LVwG W VGW-031/V/062/3426/2025

VGW-031/V/062/3426/2025Landesverwaltungsgericht05.03.2025

Regest

res iudicata, Wiederholungsverbot, Prozesshindernis, Verfahrenshilfe, Identität der Sache

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/V/062/3426/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.V.062.3426.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über den zweiten Antrag des Herrn A. B. auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers betreffend das Beschwerdeverfahren zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 3.1.2025 zur GZ: ... folgenden

BESCHLUSS

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 68 Abs. 1 AVG wird der Antrag vom 4.3.2025 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

Begründung

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit dem Straferkenntnis vom 3.1.2025 zur GZ: ..., persönlich ausgefolgt am 3.1.2025, wurden über den Antragsteller zwei Geldstrafen 1. wegen des Verstoßes nach § 82 Abs. 1 SPG iHv 200,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 14 Stunden) und 2. wegen des Verstoßes nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG iHv 200,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden) verhängt.

Mit E-Mail vom 22.1.2025 erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Weiters beantragte er „Verfahrenshilfe“ und brachte vor, dass er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.2.2025 zur GZ: VGW-031/V/062/2340/2025, zugestellt am 17.2.2025, wurde der Antrag vom 22.1.2025 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.2.2025 zur GZ: VGW-031/062/2161/2025, zugestellt am 20.2.2025, wurde der Antragsteller aufgefordert zwei Mängel (Gründe und Begehren) seiner Beschwerde vom 22.1.2025 gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben.

Am 4.3.2025 brachte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Verfahrenshilfe (zwecks unentgeltlicher Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts) direkt und persönlich beim Verwaltungsgericht Wien ein. Darin wird vorgebracht, dass er rechtlichen Beistand aufgrund besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht benötige, um eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur GZ: ... einzubringen. Zudem wurden Angaben zum Vermögen gemacht und ein Kontoauszug (Kontostand iHv 13.761,07 Euro per 4.3.2025) beigelegt.

II. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Einsicht genommen in die Parallelverfahren zur GZ: VGW-031/V/062/2340/2025 (Abweisung des ersten Antrags auf „Verfahrenshilfe“ vom 22.1.2025) und zur GZ: VGW-031/062/2161/2025 (Beschwerdeakt) sowie den hg. Antrag vom 4.3.2025 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gewürdigt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den oben zitierten Schriftstücken ergeben sich zweifelsfrei aus den Parallelverfahren und aufgrund des Rsb-Zustellnachweises (öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft) zur GZ: VGW-031/V/062/2340/2025 ist eindeutig nachgewiesen, dass der Beschluss vom 13.2.2025 durch den Beschwerdeführer am 17.2.2025 persönliche übernommen und damit zugestellt wurde.

III. Rechtliche Beurteilung

Zunächst wird festgehalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG die Bestimmungen des VStG – mit Ausnahme des 5. Abschnitts des II. Teils, vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind. Aus § 24 VStG ergibt sich wiederum, dass grundsätzlich das AVG – mit bestimmten aufgezählten Ausnahmen – auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt. § 68 Abs. 1 AVG wird dabei nicht ausgenommen, sodass Zurückweisungen wegen entschiedener Sache möglich sind.

Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG in Bezug auf Administrativverfahren in einer Leitentscheidung vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 auch ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VwGH 24.3.2014, 2013/01/0117; VwGH 2.7.2010, 2010/09/0046), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine Entscheidung (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).

Die Anordnung des § 68 AVG zielt gerade darauf ab, dass die von der Behörde bzw. dem VwG entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.4.2003, 2000/12/0055; VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 22.1.2025 – gemeinsam mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3.1.2025 – einen Antrag auf „Verfahrenshilfe“ (gemeint auf Beigebnung eines Verfahrenshilfeverteidigers) gestellt. Dieser Antrag wurde bereits vom Verwaltungsgericht geprüft und mit Beschluss vom 13.2.2025 zur GZ: VGW-031/V/062/2340/2025, zugestellt am 17.2.2025, rechtskräftig abgewiesen.

Da sich der hg. Antrag vom 4.3.2025 erneut auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Rechtsanwalt) bezieht, ist zu prüfen, ob eine Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Identität der Sache dann vorliegt, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).

Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 25). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; VwGH 5.7.2005, 2005/21/0093; VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100; VfGH 11.6.2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung zumindest möglich ist (vgl. VwGH 3.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 12.9.2006, 2003/03/0279; VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0104).

Im vorliegenden Fall ist keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, da der Antragsteller weiterhin einen Verfahrenshilfeverteidiger für sein Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis zur GZ: GZ: ... (eine Geldstrafe wegen des Verstoßes nach § 82 Abs. 1 SPG und eine Geldstrafe wegen des Verstoßes nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG) begehrt. Der Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtes vom 17.2.2025 zur GZ: VGW-031/062/2161/2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat dabei keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts bewirkt, weil hierdurch keine andere Beurteilung der zugrundeliegenden Umstände des Beschlusses vom 13.2.2025 (fehlendes Interesse der Rechtspflege – siehe dazu insb. die Ausführungen auf Seite 4, wo auch auf Formvorschriften Bedacht genommen wurde) bewirkt werden konnte.

Auch die Rechtslage zu § 40 VwGVG ist seit der Erlassung des Beschlusses vom 13.2.2025 unverändert geblieben, sodass keine Änderung der Rechtslage vorliegt (ua. VwGH 12.9.2006, 2003/03/0279).

Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 21.12.2000, 98/06/0219), mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.6.2005, 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162).

Da der Antragsteller sowohl am 22.1.2025 als auch nun mit dem Antrag vom 4.3.2025 wiederholt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für ein Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis zur GZ: ... forderte, liegt kein neues Parteienbegehren vor.

Daher liegt insgesamt die Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, sodass der zweite Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vom 4.3.2025 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Für den Antragsteller ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als 750,– Euro verhängt werden durfte und lediglich zwei Geldstrafen von je 200,- Euro verhängt wurden (gilt auch für Anträge nach § 40 VwGVG, die als Teil einer „Verwaltungsstrafsache“ angesehen werden – siehe ua. VwGH 11.9.2018, Ra 2018/16/0093).

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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