wesentlichen unstrittig blieben. Nach Vorhalt des Handyvideos des Herrn K. räumte der Erstbeschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung am 28.1.2025 selbst ein, dass es eine „schwungvolle Beinbewegung“ in Richtung des Herrn K. gegeben habe, jedoch wurde behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer diesen nicht getroffen (berührt) und daher nicht verletzt habe (siehe dazu auch die Stellungnahme im Strafverfahren vom 31.1.2025 im Vergleich zum Aktenvermerk vom 23.12.2024 zur GZ: ...). Dies erscheint für das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen unglaubwürdig:

Zunächst wird festgehalten, dass aus dem Handyvideo des Herrn K. (ca. Minute 2:05) durchaus eine Berührung hörbar ist und der Kick auch in so einem nahen Abstand durch den Erstbeschwerdeführer getätigt wurde, dass eine Verfehlung ziemlich unwahrscheinlich erscheint. Dass durch den Tritt Herr K. etwas außer Gleichgewicht geriet, seine Hand dadurch nach unten sank und damit das Handyvideo verwackelte, ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Dass der Erstbeschwerdeführer den für ihn offenkundig anstrengenden und lästigen Kunden nicht treffen habe wollen, sondern dies nur zum „Angstmachen“ angedeutet habe, erscheint in Anbetracht des Ablaufs der Geschehnisse nicht schlüssig. Denn es kam bereits zuvor im Lokal zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Herrn K. zu Diskussionen und mehrmaligen Aufforderungen seitens des Erstbeschwerdeführers, damit Herr K. das Lokal verlässt, wobei er diesen schließlich packte und – mit Hilfe seiner Mitarbeiter – aus dem Lokal beförderte. Vor dem Lokal versuchten zwei Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers auf Herrn K. einzureden und diesen zu beruhigen. Als der Erstbeschwerdeführer vor das Lokal kam, um die Mitarbeiter wieder zur Arbeit zu rufen, kam es erneut zu gegenseitigen Beschimpfungen sowie Provokationen durch Herrn K. (Aufforderung ihn zu schlagen sowohl vor als auch nach dem Tritt, siehe dazu die Aussage des Dolmetschers in der Verhandlung am 18.2.2025) und Androhungen, dass er veranlassen werde, dass das Lokal geschlossen werde. Daher ist es für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch (wieder) aufgebracht wurde und versuchte, dass Herr K. sein Verhalten einstellt. Ein Tritt wird auch typischerweise in der Absicht oder zumindest im Bewusstsein gesetzt, eine andere Person zu treffen. Der Erstbeschwerdeführer wollte laut eigener Angabe erreichen, dass Herr K. sich nicht mehr dem Lokal näherte.

Im Übrigen konnte der Zeuge K. den Ablauf der Geschehnisse detailliert schildern, blieb bei seinen Aussagen, die er vor der Polizei getätigt hatte (siehe dazu die Niederschrift vom 14.1.2025), und beschönigte nichts. Er gab von sich aus an, dass er aufgrund der langen Wartezeit und der aus seiner Sicht nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Bestellungen aufgebracht gewesen sei und ein bestelltes Essen, das der Erstbeschwerdeführer einer anderen Person reichte, auf den Boden geworfen habe. Seine in der Verhandlung am 18.2.2025 erstmals getätigte Behauptung, wonach der Erstbeschwerdeführer ihn auch am Schal gezerrt habe, steht nicht im Widerspruch zum Video der Lokalüberwachung, zumal dort nicht das gesamte Lokal (insb. Ein- und Ausgangsbereich und die zwei Ecken links und rechts davon) ersichtlich ist. Ein Zerren am Schal im Zuge der zwangsweisen Verbringung aus dem Lokal ist damit durchaus plausibel.

Aus der Videoüberwachung des Lokals (vorgezeigtes Video des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 28.1.2025) ist zudem nichts zu gewinnen, da dort das Geschehen im Lokal (damit vor der eigentlichen Tat auf der Straße vor dem Lokal) dokumentiert wird (woraus ua. ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer Herrn K. auffordert, das Lokal zu verlassen und dieser ein Essen eines anderen Gastes auf den Boden wirft).

Die festgestellte Prellung am linken Oberschenkel des Herrn K. ergibt sich eindeutig aus dem Patientenbrief der Klinik … vom 23.12.2024. Der Zeuge K. gab in der Verhandlung auch von sich aus an, dass er Vorverletzungen am linken Knie und am linken Arm habe (50%-ige Behinderung) habe, sodass die weiteren Prellungen laut Patientenbrief damit in Einklang zu bringen sind. Dass der Schmerz unmittelbar nach dem Angriff aufgrund einer Stresssituation (Ausschüttung von Adrenalin) noch nicht sofort für Herrn K. spürbar war, entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, sodass ein zeitversetztes Hinken – wie von den Zeugen M. und Q. geschildert – per se nicht untypisch erscheint. Der Zeuge K. erklärte auch, dass er beim Telefonieren zwar auf beiden Beinen gestanden sei, aber nur sein rechtes Bein belastet habe und sein linkes Bein leicht abgewinkelt habe. Der Erstbeschwerdeführer konnte zudem keine plausible Erklärung dafür liefern, wie die Prellungen des Herrn K. laut Patientenbrief vom 23.12.2024 sonst entstanden sein sollten.

Die Zeugen O. und Q. (zwei Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers) bestätigten zwar die Aussagen des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser Herrn K. durch den Kick nicht berührt habe, weil sie ihren Chef offenkundig nicht belasten wollten (der Zeuge M. hatte vom Vorfall selbst keine eigenen Wahrnehmungen, da er damals noch nicht vor Ort war). Der Zeuge O. erklärte am 18.2.2025 zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Hand angedeutet habe, den aufgebrachten Kunden mit der Brille (gemeint Herrn K.) zu schlagen. Auf die Frage, ob er dies auch mit seinem rechten Bein getan habe, konnte sich der Zeuge angeblich nicht erinnern, obwohl dies ein einmaliger Vorfall im Lokal gewesen sei (siehe dazu die Aussage des Erstbeschwerdeführers vom 28.1.2025 und die Aussage des Zeugen Q. vom 18.2.2025). Als ihm das Handyvideo vorgehalten wurde, meinte der Zeuge O., dass er dies nicht realisiert bzw. beachtet habe, er jedoch einen Treffer schon mitbekommen hätte. Er sei gegenüber vom Kunden gestanden und der Erstbeschwerdeführer links von ihm. Laut Handyvideo ist hingegen ersichtlich (ca. Minuten 2:04 – 2:06), dass der Erstbeschwerdeführer direkt auf Herrn K. zuging, schwungvoll einen Kick mit seinem rechten Bein absetzte und in diesem Zeitpunkt alle Mitarbeiter hinter dem Erstbeschwerdeführer (Nahe der Türe des Lokals) standen. Erst unmittelbar nach dem Kick kamen sie zum Erstbeschwerdeführer, gingen dazwischen und begleiteten den Erstbeschwerdeführer wieder zurück ins Lokal.

Daher sind auch die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen Q., wonach dieser einerseits angab, dass er im Zeitpunkt des Kicks zwischen dem Erstbeschwerdeführer und Herrn K. gestanden sei und andererseits erklärte, dass der Erstbeschwerdeführer links von ihm und Herr K. rechts von ihm gestanden sei, nicht mit den eindeutigen Aufzeichnungen laut Handyvideo in Einklang zu bringen.

Insgesamt wird daher den Schilderungen des Opfers Herrn K., die durch das Handyvideo belegt werden konnten, vom Verwaltungsgericht gefolgt.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf das B2-Zertifikat des ÖSD vom 1.10.2019 und das Zeugnis zur Integrationsprüfung auf B1 Niveau des ÖIF vom 22.12.2023.

Die Prüfungszeugnisse vom 26.8.2024 belegen die jeweils bestandene Staatsbürgerschaftsprüfung vor der belangen Behörde.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 162/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(…)

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(…)

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(…)

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

(…)

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“

V. Rechtliche Beurteilung

V.1. Zum Antrag auf Verleihung (Erstbeschwerdeführer)

Der Erstbeschwerdeführer erfüllt aufgrund seines zumindest sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und den Deutschkenntnissen auf B2 Niveau grundsätzlich den Verleihungstatbestand nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. VwGH 18.2.2011, 2009/01/0029; VwGH 18.11.2010, 2007/01/0578, mwN). Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026 mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002; VwGH 29.5.2018, Ra 2018/01/0232; VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426, mwN bzgl. Einstellung nach § 190 StPO, wonach keine Bindungswirkung für die Staatsbürgerschaftsbehörde besteht und diese eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen hat; dasselbe gilt sinngemäß bei einem Freispruch – siehe dazu VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072; VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001). Daher ist es unbeachtlich, ob ein durch die Staatsanwaltschaft eingestelltes Verfahren fortgeführt wird oder nicht (vgl. § 193 Abs. 2 StPO). Es ist auch unerheblich, ob das Verhalten von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden geahndet wurde bzw. werden konnte (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, wonach die Unschuldsvermutung hier nicht gilt).

Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331; VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002).

Bei dem vorliegenden Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Das Verwaltungsgericht wertet wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer den Vorfall vom 23.12.2024 daher als schwerwiegende Rechtsverletzung (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0236; VwGH 10.4.2008, 2005/01/0777). Auch wenn sich das Opfer im Vorfeld im Lokal unangemessen verhalten hat, war der Fußtritt des Erstbeschwerdeführers gegen den Kunden, der sich bereits auf der Straße vor dem Lokal befand, nicht gerechtfertigt und eine unverhältnismäßige Reaktion, die sich gegen die körperliche Integrität eines anderen richtete. Da seither nicht einmal zwei Monate vergangen sind, liegt jedenfalls ein zu kurzes Wohlverhalten vor. Hinzu tritt, dass dieses Verhalten nach dem Antragszeitpunkt vom 14.2.2024 gesetzt wurde, sodass sich dies nachteilig für den Erstbeschwerdeführer auswirkt und als Argument gegen die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens miteinbezogen werden kann (vgl. VwGH 3.9.1997, 96/01/0810).

Ungeachtet dessen sind die verwaltungsstrafrechtlichen Verstöße nach dem LMSVG ebenfalls als schwerwiegend zu werten, weil diese Regelungen gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit hintanzuhalten sollen (vgl. VwGH 23.9.1988, 98/01/0050; VwGH 1.7.1992, 90/01/0055). Der Erstbeschwerdeführer wäre als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener auch verantwortlich gewesen, für derartige Fälle entsprechende Kontrollmechanismen vorzusehen (vgl. VwGH 26.2.1997, 95/01/0215). Im vorliegenden Fall liegen zwei Verstöße aus 12/2022 nach dem LMSVG vor, die auf mangelnde Hygiene hinweisen und damit eine potentielle Gesundheitsgefährdung nachziehen könnten.

Weiters ist der Verstoß nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO aus 05/2022 als schwerwiegend iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu beurteilen. Dies sieht man auch daran, dass der Gesetzgeber diesen Tatbestand ausdrücklich in § 10 Abs. 2 Z 2 erster Fall StbG auflistet (zum Begriff „schwerwiegende Verwaltungsübertretungen“ siehe auch VwGH 19.9.2012, 2010/01/0041; vgl. hier die Strafdrohung von bis EUR 3.600,-; zum Verschulden siehe im Übrigen VwGH 1.7.1992, 90/01/0055), wobei im gegenständlichen Fall (nur) ein derartiger Verstoß nach der GewO vorliegt, sodass dieser im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG hier zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227 Rz 19, mwN, wonach den Verleihungshindernissen in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG jeweils eine eigenständige Bedeutung zukommt).

Wie die Behörde richtig ausführt, ist auch der Verstoß aus 05/2022 nach dem WrJSchG als gravierend iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu werten, da der Landesgesetzgeber ua. Unternehmer betreffend den Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen, zur Verantwortung ziehen wollte (vgl. § 1 Z 1 WrJSchG; siehe auch die Strafdrohung von bis zu EUR 15.000,- gemäß § 12 Abs. 1 und 2 WrJSchG, wodurch die hohe Bedeutung des Schutzgutes ebenfalls zum Ausdruck kommt).

Auch Geschwindigkeitsübertretungen sind als beachtlich iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einzustufen, da damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 23.2.2006, 2004/01/0459; VwGH 24.10.2013, 2013/01/0133 bzgl. Überschreitungen um mindestens 10 km/h).

Zu den gleichgelagerten Verstößen wegen § 66 Abs. 1 und 2 GewO vom 25.9.2023 und 15.1.2024 (letzteres Verfahren wurde eingestellt) ist auszuführen, dass auch diese Vormerkungen in einer Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden dürfen, zumal im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das Verhalten des Erstbeschwerdeführers zu beurteilen ist – ungeachtet davon, ob das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde oder (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) eingestellt wurde. Dem Erstbeschwerdeführer wurden die angeführten Taten jeweils als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gastgewerbes in der Betriebsart Verabreichung von Speisen und Getränken in einfacher Art – bis zu acht Verabreichungsplätze betreffend den Standort in Wien, H.-gasse vorgeworfen und nicht in der Betriebsart Restaurant, wofür eine andere Person seit 17.4.2023 gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. Die Zurücklegung bzgl. der Betriebsart Verabreichung von Speisen und Getränken in einfacher Art – bis zu acht Verabreichungsplätze mit 6.2.2025 ist für den jeweils angelasteten Tatzeitraum aus 2023 bzw. 2024 ohne Belang.

Der Erstbeschwerdeführer versuchte vor dem Verwaltungsgericht seine Verstöße überwiegend zu relativieren, insbesondere stritt er – trotz Videomaterials, wo ein Kick seinerseits in Richtung des Opfers klar ersichtlich ist, und einem ärztlichen Befund über die Prellungen – den Tritt vom 23.12.2024 weiterhin ab (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, wonach auch der Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich ist; zuletzt VwGH 11.10.2023, Ra 2021/01/0196 Rz 19).

Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475; VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).

Insgesamt liegt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Abweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor, insbesondere da ein zu kurzes Wohlverhalten seit dem Vorfall vom 23.12.2024 vorliegt. Auch die gravierenden Verstöße gegen das LMSVG von rund zwei Jahren in Zusammenhalt mit den anderen verwaltungsstrafrechtlichen Verstößen (zuletzt vom 15.1.2024) liegen noch nicht ausreichend lange zurück (vgl. VwGH 15.3.2012, 2010/01/0013, Pkt. 5, wonach bei gravierenden Verstößen ein Wohlverhalten von mehr als drei bis ca. drei 3/4 Jahren als zu kurz angesehen wurde; siehe auch VwGH 25.5.2004, 2002/01/0568).

An der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens können auch die erbrachten Deutschkenntnisse, eine Integration in Österreich oder ein allfälliges „ehrliches Bereuen“ der betroffenen Person nichts ändern (vgl. VwGH 28.1.1998, 96/01/0985; VwGH 25.5.2004, 2002/01/0568; VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397). Eine längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und eine Erwerbstätigkeit können Verhaltensweisen, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten wesentlichen Vorschriften missachten, nicht verdrängen (vgl. VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230).

Dass ein einer positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehendes Fehlverhalten (zu kurzes Wohlverhalten) durch eine Integration des Verleihungswerbers in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne, ist der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu entnehmen (VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, Rz 12; VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230).

Zum Beschwerdevorbringen ist auch auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass eine fehlende Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG rechtlich unerheblich ist (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406 Rz 47).

Daher wurde der Antrag zu Recht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen.

V.2. Zu den beiden Erstreckungsanträgen (Zweit- und mj. Drittbeschwerdeführerinnen)

Da der Hauptantrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers abzuweisen ist, sind auch die beiden Erstreckungsanträge gemäß § 18 StbG abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich bei einer Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt (ua. VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032) und auch Fragen der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht revisibel sind (ua. VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0048).

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