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VGW-102/034/11346/2024•LVwG W VGW-102/034/11346/2024
VGW-102/034/11346/2024Landesverwaltungsgericht05.03.2025
Maßnahmenbeschwerde, Betretungs- und Annäherungsverbot, mangelnde Einräumung von Parteiengehör, Gefährdungsprognose, Rechtswidrigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 02.08.2024, durch Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2024,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, C.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an die gefährdete Person D. E. für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer € 737,60 für Schriftsatzaufwand und € 922,– für Verhandlungsaufwand und € 30,– für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit € 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, sprach ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Insp. F. G.) gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG aus. Das Betretungsverbot wurde für die Wohnung von D. E. in Wien, C.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung angeordnet. Damit verbunden war ein Verbot der Annäherung an D. E. im Umkreis von 100 Metern.
2. Mit dem am 21.08.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen das ihm gegenüber am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er in der Vergangenheit in einer Beziehung mit D. E. gelebt habe, welcher die mj. gemeinsame Tochter H. B. entstamme. Seit dem Sommer 2024 gebe es betreffend die gemeinsame Tochter Kontaktrechtsstreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und D. E.. So habe D. E. im Juli 2024 – nachdem kurz zuvor anlässlich eines Gesprächs bei der Kinder und Jugendhilfe Wien eine Kontaktregelung vereinbart worden sei – einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht eingebracht, wobei sich die Kinder- und Jugendhilfe dahingehend geäußert habe, dass dies nicht befürwortet werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinerseits einen Antrag auf Regelung der Kontakte eingebracht. Offenbar habe D. E. dies zum Anlass genommen, sich beim Beschwerdeführer zu rächen und diesem zu schaden, weshalb sie am 01.08.2024 grundlos den Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe D. E. niemals bedroht, beschimpft, erniedrigt oder beharrlich verfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 02.08.2024, um 07:06 Uhr, wie vereinbart in der Polizeiinspektion (im Folgenden "PI") I. erschienen und sei ihm gegenüber um 07:08 Uhr durch Insp. F. G. das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden; erst danach sei der Beschwerdeführer als Beschuldigter zum Verdacht auf beharrliche Verfolgung von Insp. F. G. einvernommen worden. Die Voraussetzungen des § 38a SPG seien insgesamt nicht vorgelegen, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu einem gefährlichen Angriff oder andere unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegende Aggressionshandlungen gegen D. E. gekommen sei und solche auch am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, nicht zu erwarten gewesen seien.
3. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: "belangte Behörde" oder "LPD Wien") mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat J. geführten Verwaltungsakt zur GZ: ... sowie den kriminalpolizeilichen Akt zur GZ: ... sowie einen Screenshot des Tagesberichtseintrags ... vom 07.07.2024 vor. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall beim Wissensstand von Insp. G. zum Zeitpunkt des Einschreitens unbedingt von einer positiven Gefährlichkeitsprognose auszugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei glaubhaft der beharrlichen Verfolgung beschuldigt worden und sei ihm vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Gelegenheit geboten worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei er diese unsubstantiiert bestritten habe. Vor diesem Hintergrund sei die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig gewesen.
4. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer – gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung – zur Kenntnisnahme übermittelt.
5. Mit Eingabe vom 29.10.2024 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte unter anderem eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien über die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens (Verdacht der beharrlichen Verfolgung) gemäß § 190 Z 2 StPO vom 19.09.2024 vor.
6. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 13.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. F. G. statt. Der Beschwerdeführer war in Begleitung seiner Rechtsanwältin, Dr.in K. L., und die belangte Behörde war durch Hofrätin Mag.a M. N. vertreten. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.
II. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer und D. E. führten eine Beziehung und haben eine gemeinsame Tochter (H. B.; geboren am ...). Die Beziehung ging in die Brüche und es besteht kein gemeinsamer Haushalt.
2. Am 07.07.2024, um ca. 09:35 Uhr, kam es an der Wohnadresse der D. E. zu einem Polizeieinsatz mit dem Einsatzgrund "Ex steht vor der Tür und will nicht gehen". Hinsichtlich dieses Einsatzes wurde in einem entsprechenden Tagesberichtseintrag seitens der Polizei Folgendes festgehalten: "Mit beiden Parteien wurde Rücksprache gehalten. Sorgerechtsstreit bzgl. der Tochter. Verweis aufs Bezirksgericht. Kein strafrechtlicher Tatbestand."
3. Am 01.08.2024 kam D. E. – in Begleitung ihrer Schwester O. P. – gegen 12:05 Uhr zur PI I. und zeigte den Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung an. Von 12:38 Uhr bis 14:19 Uhr desselben Tages wurde D. E. von Insp. F. G. in der PI I. zu diesem Vorwurf gegen den Beschwerdeführer als Zeugin einvernommen. O. P. verließ die Einvernahme um 13:49 Uhr.
D. E. gab gegenüber Insp. G. an, dass sie sich vor einigen Jahren von ihrem Ex-Freund (dem Beschwerdeführer) getrennt habe und es eine gemeinsame Tochter gebe, weshalb nach wie vor Kontakt bestehe. Seit sie versuche, den Kontakt auf das Notwendigste zu beschränken, habe der Beschwerdeführer angefangen, unangemeldet vor ihrer Haustür aufzutauchen und sie telefonisch (durch Anrufe und Textnachrichten) zu terrorisieren. Der Beschwerdeführer sei ihr bereits zweimal in den Urlaub nachgereist und habe schon zweimal einen GPS-Tracker in ihrer Tasche versteckt bzw. an ihrem Auto angebracht. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber nie handgreiflich geworden.
D. E. legte Insp. G. Kopien von Screenshots der Chatverläufe mit dem Beschwerdeführer sowie E-Mails, Anruflisten und eine von ihr angefertigte Protokollierung der Vorfälle vor. D. E. machte auf Insp. G. einen verunsicherten Eindruck und äußerte ihr gegenüber, dass sie Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers auf ihre Anzeige habe.
4. Insp. G. kontaktierte um 15:40 Uhr telefonisch das polizeiliche Supportteam für Gewalt in der Privatsphäre (im Folgenden: GiP-Support) und setzte diese über die Angaben von D. E. in Kenntnis. Vom GiPSupport wurde die Aussprache eines Betretungs- und Annäherungsverbotes angeregt.
Aufgrund der Angaben von D. E. hinsichtlich des an ihrem Fahrzeug angebrachten GPS-Trackers wurde durch die Besatzung des A/154 (RvI Q. und RvI R.) beim Fahrzeug von D. E. (Suzuki …, W-1) am 01.08.2024, um 15:43 Uhr, Nachschau gehalten, es konnte jedoch kein GPS-Tracker aufgefunden wurden.
Unmittelbar danach (01.08.2024, gegen 15:45 Uhr) begaben sich RvI Q. und RvI R. zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in Wien, S.-gasse, um das vom GiP-Support zuvor angeregte Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen. Der Beschwerdeführer konnte dort allerdings nicht angetroffen werden.
Im Anschluss daran kontaktierte Insp. G. den Beschwerdeführer telefonisch, welcher ihr mitteilte, dass er bis 02.08.2024 vormittags in Vorarlberg sei. Aufgrund dessen vereinbarte Insp. G. mit dem Beschwerdeführer in der PI I. einen Termin für Freitag, 02.08.2024, 11:00 Uhr. Insp. G. teilte dem Beschwerdeführer am Telefon – auch auf mehrmalige Nachfrage des Beschwerdeführers – nicht mit, worum es bei dem Termin gehe.
Um 15:50 Uhr (01.08.2024) setzte Insp. G. den GiP-Support darüber in Kenntnis, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausgesprochen werden habe können.
Um 16:13 Uhr meldete sich der Beschwerdeführer bei der PI I. und teilte mit, dass er noch heute (01.08.2024) mit dem Zug zurück nach Wien fahren und um ca. 22:30 Uhr ankommen werde.
Insp. G. setzte um 16:37 Uhr (eine weitere telefonische Kontaktaufnahme erfolgte um 17:45 Uhr) die PI T.-straße über die geplante Rückkehr des Beschwerdeführers nach Wien in Kenntnis, damit diese – aufgrund der Beendigung des Diensts von Insp. G. um 19:00 Uhr – "alles weitere" veranlassen hätte können.
Um 18:16 Uhr wurde durch Insp. G. erneut mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten, der sodann mitteilte, dass sein Zug bereits Verspätung habe und er nicht genau sagen könne, wann er in Wien ankomme. Vor diesem Hintergrund vereinbarte Insp. G. mit dem Beschwerdeführer, dass er am 02.08.2024, um 07:00 Uhr, zur PI I. kommen solle.
5. Der Beschwerdeführer erschien vereinbarungsgemäß am 02.08.2024, um 07:06 Uhr, in der PI I. und wurde dort im Eingangsbereich von Insp. G. in Empfang genommen und sodann in einen Vernehmungsraum ("wachhabender Raum") begleitet.
Bereits zwei Minuten später, um 07:08 Uhr, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer von Insp. G. das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot formell ausgesprochen. Das Betretungsverbot wurde für die Wohnung von D. E. in Wien, C.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung angeordnet. Damit verbunden war ein Verbot der Annäherung an D. E. im Umkreis von 100 Metern. Insp. G. besprach sich vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit niemandem mehr; ihr war nicht bekannt, dass es am 07.07.2024 an der Wohnadresse der D. E. zu einem Polizeieinsatz gekommen war. Der Beschwerdeführer wirkte auf Insp. G. ob des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen ihn überrascht und verwundert, verhielt sich jedoch äußerst kooperativ.
Dem Beschwerdeführer wurde vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte. Für Insp. G. stand bereits vor dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers bei der PI I. fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird und wurden der Gefährdungsprognose ausschließlich die Angaben der D. E. zugrunde gelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde um 07:26 Uhr das Informationsblatt für Gefährder übergeben, welches von diesem unterzeichnet wurde.
Von 07:37 Uhr bis 09:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann von Insp. G. zum Verdacht der beharrlichen Verfolgung als Beschuldigter einvernommen. Bei der – nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes erfolgten –Einvernahme rechtfertigte sich der Beschwerdeführer und bestritt im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seiner Ex-Freundin. Er gab an, dass D. E. seit einigen Monaten offenbar mit den berechneten Alimenten nicht einverstanden gewesen sei, weswegen sie immer mehr den Kontakt abgebrochen und dem Beschwerdeführer verwehrt habe, die gemeinsame Tochter zu sehen. Es sei zwar richtig, dass er in den vergangenen Monaten des Öfteren unangemeldet vor der Wohnung der D. E. aufgetaucht sei; der Grund dafür sei allerdings gewesen, dass sie ihm den Kontakt mit seiner Tochter verwehrt habe und nicht auf Anrufe, Mails, etc. reagiert habe. Er habe nie einen Airtag in der Handtasche der D. E. bzw. an deren Fahrzeug angebracht. Er sei ihr auch nicht unangekündigt bzw. uneingeladen in den Urlaub nachgereist. Vor ca. drei bis vier Wochen habe es einen Polizeieinsatz bei der Wohnung von D. E. gegeben, weil der Beschwerdeführer seine Tochter abholen habe wollen, ihm dies aber von D. E. verwehrt worden sei. Die Polizeibeamten hätten sich ihm gegenüber verständnisvoll gezeigt und sei der Einsatz danach beendet gewesen. Er wolle lediglich, dass sein Kontaktrecht wie vereinbart eingehalten werde und die geteilte Obsorge auch so gelebt werde.
Insp. G. setzte um 09:40 Uhr den Bezirksjournal (Polizeijurist) und um 09:41 Uhr den GiPSupport über den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots in Kenntnis.
6. Am 02.08.2024 wurde die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes von der Sicherheitsbehörde gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüft. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung rechtmäßig war und das Betretungs- und Annäherungsverbot daher weiter aufrecht bleibt. Begründend wurde insbesondere auf den bestehenden Verdacht der beharrlichen Verfolgung verwiesen.
7. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den Verdacht der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2024, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Insp. F. G. als Zeugin einvernommen wurden.
Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden:
Dokumentation gemäß § 107a StGB vom 01.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...);
Niederschrift zur Zeugenvernehmung von D. E. vom 01.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...);
Amtsvermerk vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...);
Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...);
Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 02.08.2024, Bearbeiterin: Insp. F. G. (GZ: ...) samt Kopien des an den Beschwerdeführer ausgehändigten Informationsblatts für den Gefährder;
Aktenvermerk vom 02.08.2024 betreffend Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG, Bearbeiterin: Mag.a U. V. (GZ: ...);
Tagesdokumentationseintrag vom 07.07.2024, Bearbeiterin: W. X. (GZ: ...).
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der insoweit unstrittigen Aktenlage.
3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt (vgl. auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde der mj. H. B.).
4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den von der LPD Wien vorgelegten Tagesdokumentationseintrag vom 07.07.2024.
5. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Dokumentation gemäß § 107a StGB vom 01.08.2024, die Niederschrift zur Zeugenvernehmung von D. E. vom 01.08.2024, die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 02.08.2024, sowie die damit im Einklang stehenden Angaben der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024.
6. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen zu den zeitlichen Abläufen stützen sich auf die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 02.08.2024, sowie die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024. Insbesondere wurden die Angaben der Zeugin Insp. G., wonach der Zweck des Aufsuchens der Wohnadresse des Beschwerdeführers durch eine Funkstreife jener war, ihm gegenüber das zuvor vom GiP-Support angeregte Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen, den Feststellungen zugrunde gelegt.
7. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen:
7.1. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes (07:06 Uhr: Eintreffen des Beschwerdeführers in der PI I.; 07:08 Uhr: Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer) stützen sich die Feststellungen auf den Amtsvermerk vom 02.08.2024, die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 02.08.2024 sowie die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung. Ebenso gründen sich die Feststellungen zur Reaktion des Beschwerdeführers auf das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie zu dem Umstand, dass Insp. G. vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht bekannt war, dass es bereits am 07.07.2024 an der Wohnadresse der D. E. zu einem Polizeieinsatz gekommen war, auf deren insoweit glaubhafte Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer "äußerst kooperativ" verhielt, ergibt sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG (S 6 von 9).
7.2. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten wurde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte, ergibt sich vordergründig bereits aus dem dokumentierten zeitlichen Ablauf, wonach der Beschwerdeführer um 07:06 Uhr bei der PI I. erschien und nur zwei (!) Minuten später, um 07:08 Uhr, das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Es ist denkunmöglich, dass Insp. G. den Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit (zwei Minuten) einerseits mit den Angaben und Vorwürfen der D. E. vom Vortag konfrontieren konnte und er andererseits vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechend – selbst in der gebotenen Kürze – zu äußern und die Vorwürfe allenfalls zu entkräften. Diese Möglichkeit wurde ihm erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes geboten.
Damit im Einklang stehen auch die – in Anbetracht der dokumentierten zeitlichen Abläufe glaubhaften und nachvollziehbaren – Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach es nach seinem Eintreffen bei der PI I. "gleich losgegangen" sei und Insp. G. ihm sogleich mitgeteilt habe, dass gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werde. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Relevanz ob Insp. G. sagte, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen "wird" oder "wurde", zumal selbst die Verwendung des Wortes "wird" im konkreten Fall für sich genommen in Anbetracht der bereits dargestellten zeitlichen Komponente keineswegs indiziert, dass der Beschwerdeführer – innerhalb von zwei Minuten – noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechend zu äußern.
Dem steht im Ergebnis auch die Aussage der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Während die Zeugin in der Verhandlung nämlich zunächst noch angab, sie habe den Beschwerdeführer nach seinem Eintreffen in der PI I. darauf hingewiesen, dass eine Anzeige von D. E. wegen beharrlicher Verfolgung gegen ihn vorliege, der Beschwerdeführer sich dann "kurz dazu geäußert" habe und sie dann das Betretungsverbot ausgesprochen habe, gab sie im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr sicher zu sein, was der Beschwerdeführer vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes angegeben hat und was danach.
Auch aus dem Verweis auf das in der Dokumentation gemäß § 38a SPG unter der Überschrift "Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall" ("Ich habe meine Ex-Freundin keinesfalls gestalkt. Wir waren bis vor einem Jahr ein Paar und hatten auch nach der Trennung guten Kontakt bis April. Da brach sie plötzlich den Kontakt ab. Ich bin davor nie unangemeldet bei ihr aufgetaucht. Seit dem Kontaktabbruch bin ich manchmal unangemeldet gekommen, um meine Tochter zu sehen. Zu den Urlauben, wo ich ihr angeblich nachgereist bin, wurde ich von ihr telefonisch kontaktiert, dass ich vorbeikommen solle.") von Insp. G. Festgehaltene ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dies deshalb, weil die Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass es sich dabei um Angaben handelt, die der Beschwerdeführer zuvor und danach gemacht habe. Die Zeugin Insp. G. war sich lediglich sicher, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gesagt habe, dass er seine Ex-Freundin nicht gestalkt habe und sie "glaube", dass er auch vorher gesagt habe, dass sie ein Paar gewesen seien; hinsichtlich aller anderen Angaben gab sie an "zu glauben", dass er dies erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gesagt habe. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Gelegenheit hatte zu sagen, er habe D. E. nicht gestalkt und sie seien ein Paar gewesen, kann darin in Anbetracht der konkreten Umstände jedenfalls keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme erblickt werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen Angaben der Zeugin Insp. G., dass dem Beschwerdeführer erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ermöglicht wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Zeugin Insp. G. gab dahingehend in der mündlichen Verhandlung zudem Folgendes an: "Ich weiß, es wäre besser gewesen, das BV nach der Einvernahme auszusprechen." (s. VHP, S 7).
Festzuhalten ist im Übrigen, dass an keiner Stelle von Insp. G. dokumentiert wurde, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Vorwürfe in der Anzeige vorgehalten wurden und er die Möglichkeit hatte sich – wenn auch nur in der gebotenen Kürze – zu äußern (s. Amtsvermerk vom 02.8.2024: "Am 02.08.2024 um 07:06 Uhr kam Herr B. A., ... geb. (NiA), wie vereinbart in die hs. PI zur Einvernahme. Im Zuge dessen wurde ihm um 07:08 Uhr durch ML das BV/AV ausgesprochen." Sowie die Dokumentation gemäß § 38a SPG: "Am 02.08.2024 um 07:06 Uhr kam Herr B. wie vereinbart in die hs. PI. Ihm gegenüber wurde um das BV/AV um 07:08 Uhr ausgesprochen und er hat das Infoblatt für Gefährder um 07:26 Uhr unterzeichnet".)
Aus all den genannten Umständen war daher im Ergebnis der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Gelegenheit geboten wurde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einer Weise Stellung zu nehmen, die Insp. G. die Bildung eines Gesamtbildes ermöglicht hätte.
7.3. Dass für die Zeugin Insp. G. bereits nach der Einvernahme von D. E. und sohin ca. 15 Stunden vor dem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers bei der PI I. feststand, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wird, ergibt sich ebenfalls aus den dokumentierten zeitlichen Abläufen und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bereits am 01.08.2024, um 15:40 Uhr, lag eine Empfehlung des GiP-Support vor, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden sollte und wurde zu diesem Zweck nur wenige Minuten danach eine Funkstreife zur Wohnadresse des Beschwerdeführers beordert zu dem Zweck, das Betretungs- und Annäherungsverbot dem Beschwerdeführer gegenüber auszusprechen.
7.4. Die Feststellung zur Übergabe des Informationsblatts für Gefährder und dessen Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie des Informationsblatts, welche die Unterschrift des Gefährders trägt, sowie der insoweit glaubhaften Angabe der Zeugin Insp. G. in der mündlichen Verhandlung. Dem steht die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht erinnern könne, dieses Informationsblatt bei der Aushändigung gelesen zu haben, nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer einerseits nachvollziehbar angab, dass es sich um eine für ihn aufregende Situation gehandelt habe und andererseits aussagte, die auf dem Informationsblatt befindliche Unterschrift sei seiner ähnlich.
7.5. Die Feststellungen zur Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers von 07:37 Uhr bis 09:05 Uhr ergeben sich aus der Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung vom 02.08.2024 und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Insp. G..
8. Die unter Punkt II.6. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Aktenvermerk vom 02.08.2024 betreffend Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG.
9. Die unter Punkt II.7. getroffene Feststellung stützt sich auf die im Rahmen der Stellungnahme vom 29.10.2024 (hg. ON 11) vorgelegte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 19.09.2024.
10. Seitens der belangten Behörde wurde im Zuge der Gegenschrift die Einvernahme der Schwester der D. E., O. P., beantragt. Die Vertreterin der belangten Behörde verzichtete jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Einvernahme der O. P.. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine Vernehmung der O. P. – die lediglich bei der Zeugeneinvernahme der D. E. anwesend war und deren Angaben bestätigte – im konkreten Einzelfall als für die Entscheidung nicht maßgeblich darstellte.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 124/2021, lauten auszugsweise:
"Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG."
2. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, welcher lautet:
" Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
3. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)276,60 Euro"
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).
2. Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot ex lege verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Ein Betretungsverbot (und das damit verbundene Annäherungsverbot) ist somit gemäß § 38a Abs. 1 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Betretungsverbot samt Annäherungsverbot (sowie Wegweisung) sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (zB VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; 24.02.2004, 2002/01/0280; 08.09.2009, 2008/17/0061; 24.10.2013, 2011/01/0158; 15.12.2015, Ra 2015/01/0241; 26.04.2016, Ra 2015/03/0079; 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Der mutmaßliche Gefährder ist – im Sinne eines rechtsstaatlichen Mindeststandards – in der Regel vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (siehe § 30 Abs. 1 Z 4 SPG; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 3 zu § 38a).
3. Das am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot entsprach aus folgenden Gründen nicht diesen Kriterien:
3.1. In der Beschwerdesache steht fest, dass Insp. G. gegenüber dem Beschwerdeführer am 02.08.2024, um 07:08 Uhr, ein Betretungsverbot für die Wohnung von D. E. in Wien, C.-straße, aussprach, mit welchem ein Annäherungsverbot an die Wohnung sowie an die gefährdete Person D. E. im Umkreis von 100 Metern verbunden war.
Auf Grund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zwei (!) Minuten nach seinem Eintreffen bei der PI I. von Insp. G. das Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der im gegenständlichen Fall aufgrund der – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – vorliegenden Beweislage kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vor Verhängung des Betretungsverbotes keine Möglichkeit geboten worden ist, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte. Die Gelegenheit sich zu äußern wurde ihm erst nach dem Ausspruch respektive Verhängung des Betretungsverbotes gegeben. Im konkreten Einzelfall ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von 07:06 Uhr bis kurz nach 09:00 Uhr ohnehin durchgehend in der PI I. aufgehalten hat und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots zu einem Zeitpunkt, nachdem man dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten hätte, sich entsprechend zu äußern, daher nicht mit einer möglichen – von Insp. G. angenommenen – Gefährdung von D. E. einhergegangen wäre und Insp. G. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass eine Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach der Einvernahme des Beschwerdeführers "besser" gewesen wäre.
Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots hat damit im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer vergleichbaren Konstellation mit mangelnder Einräumung von Parteiengehör vor Verhängung des Betretungsverbotes [in dem zugrunde liegenden Fall betrug die Zeit, welche vom Verwaltungsgericht als unzureichend befunden wurde, um die rechtstaatlichen Mindestanforderungen an das Parteiengehör für den Ausspruch eines Betretungsverbotes zu erfüllen, zwischen Antreffen des Beschwerdeführers und Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes fünf Minuten]).
3.2. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, wie schwierig eine Gefährdungsprognose in einem Einzelfall vorzunehmen und zu treffen ist. Dennoch ist aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen für betroffene Personen eine (zumindest in der gebotenen Kürze vorzunehmende) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines potenziellen Gefährders sowie anderen vorhandenen Informationsquellen von Nöten, um eben eine tatsachengestützte Gefährlichkeitsprognose treffen zu können, bzw. um sich ein Gesamtbild von Gefährder und gefährdeter Person zu bilden. Die Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Die sofortige Notwendigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bei Erstattung einer Anzeige steht gerade der geforderten Beurteilung des Gesamtbildes entgegen, zumal zum Gesamtbild ebenfalls die Äußerung des Beschwerdeführers gehört bzw. ihm zumindest die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre. Eine Einschätzung des GiP-Support kann dieses rechtsstaatlich gebotene Vorgehen nicht substituieren, auch wenn in dieser unterstützenden Stelle speziell geschulte Personen arbeiten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der GiP-Support nicht direkt in Kontakt mit Gefährdern und gefährdeten Personen tritt und somit keinen unmittelbaren Eindruck von diesen erlangen kann.
3.3. Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Ferner sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG die Eingabengebühren in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rz 29 sowie Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 68), weshalb diese spruchgemäß zuzusprechen waren (siehe Einzahlungsbeleg vom 19.08.2024).
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38a SPG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079; 11.10.2016, Ra 2015/01/0217; 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. zB VwGH 18.08.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177).
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