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VGW-112/067/16280/2024; VGW-112/V/067/16283/2024; VGW-112/V/067/16284/2024•LVwG W VGW-112/067/16280/2024; VGW-112/V/067/16283/2024; VGW-112/V/067/16284/2024
VGW-112/067/16280/2024; VGW-112/V/067/16283/2024; VGW-112/V/067/16284/2024Landesverwaltungsgericht04.03.2025
Baurecht, behördlicher Auftrag, Erstellung eines Bauwerkbuches, Baugebrechen, Abbruchbewilligung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden 1) des Herrn A. B., 2) des Herrn C. B. und 3) des Herrn D. B., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 21.10.2024, GZ ..., mit welchem gemäß § 128a der Bauordnung für Wien (BO für Wien) den Eigentümern des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, Gst.Nr. ... in EZ ..., KG F., der Auftrag der Erstellung eines Bauwerkbuches erteilt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.10.2024, GZ ..., wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 128a der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, EZ ..., KG F., der Auftrag erteilt, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides für das auf der genannten Liegenschaft errichtete Gebäude ein Bauwerksbuch zu erstellen.
In der Bescheidbegründung ist dazu ausgeführt, bei der Erhebung am 13.05.2024 wurde festgestellt, dass an der Hoffassade der Verputz stellenweise schadhaft ist, in den Gängen und im Stiegenhaus der Verputz teilweise schadhaft ist und im Gangbereich von 3 Obergeschossen die Decke unterstellt ist. Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 128a Abs. 1, 3, 4 und 4a BO für Wien ist ausgeführt, dass die Frist nach der Art der angeordneten Maßnahme angemessen sei. Bezüglich des Verlangens nach einem Bauwerksbuch wurde den Eigentümern mit Vorhalt vom 14.05.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme der Liegenschaftseigentümer vom 11.06.2024 wurde mitgeteilt, es sei eine Abbruchbewilligung mit Bescheid vom 22.05.2024, GZ ..., erwirkt worden, der Abbruchbeginn aber bis dato noch nicht gesetzt worden sei bzw. der Abbruch zeitnah begonnen werde.
1.2. Im Behördenakt liegt dazu insbesondere ein:
-Der Aktenvermerk vom 14.05.2024 über die am 13.05.2024 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführte Ortserhebung, in welchem vermerkt ist, dass anlässlich der Erhebung festgestellt wurde, dass an der Hoffassade sowie an den Gängen und im Stiegenhaus der Verputz stellenweise schadhaft und im Gangbereich von 3 Obergeschossen die Decke unterstellt ist. Diesem Aktenvermerk sind zahlreiche Fotos von den bemängelten Schäden angeschlossen.
-Der Vorhalt vom 14.05.2024, in welchem den Eigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die genannten Mängel samt der in Aussicht genommenen Vorschreibung eines Bauwerksbuches mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde.
-Die Stellungnahme der Liegenschaftseigentümer mit dem in Bescheidbegründung genannten Inhalt; dieser Stellungnahme war der Abbruchbewilligungsbescheid vom 22.05.2024, GZ ..., in Ablichtung angeschlossen.
-Der Aktenvermerk vom 21.10.2024 über die am 03.10.2024 bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführte Ortserhebung, in welchem vermerkt ist, dass mit dem Abbruch noch nicht begonnen wurde und die vorgehaltenen baulichen Mängel nach wie vor gegeben sind. Auch diesem Aktenvermerk waren Lichtbilder angeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten darin zusammengefasst vor:
§ 128a Abs. 3 BO für Wien ermöglicht in begründeten Fällen an die Eigentümer eines Gebäudes den Auftrag zur Erstellung eines Bauwerksbuches zu erlassen. Vor dem Hintergrund der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22.05.2024, GZ ..., erteilten baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Gebäudes erscheine die Vorlage eines Bauwerksbuches zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zielführend bzw. sinnvoll. Ein Bauwerksbuch solle regelmäßige Überprüfungen eines (zu erhaltenden) Gebäudes dokumentieren. Dies um laufende Instandhaltungen eines Gebäudes gegenüber der Behörde nachzuweisen. Die Behörde übersehe im gegenständlichen Fall jedoch, dass die Beschwerdeführer den Abbruch des Hauses in zeitnaher Zukunft beabsichtigen und somit kein begründeter Fall für die Verpflichtung zur Vorlage eines Bauwerksbuches vorläge. Auch in Hinblick auf künftige Schäden am Gebäude könne das Bauwerksbuch nicht relevant sein.
Die Erhaltungspflicht des Eigentümers gemäß § 129 Abs. 3 BO für Wien werde bei einem zum Abbruch bestimmten Haus bereits dadurch erfüllt (VwGH vom 22.03.1979, Zl 335/78), dass jene baulichen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich seien, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bewohner des Gebäudes, der Nachbarschaft und der Straßenbenützer bis zu jenem Zeitpunkt hintanzuhalten, in dem voraussichtlich mit dem Abbruch des Gebäudes zu rechnen sei. Die Erhaltungspflicht wandelte sich in eine bloße Sicherungspflicht, sobald die Entscheidung getroffen wurde, das Gebäude abzubrechen. Dieser Wille sei bei den Beschwerdeführern vorgelegen, die sich jahrelang um eine Abbruchbewilligung bemühten. Es sei daher nicht sinnvoll bzw. nicht sachgerecht, nicht mehr erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen zu definieren und in einem Bauwerksbuch zu dokumentieren.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dazugehörigen elektronischen Behördenakt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.11.2024 zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen wurde nicht Stellung genommen.
4. In der Beschwerdesache fand beim Verwaltungsgericht Wien am 19.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie der Parteiausführungen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft Wien, E.-gasse, GstNr. ..., EZ ..., KG F..
Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist ein Gebäude mit einem Erdgeschoss und 3 Obergeschossen errichtet. Unstrittig (und zudem aus den im Behördenakt einliegenden Fotos dokumentiert) ist, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude mit den im Bescheid genannten Gebrechen - schadhafter Verputz der Hoffassade, in den Gängen und im Stiegenhaus sowie Unterstellung der Decke im Gangbereich von 3 Obergeschossen – behaftet ist.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22.05.2024, GZ ..., wurde die baubehördliche Abbruchbewilligung gemäß § 70 BO für Wien wegen wirtschaftlicher Abbruchreife für das auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse, GstNr. ..., EZ ..., KG F., errichtete Gründerzeithaus erteilt.
Mit dem Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Gründerzeitgebäudes wurde noch nicht begonnen. Mit dem Abbruch des Gebäudes soll begonnen werden, sobald ein Baurechtsberechtigter für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gefunden worden ist und ein Neubau auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft konkrete Formen annimmt; derzeit fehlt noch ein solches Gesamtkonzept, was auch dadurch erschwert ist, dass die Beschwerdeführer in den USA wohnen. Für die im Gründerzeithaus befindlichen Objekte gibt es noch aufrechte Bestandsverträge. Die Feststellungen, wann der Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Gründerzeithauses zeitlich in Aussicht genommen ist, stützt sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/2023, lauten auszugsweise:
§ 128a. (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) eines Gebäudes ist, unbeschadet der Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen) vorgesehenen Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.
(2) Bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten (§ 60 Abs. 1 lit. a) von Gebäuden hat die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) ein Bauwerksbuch erstellen zu lassen durch
–eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker,
–eine gerichtlich beeidete Sachverständige oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet oder
–eine oder einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigte oder Berechtigten,
die oder der von der Bauwerberin oder vom Bauwerber, von der Bauführerin oder vom Bauführer und von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf (Erstellerin oder Ersteller). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m2.
(3) Für bestehende Gebäude ist ein Bauwerksbuch bis zu folgenden Stichtagen zu erstellen und ab dem 1.7.2024 in der Bauwerksbuchdatenbank (§ 128c) zu registrieren:
1. bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden,
2. bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.
Die Behörde hat darüber hinaus die Möglichkeit, in begründeten Fällen die Eigentümerin oder den Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes mit der Erstellung eines Bauwerksbuchs innerhalb einer angemessenen Frist zu beauftragen. Im Zuge der Erstellung des Bauwerksbuchs ist auch eine erstmalige Überprüfung vornehmen zu lassen durch
–eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker,
–eine gerichtlich beeidete Sachverständige oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet oder
–eine oder einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigte oder Berechtigten,
die oder der von der Bauwerberin oder vom Bauwerber, von der Bauführerin oder vom Bauführer und von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) verschieden sein muss und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf (Prüferin oder Prüfer). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m2.
(4) Das Bauwerksbuch hat zu enthalten:
1. die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen;
2. die Bezeichnung der Bauteile (Abs. 1), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;
3. den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
4. die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
5. die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind;
6. ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden;
7. eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß § 118 Abs. 3.
(5) Das Bauwerksbuch ist von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist von dieser, in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.“
§ 129. (1) und (1a) (…)
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen sowie für Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden und an deren Erhaltung infolge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Wenn für das Bauwerk ein Bauwerksbuch angelegt ist (§ 128a), hat die Dokumentation im Bauwerksbuch zu erfolgen. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 50 m².
(3) (…)
(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen. Lassen sich die Vielfalt, die Art oder Umfang der bestehenden Baugebrechen nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer eines Bauwerkes über Auftrag der Behörde verpflichtet, über die vorhandenen Baugebrechen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Bei benützten Gebäuden sind rechtskräftige Aufträge durch den Verpflichteten an allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes (jeder Stiege) anzuschlagen. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 oder entsprechend dem § 85 Abs. 5 verfügen.
(5) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes ist verpflichtet, deren Bauzustand zu überwachen. Lässt dieser das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten, hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen. Lassen sich Art und Umfang eines vermuteten Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist er über Auftrag der Behörde verpflichtet, über das Vorliegen des vermuteten Baugebrechens und gegebenenfalls über dessen Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
(7) bis (9) (…)
(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“
III.1.1. Mit der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. für Wien Nr. 25/2014, fand das Bauwerksbuch Eingang in den Rechtsbestand der Bauordnung für Wien. Die Materialien (Beilage Nr. 09/2014, zu Art. I, Z 115) legen dazu dar, dass gemäß § 129 Abs. 5 BO für Wien Eigentümer eines Bauwerkes verpflichtet sind, den Bauzustand zu überwachen. Nach der damals geltenden Rechtslage mussten jedoch die Überwachungsmaßnahmen nicht dokumentiert bzw. gegenüber der Baubehörde nachgewiesen werden. Mit dem im Zuge der Bauordnungsnovelle 2014 neugeschaffenen § 128a BO für Wien wurden die Eigentümer von Gebäuden, verpflichtet, bestimmte Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und das Ergebnis der Überprüfung in den zu erstellten Bauwerksbuch zu dokumentieren.
Mit der Bauordnungsnovelle 2023, LGBl. für Wien Nr. 37/2023, Art. I, Z 117, wurde § 128a BO für Wien in der nunmehr geltenden Fassung erlassen und auch Gebäude, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, in den Anwendungsbereich einbezogen. Abs. 3 der genannten Bestimmung benennt die Zeitpunkte bis zu welchen Bauwerksbüchern zu erstellen sind, räumt darüber hinaus aber auch der Behörde die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen den (Mit-) Eigentümer:innen von Gebäuden die Erstellung eines Bauwerksbuches innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Die Materialien (Beilage Nr. 21/2023, Zu Art. I Z 117) führen dazu aus: „Begründete Fälle werden insbesondere dann vorliegen, wenn wesentliche oder schwerwiegende Baugebrechen vorliegen.“
Von einem Baugebrechen ist entsprechend der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Zustand einer Baulichkeit, etwa aufgrund alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung, so mangelhaft geworden ist bzw. sich so verschlechtert hat, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden – dies ist etwa dann der Fall, wenn der bestehende Zustand zu einer gründlichen Störung des Stadtbildes oder zu einer Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit führt, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (siehe etwa beispielsweise VwGH vom 08.11.2021, Ro 2021/05/0020, vom 20.11.2018, Ra 2018/05/0039, oder vom 05.03.1985, Zl 83/05/0083 = VwSlg. 11.691 A/1985).
In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude Baugebrechen (schadhafter Verputz an der Hoffassade, in den Gängen und im Stiegenhaus sowie im Gangbereich von 3 Obergeschossen die Decke unterstellt ist) aufweist (vgl. etwa VwGH vom 15.06.2010, Zl 2007/05/0279, vom 16.09.2000, Zl 2007/05/0290, vom 22.05.2001, Zl 2001/05/0153, vom 29.04.1997, Zl 97/05/0062, betreffend etwa die Gefahr von Schimmelbildung, Gesundheitsschäden, aber auch auf die Standhaftigkeit und Tragfähigkeit der Außenmauern infolge der witterungsbedingten Einwirkungen auf Mauerwerke ohne Verputz; oder VwGH vom 16.06.2010, Zl 2007/05/0279 – die Pölzung einer Decke stellt bloß eine vorläufige Sicherungsmaßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr dar, wobei sie das vorliegende Baugebrechen der Einsturzgefahr einer Decke nicht nachhaltig zu verbessern vermag). Bei den aufgezeigten und dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegten Gebrechen am Gebäude der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um schwerwiegende Baugebrechen, weil mit ihnen die für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit etwa von den unter den gepölzten Decken durchschreitenden Personen durch herabfallende Deckenteile einhergehen kann. Die genannten Baugebrechen stellten daher einen begründeten Fall im Sinne des § 128a Abs. 3 BO für Wien dar, die die belangte Behörde berechtigten, den Beschwerdeführern die Erstellung eines Bauwerksbuches innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
Seitens der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, der Auftrag zur Erstellung eines Bauwerksbuches sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll bzw. zielführend, weil sie bereits die Bewilligung zum Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Bauwerkes erwirkt haben und der Abbruch „zeitnah“ beabsichtigt sei.
Die Erwirkung einer Abbruchbewilligung zeigt für sich nicht die Unsachgemäßheit des verfahrensgegenständlichen Auftrages. Mit Erwirkung einer Abbruchbewilligung geht die Berechtigung der Bewilligungswerber zum Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Bauwerkes innerhalb der gemäß § 74 BO für Wien genannten Frist einher - nach Ablauf der dort genannten Frist, erlischt diese Berechtigung. Der Berechtigung zum Abbruch korrespondiert aber keine Verpflichtung. Auch die Instandhaltungspflicht gemäß § 129 Abs. 2 BO für Wien besteht grundsätzlich so lange, als von der erteilten Abbruchbewilligung kein Gebrauch gemacht wird und die Baulichkeit auf der Liegenschaft vorhanden ist. Auch bei einem allfälligen Bauauftrag würde das Recht auf Konsumierung einer erteilten Abbruchbewilligung der Baulichkeit nicht eingegriffen werden. Erst mit der Beseitigung des Bauwerks erlischt die Instandhaltungspflicht. (Vgl. dazu etwa VwGH vom 24.05.1976, Zl 797/74 = VwSlg. 9063 A/1976, vom 12.12.1966, Zl 1536/64, oder vom 18.04.1961, Zl 774/60 = VwSlg. 5540 A/1961).
In der Beschwerdesache steht fest, dass mit dem Abbruch des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Gründerzeitgebäudes noch nicht begonnen wurde; ein genauer Zeitpunkt, wann mit dem Abbruch tatsächlich begonnen werden soll, ist noch nicht konkret in Aussicht genommen und zudem vom Vorliegen eines Gesamtkonzepts (Vereinbarung eines Baurechts sowie in Aussicht genommener Neubau auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) bedingt. Bestandsverträge für im Gründerzeithaus befindlichen Objekte sind noch im Rechtsbestand aufrecht vorhanden. Mit dem Betreten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes geht eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der im Gebäude befindlichen Personen durch die festgestellten Gebrechen einher. Angesichts des vagen Abbruchbeginns kann auch nicht erkannt werden, dass von der Abbruchbewilligung tatsächlich Gebrauch gemacht wurde bzw. wird. Der Auftrag zur Erstellung eines Bauwerksbuches ist daher nicht unsachlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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